Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 542/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 360/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. August 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten streitg, dem Kläger seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Der am 1970 geborene Kläger ist (nur mehr) Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Vom 01.06.1992 bis 15.12.1998 hat er Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Den am 23.09.1999 bei der LVA Württemberg eingegangene Antrag auf Erstattung dieser Beiträge hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.1999 abgelehnt, weil für den Kläger als (auch) kroatischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich in der Republik Kroatien aufhalte, eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht in Betracht komme. Der Kläger habe insgesamt 79 Monate Beiträge wirksam entrichtet und sei deshalb unabhänging von seinem gewöhnlichen Aufenthalt zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er sei Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000 zurückgewiesen. Für den Kläger als bosnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Kroatien seien zwar die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gegeben, da er aber zugleich die kraotische Staatsangehörigkeit besitze, könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen.
Das Sozialgericht Landshut hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 29.03.2001 abgewiesen. Zweifellos sei der Kläger kroatischer Staatsangehöriger, was sich anhand seines gültigen kroatischen Personalausweises ergebe. Da er sich unstreitig auch in Kroatien aufhalte, sei er zur freiwilligen Versicherung berechtigt und habe deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich hatte er erneut bei der Beklagten Antrag auf Beitragserstattung gestellt und den Bescheid des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien vom 23.03.2001 über sein Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband vorgelegt. Mit Bescheid vom 01.08.2001 bewilligte die Beklagte daraufhin die Erstattung der Beiträge in Höhe von 26.746,26 DM. Eine Anfrage des Senats beim Kläger, mit welcher Begründung die Berufung nunmehr aufrecht erhalten werde und ob sie im Hinblick auf die erfolgte Beitragserstattung zurückgenommen werde, hat der Kläger nicht beantwortet; er hat auch keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen und die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2001 abzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Berufungsakten sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung auch zulässig war, war als unzulässig zu verwerfen, weil für den Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2001, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und als mit der Klage angefochten gilt, war abzuweisen. Nachdem es nicht möglich war, den Kläger von dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf dem üblichen Weg (Einschreiben mit Rückschein, Empfangsbestätigung) in Kenntnis zu setzen, war die Terminsmitteilung öffentlich zuzustellen (§ 15 Abs.1 Buchst.c Verwaltungszustellungsgesetz).
Nachdem während des anhängigen Berufungsverfahrens nunmehr durch die Entlassung des Klägers aus dem kroatischen Staatsverband geklärt ist, dass er nur noch Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (mit Wohnsitz in Kroatien) ist, besteht für ihn keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr (vgl. § 210 Abs.1 SGB VI), weshalb die Beklagte dem Erstattungsantrag entsprechen konnte. Damit ist aber das Rechtsschutzbedürfnis, die Beschwer des Klägers, entfallen. Da das Rechtsschutzbedürfnis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSGE 3, 142, 153) ist und im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben war, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Nachdem Einwände gegen den Erstattungsbescheid vom 01.08.2001 vom Kläger nicht vorgebracht wurden und auch keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich ist, die der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, war auch die Klage gegen den Erstattungsbescheid abzuweisen.
Wenngleich der Kläger während des Berufungsverfahrens mit seinem Begehren durchgedrungen ist, sind ihm keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG), weil es - anders als etwa in den Streitsachen wegen Erwerbsminderung in denen eine gesundheitliche Entwicklung zu einer Erledigung während des Verfahrens führt (Teilanerkenntnis) - allein an seinem Verhalten gelegen hat, die Voraussetzungen für die Erstattung zu schaffen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. August 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten streitg, dem Kläger seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Der am 1970 geborene Kläger ist (nur mehr) Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Vom 01.06.1992 bis 15.12.1998 hat er Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Den am 23.09.1999 bei der LVA Württemberg eingegangene Antrag auf Erstattung dieser Beiträge hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.1999 abgelehnt, weil für den Kläger als (auch) kroatischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich in der Republik Kroatien aufhalte, eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht in Betracht komme. Der Kläger habe insgesamt 79 Monate Beiträge wirksam entrichtet und sei deshalb unabhänging von seinem gewöhnlichen Aufenthalt zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er sei Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000 zurückgewiesen. Für den Kläger als bosnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Kroatien seien zwar die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gegeben, da er aber zugleich die kraotische Staatsangehörigkeit besitze, könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen.
Das Sozialgericht Landshut hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 29.03.2001 abgewiesen. Zweifellos sei der Kläger kroatischer Staatsangehöriger, was sich anhand seines gültigen kroatischen Personalausweises ergebe. Da er sich unstreitig auch in Kroatien aufhalte, sei er zur freiwilligen Versicherung berechtigt und habe deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich hatte er erneut bei der Beklagten Antrag auf Beitragserstattung gestellt und den Bescheid des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien vom 23.03.2001 über sein Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband vorgelegt. Mit Bescheid vom 01.08.2001 bewilligte die Beklagte daraufhin die Erstattung der Beiträge in Höhe von 26.746,26 DM. Eine Anfrage des Senats beim Kläger, mit welcher Begründung die Berufung nunmehr aufrecht erhalten werde und ob sie im Hinblick auf die erfolgte Beitragserstattung zurückgenommen werde, hat der Kläger nicht beantwortet; er hat auch keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen und die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2001 abzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Berufungsakten sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung auch zulässig war, war als unzulässig zu verwerfen, weil für den Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2001, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und als mit der Klage angefochten gilt, war abzuweisen. Nachdem es nicht möglich war, den Kläger von dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf dem üblichen Weg (Einschreiben mit Rückschein, Empfangsbestätigung) in Kenntnis zu setzen, war die Terminsmitteilung öffentlich zuzustellen (§ 15 Abs.1 Buchst.c Verwaltungszustellungsgesetz).
Nachdem während des anhängigen Berufungsverfahrens nunmehr durch die Entlassung des Klägers aus dem kroatischen Staatsverband geklärt ist, dass er nur noch Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (mit Wohnsitz in Kroatien) ist, besteht für ihn keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr (vgl. § 210 Abs.1 SGB VI), weshalb die Beklagte dem Erstattungsantrag entsprechen konnte. Damit ist aber das Rechtsschutzbedürfnis, die Beschwer des Klägers, entfallen. Da das Rechtsschutzbedürfnis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSGE 3, 142, 153) ist und im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben war, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Nachdem Einwände gegen den Erstattungsbescheid vom 01.08.2001 vom Kläger nicht vorgebracht wurden und auch keine fehlerhafte Berechnung ersichtlich ist, die der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, war auch die Klage gegen den Erstattungsbescheid abzuweisen.
Wenngleich der Kläger während des Berufungsverfahrens mit seinem Begehren durchgedrungen ist, sind ihm keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG), weil es - anders als etwa in den Streitsachen wegen Erwerbsminderung in denen eine gesundheitliche Entwicklung zu einer Erledigung während des Verfahrens führt (Teilanerkenntnis) - allein an seinem Verhalten gelegen hat, die Voraussetzungen für die Erstattung zu schaffen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 liegen nicht vor.
Rechtskraft
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