B 9 VG 1/02 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 V 3/93
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 VG 124/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 1/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Maßgebliches Kriterium für den erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer ist die zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Ereignis und/oder die personale Nähe zum Primäropfer.
2. Eine zu einem Schockschaden führende Schädigung iS des Opferentschädigungsgesetzes liegt vor wenn das belastende Ereignis eine
uU zunächst weitgehend symptomlose
seelische Reaktion des Sekundäropfers von einigem Gewicht bewirkt.
3. Liegen diejenigen Tatsachen vor die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht geeignet sind einen Ursachenzusammenhang zwischen einem belastenden Ereignis und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung zu begründen so ist eine bestärkte Wahrscheinlichkeit anzunehmen die nur durch einen sicheren anderen Kausalverlauf widerlegt werden kann (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 18.10.1995
9/9a RVg 4/92 = BSGE 77 1 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4).
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) wegen eines Schockschadens der Klägerin auf Grund der Nachricht von der gewaltsamen Tötung ihres getrennt lebenden Ehemannes.

Der Ehemann der Klägerin S. (S.), mit dem sie seit 1971 verheiratet war und von dem sie seit Mai 1981 wegen seiner außerehelichen Beziehung zu P. B. (P. B.) getrennt gelebt hatte, wurde in der Nacht vom 17. auf den 18. August 1981 in P. Bs. Wohnung von deren Ehemann J. B. (J. B.) durch zwei Kopfschüsse getötet. J. B. ist deswegen durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Januar 1983 wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Klägerin erfuhr von dieser Tat nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 18. August 1981. Ihr wurden durch Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 1982 und später folgende Bescheide Hinterbliebenenleistungen nach dem OEG bewilligt.

In der zweiten Jahreshälfte 1981 wurde die Klägerin ambulant psychologisch betreut; ab Januar 1982 begab sie sich wiederholt in stationäre psychiatrische Behandlung. Im weiteren Verlauf des Jahres 1982 ging sie eine neue Partnerschaft ein, gebar 1984 einen Sohn und trennte sich 1986 wieder vom Vater ihres Kindes. Ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin übte die Klägerin seit 1966 mit Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt ihres Sohnes vollschichtig aus. Anschließend war sie arbeitslos, dann zeitweise arbeitsunfähig und seit Juli 1989 wieder mit reduzierter Stundenzahl in ihrem Beruf tätig. Sie bezieht seit Februar 1999 eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ist seit 2000 geringfügig beschäftigt.

Am 1. Februar 1989 beantragte die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens wegen Ausgleichsrente für Witwen auch Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen eines Schockschadens. Der Beklagte lehnte eine solche Leistungsgewährung durch Bescheid vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1992 ab. Auch die Klage vor dem Sozialgericht Münster (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 27. April 1995). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den Beklagten durch Urteil vom 11. Dezember 2001 verpflichtet, eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH für die Zeit ab 1. Februar 1989 zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei durch die Überbringung der Nachricht von der Gewalttat gegen ihren Ehemann, zu dem sie trotz der Trennung weiterhin eine emotionale Sonderbeziehung gehabt habe, unmittelbar geschädigt worden. Die hierdurch hervorgerufenen und verbliebenen Gesundheitsstörungen in Form einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung führten ab Antragstellung zu einer MdE von 30 vH. Dieses Ergebnis beruhe auf einer Auswertung der im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Psychiater Dr. L. und Prof. Dr. V. sowie weiterer medizinischer Unterlagen. Eine sichere alternative Kausalität, etwa in Form einer psychischen Vorerkrankung, sei danach nicht feststellbar. Ebenso wenig sei die eingetretene posttraumatische Belastungsstörung in den Jahren 1982 bis 1986 vollständig ausgeheilt und die danach festgestellte stärkere psychische Erkrankung auf schädigungsunabhängige Faktoren, etwa Partnerschaftskonflikte oder eine endogene Depression, zurückzuführen. Hinzu komme eine Erhöhung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins, denn die Klägerin habe ihren Beruf als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin seit 1989 schädigungsbedingt nur noch halbschichtig ausüben können.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzungen von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG, § 1 Abs 12 OEG iVm § 1 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er macht insbesondere eine unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Schädigung nicht sachgerechte Einbeziehung der Klägerin in den anspruchsberechtigten Personenkreis des OEG, einen Verstoß gegen die Regeln der objektiven Beweislast bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen der Schädigung und den Schädigungsfolgen sowie eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung zur Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit geltend.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2001 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Münster vom 27. April 1995 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die durch Beschluss des LSG vom 7. Mai 1999 Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des LSG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hat die Klägerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG ab 1. Februar 1989 Anspruch auf Versorgungsleistungen (Beschädigtenrente) nach einer MdE um 40 vH.

Der Rechtsanspruch der Klägerin richtet sich nach § 1 OEG iVm den Vorschriften des BVG. Nach § 1 Abs 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Klägerin hat als Sekundäropfer durch die Nachricht vom gewaltsamen Tod ihres Ehemannes - wegen des Bestehens einer personalen Nähe zum Primäropfer - unmittelbar (1) einen "Schock" erlitten, der allerdings erst nach einer Latenzzeit von etwa fünf Monaten als Gesundheitsstörung manifest in Erscheinung getreten ist (2). Durch diese Schädigung hat sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - bestätigt durch konkrete Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP, Hrsg Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn 1996) - eine chronische posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge entwickelt (3). Die gesundheitlich bedingte MdE der Klägerin von 30 vH ist wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins um 10 Prozentpunkte höher zu bewerten (4).

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs 1 OEG einbezogen (vgl dazu BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr 1 S 4; BSGE 88, 240, 243 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 85 f; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26. November 2002, - IVc 2-62039/3 - BArbBl 2003, Heft 1, 111; vgl dazu zuletzt Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, SozR 3-3800 § 1 Nr 23, und vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Voraussetzung hierfür ist - ebenso wie bei Primäropfern - eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung iS einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (vgl dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, aaO; BSGE 88, 240, 242 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 86). Bei Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssen demnach durch Wahrnehmung dieses Vorganges oder eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (vgl dazu Senatsurteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R -). Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen Zusammenhangs ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, wobei allerdings nicht alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt. Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges zu dem das Primäropfer schädigenden Vorgang nicht schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum Primäropfer hat (vgl dazu Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, aaO). So hat der Senat die Unmittelbarkeit auf Grund zeitlicher und örtlicher Nähe als gegeben angesehen, wenn ein Sekundäropfer Augenzeuge der Tat geworden ist (vgl BSG SozR 3100 § 5 Nr 6 S 15). Auf Grund personaler Nähe hat er die Unmittelbarkeit jedenfalls bei einem nahen Angehörigen auch dann bejaht, wenn das Sekundäropfer erst später Kenntnis von der vorsätzlichen gewaltsamen Tötung des Primäropfers erhält und dadurch eine Schädigung erfährt (vgl BSGE 49, 98 f = SozR 3800 § 1 Nr 1; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom 26. November 2002, aaO).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Annahme eines engen Zusammenhanges gegeben. Die Klägerin hatte nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) wegen ihrer engen emotionalen Beziehung zu dem (erst seit kurzer Zeit) getrennt lebenden Ehemann im Zeitpunkt der Schädigung die erforderliche personale Nähe zum Primäropfer. Einer besonderen örtlichen und zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen bedurfte es daher im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten nicht.

(2) Nach den Feststellungen des LSG ist bei der Klägerin durch die Todesnachricht ein - zunächst weitgehend symptomloses - psychisches Trauma eingetreten. Soweit der Beklagte dazu unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1997 (- 9 BVg 5/97 -) die Auffassung vertritt, die Klägerin könne deswegen keinen "Schock" erlitten haben, weil die psychische Erkrankung erst rund fünf Monate nach der Nachrichtenübermittlung manifest aufgetreten sei, beruht dies auf einem Missverständnis der Bedeutung des Begriffs "Schock" im Rahmen der Rechtsprechung zur Sekundäropferversorgung nach dem OEG. Zwar hat der Senat einen Schock als eine starke seelische Erschütterung durch ein plötzlich hereinbrechendes bedrohliches Ereignis beschrieben. Unter "Schockschaden" sind auch nur solche Schäden zu verstehen, die durch einen derartigen "Schock" ausgelöst werden (vgl Beschluss vom 17. Dezember 1997, aaO). Dieses setzt jedoch keinen pathosphysiologischen Zusammenbruch, etwa in Form eines deutlich nach außen sichtbaren Kreislaufkollapses voraus, der einer sofortigen medizinischen Behandlung bedarf (zum Begriff "Schock" vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S 1503). Entscheidend ist vielmehr, dass das belastende Ereignis eine seelische Reaktion des Sekundäropfers von einigem Gewicht bewirkt (vgl dazu Fischer/Eichberger, Behindertenrecht 1999, S 37; vgl zu dieser Problematik im zivilen Haftungsrecht: BGH, Urteile des BGH vom 11. Mai 1971, BGHZ 56, 163; vom 4. April 1989, EBE/BGH 1989, 150; vom 30. April 1996, BGHZ 132, 341).

Da sich das Ausmaß innerer Vorgänge uU erst im Nachhinein feststellen lässt, kann auch eine nach außen hin zunächst weitgehend symptomlose psychische Reaktion Ausdruck einer Schädigung des Sekundäropfers sein. Eine Latenzzeit bis zum Auftreten von Symptomen eines posttraumatischen Belastungssyndroms (als Schädigungsfolge) bedeutet nicht zugleich, dass die Schädigung/der Schock als Zwischenglied der Kausalkette fehlt. Vielmehr erlauben später aufgetretene Störungen ggf einen Rückschluss auf den Eintritt eines entsprechend gewichtigen psychischen Traumas. Folgen psychischer Traumen können auf vielfältige Art in Erscheinung treten. Die AHP, deren Vorgaben die Gerichte und der Beklagte als allgemeine Tatsachen zu beachten haben (vgl zur Begründung BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -, Juris; BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 6 S 30 f), benennen solche der unterschiedlichsten Art, Ausprägung, Auswirkung und Dauer; auch zunächst symptomlose psychische Störungen oder Persönlichkeitsveränderungen (vgl AHP Nr 71 Abs 1 Satz 1). In der herrschenden medizinischen Lehre, die Grundlage der AHP ist (vgl Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD 10 -, Version 2.0, F 43.1; Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV, Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, bearbeitet von Saß/Wittchen/Zaudig, 3. Aufl 2001, S 491, 492; Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Niederschrift der Sektion über die Tagung vom 12./13. November 1997), wird die Möglichkeit einer Latenzzeit von "wenigen Wochen bis zu Monaten" zwischen dem Trauma und dem Ausbruch der psychischen Erkrankung beschrieben. Dies hat das LSG bei seiner in tatsächlicher Hinsicht vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellung einer Schädigung berücksichtigt.

(3) Das Berufungsgericht hat ferner unter Beachtung der AHP und nach Auswertung der medizinischen Sachverständigengutachten rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei der Übermittlung der Nachricht von der Gewalttat an S im konkreten Fall um eine psychische Belastung gehandelt hat, die bei der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hat.

Insbesondere bei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, bestehen - anders als bei Verletzungsfolgen - regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten, den rechtlich nach den jeweiligen Entschädigungsgesetzen entscheidenden Vorgang - also das die Entschädigungspflicht auslösende Ereignis - als die wesentliche medizinische Ursache festzustellen. Es verbleibt meistens die Unsicherheit, ob nicht andere wesentlich mitwirkende Bedingungen, etwa eine bereits vorbestehende Anlage von Krankheitswert, für die Ausbildung einer seelischen Dauererkrankung (des seelischen Dauerschadens) vorhanden sind. Dieses bedeutet, dass im Regelfall zahlreiche Möglichkeiten des Ursachenzusammenhanges bestehen. Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit (vgl BSGE 77, 1, 3 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 11 f; BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -, Juris).

Feststellungen zur generellen Eignung bestimmter Belastungen als Auslöser von Schädigungsfolgen - fußend auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft - werden im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts in den AHP getroffen. Diese allgemeinen Festlegungen können, zumal die AHP sowohl für die Verwaltung als auch für die Gerichte eine gewisse Bindungswirkung haben, nicht durch Einzelfallgutachten widerlegt werden. Die AHP haben zwar keine Normqualität, wirken in der Praxis jedoch wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Sie haben daher normähnlichen Charakter und sind in ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 27. August 1998, aaO; BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 6 S 30 f). Sie schaffen damit unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre in der medizinischen Wissenschaft eine verlässliche, der Gleichbehandlung dienende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung im sozialen Entschädigungsrecht. Im Einzelfall eingeholte Sachverständigengutachten haben diese Bewertungen daher zu Grunde zu legen.

Zu den Folgen psychischer Traumen heißt es in Nr 71 der AHP: "Durch psychische Traumen bedingte Störungen kommen sowohl nach langdauernden psychischen Belastungen, als auch nach relativ kurzdauernden Belastungen in Betracht, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren." Zwar werden dort als Belastungen nur "Kriegsgefangenschaft, rechtsstaatswidrige Haft in der DDR" sowie "Geiselnahme, Vergewaltigung" aufgeführt; bei dieser Aufzählung handelt es sich jedoch ausdrücklich um Beispielsfälle, die den Schweregrad der psychischen Belastung zum Ausdruck bringen sollen. Dieses verdeutlicht auch ein Blick auf den ICD 10 (aaO). Eine posttraumatische Belastungsstörung wird dort als eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß beschrieben, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (ICD 10 - F 43). Hierzu kann nach den herrschenden medizinischen Erkenntnissen auch die Kenntnisnahme von dem gewaltsamen Tod eines nahen Angehörigen zählen (vgl Rundschreiben des BMGS, aaO).

Begründen nun nach Maßgabe dieser allgemeinen Erkenntnisse im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist eine bestärkte Kausalität - eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges - gegeben, die wiederum nur widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird (vgl BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 15 ). Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn die psychische Erkrankung erst nach einer Latenzzeit manifest in Erscheinung tritt. Allerdings kann ein größerer zeitlicher Abstand zum schädigenden Ereignis - insbesondere gegen Ende der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Latenzzeit - den Grad der Wahrscheinlichkeit mindern (vgl BSGE 77, 1, 5 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 13).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG im vorliegenden Fall den Kausalzusammenhang ohne Rechtsverstoß als gegeben angesehen. Zunächst hat es - in Übereinstimmung mit dem zwischenzeitlich ergangenen Rundschreiben des BMGS vom 26. November 2002 (aaO) - die Belastungen, die für die Klägerin mit dem Erhalt der Nachricht über die gegen ihren Ehemann gerichtete tötliche Gewalttat verbunden waren, als ausreichende Ursache für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen. Ferner ist es - im Rahmen der Vorgaben unter Nr 71 der AHP - gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten zu der Beurteilung gelangt, dass bei der Klägerin im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung bis zu der im Januar 1982 begonnenen stationären Behandlung (ua belegt durch eine ambulante psychologische Behandlung im zweiten Halbjahr 1981) von einer pathologischen Traumareaktion auszugehen sei. Schließlich hat es andere Faktoren als wesentliche Bedingung für die in der Zeit ab Februar 1989 bestehende psychische Erkrankung der Klägerin ausgeschlossen.

Die dieser Wertung des LSG zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen; sie sind daher für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG). Die vom Beklagten gerügten Rechtsverstöße liegen nicht vor. Insbesondere hat das LSG weder den maßgeblichen Kausalitätsbegriff (vgl § 1 Abs 12 OEG iVm § 1 Abs 3 BVG) verkannt, noch hat es eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen.

Soweit der Beklagte geltend macht, das LSG habe eine mögliche psychische Vorbelastung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine bereits vor der Gewalttat bestehende psychische Erkrankung der Klägerin gefunden hat. Zwar sind vom LSG Hinweise auf eine vulnerable und weniger kompensationsfähige Persönlichkeit der Klägerin festgestellt worden, eine solche begründet nach dessen tatrichterlicher Beurteilung jedoch nicht die Annahme eines alternativen Kausalzusammenhanges. Bloße diesbezügliche Möglichkeiten konnte das LSG aus Rechtsgründen unbeachtet lassen, da es seine Bejahung einer schädigungsbedingten Verursachung des Leidens auf eine nach Maßgabe allgemeiner Kriterien (vgl AHP Nr 71) bestärkte Wahrscheinlichkeit gestützt hat (vgl BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4).

Soweit sich der Beklagte weiter dagegen wendet, dass die Vorinstanz - trotz der späteren Partnerschaftsprobleme der Klägerin - auch das Krankheitsgeschehen in der Zeit ab 1986 dem schädigenden Ereignis zugerechnet hat, greift er im Grunde die Beweiswürdigung des LSG an, ohne zulässige und begründete Verfahrensrügen zu erheben. Damit kann er im Hinblick auf § 163 SGG nicht durchdringen. Sein Vorwurf, das LSG habe in diesem Zusammenhang unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat in Auswertung der vorliegenden Sachverständigengutachten die relevanten Tatsachen gewürdigt und auf dieser Grundlage für die Zeit ab 1986 eine Verschlimmerung und Chronifizierung des posttraumatischen Belastungssyndroms angenommen. Soweit dann in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils abschließend auch auf die Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 1995 (BSGE 77, 1 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4) Bezug genommen worden ist, handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung, der für sich genommen keine tragende Bedeutung zukommt.

Damit hat das LSG den Beklagten zutreffend zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG verurteilt.

(4) Der Klägerin steht auch Versorgung nach einer MdE um 40 vH zu. Soweit der Beklagte die Bejahung einer besonderen beruflichen Betroffenheit angreift, hat er den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler einer mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Für eine auf § 103 SGG gestützte Rüge ist die Darlegung erforderlich, auf Grund welcher Umstände sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, welche Ermittlungen dieses gewesen wären, welche Beweismittel das LSG hierzu hätte erheben müssen und schließlich, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997, - 13 RJ 69/96 -; BSG SozR 1500 § 160a Nr 34; BSG SozR 1500 § 164 Nr 28; BFH, Urteile vom 26. Februar 1975, BFHE 115, 185; vom 24. Mai 1977, BFHE 122, 396). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Beklagten nicht. Er hat dazu ausgeführt: Das LSG habe nicht verlässlich festgestellt, aus welchen Gründen die Klägerin zwischen 1989 und 1998 lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass sie in der Rolle als allein erziehende Mutter keine volle Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Diese Umstände hätten von Amts wegen aufgeklärt werden müssen; zumindest hätte die Klägerin hierzu gehört werden müssen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des LSG, die Klägerin habe in der fraglichen Zeit aus schädigungsbedingten Gesundheitsgründen ihren Beruf nur noch halbschichtig ausüben können, zu erschüttern. Es wird lediglich ein möglicher weiterer Grund für eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit benannt, ohne dass deutlich wird, inwiefern dieser und nicht die vom LSG angenommenen Gesundheitsgründe im Rahmen des § 30 Abs 2 BVG als wesentliche Bedingung in Betracht komme. Mithin hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, inwiefern sich das LSG unter den gegebenen Umständen zu den betreffenden Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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