Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 163/02 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Antragsgegnerin wird vorläufig bis zum Abschluss des Hauptverfahrens verpflichtet, dem Antragsteller Sachleistungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V gegenüber Versicherten der Antragsgegnerin erbringen zu lassen und diese Leistungen entsprechend der Vergütungsvereinbarung des Rahmenvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesverband freie ambulante Krankenpflege e.V. (LfK) nach § 132a II SGB V zu vergüten.
2. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Feststellung, berechtigt zu sein, für Versicherte der Antragsgegnerin Leistungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V zu Lasten der Antragsgegnerin erbringen zu dürfen und Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung des Rahmenvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem LfK zu haben.
Der Antragsteller gründete als examinierter Krankenpfleger im 00.1999 ein häusliches Krankenpflegeunternehmen und führte dies seit 00.1999 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit L Q, einem examinierten Altenpfleger, fort. Der zunächst mit der Antragsgegnerin geschlossene Vertrag zur Abgabe häuslicher Krankenpflegeleistungen vom 06.04.1999 wurde durch einen neuen Vertrag mit der GbR vom 28.07.2000 mit Rückwirkung auf den 01.03.1999 abgelöst.
Mit Schreiben vom 15.07.2002 zeigte der Antragsteller den Antragsgegnern an, dass die bestehende GbR: "Häusliche Krankenpflege B B/L Q Pernak GbR" zum 31.07.2002 aufgelöst werde. Sowohl Herr Q als auch Herr B blieben als separate Vertragspartner erhalten.
Mit Schreiben vom 06.08.2002 teilte die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsteller mit, dass der Vertrag zum 31.07.2002 durch Ausscheiden des Klaus Q ende und der Antragsteller einen neuen Antrag auf Zulassung stellen müsse.
Mit Auseinandersetzungsvereinbarung vom 23.08.2002 zwischen den bisherigen Gesellschaftern der GbR wurde vereinbart, dass der Antragsteller den Geschäftsbetrieb ab dem 01.08.2002 mit allen Aktiva und Passiva vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen übernehme. Des weiteren übernehme der Antragsteller den Mietvertrag über das Ladenlokal in S. Es wurde festgestellt, dass die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern der GbR bereits von dem Antragsteller übernommen worden wären.
Da die Antragsgegnerin sich weigerte, mit dem Antragsteller einen neuen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V zu schließen, beantragte der Antragsteller am 18.10.2002 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Abgabe von Leistungen häuslicher Krankenpflege an Versicherte der Antragsgegnerin zu deren Lasten und Vergütung entsprechend dem Rahmenvertrag mit dem LfK.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der ursprünglich geschlossene Vertrag nicht wirksam zum 01.08.2002 aufgelöst, sondern bestehe weiter. Der Vertrag enthalte keine Klausel, dass er automatisch seine Beendigung fände, wenn sich bei dem Leistungserbringer eine Änderung der Rechtsform ergäbe oder ein Gesellschafter aus der GbR ausscheide. Eine solche Auslegung des Vertrages wäre auch völlig unbillig und wenig sachgerecht. Bei einem bestehenden Betrieb mit hohen laufenden Sach- und Personalkosten könnte der Betrieb nur kurzfristig überleben, wenn eine große Kasse die Verträge entzöge. Der Schutz von Artikel 12 und Artikel 14 GG würde ausgehebelt, wenn die Antragsgegnerin berechtigt wäre, allein aufgrund der Änderung der Rechtsform oder aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters den Leistungserbringer vom Markt zu verdrängen, ohne dass sie sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsvorschriften halten müsste. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Vertrag zum 01.08.2002 wirksam aufgelöst worden wäre, sollte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erbringung von Sachleistungen nach § 37 SGB V und Abrechnung dieser Leistungen nach § 132a Abs. 2 SGB V haben, da die Nichtgewährung des Vertragsabschlusses und damit der Zulassung zumindest rechtswidrig sei. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin hätten einige Arbeitnehmer die Existenz ihres Arbeitsplatzes gefährdet gesehen und sich daher neue Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht. Der Pflegedienst wäre daher völlig unnötig einem enormen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt worden.
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Durch den Entzug des Vertrages bzw. durch die Nichterteilung eines neuen Vertrages werde die Existenz des Pflegedienstes gefährdet. Seit August 2002 würden die erbrachten Leistungen nicht mehr vergütet. Der Antragsteller habe inzwischen offenstehende Leistungen im SGB XI und im SGB V-Bereich von ca. 00.000,00 Euro. Auf der anderen Seite könne er seine eigenen Rechnungen nicht bezahlen. Gegen ihn bestünden Forderungen in Höhe von 00.000,00 Euro, die er zurzeit nicht begleichen könne. Trotz der Schulden müssten die wichtigsten laufenden Investitionen - wie etwa das Betanken der einzelnen Fahrzeuge - weiter sichergestellt werden. Ferner drohe dem Antragsteller der Verlust von Kunden und von Mitarbeitern, wenn die Situation weiterhin gesichert sei. Somit sei die Existenz des Antragstellers stark gefährdet.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin wird vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, verpflichtet, dem Antragsteller Sachleistungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V gegenüber Versicherten der Antragsgegnerin erbringen zu lassen und diesen Leistungen entsprechend der Vergütungsvereinbarung des Rahmenvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesverband freie ambulante Krankenpflege e.V. (LfK) nach § 132a ABs. 2 SGB V zu vergüten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Der Vertrag sei durch Auflösung der GbR beendet. Es sei nicht bekannt, ob die Gesellschaft durch den Gesellschafter oder einen Pfändungsgläubiger gekündigt worden wäre. Es fände eine Auseinandersetzung der Gesellschafter statt. Nachweise über die stellvertretende Pflegedienstleistung und des Personals fehlten. Der MDK hätte im April 2002 im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 114 SGB XI erhebliche Mängel festgestellt.
Auf Anfrage des Gerichtes teilte der Antragsteller mit, dass die stellvertretende Pflegedienstleistung von Frau W F wahrgenommen würde. Die Kopie einer Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester vom 05.05.1992 wurde beigefügt.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 02.01.2002 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Es besteht ein Anordnungsanspruch.
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass durch das Ausscheiden des Gesellschafters L Q die Berechtigung des Antragstellers zur Abgabe von häuslicher Pflegeleistung an Versicherte der Antragsgegnerin zu deren Lasten entfallen ist und der Antragsteller keinen Vergütungsanspruch mehr hat. Unternehmen häuslicher Krankenpflege haben bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 132a Abs. 2 SGB V. Den gesetzlichen Krankenkassen steht dabei weder ein Ermessensspielraum zu noch sind sie berechtigt, eine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Für den Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages spielt die Rechtsform der Führung des Unternehmens wie auch bei der Abgabe von Heilmitteln keine Rolle. Das BSG hat mit Urteil vom 29.05.1995 (3 Rk 36/94) festgestellt, dass die Krankenkassenverbände bei der Zulassung von Heilmittelerbringern die berufsrechliche Zulässigkeit der gewählten Rechtsform - dort eine GmbH - nicht eigenständig zu prüfen haben. Aufgrund der in Artikel 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit sei die Ausübung des Berufs als Krankengymnast in eigener Praxis durch eine GmbH zulässig, wenn der verantwortliche Leiter zur Führung des erforderlichen Befähigungsnachweises berechtigt sei und in der fachlichen Leitung durch die GmbH nicht eingeschränkt werde. Gleiches muss auch für die Zulassung von Unternehmen zur Abgabe häuslicher Krankenpflegeleistungen gelten. Auch wenn bei häuslicher Krankenpflege die Zulassung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Abschluss eines Versorgungsvertrages erfolgt, so spielt die Rechtsform, in der das Unternehmen geführt wird, für die Zulassung keine Rolle. Für die Frage, ob aufgrund einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens die Berechtigung zur Abgabe von Sachleistungen häuslicher Krankenpflege zu Lasten der Kassen automatisch entfällt, kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausschließlich auf die formalrechtliche Beendigung des Versorgungsvertrages aufgrund der Auflösung der Gesellschaft an, sondern es ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Unternehmen als solches unter dem Schutz des Artikels 12 GG steht. Wird das Unternehmen im Rahmen einer Betriebsübergabe fortgesetzt, so bleibt der Schutz des Artikels 12 GG für das Unternehmen erhalten, auch dann, wenn aufgrund der Änderung der Rechtsform der Unternehmensführung formalrechtlich der Vertrag beendet ist. Der Schutz des Artikels 12 GG erfasst den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wie sich aus der Auseinandersetzungsvereinbarung ergibt, hat der Antragsteller alle Aktiva und Passiva, den Mietvertrag und alle Arbeitsverträge übernommen. Für eine Betriebsübernahme im Sinne des § 613a BGB kommt es nicht darauf an, ob ausnahmslos sämtliche Betriebsmittel übernommen werden. Im vorliegenden Fall liegt daher hier eine Betriebsübernahme auf den Antragsteller vor. Der Betrieb des Antragstellers steht daher nach wie vor unter dem Schutz des Artikels 12, auch wenn der Versorgungsvertrag formalrechtlich seine Beendigung gefunden hat. Der aus Artikel 12 GG sich ergebende Schutz erfordert daher hier eine Fortwirkung des bisherigen Versorgungsvertrages. Eine Beendigung dieses Versorgungsvertrages kann daher nur einvernehmlich oder unter Beachtung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten erfolgen. Eine Kündigung des Vertrages liegt hier nach dem unstreitigen Vorbringen beider Beteiligten nicht vor.
Die Frage, ob die von der Antragsgegnerin angegebenen Qualitätsmängel und Vertragsverstöße eine fristlose Kündigung rechtfertigen, kann daher hier im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es braucht daher auf das Gutachten des MDK vom 25.04.2002 nicht eingegangen werden.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass durch die seit 01.08.2002 bestehende Situation, dass Leistungen nicht mehr vergütet werden, die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Angesichts der vom Antragsteller dargelegten finanziellen Situation ist diese Gefahr glaubhaft dargelegt. Wegen der existenziellen Gefährdung des Antragstellers konnte auch dem Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht stattgegeben werden, da dies dem Gericht in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Feststellung, berechtigt zu sein, für Versicherte der Antragsgegnerin Leistungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V zu Lasten der Antragsgegnerin erbringen zu dürfen und Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung des Rahmenvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem LfK zu haben.
Der Antragsteller gründete als examinierter Krankenpfleger im 00.1999 ein häusliches Krankenpflegeunternehmen und führte dies seit 00.1999 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit L Q, einem examinierten Altenpfleger, fort. Der zunächst mit der Antragsgegnerin geschlossene Vertrag zur Abgabe häuslicher Krankenpflegeleistungen vom 06.04.1999 wurde durch einen neuen Vertrag mit der GbR vom 28.07.2000 mit Rückwirkung auf den 01.03.1999 abgelöst.
Mit Schreiben vom 15.07.2002 zeigte der Antragsteller den Antragsgegnern an, dass die bestehende GbR: "Häusliche Krankenpflege B B/L Q Pernak GbR" zum 31.07.2002 aufgelöst werde. Sowohl Herr Q als auch Herr B blieben als separate Vertragspartner erhalten.
Mit Schreiben vom 06.08.2002 teilte die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsteller mit, dass der Vertrag zum 31.07.2002 durch Ausscheiden des Klaus Q ende und der Antragsteller einen neuen Antrag auf Zulassung stellen müsse.
Mit Auseinandersetzungsvereinbarung vom 23.08.2002 zwischen den bisherigen Gesellschaftern der GbR wurde vereinbart, dass der Antragsteller den Geschäftsbetrieb ab dem 01.08.2002 mit allen Aktiva und Passiva vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen übernehme. Des weiteren übernehme der Antragsteller den Mietvertrag über das Ladenlokal in S. Es wurde festgestellt, dass die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern der GbR bereits von dem Antragsteller übernommen worden wären.
Da die Antragsgegnerin sich weigerte, mit dem Antragsteller einen neuen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V zu schließen, beantragte der Antragsteller am 18.10.2002 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Abgabe von Leistungen häuslicher Krankenpflege an Versicherte der Antragsgegnerin zu deren Lasten und Vergütung entsprechend dem Rahmenvertrag mit dem LfK.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der ursprünglich geschlossene Vertrag nicht wirksam zum 01.08.2002 aufgelöst, sondern bestehe weiter. Der Vertrag enthalte keine Klausel, dass er automatisch seine Beendigung fände, wenn sich bei dem Leistungserbringer eine Änderung der Rechtsform ergäbe oder ein Gesellschafter aus der GbR ausscheide. Eine solche Auslegung des Vertrages wäre auch völlig unbillig und wenig sachgerecht. Bei einem bestehenden Betrieb mit hohen laufenden Sach- und Personalkosten könnte der Betrieb nur kurzfristig überleben, wenn eine große Kasse die Verträge entzöge. Der Schutz von Artikel 12 und Artikel 14 GG würde ausgehebelt, wenn die Antragsgegnerin berechtigt wäre, allein aufgrund der Änderung der Rechtsform oder aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters den Leistungserbringer vom Markt zu verdrängen, ohne dass sie sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsvorschriften halten müsste. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Vertrag zum 01.08.2002 wirksam aufgelöst worden wäre, sollte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erbringung von Sachleistungen nach § 37 SGB V und Abrechnung dieser Leistungen nach § 132a Abs. 2 SGB V haben, da die Nichtgewährung des Vertragsabschlusses und damit der Zulassung zumindest rechtswidrig sei. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin hätten einige Arbeitnehmer die Existenz ihres Arbeitsplatzes gefährdet gesehen und sich daher neue Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht. Der Pflegedienst wäre daher völlig unnötig einem enormen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt worden.
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Durch den Entzug des Vertrages bzw. durch die Nichterteilung eines neuen Vertrages werde die Existenz des Pflegedienstes gefährdet. Seit August 2002 würden die erbrachten Leistungen nicht mehr vergütet. Der Antragsteller habe inzwischen offenstehende Leistungen im SGB XI und im SGB V-Bereich von ca. 00.000,00 Euro. Auf der anderen Seite könne er seine eigenen Rechnungen nicht bezahlen. Gegen ihn bestünden Forderungen in Höhe von 00.000,00 Euro, die er zurzeit nicht begleichen könne. Trotz der Schulden müssten die wichtigsten laufenden Investitionen - wie etwa das Betanken der einzelnen Fahrzeuge - weiter sichergestellt werden. Ferner drohe dem Antragsteller der Verlust von Kunden und von Mitarbeitern, wenn die Situation weiterhin gesichert sei. Somit sei die Existenz des Antragstellers stark gefährdet.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin wird vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, verpflichtet, dem Antragsteller Sachleistungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V gegenüber Versicherten der Antragsgegnerin erbringen zu lassen und diesen Leistungen entsprechend der Vergütungsvereinbarung des Rahmenvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesverband freie ambulante Krankenpflege e.V. (LfK) nach § 132a ABs. 2 SGB V zu vergüten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Der Vertrag sei durch Auflösung der GbR beendet. Es sei nicht bekannt, ob die Gesellschaft durch den Gesellschafter oder einen Pfändungsgläubiger gekündigt worden wäre. Es fände eine Auseinandersetzung der Gesellschafter statt. Nachweise über die stellvertretende Pflegedienstleistung und des Personals fehlten. Der MDK hätte im April 2002 im Rahmen einer Qualitätsprüfung gemäß § 114 SGB XI erhebliche Mängel festgestellt.
Auf Anfrage des Gerichtes teilte der Antragsteller mit, dass die stellvertretende Pflegedienstleistung von Frau W F wahrgenommen würde. Die Kopie einer Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester vom 05.05.1992 wurde beigefügt.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 02.01.2002 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Es besteht ein Anordnungsanspruch.
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass durch das Ausscheiden des Gesellschafters L Q die Berechtigung des Antragstellers zur Abgabe von häuslicher Pflegeleistung an Versicherte der Antragsgegnerin zu deren Lasten entfallen ist und der Antragsteller keinen Vergütungsanspruch mehr hat. Unternehmen häuslicher Krankenpflege haben bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 132a Abs. 2 SGB V. Den gesetzlichen Krankenkassen steht dabei weder ein Ermessensspielraum zu noch sind sie berechtigt, eine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Für den Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages spielt die Rechtsform der Führung des Unternehmens wie auch bei der Abgabe von Heilmitteln keine Rolle. Das BSG hat mit Urteil vom 29.05.1995 (3 Rk 36/94) festgestellt, dass die Krankenkassenverbände bei der Zulassung von Heilmittelerbringern die berufsrechliche Zulässigkeit der gewählten Rechtsform - dort eine GmbH - nicht eigenständig zu prüfen haben. Aufgrund der in Artikel 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit sei die Ausübung des Berufs als Krankengymnast in eigener Praxis durch eine GmbH zulässig, wenn der verantwortliche Leiter zur Führung des erforderlichen Befähigungsnachweises berechtigt sei und in der fachlichen Leitung durch die GmbH nicht eingeschränkt werde. Gleiches muss auch für die Zulassung von Unternehmen zur Abgabe häuslicher Krankenpflegeleistungen gelten. Auch wenn bei häuslicher Krankenpflege die Zulassung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Abschluss eines Versorgungsvertrages erfolgt, so spielt die Rechtsform, in der das Unternehmen geführt wird, für die Zulassung keine Rolle. Für die Frage, ob aufgrund einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens die Berechtigung zur Abgabe von Sachleistungen häuslicher Krankenpflege zu Lasten der Kassen automatisch entfällt, kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausschließlich auf die formalrechtliche Beendigung des Versorgungsvertrages aufgrund der Auflösung der Gesellschaft an, sondern es ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Unternehmen als solches unter dem Schutz des Artikels 12 GG steht. Wird das Unternehmen im Rahmen einer Betriebsübergabe fortgesetzt, so bleibt der Schutz des Artikels 12 GG für das Unternehmen erhalten, auch dann, wenn aufgrund der Änderung der Rechtsform der Unternehmensführung formalrechtlich der Vertrag beendet ist. Der Schutz des Artikels 12 GG erfasst den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wie sich aus der Auseinandersetzungsvereinbarung ergibt, hat der Antragsteller alle Aktiva und Passiva, den Mietvertrag und alle Arbeitsverträge übernommen. Für eine Betriebsübernahme im Sinne des § 613a BGB kommt es nicht darauf an, ob ausnahmslos sämtliche Betriebsmittel übernommen werden. Im vorliegenden Fall liegt daher hier eine Betriebsübernahme auf den Antragsteller vor. Der Betrieb des Antragstellers steht daher nach wie vor unter dem Schutz des Artikels 12, auch wenn der Versorgungsvertrag formalrechtlich seine Beendigung gefunden hat. Der aus Artikel 12 GG sich ergebende Schutz erfordert daher hier eine Fortwirkung des bisherigen Versorgungsvertrages. Eine Beendigung dieses Versorgungsvertrages kann daher nur einvernehmlich oder unter Beachtung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten erfolgen. Eine Kündigung des Vertrages liegt hier nach dem unstreitigen Vorbringen beider Beteiligten nicht vor.
Die Frage, ob die von der Antragsgegnerin angegebenen Qualitätsmängel und Vertragsverstöße eine fristlose Kündigung rechtfertigen, kann daher hier im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es braucht daher auf das Gutachten des MDK vom 25.04.2002 nicht eingegangen werden.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, dass durch die seit 01.08.2002 bestehende Situation, dass Leistungen nicht mehr vergütet werden, die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Angesichts der vom Antragsteller dargelegten finanziellen Situation ist diese Gefahr glaubhaft dargelegt. Wegen der existenziellen Gefährdung des Antragstellers konnte auch dem Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht stattgegeben werden, da dies dem Gericht in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved