S 40 AS 1020/11

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 40 AS 1020/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Laufende Fahrtkosten für den Besuch einer Fachoberschule (Berufsfachschule) können einen besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen (wie SG Wiesbaden, Beschl. v. 26.10.2010 - S 15 AS 632/10 ER - juris).
2. Der Hilfesuchende darf grundsätzlich nicht auf den Abbruch der Ausbildung als eigene Einsparmöglichkeit verwiesen werden (auch SG Gießen, Beschl. v. 19.08.2010 - S 29 AS 981/10 ER - juris).
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 15. Februar 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 40 AS 1021/11 monatlich die Kosten der Schülermonatskarte für die Strecke Weimar-Erfurt in Höhe von 68,87 EUR zu gewähren. 2. Die vorläufige Regelung nach Ziff. 1 verliert ihre Wirkung bereits vor Abschluss des Klageverfahrens, wenn - der Antragsteller die Ausbildung an der "Andreas-Gordon-Schule" in Erfurt (Fachoberschule, Fachrichtung Elektrotechnik) beendet, mit dem letzten Schultag; - der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2010 (Leistungszeitraum 01.12.2010 bis 31.05.2011) hinsichtlich der Regelleistungen vorzeitig aufgehoben oder für den Anschlusszeitraum (ab 01.06.2011) keine Regelleistung mehr bewilligt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme monatlicher Aufwendungen für eine Schülermonatskarte nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II. Der am. 1987 geborene Antragsteller stand aufgrund des Bewilligungsbescheids der Stadt Erfurt vom 10. September 2010 bis zum 31. November 2010 im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Anfang Dezember 2010 verzog er von Erfurt nach Weimar. Der Umzug erfolgte aus besonderen persönlichen Gründen unter Beteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Leistungsträger (vgl. § 22 Abs. 2 SGB II). Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 bewilligte die Antragsgegnerin als örtlich zuständiger Leistungsträger am Zuzugsort dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (205,- EUR laufende Leistungen, 368,53 EUR Kosten der Unterkunft, gesamt 573,53 EUR). Der Antragsteller besucht die zweijährige Fachoberschule Elektrotechnik an der Staatlichen Berufsbildenden Schule "Andreas-Gordon-Schule" in Erfurt. Für die Fahrt zur Schule beantragte der Antragsteller unter dem 29. November 2010 bei der Stadt Weimar die Übernahme der Beförderungskosten nach § 4 Abs. 3 und 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert am 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530) - ThürSchFG - in Verbindung mit der "Satzung zur Beteiligung der Eltern bzw. volljährigen Schüler an den notwendigen Kosten bei der Beförderung der Schüler ab Klassenstufe 11" der Stadt Weimar vom 1. Oktober 1996 - nachfolgend Beförderungskostensatzung (BKS) -. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schulweg zur besuchten Schule betrage zwar mehr als 3 Kilometer, zur nächstgelegenen vergleichbaren Schule in Weimar seien es aber weniger als 3 Kilometer. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 wurde durch die Stadt Erfurt zudem der Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2010 auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - abgelehnt, weil die Schule von der elterlichen Wohnung in Erfurt zumutbar erreichbar sei. Am 16. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Übernahme der monatlichen Aufwendungen für das "Vollmobilticket City Regio Tarif (Bahn, Bus, Straßenbahn)" - nachfolgend Schülermonatskarte - in Höhe von 84,40 EUR als besonderen laufenden Bedarf nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2011 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 27. Januar 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid (W 100/11) vom 2. Februar 2011 zurückgewiesen. Der Antragsteller erhob am 15. Februar 2011 Klage - S 40 AS 1021/11 - und suchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von anderen Leistungsträgern nicht übernommenen Schülerbeförderungskosten würden einen unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es läge ein besonderer Bedarf vor, der nicht typischerweise vom Leistungsempfänger aus den Mitteln der Regelleistung zu decken sei. Der Schulweg sei auch nicht in anderer Art und Weise zumutbar zurückzulegen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen Mehrbetrag in Höhe von 84,40 EUR ab Dezember 2010 zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, es fehle der Anordnungsanspruch. Die Aufwendungen für eine Schülermonatskarte würden nicht zum unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf zählen. Die Beförderungskosten seien mit der Regelleistung abgedeckt. Im Übrigen sei der Antragsteller verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Aufwendungen für besondere Bedarfe zu nutzen, insbesondere habe er den Besuch einer entsprechenden Schule in Weimar zu prüfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichts- und die Beiakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist in Höhe von 68,87 EUR begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus dem einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Für den Antragsteller als erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SGB II), der als Fachoberschüler (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) - unstreitig - nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB ausgeschlossen ist, sind die Kosten der Schülermonatskarte für die Fahrten zwischen Weimar und Erfurt ein im regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich monatlich anfallender und insoweit laufender, nicht nur einmaliger Bedarf. Die monatlichen Aufwendungen für die Schülermonatskarte sind auch ein "besonderer" Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (vgl. mit gegenteiligem Ergebnis: SG Darmstadt, Beschl. v. 21.10.2010 - S 17 AS 1255/10 ER - juris, Rdn. 256). Ein "besonderer" Bedarf ergibt sich nach dem - vor allem unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte zu betrachtenden - Sinn und Zweck der Vorschrift immer dann, wenn in einer Sondersituation ein Bedarf auftritt, der typischerweise von der Regelleistung nach § 20 SGB II, als einer auf statistischen Durchschnittsbetrachtungen beruhenden Größe, nicht erfasst wird. Dies ist bei einem Bedarf der Fall, der "seiner Art nach" (Variante 1) oder aufgrund seines "atypischen Ursprungs" (Variante 2) oder als ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf (Variante 3) statistisch gerade nicht abgebildet wird (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, Rdn. 206 ff., 208, 209 sowie in Umsetzung des Urteils des BVerfG: BT-Drucks. 17/1465 S. 8/9 v. 21.04.2010, Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/983 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates, zu Nr. 2, Ziff. 2, S. 8). Es kann dahinstehen, ob und vor allem in welchem Umfang durch die ersten beiden Varianten auch Bedarfslagen erfasst werden, die dem pauschalierenden System der Regelleistungen (§ 20 SGB II) fremd sind, also über die als Auffangtatbestand konzipierte Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II auch "systemfremde" Leistungen im Einzelfall als regelsatzrelevant identifiziert werden können bzw. sollen. Vorliegend sind die Voraussetzungen der Variante 3 gegeben. Die Kosten der Schülermonatskarte gehören bereits "ihrer Art nach" einer typischerweise pauschalierten Verbrauchsposition im Rahmen der Regelsatzberechnung an. Die Aufwendungen des Antragstellers als Mitglied der Referenzgruppe - hier der Einpersonenhaushalte - sind aufgrund seiner besonderen Lebenssituation jedoch erkennbar höher, als der durchschnittliche Bedarf. Der für den Dezember 2010 und - in Ermangelung des in Krafttretens der erforderlichen Neuregelung bis zum 31.12.2010 (BVerfG, a.a.O., Rdn. 220) - jedenfalls für die Entscheidung im Eilverfahren noch als maßgeblich anzusehende Regelsatz beträgt für den Einpersonenhaushalt eines volljährigen Hilfesuchenden 359,- EUR (100%). Im Regelsatz sind anteilig verkehrsbezogene Kosten in Höhe von 15,53 EUR/mtl. enthalten (4,5 %). Der statistisch ermittelte pauschalierte Regelsatz für die Kosten der monatlichen Lebensführung (vgl. § 20 Abs. 1,2 und Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 3 und 4 SGB XII) basiert auf der Auswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2003 - EVS 2003 - (siehe Deutscher Bundestag Ausschussdrucksache 16(11) 286, Ausschuss für Arbeit und Soziales 15. Juni 2006, Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Aufgrund dieser Auswertung wurde der Regelsatz mit gerundet 345,- EUR/mtl. festgesetzt, wobei sich für den Bereich "Verkehr" hieraus anteilig ein Betrag von 15,43 EUR/mtl. (4,5 %) errechnete (vgl. nur Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., zu § 20 SGB II, Rdn. 23, 24). Die bis zum Jahr 2010 erfolgten Anpassungen des Regelsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGB II) auf zuletzt 359,- EUR/mtl. erfolgten im Wege der Fortschreibung des Regelsatzes. Eine Fortschreibung der sich aus der EVS ergebenden einzelnen Verbrauchswerte (vgl. zuletzt EVS 2008) erfolgte nicht. Der prozentuale Anteil für den Bereich Verkehr hat sich daher nicht verändert (4,5 %), sodass hier von 15,53 EUR/mtl. auszugehen ist. Mit diesem Betrag werden grundsätzlich auch die Kosten für das "Vollmobilticket City Regio Tarif (Bahn, Bus, Straßenbahn)" des Antragstellers als kombiniertem Schülermonatsticket erfasst. Die zur Berechnung des Regelsatzes erhobenen Einkommens- und Verbrauchsdaten werden auf der Grundlage des "Systematischen Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe 1998 - SEA 98 -, des Statistischen Bundesamtes klassifiziert (vgl. http://www.destatis.de, hier: unter Klassifikationen/private Haushalte). In "Abteilung 07" der SEA 98 werden die Ausgaben für "Verkehr" erfasst. Unter der Nummer 0731 033 sind die Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen bei der "Personenbeförderung im Schienennahverkehr der Eisenbahnunternehmen" sowie unter der Nummer 0731 053 die Ausgaben bei der "Personenbeförderung im Schienennahverkehr der Hoch-, U-, Schwebe-, Straßenbahnen" und zwar jeweils ausdrücklich für "Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Schüler, Studenten und Auszubildende" erfasst. Gleiches gilt nach der Nummer 0732 013 für Verkehrsdienstleistungen bei der Personenbeförderung im Straßenverkehr mit Omnibussen. Unter der Nummer 0735 werden kombinierte Personenbeförderungsdienstleistungen erfasst, die sich nicht den einzelnen Verkehrszweigen zuordnen lassen. Nach Nummer 0735 013 sind dies auch "kombinierte Fahrausweise in Verkehrsverbünden, Tarif- und Verkehrsgemeinschaften" als "Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Schüler, Studenten, Auszubildende". Soweit die vorgenannten SEA-Einzelcodes hier teilweise von den in der EVS 2003 und EVS 2008 verwendeten Codes abweichen, ändert dies nichts. Nach dem "Code-Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (2008)" sind die Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen unter der Nummer 0730 901 H mit "fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr/ohne auf Reisen)" und unter der Nummer 0730 902 H mit "fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr/auf Reisen)" bezeichnet. Der Begriff der "fremden Verkehrsdienstleistungen" stellt insoweit im Verhältnis zu den inhaltlich weiter ausdifferenzierten SEA-Einzelcodes der Abteilung 07 einen diese zusammenfassenden Oberbegriff dar. Die in der Abteilung 07 SEA 98 konkret angesprochenen "Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Schüler, Studenten und Auszubildende" werden damit ohne Weiteres erfasst. Dies wird durch die Erläuterungen zum Haushaltsbuch zur EVS bestätigt. Im Haushaltsbuch zur EVS 2003 heißt es: "M/14 Sonstige fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne solche auf Reisen) Personenbeförderung im Öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Taxi, Ausflugs- und Stadtrundfahrten, auch Mietwagen mit Fahrer), Schienenverkehr (Eisenbahn, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn), See- und Binnenschiffsverkehr ( auch Beförderung von Gepäck, KFZ, Motorrädern, Fahrrädern), kombinierte Beförderungsleistungen, Zahnradbahnen, Seilbahnen, Sessellifte, für Fahrten und Ausflüge ohne Übernachtung"; In den Erläuterungen zum Haushaltsbuch 2008 wird ausgeführt: "J/13 Sonstige fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne Übernachtung) Personenbeförderung im Öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Taxi, Ausflugs- und Stadtrundfahrten, auch Mietwagen mit Fahrer), Schienenverkehr (Eisenbahn, S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn), See- und Binnenschiffsverkehr (auch Beförderung von Gepäck, Kfz, Motorrädern, Fahrrädern), kombinierte Beförderungsleistungen, Zahnradbahnen, Seilbahnen, Sessellifte, für Fahrten und Ausflüge ohne Übernachtung". Werden insoweit bei der Verbrauchsdatenerfassung die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs (hier ohne Luftverkehr und ohne Übernachtung) umfassend berücksichtigt, haben die Schülerbeförderungskosten über die EVS 2003 (2008) nach Maßgabe des § 20 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 SGB XII auch Eingang in der Regelleistung gefunden. Abweichendes ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 6 Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1067) - RSV -. Soweit es dort heißt, dass die "in Abteilung 07 EVS" ermittelten Verbrauchsangaben bezogen auf den Einpersonenhaushalt mit 26 % als regelsatzrelevant zu berücksichtigen sind, folgt hieraus gerade keine Beschränkung auf einzelne Verbrauchsgegenstände. Schon deshalb kann jedenfalls nicht der Ansicht gefolgt werden, dass Aufwendungen für Schülermonatskarten kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II darstellen können, weil es sich um spezifisch ausbildungsbedingte Kosten handelt, die nicht der Abteilung 07 SAE 98 (EVS) - Verkehr -, sondern vielmehr der (bisher) nicht regelsatzrelevanten Abteilung 10 SAE 98 (EVS) - Bildung - zuzuordnen sind (so BSG, Urt. v. 28.10.2009 -B 14 AS 44/08 R - juris, Rdn. 28; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II). Unabhängig davon, dass durch das BVerfG grundsätzlich die durch den Gesetzgeber bisher begründungslos erfolgte Herausnahme der Abteilung 10 (Bildung) aus den regelsatzrelevanten Verbrauchskosten als verfassungswidrig eingestuft wurde (BVerfG, Urt. v. 10.02.2010, a.a.O., Rdn. 180 bis 182), spricht gegen die Annahme, dass Schülermonatskarten in Abteilung 07 EVS nicht erfasst seien, aber auch die Vorbemerkung zu Abteilung 10 - Bildungswesen - SAE 98, denn dort heißt es: "Die Abteilung umfasst nur die Dienstleistungen der Bildungsbereiche. ( ) Ausgeschlossen sind: ( ) bildungsunterstützende Dienstleistungen, wie. z.B. Verkehrsdienstleistungen (073) ( )." Dass im Ergebnis damit grundsätzlich durch den Regelsatz erfasste Monatskarten für die Schulbeförderung durch den Gesetzgeber bei der Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II gänzlich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ein solches Ergebnis lässt sich vor allem nicht allein mit einer durch den Charakter als Ausnahmeregelung (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 10.02.2010, a.a.O., Rdn. 208, a.E.) gebotenen, restriktiven Anwendung der Härtefallregelung begründen. In der Beschlussempfehlung des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (a.a.O., S. 9) heißt es zwar: "Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II können dauerhaft benötigte Hygienemittel bei be- stimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. In den folgenden Fallgestaltungen besteht grundsätzlich kein zu übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf: Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung bzw. Schuhe in Über- oder Untergrößen, nicht von § 21 Absatz 5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Ernährungsaufwand, Brille, Zahnersatz und orthopädische Schuhe. Die Personenbeförderungskosten werden durch diese "Positiv- bzw. Negativliste" des Gesetzgebers aber gerade nicht erfasst. Vielmehr spricht die ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnete "Positivliste" dafür, dass die zur Erlangung eines qualifizierten Ausbildungsabschlusses entstehenden, besonderen Beförderungskosten jedenfalls dann der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II unterfallen, wenn - wie hier - kein Leistungsausschluss nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II gegeben ist (vgl. aber auch hierzu noch a.A. BSG, Urt. v. 28.10.2009, a.a.O; Rdn. 18). Selbst wenn die Anwendung der Härtefallregelung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, entbindet dies nämlich nicht von der Verantwortung, die Vorschrift mit Blick auf die Leistungsgrundsätze des SGB II und die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in angemessenem Umfang zur Anwendung zu bringen, zumal andere Härtefallregelungen - wie etwa § 73 SGB XII - regelmäßig nicht zur Verfügung stehen. § 21 Abs. 6 SGB II ist unter Beachtung der gesetzgeberischen Zielstellung, den Hilfesuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen (familiären) Lebenssituation zu fordern und zu fördern (vgl. §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 SGB II), auszulegen. Dieser eindeutigen Zielstellung entspricht es nicht, wenn man einen monatlichren Mehrbedarf für Schülerbeförderungskosten aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein ausschließen würde (so aber zur bis zum 03.06.2010 geltenden Rechtslage (Gesetz v. 27.05.2010, BGBl I S. 672: BSG, Urt. v. 28.10.2009 a.a.O., Rdn. 17 ff., wonach Schülermonatskarten zum ausbildungsbedingten Bedarf gehören, von denen die existenzsichernden Grundsicherungsleistungen stets freigehalten werden sollen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausschluss der Verbrauchsposition aus dem Anwendungsbereich der Härtefallregelung das verfassungsrechtlich zu wahrende sozioökonomische Existenzminimum und/oder das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe gefährdet. Die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ist bei Aufwendungen die - wie hier - ohnehin ihrer "Art nach" anteilig vom Regelsatz erfasst werden, bereits dann gegeben, wenn dieser Anteil die monatlichen Aufwendungen für einen längeren Zeitraum überschreitet. Dies ist hier der Fall. Dem im Regelsatz von 359,- EUR (100%) anteilig enthaltenen verkehrsbezogenen Bedarf in Höhe von 15,53 EUR/mtl. stehen mindestens bis Juni 2011 die wiederkehrenden Aufwendungen für die Monatskarte in Höhe von 84,40 EUR/mtl. gegenüber. Unter Anrechnung der dem Antragsteller aus dem Regelsatz für die Nutzung von fremden Verkehrsdienstleistungen zur Verfügung stehenden Mittel, verbleibt hier ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 68,87 EUR. Dieser Mehrbedarf ist in der konkreten Lebenssituation des Antragstellers auch unabweisbar (vgl. mit gegenteiligem Ergebnis: SG Lübeck, Beschl. v. 23.09.2010 - § 21 AS 1077/10 ER - juris, Rdn. 17 ff.). Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II liegt ein unabweisbarer Mehrbedarf vor, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfsbedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Dem Antragsteller stehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zuwendungen Dritter (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Verfügung, auf die er vorrangig zu verweisen wäre. Drittleistungen im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II sind vor allem Zuwendungen anderer Sozialleistungsträger und privater Dritter (z.B. von Familienangehörigen). Der Antragsteller hat insbesondere zurzeit keinen Anspruch gegen die Stadt Erfurt oder Weimar. Gegenüber der Stadt Erfurt besteht kein Anspruch auf eine Fahrkostenübernahme im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG erhält keine Leistungen, wer nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnt obwohl von dieser eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre. So verhält es sich hier, denn von der elterlichen Wohnung in Erfurt wäre die vom Antragsteller nach wie vor besuchte FOS erreichbar. Eine Rechtsverordnung, nach der Ausbildungsförderung auch geleistet werden kann, wenn dem Auszubildenden das Wohnen in der elterlichen Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist (vgl. § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG), ist bislang nicht erlassen worden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen die Stadt Weimar auf eine (anteilige) Übernahme der Aufwendungen für die Schülermonatskarte. Nach § 4 Abs. 1 bis 3 ThürSchFG besteht gegenüber der Stadt Weimar für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler ein Anspruch auf die Gewährleistung der notwendigen Schülerbeförderung. Da die Stadt die Beförderung nicht selbst übernimmt, besteht ein Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchFG), wobei dieser Anspruch der Höhe nach für Schüler ab Klassenstufe 11 auf 50 % der Beförderungskosten beschränkt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 4 ThürSchFG i.V.m. § 2 BKS). Der im Dezember 2010 in das Stadtgebiet zugezogene Antragsteller unterfällt zwar grundsätzlich dem persönlichen Anwendungsbereich der Erstattungsregelung, weil er eine zweijährige Fachoberschule besucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 1. Alt., ThürSchFG) und sein Schulweg über drei Kilometer zwischen der Wohnung und der Schule in Erfurt beträgt (§ 4 Abs. 4, Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ThürSchFG). Der Erstattungsanspruch ist aber nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG ausgeschlossen. Hiernach besteht dieser nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, "die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht". Angestrebter Schulabschluss in diesem Sinne ist für die Schule in Erfurt als "Fachoberschule Typ 2" - FOS -, die Erlangung der "Fachhochschul- bzw. Gesamthochschulreife" (vgl. Ziel und Abschluss unter http://www.ags-erfurt.de, unter Bildungsangebote FOS). Diesen Schulabschluss kann der Antragsteller jedoch, wie auch im Ablehnungsbescheid Stadt Weimar ausgeführt, auch an der Fachoberschule in Weimar erlangen. Unerheblich ist hierbei, dass die Fachrichtung "Elektrotechnik" in Weimar nicht angeboten wird, denn das Gesetz stellt auf den Abschluss und nicht auf eine konkrete Fachrichtung ab. Aufgrund der Eindeutigkeit des Wortlauts ist hier auch kein Raum für eine Auslegung. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 3 BKS, soweit nach der kommunalen Satzung Voraussetzung für die Kostenerstattung ab Klassenstufe 11 "der Besuch der nächsten Schule, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet" ist, mag der Begriff des "verfolgten Bildungsgangs" zwar inhaltlich weiter sein, als der "des angestrebten Schulabschlusses". Die Regelung in der kommunalen Satzung muss jedoch im Lichte des im förmlichen landesrechtlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen und ihr deshalb vorgehenden § 4 ThürSchFG einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass auch unter dem "Bildungsgang" nach der BKS nur der "angestrebte Schulabschluss" verstanden werden kann. Dies gilt auch deshalb, weil die Stadt Weimar es als kommunaler Satzungsgeber offensichtlich bis heute unterließ, die - gebotene - Anpassung ihres Satzungstextes aus dem Jahr 1996 an die veränderten Begrifflichkeiten des novellierten ThürSchFG vorzunehmen. Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch nach § 4 Abs. 7 ThürSchFG i.V.m. § 3 BKS. Hiernach steht einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule nutzt, zumindest ein Erstattungsanspruch in Höhe von 50 % der Kosten zu, die für eine Schülermonatskarte für den Weg von seiner Wohnung zur nächstgelegenen Schule anfallen würden. Diese Karte würde nach Auskunft der Weimarer Verkehrsbetriebe 25,50 EUR monatlich kosten. Ein Anspruch besteht nach § 3 BKS aber nur für Schulwege von mindestens 3 Kilometern. Der Weg (Fußweg und Fahrtstrecke Bus) von der Wohnung in der B bis zur FOS in Weimar am Rathenauplatz beträgt jedoch maximal 2,4 Kilometer (vgl. auch Ablehnungsbescheid der Stadt Weimar vom 07.02.2011). Es kann letztlich dahinstehen, ob die Stadt Weimar im Wege einer Härtefallentscheidung nach § 6 BKS zu Gunsten des Antragstellers (anteilig) Kosten für die Fahrt nach Erfurt übernehmen könnte. Diese Leistung steht im Ermessen der Stadt. Solange über Ermessensleistungen Dritter nicht positiv entschieden wurde, können sie keine Unabweisbarkeit eines aktuellen Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II begründen. Gründe, die hier für eine sich aus der Bewilligungspraxis der Stadt ergebende anspruchsbegründende Ermessensreduzierung auf Null sprechen könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Dem Antragsteller stehen als Hilfebedürftigen keine anderweitigen Einsparmöglichkeiten zur Verfügung. Die nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II geforderte, vorrangige Nutzung von Einsparmöglichkeiten knüpft an die persönlichen, in der Person des Hilfesuchenden wurzelnden, Einsparmöglichkeiten an. Für solche ist hier jedoch nichts ersichtlich. Vom Antragsteller kann insbesondere nicht verlangt werden, den Besuch der FOS in Erfurt abzubrechen und die nächstgelegene FOS in Weimar zu besuchen (vgl. auch SG Gießen, Beschl. v. 19.08.2010 - S 29 AS 981/10 ER - juris, Rdn. 25). Selbst wenn die schul(beförderungs)rechtlichen Vorschriften allein auf den "angestrebten Schulabschluss" und nicht die konkrete Fachrichtung (hier Elektrotechnik) abstellen, ändert dies nichts. Die Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II knüpft über die im Regelsatz enthaltene Verbrauchsposition "fremde Verkehrsdienstleistungen" allein an die (Schul)beförderungskosten und nicht an Bildungsabschlüsse an. Eine einschränkende Auslegung dieser bundesrechtlichen Norm über landesrechtliche Vorschriften oder kommunales Satzungsrecht ist hier ausgeschlossen. Aber auch wenn die Härtefallregelung einer solchen einschränkenden Auslegung grundsätzlich zugänglich wäre, weil das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf gesellschaftliche Teilhabe zwar ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet, jedoch keinen Anspruch auf die materielle Absicherung eines FOS-Abschlusses in einer bestimmten Fachrichtung zu vermitteln vermag (vgl. aber möglicherweise doch umfassender BVerfG, Urt. v. 09.02.2010, a.a.O., Rdn. 180 bis 182, wonach die Teilhabe an Bildung, insbesondere wohl auch die Sicherstellung der materiellen Grundlagen für den Schulbesuch, zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört, das jedenfalls bundesrechtlich gesichert sein muss; zum Schulbedarf daher auch § 24a SGB II), würde dies am Ergebnis nichts ändern. Auch wenn es nicht Aufgabe des Systems der Grundsicherungsleistungen sein kann, die Ausfallfunktion für die Förderung (junger) Menschen im Bereich der Bildung "zu übernehmen", verbietet hier die Gefahr des drohenden Schulabbruchs, den Hilfesuchenden auf einen Schulwechsel als Selbsthilfemöglichkeit zu verweisen, wenn die entsprechende Schule den von ihm gewählten "Bildungsgang" nicht anbietet. Dies ergibt sich auch hier ohne Weiteres aufgrund des Wortlauts der einfachgesetzlichen Zielstellungen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nr. 2 SGB II geht es darum, den erwerbsfähigen Hilfesuchenden zu befähigen (künftig) unabhängig von staatlichen Grundsicherungsleistungen seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten sowie ihn durch Grundsicherungsleistungen zu unterstützen, seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dies berücksichtigend, erscheint es gerade mit Blick auf die möglichen Folgekosten für die steuerfinanzierte Solidargemeinschaft unverhältnismäßig und sinnwidrig, dem circa ½ Jahr vor seinem Fachoberschulabschluss stehenden Antragsteller die monatlichen Fahrtkosten in Höhe von rund 70,- EUR zu versagen. Dies gilt umso mehr, als dass der Umzug des Antragstellers von Erfurt nach Weimar aufgrund seiner persönlichen Situation mit Billigung des Leistungsträgers erfolgte. Für dieses Ergebnis streitet letztendlich auch § 28 Abs. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 2010 (BT-Drucks. 17/3404, u.a.) unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuss am 23. Februar 2011 beschlossenen Änderungen (Drucks. 17/4830). Hiernach erfolgt der künftig die Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zur nächstgelegenen Schule mit "dem gewählten Bildungsgang", soweit diese nicht zumutbar aus dem Regelsatz bestritten werden können. Der Bundesgesetzgeber greift damit den inhaltlich weiteren Begriff des Bildungsganges (vgl. oben) auf. Der für die Schülermonatskarte des Antragstellers monatlich anfallende verkehrsbezogene Mehrbedarf in Höhe von 68,87 EUR weicht letztendlich auch erheblich von dem durchschnittlichen, durch den Regelsatz abgedeckten Bedarf in Höhe von 15,53 EUR (4,5 % des Regelsatzes) ab. Erheblich ist eine Abweichung jedenfalls dann, wenn der konkret anfallende Mehrbedarf die im Regelsatz anteilig bereits enthaltene Verbrauchsposition um mehr als 50% übersteigt. Die Position "Verkehr" findet mit 4,5 % im Regelsatz Berücksichtigung. Der Mehrbedarf des Antragstellers (68,87 EUR) macht rechnerisch 19,18 % des Regelbedarfs aus und übersteigt insoweit den Regelsatzanteil für "Verkehr" um mehr als 50%. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man zur Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB zurückgreifen wollte (vgl. auch SG Gießen, Beschl. v. 19.08.2010 - S 29 AS 981/10 ER - juris, Rdn. 26). Hiernach ist die im Wege der Aufrechnung erfolgende Tilgung von darlehensweise gewährten Grundsicherungsleistungen auf 10% der monatlich zu zahlenden Regelleistung beschränkt, da nach der Wertung des Gesetzgebers ein diese Grenze überschreitender Anteil das durch den Regelsatz gesicherte Existenzminimum gefährden würde. Im Fall des § 21 Abs. 6 SGB II würden Beförderungskosten, die mehr als 10% des Regelsatzes ausmachen, diese "Erheblichkeitsschwelle" überschreiten. Dies wäre vorliegend mithin bei 35,90 EUR offensichtlich der Fall. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich hier schon aufgrund des Schuleintritts Ende 2010. Es ist dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er ist ohne die aktuelle Leistung nicht in der Lage, die notwendige Schülermonatskarte zu bezahlen. Die Kosten sind hier daher ab Eilantragstellung vorläufig zu übernehmen. Die im Tenor erfolgte zeitliche Wirksamkeitsbegrenzung erschließt sich aus der möglichen Sachverhaltsentwicklung über die nächsten Monate. Insbesondere war hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Fachoberschule voraussichtlich zum 30.06.2011 mit Bestehen der Prüfung beenden wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), da der insoweit maßgebliche Beschwerdewert von 750,- EUR nicht erreicht wird. Der Antragsteller hat die monatlichen Kosten für die Fahrkarte in Höhe von 84,40 EUR ab Dezember 2010 geltend gemacht. Für die Wertberechnung ist das Schuljahr 2010/2011 maßgeblich, das im Juni 2011 endet. Insoweit ist hier ein Wert von 590,80 EUR zum Ansatz zu bringen (7 x 84,40).
Rechtskraft
Aus
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