Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 16/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 660/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 32/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Altersrente.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger, der die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, war nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1961 und 1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.09.1997 beantragte er bei der Beklagten die Zahlung einer Altersrente aus seinen zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen. Nachdem die Beklagte erfolglos Anfragen über Versicherungsunterlagen an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen, die LVA Rheinprovinz sowie die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Wiesbaden, die AOK Frankfurt und die AOK Köln gerichtet hatte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 17.02.1999 ab mit der Begründung, es seien auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten nicht nachgewiesen. Es seien die Ermittlungen erfolglos gewesen und der Kläger habe auch trotz Aufforderung keinerlei Nachweise über seine Tätigkeit vorgelegt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Beklagte Anfragen an die Innungskrankenkasse Frankfurt gerichtet - diese konnte eine Mitgliedschaft des Klägers nicht feststellen - sowie an die Landeshauptstadt Wiesbaden, nach deren Mitteilung vom 01.07.1999 in der Zeit vom 18.02.1966 bis 31.03.1971 ein Mitarbeiter mit dem Namen M. B. , geboren 1931, als Straßenreiniger beschäftigt gewesen sei. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden. Auf weitere Anfrage teilte sie mit, in den Verzeichnissen der umgetauschten und ausgestellten Versicherungskarten der Arbeiterrentenversicherung aus dem Jahre 1966 bis 1971 seien keine Eintragungen für den Versicherten (unter seinen verschiedenen Namen) enthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2000 hat die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, es stehe zwar fest, dass ein M. B. , geboren 1931, von 1966 bis 1971 bei der Stadt Wiesbaden beschäftigt gewesen sei, die zuständige AOK habe jedoch keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung bestätigen können; diese sei somit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Denkbar wäre auch, dass für den Kläger unter seinen früheren Namen eine Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Die Folgen der Beweislosigkeit der Entrichtung von Beiträgen habe der Kläger zu tragen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und vorgebracht er sei Arbeitnehmer in Deutschland gewesen und habe die erbetenen Beweisstücke geliefert sowie die Namen und die Adressen seiner Arbeitgeber.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche Mindestwartezeit betrage gemäß § 50 SGB VI 60 Monate. Den Nachweis einer entsprechenden Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht erbracht. Im Übrigen hat das Sozialgericht auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinen Begehren festhält. Auf Anfrage des Senats hat die Bahnversicherungsanstalt mit Schreiben vom 06.08.2002 mitgeteilt, ein B. B. , M. , geboren 1931 in Marokko sei vom 05.03. 1964 bis 31.10.1965 bei der damaligen Deutschen Bundesbahn im Bahnbetriebswerk Frankfurt (M) beschäftigt gewesen. Es sei von ihm bei der LVA Westfalen Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden. Mit Schreiben vom 23.09.2002 hat die LVA Westfalen sodann mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 13.07.1975 eine Beitragserstattung aus der Versicherung des Mohames Buyema erfolgt sei. Mit Schreiben vom 02.10.2002 wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass damit keinerlei Anspruch auf eine Rente mehr bestehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2000 sowie des Bescheides vom 17.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 29.09.1997 die Altersrente zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der zu Beweiszwecken beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in ihren angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, weil er die beitragsmäßigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht (mehr) erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) Voraussetzung für einen Anspruch u.a. auf die Regelaltersrente. Dabei werden gemäß § 51 Abs.1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie (§ 51 Abs.4 SGB VI) Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Ersatzzeiten sind gemäß § 250 SGB VI u.a. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der § 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie Zeiten der Internierung oder Verschleppung im Zusammenhang mit Kriegsereignissen. Derartige Zeiten liegen beim Kläger eindeutig nicht vor.
Für den Kläger sind aber auch keine Beitragszeiten - in Ermangelung marokkanischer Beiträge wären 60 Monate an deutschen Beiträgen erforderlich - in Deutschland nachgewiesen. Beitragszeiten sind gemäß § 55 SGB VI solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Der Senat geht davon aus, dass für den Kläger die von der Bahnversicherungsanstalt bestätigten Beiträge (05.03.1964 bis 31.10.1965) nachgewiesen sind; die übrigen vom Kläger behaupteten Zeiten konnten trotz eingehender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren nicht bestätigt werden. Damit wäre schon wegen der nicht erfüllten Wartezeit ein Rentenanspruch - wie geschehen - abzulehnen.
Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, welche Beiträge der Kläger in der von ihm genannten Zeit zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, nachdem ihm mit Bescheid vom 13.07.1975 nach der Mitteilung der LVA Westfalen seine Beiträge erstatten worden sind. Damit sind sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der deutschen Rentenversicherung aufgelöst worden (vgl. die zu diesem Zeitpunkt gültige Vorschrift des § 1303 Abs.7 Reichsversicherungsordnung - RVO -, nunmehr § 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI), sodass keinerlei Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten mehr geltend gemacht werden können. Die Beitragserstattung führt zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit.
Es besteht auch keinerlei Veranlassung, an dieser Auskunft zu zweifeln, nachdem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde und keine Einwände dagegen erhoben hat. Eine Rückgängigmachung der Beitragserstattung etwa gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist nach Auffassung des Senats nicht möglich zumal der Erstattungsbescheid offensichtlich dem Willen des Klägers entsprochen hat und eine spätere Änderung der Rechtslage (des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko) nicht geeignet ist, die rückwirkende Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides zu bewirken.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Altersrente.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger, der die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, war nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1961 und 1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.09.1997 beantragte er bei der Beklagten die Zahlung einer Altersrente aus seinen zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen. Nachdem die Beklagte erfolglos Anfragen über Versicherungsunterlagen an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen, die LVA Rheinprovinz sowie die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Wiesbaden, die AOK Frankfurt und die AOK Köln gerichtet hatte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 17.02.1999 ab mit der Begründung, es seien auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten nicht nachgewiesen. Es seien die Ermittlungen erfolglos gewesen und der Kläger habe auch trotz Aufforderung keinerlei Nachweise über seine Tätigkeit vorgelegt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Beklagte Anfragen an die Innungskrankenkasse Frankfurt gerichtet - diese konnte eine Mitgliedschaft des Klägers nicht feststellen - sowie an die Landeshauptstadt Wiesbaden, nach deren Mitteilung vom 01.07.1999 in der Zeit vom 18.02.1966 bis 31.03.1971 ein Mitarbeiter mit dem Namen M. B. , geboren 1931, als Straßenreiniger beschäftigt gewesen sei. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden. Auf weitere Anfrage teilte sie mit, in den Verzeichnissen der umgetauschten und ausgestellten Versicherungskarten der Arbeiterrentenversicherung aus dem Jahre 1966 bis 1971 seien keine Eintragungen für den Versicherten (unter seinen verschiedenen Namen) enthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2000 hat die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, es stehe zwar fest, dass ein M. B. , geboren 1931, von 1966 bis 1971 bei der Stadt Wiesbaden beschäftigt gewesen sei, die zuständige AOK habe jedoch keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung bestätigen können; diese sei somit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Denkbar wäre auch, dass für den Kläger unter seinen früheren Namen eine Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Die Folgen der Beweislosigkeit der Entrichtung von Beiträgen habe der Kläger zu tragen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und vorgebracht er sei Arbeitnehmer in Deutschland gewesen und habe die erbetenen Beweisstücke geliefert sowie die Namen und die Adressen seiner Arbeitgeber.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche Mindestwartezeit betrage gemäß § 50 SGB VI 60 Monate. Den Nachweis einer entsprechenden Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht erbracht. Im Übrigen hat das Sozialgericht auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinen Begehren festhält. Auf Anfrage des Senats hat die Bahnversicherungsanstalt mit Schreiben vom 06.08.2002 mitgeteilt, ein B. B. , M. , geboren 1931 in Marokko sei vom 05.03. 1964 bis 31.10.1965 bei der damaligen Deutschen Bundesbahn im Bahnbetriebswerk Frankfurt (M) beschäftigt gewesen. Es sei von ihm bei der LVA Westfalen Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden. Mit Schreiben vom 23.09.2002 hat die LVA Westfalen sodann mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 13.07.1975 eine Beitragserstattung aus der Versicherung des Mohames Buyema erfolgt sei. Mit Schreiben vom 02.10.2002 wurde dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass damit keinerlei Anspruch auf eine Rente mehr bestehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2000 sowie des Bescheides vom 17.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 29.09.1997 die Altersrente zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der zu Beweiszwecken beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in ihren angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, weil er die beitragsmäßigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht (mehr) erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) Voraussetzung für einen Anspruch u.a. auf die Regelaltersrente. Dabei werden gemäß § 51 Abs.1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie (§ 51 Abs.4 SGB VI) Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Ersatzzeiten sind gemäß § 250 SGB VI u.a. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der § 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie Zeiten der Internierung oder Verschleppung im Zusammenhang mit Kriegsereignissen. Derartige Zeiten liegen beim Kläger eindeutig nicht vor.
Für den Kläger sind aber auch keine Beitragszeiten - in Ermangelung marokkanischer Beiträge wären 60 Monate an deutschen Beiträgen erforderlich - in Deutschland nachgewiesen. Beitragszeiten sind gemäß § 55 SGB VI solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind bzw. für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Der Senat geht davon aus, dass für den Kläger die von der Bahnversicherungsanstalt bestätigten Beiträge (05.03.1964 bis 31.10.1965) nachgewiesen sind; die übrigen vom Kläger behaupteten Zeiten konnten trotz eingehender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren nicht bestätigt werden. Damit wäre schon wegen der nicht erfüllten Wartezeit ein Rentenanspruch - wie geschehen - abzulehnen.
Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, welche Beiträge der Kläger in der von ihm genannten Zeit zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, nachdem ihm mit Bescheid vom 13.07.1975 nach der Mitteilung der LVA Westfalen seine Beiträge erstatten worden sind. Damit sind sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der deutschen Rentenversicherung aufgelöst worden (vgl. die zu diesem Zeitpunkt gültige Vorschrift des § 1303 Abs.7 Reichsversicherungsordnung - RVO -, nunmehr § 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI), sodass keinerlei Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten mehr geltend gemacht werden können. Die Beitragserstattung führt zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit.
Es besteht auch keinerlei Veranlassung, an dieser Auskunft zu zweifeln, nachdem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde und keine Einwände dagegen erhoben hat. Eine Rückgängigmachung der Beitragserstattung etwa gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist nach Auffassung des Senats nicht möglich zumal der Erstattungsbescheid offensichtlich dem Willen des Klägers entsprochen hat und eine spätere Änderung der Rechtslage (des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko) nicht geeignet ist, die rückwirkende Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides zu bewirken.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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