L 2 U 170/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 29/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 170/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1931 geborene Kläger war seit September 1975 bei der Baufirma K.W. GmbH & Co.KG im Tiefbau tätig und vorwiegend mit Arbeiten am Presslufthammer beschäftigt. Am 15.09.1982 spürte der Kläger nach seinen Angaben bei Stemmarbeiten an einer Mauer plötzlich starke Kopfschmerzen. Nachdem diese zwischenzeitlich nachgelassen, dann aber wieder zugenommen hatten, suchte er am 02.11.1982 den praktischen Arzt Dr.D. auf, der ihn in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder/R. einwies. Dort wurde am 03.11.1982 computertomographisch ein rechtsseitiges subdurales Hämatom festgestellt und sofort operativ entfernt. Die Krankenakte des Klägers vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder enthält den Eintrag "Aufnahmetag: 03.11.1982. Anamnese: Fremdanamnese (Bruder): nach Arbeit mit Kompressor vor zwei Wochen plötzlich Cephalgien (occipital/diffus), allmählich immer schlimmer geworden". Stationäre Behandlungen fanden vom 03. bis 29.11.1982 und vom 29.12. 1983 bis 23.01.1984 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder sowie vom 13.02. bis 27.03.1985 in der Kurklinik P. der LVA Niederbayern-Oberpfalz statt.

Die Beklagte zog die Unterlagen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder mit Operationsbericht sowie der AOK bei, holte einen Bericht des Dr.D. vom 01.07.1983 und eine Auskunft des Arbeitgebers vom 10.09.1984 ein.

Der Neurochirurg Prof.Dr.G. stellte im Gutachten vom 27.01. 1984 fest, ein chronisches subdurales Hämatom entstehe in der Regel infolge eines kleinen Einrisses an einer abführenden Gehirnvene, der durchaus bei der Übertragung einer durch die Arbeit mit dem Presslufthammer verursachten Druckwelle aus dem Armbereich über die Halswirbelsäule in den Kopfraum entstanden sein könne. Der Zustand nach operativer Entfernung der Hirnblutung und die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Schwindelerscheinungen und Merkfähigkeitsstörungen seien daher traumatisch bedingt und mit einer MdE von 50 v.H. zu bewerten.

Der Neurologe und Psychiater Dr.K. betonte demgegenüber im Gutachten vom 16.10.1984, beim Kläger liege kein subdurales Hämatom, sondern ein auf inneren Ursachen beruhendes intradurales Hämatom vor. Aufgrund der Lebererkrankung sowie der Stoffwechselstörung mit Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut müsse man davon ausgehen, dass das Hirnhautleiden schon vor dem 15.09.1982 bestanden und erst zu diesem Zeitpunkt zu einer spontanen, d.h. ohne das Hinzutreten eines äußeren schädigenden Vorgangs ablaufenden Blutung geführt habe. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der intraduralen Blutung und der beruflichen Tätigkeit am 15.09.1982 sei daher unwahrscheinlich.

Dr.M. vom Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin hob im Gutachten vom 03.12.1984 hervor, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nrn.2103, 2104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung seien nicht gegeben, denn die durch das Arbeiten mit Pressluftgeräten auf den Menschen auftreffenden Rückstoßerschütterungen und Schwingungen würden durch die Arm- und Schultermuskulatur sowie das Skelettsystem weitgehend abgefangen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich des Auftretens von Schädel-Hirn-Blutungen lägen nicht vor.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.03.1985 ab, den Kläger wegen der Folgen der Gehirnblutung zu entschädigen, weil weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit vorlägen.

Dagegen hat sich die Klage zum SG Regensburg gerichtet. Das Sozialgericht hat den Entlassungsbericht der Kurklinik P. vom 16.04.1985 beigezogen und den Neurologen Dr.M. sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG Prof.Dr.G. zu Sachverständigen ernannt.

Während sich Dr.M. im Gutachten vom 03.07.1986 ausdrücklich der Auffassung von Dr.K. angeschlossen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Hirnerkrankung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers verneint hat, hat Prof.Dr.G. im Gutachten vom 05.07.19897 an der im Gutachten vom 27.01.1984 geäußerten Auffassung festgehalten und erklärt, es sei nicht bewiesen, dass das Skelettsystem und der Muskelapparat durch Arbeiten mit dem Presslufthammer entstehende Gewalteinwirkungen auf das Gehirn verhinderten. So sei in der medizinischen Literatur anerkannt, dass bei Kindern nach heftigem Schütteln häufig Subduralergüsse und Subduralhämatome aufträten, ohne dass es zu direkter Gewalteinwirkung auf den Kopf komme. In Analogie dazu sei auch das beim Kläger aufgetretene Hämatom als traumatisch bedingt anzusehen.

Die Beklagte hat Stellungnahmen der Neurochirurgen Dr.T./ Dr.G. vom 03.02.1988 sowie des Chirurgen Dr.P. vom 06.09.1988 vorgelegt. Dr.T./Dr.G. haben ausgeführt, ein chronisches subdurales Hämatom entstehe grundsätzlich durch ein Bagatelltrauma, das eine Blutung verursache. Man müsse daher annehmen, dass ein bei den Kompressionsarbeiten aufgetretenes Schleudertrauma eine Hirnblutung bewirkt und so ein subdurales Hämatom verursacht habe. Dr.P. hat im Gegensatz dazu den Kausalzusammenhang verneint.

Das Sozialgericht hat die Beklagte am 26.10.1988 unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.1985 verurteilt, dem Kläger ab 26.09.1983 Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren.

Zur Begründung der Berufung übersandte die Beklagte ein Gutachten des Neurochirurgen Dr.K. vom 02.01.1990 und führte aus, der Kläger habe zwar am 15.09.1982 einen Arbeitsunfall erlitten, das am 03.11.1982 festgestellte Subduralhämatom sei jedoch nicht die Folge dieses Arbeitsunfalls.

Der Senat holte Gutachten des Neurologen Prof.Dr.F. vom 21.05.1990, des Neurologen/Psychiaters Dr.K. vom 29.08.1991 sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG des Neurologen und Psychiaters Dr.M. vom 01.02.1991 ein.

Prof.Dr.F. und Dr.K. stellten einen Zustand nach operativ behandeltem chronischen subduralen Hämatom sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom fest. Diese Gesundheitsstörungen seien weder im Sinne der Entstehung noch einer richtunggebenden Verschlimmerung auf die berufliche Tätigkeit vom 15.09.1982 zurückzuführen und stellten auch keine Berufskrankheit dar. Dr.M. hat ausgeführt, das hirnorganische Psychosyndrom nach operativ behandeltem chronischen subduralen Hämatom sei im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung auf die berufliche Tätigkeit am 15.09.1982 zurückzuführen; der verschlimmerungsbedingte MdE-Anteil werde ab 18.04.1983 auf 25 v.H. geschätzt.

Mit Urteil vom 27.11.1991 hob das Bayer. Landessozialgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.10.1988 auf und wies die Klage gegen den Bescheid vom 25.03.1985 ab. Der Arbeitsvorgang vom 15.09.1982, bei dem der Kläger nach seinen Angaben plötzlich starke Kopfschmerzen verspürt habe, erfülle an sich die Anforderungen, die an das Vorliegen eines Unfalls zu stellen seien. Die Wahr- scheinscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und dem Hirnleiden, die haftungsausfüllende Kausalität, sei jedoch nicht gegeben. Bei dem am 03.11.1982 festgestellten Hirnleiden habe es sich, wie bis auf Dr.K. alle Sachverständigen hervorheben würden, um ein chronisches subdurales Hämatom gehandelt. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr.M. , Dr.K. , Prof. Dr.F. und Dr.K. stehe fest, dass für das subdurale Hämatom und das nachfolgende hirnorganische Psychosyndrom anlagebedingten bzw. körpereigenen Faktoren gegenüber den betrieblichen Einwirkungen vom 15.09.1982 die überragende Bedeutung zukomme. Diese Faktoren seien daher die rechtlich allein wesentliche Ursache für die Gehirnblutung und deren Folgen. Chronische subdurale Hämatome entstünden, wie Dr.K. , Prof.Dr.F. und Dr.K. betonten, traumatisch, häufig durch ein Bagatelltrauma oder spontan ohne jegliche Gewalteinwirkung. Da der Kläger gegenüber sämtlichen Sachverständigen eine direkte Gewalteinwirkung auf den Kopf, eine Platzwunde oder einen Sturz verneint habe, scheide ein Kopftrauma als Ursache des Hämatoms aus. Dies gelte auch im Hinblick auf den Operationsbericht vom 03.11. 1982, wonach dem Kläger "vor zwei bis drei Wochen beim Arbeiten mit dem Presslufthammer ein Gegenstand an den Kopf geprallt" sei. Denn diesem Eintrag könne unter Berücksichtigung der späteren Angaben des Klägers keine entscheidende Bedeutung zukommen. Für ein spontanes, also ohne Gewalteinwirkung entstandenes subdurales Hämatom spreche im Übrigen die Tatsache, dass, wie Dr.K. , Dr.M. , Dr.K. , Prof.Dr.F. und Dr.K. betonten, beim Kläger eindeutige Risikofaktoren vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Hirnblutung in vorgerücktem Alter befunden und an einer Beeinträchtigung der Leberfunktion gelitten. Auch dass das Hämatom postoperativ zwar habe zur Ausheilung gebracht werden können, der Kläger aber nach wie vor unter cerebralen Störungen leide, deute, wie Dr.K. ausführe, an, dass Altersvorgänge, wie eine Hypotonie des zentralen Nervensystems, ursächlich am Zustandekommen des Hämatoms beteiligt gewesen seien, denn im Allgemeinen heilten traumatisch bedingte Hämatome nach Behandlung fast folgenlos aus. Die betriebliche Tätigkeit habe die Gesundheitsstörungen auch nicht richtunggebend verschlimmert. Durch die Arbeit mit dem Presslufthammer sei es, wie Prof.Dr.F. und Dr.K. betonten, allenfalls zu einer symptomatischen Verstärkung des subduralen Hämatoms gekommen, ohne die pathogenetischen Vorgänge zu beeinflussen. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr.M. sei nichts zu Gunsten des Klägers zu entnehmen. Dass es nach Meinung des Sachverständigen nicht mit Sicherheit auszuschließen sei, dass der Kläger bei zum Teil über Kopf verrichteten Stemmarbeiten am 15.09.1982 durch Abspringen der Mauerteile am Kopf verletzt worden sei und so ein für die Entstehung eines subduralen Hämatoms adäquates Trauma erlitten habe, rechtfertige es nicht, den hier streitigen Kausalzusammenhang zu bejahen. Denn die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs setze voraus, dass das Unfallereignis als solches mit Sicherheit bewiesen sei, d.h., dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel habe. Der Kläger habe nie behauptet, am 15.09.1982 durch Abspringen der Mauerteile am Kopf verletzt worden zu sein. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten seien daher spekulativ und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr.M. , Prof.Dr.F. und Dr.K. sei der Senat davon überzeugt, dass das beim Kläger bestehende hirnorganische Psychosyndrom nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Arbeit mit dem Presslufthammer zurückzuführen sei.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG nahm der Kläger zurück.

Mit Schreiben vom 29.11.1994 beantragte der Kläger die Neuüberprüfung der ablehnenden Bescheide im Sinne des § 44 SGB X, da das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 27.11.1991 von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erweise. Im Operationsbericht vom 03.11.1982 werde ausgeführt, der Kläger habe vor zwei bis drei Wochen einen Unfall gehabt; beim Arbeiten mit dem Presslufthammer sei ihm ein Gegenstand an den Kopf geprallt. Diese Angaben stammten nicht vom Kläger, da sein Bewusstsein bei der Krankenhausaufnahme bereits erheblich gestört gewesen sei. Sie müssten also von einem Begleiter gemacht und vom Arzt aufgenommen worden sein. Weder der Krankenhausarzt noch der Begleiter noch der Bauleiter seien vernommen worden. Die Erkenntnisse der ärztlichen Sachverständigen, die für das Gericht maßgebend gewesen seien, beruhten zum überwiegenden Teil nur darauf, dass sich der Kläger als Folge der Erkrankung nicht an ein direktes Unfallereignis habe erinnern können. Auch die Frage, in welchem Ausmaß die Erschütterungen und Rückstoßkräfte bei horizontaler Arbeit auf die Gehirngefäße des Klägers eingewirkt hätten, sei nicht untersucht worden, andererseits sei im Gutachten von Dr.T. ein Zusammenhang zwischen Kompressionsarbeiten und Entstehung des chronischen subduralen Hämatoms nachgewiesen.

Mit Bescheid vom 22.03.1995 lehnte die Beklagte eine Überprüfung nach § 44 SGB X ab. Die bloße Behauptung, den Gutachtern fehle es an der fachlichen Kompetenz und das Bayerische Landessozialgericht hätte falsch entschieden, verpflichte die Beklagte nicht, in eine erneute Prüfung einzutreten. Auch der Einwand, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt, reiche nicht aus. Vielmehr müssten neue Tatsachen vorgetragen werden, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der früheren Entscheidung weckten. Dies sei nicht der Fall.

Der Kläger wies mit Widerspruch vom 12.04.1995 darauf hin, schon die Tatsache, dass trotz Bewusstlosigkeit und Erinnerungslücken zu dem in der Krankengeschichte dokumentierten Kopftrauma weder der Krankenhausarzt noch der Begleiter und der Bauleiter vernommen worden seien, stelle einen erheblichen Mangel in der Beweisführung dar. Die Feststellungen einzelner Gutachter, das Muskelsystem sei elastisch genug, um Einwirkungen der Presslufthammerarbeit auf die Blutgefäße des Gehirns zu verhindern, orientiere sich lediglich an allgemeinen Erfahrungswerten. Auch sei die Frage nicht geklärt, ob das chronische subdurale Hämatom durch die Arbeit verschlimmert worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die eine Rücknahme des Bescheides vom 25.03.1985 veranlassen könnten, seien nicht vorgetragen.

Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, den Bauleiter H. H. sowie die Begleiter beim Aufsuchen des Krankenhauses J. B. und W. H. als Zeugen zu hören.

Mit Urteil vom 13.03.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die Bindungswirkung berufen, weil vom Kläger keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse oder Beweismittel vorgetragen bzw. vorgelegt worden seien, die zu einer Überprüfung hätten Anlass geben können. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren lediglich vorgetragen, dass das Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 27.11.1991 unter einem Mangel hinsichtlich der Beweisführung leide und von einem Sachverhalt ausgehe, der sich als unrichtig erweise. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides vom 25.03. 1985 ergäben sich jedoch gerade im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Bayer. Landessozialgerichts nicht. Das Bayer. Landessozialgericht habe eindeutig herausgestellt, dass der beim Kläger bestehende Zustand nicht auf die berufliche Tätigkeit vom 15.09.1982 zurückzuführen sei. Das SG habe keinen Anlass für eine Zeugeneinvernahme gesehen, da das Bayer. Landessozialgericht ein Kopftrauma als Ursache des Hämatoms auch im Hinblick auf den Operationsbericht vom 03.11.1982 ausgeschlossen habe, da dem dortigen Eintrag unter Berücksichtigung der späteren Angaben des Klägers keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. Die Meinung des Sachverständigen Dr.M. , wonach eine Kopfverletzung durch abspringende Mauerteile nicht mit Sicherheit auszuschließen sei, rechtfertige es nicht, den streitigen Kausalzusammenhang zu bejahen, denn der Kläger habe nie behauptet, durch abspringende Mauerteile am Kopf verletzt worden zu sein.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, als er am 15.09.1982 von der Arbeit nach hause gekommen sei, habe er an der rechten Schläfe eine Beule sowie einen Bluterguss gehabt, und habe berichtet, dass er bei Stemmarbeiten plötzlich Schmerzen am Kopf gespürt habe. Dies könnten W. und J. H. als Zeugen bestätigen. Damit sei mit Gewissheit bewiesen, dass den Kläger ein Gegenstand am Kopf getroffen habe. Der Bauleiter H. H. könne bestätigen, dass häufig bei Überkopfarbeiten mit dem Presslufthammer Mauerstücke die Arbeitenden treffen würden. Die Angaben, die bei der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder gemacht worden seien, könnten nicht vom Kläger selbst stammen, da er zu dieser Zeit bewusstlos gewesen sei. Dies könnten W. H. und J. B. bezeugen. Die Sachverständigen Dr.M. , Prof.Dr.F. und Dr.K. hätten nicht den konkreten Lebenssachverhalt zu Grunde gelegt. Ihre Erkenntnisse basierten überwiegend darauf, dass sich der Kläger an ein direktes Unfallereignis nicht erinnern könne.

Im Termin vom 13.11.2002 wurden die Schwester und der Neffe des Klägers, J. und W. H. , als Zeugen vernommen. Sie gaben an, der Kläger habe am Abend des 15.09.1982 berichtet, ihm sei beim Arbeiten mit dem Presslufthammer etwas an den Kopf gefallen. Der Kläger habe eine Beule am Kopf gehabt und sich nicht wohl gefühlt.

Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.04.2000.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB X). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats am 15.09.1982 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs.1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein äußeres Ereignis, d.h. einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang, der rechtlich wesentlich den Körperschaden verursacht hat (vgl. BSGE 23, 139). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, d.h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (vgl. Krasney, VSSR 1993, 81, 114).

Neue Tatsachen, Erkenntnisse oder Beweismittel, die für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sprechen würden, sind vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden.

Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ergeben sich Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.03.1985 gerade im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil vom 27.11.1991 nicht. Das Bayer. Landessozialgericht hat sich insbesondere mit den zahlreichen ärztlichen Feststellungen und Gutachten auseinander gesetzt. Hinweise dafür, dass die ärztlichen Sachverständigen für die Beurteilung der streitigen medizinischen Fragen nicht kompetent gewesen seien, sind nicht gegeben. Zu Recht hat die Beklagte im Bescheid vom 22.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1995 auf die Gründe dieses Urteils Bezug genommen.

Der Einvernahme des Bauleiters H. H. bedarf es nicht, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit unstreitig feststeht und ebenso unstreitig ist, dass die Gefahr der Verletzung durch herumfliegende Gegenstände gegeben war.

Auch die Einvernahme des J. B. zum Beweis, dass bei der Einlieferung ins Krankenhaus eine Verletzung des Klägers durch einen Steinbrocken von seinen Begleitern erwähnt worden wäre, ist nicht erforderlich. Was die Angaben im Operationsbericht vom 03.11.1982, dem Kläger sei ein Gegenstand an den Kopf geflogen, betrifft, so veranlassen sie nicht die Einvernahme. Denn aus der bei der Einlieferung ins Krankenhaus der Barmherzigen Brüder am 03.11.1982 erhobenen Anamnese ergibt sich eindeutig, dass der Bruder des Klägers angegeben hat, nach der Arbeit mit einem Kompressor vor etwa zwei Wochen seien plötzlich Cephalgien aufgetreten, die allmählich immer schlimmer geworden seien. Offenbar handelte sich also bei den Ausführungen im Operationsbericht um einen Irrtum. Im Übrigen hat der Kläger bei sämtlichen Befragungen angegeben, er habe am 15.09.1982 plötzlich Kopfschmerz verspürt, ohne jemals eine Verletzung erwähnt zu haben. Auch gegenüber dem MDK hat er 1983 auf ausdrückliche Befragung erklärt, er sei mit dem Kopf weder angestoßen noch sei er durch Steinschlag verletzt worden. Im Hinblick darauf, dass Prof. Dr.F. im Gutachten vom 21.05.1990 erwähnte, das Altgedächtnis des Klägers sei gut, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Verletzung, insbesondere wenn sie mit den stets erinnerten plötzlich auftretenden Kopfschmerzen im Zusammenhang gestanden hätte, vergessen hätte.

Der Vortrag der Zeugen W. und J. H. , sie hätten am 15.09.1982 eine Beule an der rechten Schläfe des Klägers bemerkt, konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass am 15.09.1982 ein Trauma die Kopfschmerzen verursacht hätte. Immerhin wurde diese Angabe erstmals im Berufungsschriftsatz vom 19.04.2000 gemacht, obwohl die Frage, ob am 15.09.1982 ein Bagatelltrauma stattgefunden habe, stets ein zentraler Punkt im Verwaltungs- und in den Gerichtsverfahren war. Auch im Antrag gemäß § 44 SGB X vom 29.11.1994 wurden W. und J. H. nicht als Zeugen erwähnt. Der erstbehandelnde Arzt, Dr.D. , hat am 02.11.1982 ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert und nicht von einer Unfallfolge gesprochen. Zudem haben Prof.Dr.F. und Dr.K. überzeugend darauf hingewiesen, dass eine innere Ursache für das chronische subdurale Hämatom überwiegend wahrscheinlich sei, insbesondere wegen der beim Kläger festzustellenden Risikofaktoren.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved