Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 468/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 363/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Bezug der Altersrente (01.03.1999) streitig.
Die am ...1939 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und arbeitete mit Unterbrechungen ab 1957 als Hausangestellte, Schwesternhelferin und zuletzt von 1962 bis 08.05.1992 als Metallarbeiterin; entlohnt wurde sie nach Lohngruppe 05 des Manteltarifvertrags der Bayer. Metallindustrie. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Den ersten Rentenantrag der Klägerin vom 21.02.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.1992 ab; die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 07.04.1994 abgewiesen. Am 30.08.1994 beantragte die Klägerin wegen orthopädischer Beschwerden erneut die Gewährung von Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.1995 ab, nachdem die hierzu gehörte Orthopädin Dr.B ... im Gutachten vom 13.03.1995 eine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorgutachten nicht hatte feststellen können. Dagegen erhob die Klägerin am 25.04.1995 Widerspruch, mit dem sie auf die zwischenzeitlich begonnene nervenärztliche Behandlung hinwies. Der Nervenarzt Dr.P ... gelangte im Gutachten vom 01.04.1996 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auch von seinem Fachgebiet aus mit Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.05.1996 hat die Klägerin am 20.06.1996 hauptsächlich wegen orthopädischer Beschwerden Klage zum SG Würzburg erhoben. Nach Beinahme von fünf Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte hat der Internist Dr.D ... das Gutachten vom 26.04.1998 erstattet, in dem dieser ebenfalls von einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit funktionellen Einschränkungen ausging. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Nervenarzt und Psychotherapeut Dr.F ... im Gutachten vom 28.07.1998. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist Prof.Dr.Gr ... vertrat dagegen im Gutachten vom 23.12.1998 die Auffassung, die Klägerin sei nur noch weniger als halbschichtig einsatzfähig wegen eines jetzt festgestellten Carotis sinus-Syndroms und einer arteriosklerotischen Erkrankung. Sowohl Dr.D ... als auch Prof. Dr.Gr ... verblieben in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 21.03.1999 und 03.05.1999 bei ihren Auffassungen über die Einsatzfähigkeit der Klägerin.
Mit Urteil vom 11.05.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich bei seiner Entscheidung den von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr.D ... und Dr.F ... angeschlossen. Die von diesen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen seien auch nicht als schwere spezifische Leistungseinschränkung anzusehen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Berufung verweist die Klägerin darauf, dass der vom SG gehörte Sachverständige Prof.Dr.Gr ... bei ihr eine deutliche ektatische Arteriopathie im Bereich der linken Carotis interna festgestellt habe. Demgegenüber habe der Sachverständige Dr.D ... lediglich einen diskreten Befund beschrieben. Dies sei nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn von einer "Vollschichtigkeit" auszugehen wäre, bestünde dennoch Erwerbsunfähigkeit (EU), da entgegen der Auffassung des SG eine Summierung von ungewöhnlichen qualitativen Einschränkungen anzunehmen sei.
Der Senat hat von Amts wegen den Arbeitsmediziner Dr.M ... gehört, der im Gutachten vom 28.02.2000 zu der Beurteilung gelangte, die Klägerin hätte unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen weiterhin der zuletzt ausgeübten Kontrolltätigkeit oder einer anderen körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig nachgehen können. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Arbeitsmediziner Dr.M.Sch ... im Gutachten vom 10.10.2000.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des SG Würzburg vom 11.05.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 22.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1996 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Leistungsfall der EU ab 30.08.1994 anzuerkennen und der Klägerin ab 01.09.1994 bis 28.02.1999 Versichertenrente wegen EU zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, ein psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren neben der früheren Klageakte des SG Würzburg (S 12 Ar 553/92) die Unterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin von der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Altersrente keine Leistungen wegen EU bzw Berufsunfähigkeit (BU) zustehen.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufs- oder erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Bei der Klägerin liegt schon BU nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihr im streitigen Zeitraum nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich gewesen wären, zumal auch nach Ansicht des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1247 Nr 20).
Im Vordergrund der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden standen im streitigen Zeitraum solche im Bereich des gesamten Bewegungsapparates. Insoweit waren degenerative Wirbelsäulenveränderungen und eine generalisierte Tendomyopathie festzustellen, wobei die Diagnose Fibromyalgiesyndrom (generalisierte Tendomyopathie) als gesichert erscheint. Nach dem Beweisergebnis im Berufungsverfahren, insbesondere nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M ..., lässt sich jedoch aufgrund dieser Gesundheitsstörungen der Leistungsfall BU nicht begründen. Dr.M ... hat vielmehr aufgrund der durchgeführten Untersuchung herausgestellt, dass zwischen dem von der Klägerin subjektiv wahrgenommenen Grad der Schmerzempfindung von seiten der Wirbelsäule und dem tatsächlich vorhandenen Umfang der schmerzbedingten Leistungsbeeinträchtigung eine erhebliche Diskrepanz besteht. Im Bereich des Bewegungsapparates sind bei der Klägerin Verschleißerscheinungen mäßigen Grades an den Schulter-, Hüft- und Kniegelenken sowie am rechten Handgelenk nachgewiesen. Die Funktionsfähigkeit dieser Gelenke ist aber nicht wesentlich beeinträchtigt. Sofern fibromyalgische, also nicht organisch bedingte Schmerzen an diesen Gelenken für die Klägerin subjektiv im Vordergrund stehen sollten, haben sich auch diese aufgrund der guten Spontanbeweglichkeit der Extremitäten nicht im angegebenen Ausmaß nachweisen lassen. Eine Einschränkung haben die Verschleißerscheinungen an den kleinen Fingergelenken zur Folge. Die grobe Kraft der Hände und das feinmotorische Geschick der Hände ist hierdurch beeinträchtigt, obwohl alle Griffformen auch weiterhin mit mittelmäßiger Kraft ausgeführt werden können und der Faustschluss komplett ist. Die weiter festgestellten Senk-Spreiz-Füße schränken die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich ein.
Bezüglich der bei der Klägerin vorliegenden somatoformen Schmerzstörung hat Dr.M ... darauf hingewiesen, dass die angegebenen körperlichen Missempfindungen und Schmerzen, zumindest soweit sie sich im Bereich des Bewegungsapparates äußern, nicht annähernd so heftig sind und waren, als dass dadurch die Klägerin auf Dauer daran gehindert gewesen sein konnte, im streitigen Zeitraum zumindest noch einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Denn andernfalls wäre die Klägerin nicht imstande gewesen, sich noch spontan so frei und unbehindert wie bei der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen zu bewegen. Für eine wesentliche tiefergehende depressive Verstimmung konnten keine Anhaltspunkte gewonnen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin bei Dr.M ... angegeben, sie sei nach einer Unterleibsoperation wegen der Funktionsstörung der Blase nicht mehr in der Lage, das Wasser zu halten und müsse aus diesem Grund häufig die Toilette aufsuchen. Doch auch diese Gesundheitsstörung führt noch nicht zur Annahme des Leistungsfalles der BU. Denn bei einer Tätigkeit in geschlossenen Räumen ist das Erreichen einer Toilette jederzeit möglich. Eine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung lässt sich deshalb insoweit nicht begründen. Die von der Klägerin angegebenen Schwindel- und Unsicherheitszustände bei bestimmten Bewegungen ließen sich nicht verifizieren. Bei der Untersuchung durch Dr.M ... ergab sich weder beim Romberg schen Stehversuch noch beim Treten auf der Stelle mit geschlossenen Augen ein Hinweis auf eine wesentliche Störung des Gleichgewichtssinnes. Als Folge einer Schilddrüsenoperation besteht bei der Klägerin seit März 1997 eine einseitige Stimmbandlähmung. Sozialmedizinisch bedeutet dies, dass lediglich Tätigkeiten mit ausgesprochener Sprechbelastung nicht zu empfehlen sind. Die früher erwähnte geringgradige Schwerhörigkeit konnte nicht bestätigt werden. Auch die bei der Klägerin bekannte Neigung zu erhöhten Blutdruckwerten, insbesondere unter Belastungen, steht einer körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegen. Die weitgehende Entfernung der Schilddrüse hat zur Folge, dass die Klägerin regelmäßig Schilddrüsenhormone einnehmen muss; in ihrer Leistungsfähigkeit wird sie dadurch aber nicht beeinträchtigt.
Die von Dr.M ... dargelegte Leistungsbeurteilung - körperlich leichte Tätigkeiten sind vollschichtig zumutbar - steht, abgesehen von der von Prof. Dr.Gr ... geäußerten Auffassung, in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen. Insbesondere lässt auch die Diagnose Fibromyalgiesyndrom noch keinen Schluss darauf zu, dass dadurch in jedem Fall zeitliche Leistungseinschränkungen zu beachten wären. Insoweit hat Dr.M ... auf die einschlägige medizinische Literatur hingewiesen, nach der Patienten mit gesicherter Fibromyalgie und erheblichem Leidensdruck wegen der meist ungünstigen Prognose in ihrer Leistungsfähigkeit oft auf Dauer eingeschränkt sind. Bei gesicherter Diagnose können schwere Arbeiten, solche in Zwangshaltungen und Arbeiten unter stresshaften Bedingungen nicht mehr verrichtet werden. Hingegen bleibt eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in aller Regel erhalten. Vorliegend lässt sich ein untervollschichtiges Leistungsvermögen auch bei Würdigung aller bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen - auch unter Einbezug des Fibromyalgiesyndroms - nicht begründen. Zwar sollte die Klägerin im streitigen Zeitraum keine Tätigkeiten unter besonders stresshaften Bedingungen verrichten (kein Zeitdruck, keine Nachtschicht). Ebenso wenig waren der Klägerin Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen zumutbar sowie Arbeiten mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten und einer Exposition gegenüber klimatischen Einflüssen. Die Klägerin war aber trotz der arthrotischen Veränderungen insbesondere an den Fingergelenken in der Lage, ihre Hände zu gebrauchen und damit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Lediglich besondere feinmotorische Tätigkeiten (zB Lötarbeiten unter dem Mikroskop, ausgesprochen feinmechanische Montage von Kleinstteilen) waren nicht zumutbar.
Sowohl der von Amts wegen als auch der auf Antrag der Klägerin vom Senat gehörte ärztliche Sachverständige Dr.M.Sch ... wiesen insoweit übereinstimmend darauf hin, dass der Leistungsbeurteilung von Prof.Dr.Gr ... (Gutachten vom 23.12.1998), der eine Einsatzfähigkeit von unterhalbschichtig befürwortete, nicht gefolgt werden kann. Prof.Dr.Gr ... diagnostizierte eine krankhafte Erweiterung der linken Hirnarterie (Arteria carotis) und eine gesteigerte Empfindlichkeit des hier gelegenen Blutdruckregulierungszentrums (Carotis sinus) als Ursache der von der Klägerin geschilderten Schwindelattacken. Bei der sonographischen Untersuchung der Halsgefäße ließ sich aber beiderseits "eine hämodynamisch bedingte Stenose" nicht nachweisen. Dies bedeutet, dass eine wesentliche Einschränkung der Durchblutung des Kopfes durch eine Einengung der Halsschlagader ausgeschlossen werden konnte. Als eher wenig bedeutsamer Nebenbefund zeigte sich die "ektatische Arteriopathie im Bereich der linken Carotis interna" (eine Veränderung der Gefäßwand an der linken inneren Halsschlagader, wie sie zB durch lokalisierte arteriosklerotische Gefäßherde verursacht sein kann). Die von Prof. Dr.Gr ... gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen die tägliche Arbeitszeit der Klägerin auf weniger als die Hälfte zu reduzieren ist, ist somit auch für den Senat nicht nachvollziehbar.
Unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen war die Klägerin nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert. Auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist die Klägerin auch im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang und auf ihr versicherungspflichtiges Erwerbsleben zumutbar verweisbar. Die Klägerin hat keine Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war auch nicht als Facharbeiterin oder längerfristig angelernte Arbeiterin versicherungspflichtig tätig. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit handelte es sich um eine Anlerntätigkeit im unteren Bereich des Mehrstufenschemas. Die Klägerin ist somit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Einschränkung auf alle Anlerntätigkeiten und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Vorliegend braucht auch eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen Dr.M ... und Dr.M.Sch ... bezeichneten Einsatzbedingungen, die zum Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzierten, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Denn so lange eine Versicherte imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin lagen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen BU im streitigen Zeitraum von der Rentenantragstellung am 30.08.1994 bis 28.02.1999 nicht vor. Sie erfüllt damit erst recht nicht die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen EU (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht zur Überzeugung des Senats auch hinreichend aufgekärt. Insbesondere bedarf es nicht, wie von der Klägerin beantragt, der Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Der Gesundheitszustand der Klägerin ist nämlich spätestens seit Rentenantragstellung durch die Ermittlungen der Beklagten, des SG und des Senats ausreichend dokumentiert. Ihre Beschwerden und die leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen sind durch die Begutachtungen im Verwaltungs- und Klage- sowie im Berufungsverfahren erfasst und ausführlich beschrieben. Auch die Beschwerden des psychiatrischen Fachgebiets sind durch den vom SG eingeholten Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.Oe ... und die Ausführungen des vor dem SG gehörten Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr.F ... im Gutachten vom 28.07.1998 beschrieben und in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin einbezogen. Eine disbezügliche Befundverschlechterung (nach der Begutachtung durch Dr.F ...) hält der Senat für ausgeschlossen. Die Klägerin hat sowohl gegenüber Dr.M ... im Februar 2000 wie auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass sie die letzte psychotherapeutische Behandlung im Jahre 1998 beendet und danach entsprechende Hilfen nicht mehr in Anspruch genommen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen war demnach nicht geboten.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Bezug der Altersrente (01.03.1999) streitig.
Die am ...1939 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und arbeitete mit Unterbrechungen ab 1957 als Hausangestellte, Schwesternhelferin und zuletzt von 1962 bis 08.05.1992 als Metallarbeiterin; entlohnt wurde sie nach Lohngruppe 05 des Manteltarifvertrags der Bayer. Metallindustrie. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Den ersten Rentenantrag der Klägerin vom 21.02.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.1992 ab; die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 07.04.1994 abgewiesen. Am 30.08.1994 beantragte die Klägerin wegen orthopädischer Beschwerden erneut die Gewährung von Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.1995 ab, nachdem die hierzu gehörte Orthopädin Dr.B ... im Gutachten vom 13.03.1995 eine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorgutachten nicht hatte feststellen können. Dagegen erhob die Klägerin am 25.04.1995 Widerspruch, mit dem sie auf die zwischenzeitlich begonnene nervenärztliche Behandlung hinwies. Der Nervenarzt Dr.P ... gelangte im Gutachten vom 01.04.1996 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auch von seinem Fachgebiet aus mit Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.05.1996 hat die Klägerin am 20.06.1996 hauptsächlich wegen orthopädischer Beschwerden Klage zum SG Würzburg erhoben. Nach Beinahme von fünf Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte hat der Internist Dr.D ... das Gutachten vom 26.04.1998 erstattet, in dem dieser ebenfalls von einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit funktionellen Einschränkungen ausging. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Nervenarzt und Psychotherapeut Dr.F ... im Gutachten vom 28.07.1998. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist Prof.Dr.Gr ... vertrat dagegen im Gutachten vom 23.12.1998 die Auffassung, die Klägerin sei nur noch weniger als halbschichtig einsatzfähig wegen eines jetzt festgestellten Carotis sinus-Syndroms und einer arteriosklerotischen Erkrankung. Sowohl Dr.D ... als auch Prof. Dr.Gr ... verblieben in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 21.03.1999 und 03.05.1999 bei ihren Auffassungen über die Einsatzfähigkeit der Klägerin.
Mit Urteil vom 11.05.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich bei seiner Entscheidung den von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr.D ... und Dr.F ... angeschlossen. Die von diesen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen seien auch nicht als schwere spezifische Leistungseinschränkung anzusehen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Berufung verweist die Klägerin darauf, dass der vom SG gehörte Sachverständige Prof.Dr.Gr ... bei ihr eine deutliche ektatische Arteriopathie im Bereich der linken Carotis interna festgestellt habe. Demgegenüber habe der Sachverständige Dr.D ... lediglich einen diskreten Befund beschrieben. Dies sei nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn von einer "Vollschichtigkeit" auszugehen wäre, bestünde dennoch Erwerbsunfähigkeit (EU), da entgegen der Auffassung des SG eine Summierung von ungewöhnlichen qualitativen Einschränkungen anzunehmen sei.
Der Senat hat von Amts wegen den Arbeitsmediziner Dr.M ... gehört, der im Gutachten vom 28.02.2000 zu der Beurteilung gelangte, die Klägerin hätte unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen weiterhin der zuletzt ausgeübten Kontrolltätigkeit oder einer anderen körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig nachgehen können. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Arbeitsmediziner Dr.M.Sch ... im Gutachten vom 10.10.2000.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des SG Würzburg vom 11.05.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 22.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1996 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Leistungsfall der EU ab 30.08.1994 anzuerkennen und der Klägerin ab 01.09.1994 bis 28.02.1999 Versichertenrente wegen EU zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, ein psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren neben der früheren Klageakte des SG Würzburg (S 12 Ar 553/92) die Unterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin von der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Altersrente keine Leistungen wegen EU bzw Berufsunfähigkeit (BU) zustehen.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufs- oder erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Bei der Klägerin liegt schon BU nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihr im streitigen Zeitraum nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich gewesen wären, zumal auch nach Ansicht des Senats weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1247 Nr 20).
Im Vordergrund der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden standen im streitigen Zeitraum solche im Bereich des gesamten Bewegungsapparates. Insoweit waren degenerative Wirbelsäulenveränderungen und eine generalisierte Tendomyopathie festzustellen, wobei die Diagnose Fibromyalgiesyndrom (generalisierte Tendomyopathie) als gesichert erscheint. Nach dem Beweisergebnis im Berufungsverfahren, insbesondere nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M ..., lässt sich jedoch aufgrund dieser Gesundheitsstörungen der Leistungsfall BU nicht begründen. Dr.M ... hat vielmehr aufgrund der durchgeführten Untersuchung herausgestellt, dass zwischen dem von der Klägerin subjektiv wahrgenommenen Grad der Schmerzempfindung von seiten der Wirbelsäule und dem tatsächlich vorhandenen Umfang der schmerzbedingten Leistungsbeeinträchtigung eine erhebliche Diskrepanz besteht. Im Bereich des Bewegungsapparates sind bei der Klägerin Verschleißerscheinungen mäßigen Grades an den Schulter-, Hüft- und Kniegelenken sowie am rechten Handgelenk nachgewiesen. Die Funktionsfähigkeit dieser Gelenke ist aber nicht wesentlich beeinträchtigt. Sofern fibromyalgische, also nicht organisch bedingte Schmerzen an diesen Gelenken für die Klägerin subjektiv im Vordergrund stehen sollten, haben sich auch diese aufgrund der guten Spontanbeweglichkeit der Extremitäten nicht im angegebenen Ausmaß nachweisen lassen. Eine Einschränkung haben die Verschleißerscheinungen an den kleinen Fingergelenken zur Folge. Die grobe Kraft der Hände und das feinmotorische Geschick der Hände ist hierdurch beeinträchtigt, obwohl alle Griffformen auch weiterhin mit mittelmäßiger Kraft ausgeführt werden können und der Faustschluss komplett ist. Die weiter festgestellten Senk-Spreiz-Füße schränken die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich ein.
Bezüglich der bei der Klägerin vorliegenden somatoformen Schmerzstörung hat Dr.M ... darauf hingewiesen, dass die angegebenen körperlichen Missempfindungen und Schmerzen, zumindest soweit sie sich im Bereich des Bewegungsapparates äußern, nicht annähernd so heftig sind und waren, als dass dadurch die Klägerin auf Dauer daran gehindert gewesen sein konnte, im streitigen Zeitraum zumindest noch einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Denn andernfalls wäre die Klägerin nicht imstande gewesen, sich noch spontan so frei und unbehindert wie bei der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen zu bewegen. Für eine wesentliche tiefergehende depressive Verstimmung konnten keine Anhaltspunkte gewonnen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin bei Dr.M ... angegeben, sie sei nach einer Unterleibsoperation wegen der Funktionsstörung der Blase nicht mehr in der Lage, das Wasser zu halten und müsse aus diesem Grund häufig die Toilette aufsuchen. Doch auch diese Gesundheitsstörung führt noch nicht zur Annahme des Leistungsfalles der BU. Denn bei einer Tätigkeit in geschlossenen Räumen ist das Erreichen einer Toilette jederzeit möglich. Eine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung lässt sich deshalb insoweit nicht begründen. Die von der Klägerin angegebenen Schwindel- und Unsicherheitszustände bei bestimmten Bewegungen ließen sich nicht verifizieren. Bei der Untersuchung durch Dr.M ... ergab sich weder beim Romberg schen Stehversuch noch beim Treten auf der Stelle mit geschlossenen Augen ein Hinweis auf eine wesentliche Störung des Gleichgewichtssinnes. Als Folge einer Schilddrüsenoperation besteht bei der Klägerin seit März 1997 eine einseitige Stimmbandlähmung. Sozialmedizinisch bedeutet dies, dass lediglich Tätigkeiten mit ausgesprochener Sprechbelastung nicht zu empfehlen sind. Die früher erwähnte geringgradige Schwerhörigkeit konnte nicht bestätigt werden. Auch die bei der Klägerin bekannte Neigung zu erhöhten Blutdruckwerten, insbesondere unter Belastungen, steht einer körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegen. Die weitgehende Entfernung der Schilddrüse hat zur Folge, dass die Klägerin regelmäßig Schilddrüsenhormone einnehmen muss; in ihrer Leistungsfähigkeit wird sie dadurch aber nicht beeinträchtigt.
Die von Dr.M ... dargelegte Leistungsbeurteilung - körperlich leichte Tätigkeiten sind vollschichtig zumutbar - steht, abgesehen von der von Prof. Dr.Gr ... geäußerten Auffassung, in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen. Insbesondere lässt auch die Diagnose Fibromyalgiesyndrom noch keinen Schluss darauf zu, dass dadurch in jedem Fall zeitliche Leistungseinschränkungen zu beachten wären. Insoweit hat Dr.M ... auf die einschlägige medizinische Literatur hingewiesen, nach der Patienten mit gesicherter Fibromyalgie und erheblichem Leidensdruck wegen der meist ungünstigen Prognose in ihrer Leistungsfähigkeit oft auf Dauer eingeschränkt sind. Bei gesicherter Diagnose können schwere Arbeiten, solche in Zwangshaltungen und Arbeiten unter stresshaften Bedingungen nicht mehr verrichtet werden. Hingegen bleibt eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in aller Regel erhalten. Vorliegend lässt sich ein untervollschichtiges Leistungsvermögen auch bei Würdigung aller bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen - auch unter Einbezug des Fibromyalgiesyndroms - nicht begründen. Zwar sollte die Klägerin im streitigen Zeitraum keine Tätigkeiten unter besonders stresshaften Bedingungen verrichten (kein Zeitdruck, keine Nachtschicht). Ebenso wenig waren der Klägerin Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen zumutbar sowie Arbeiten mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten und einer Exposition gegenüber klimatischen Einflüssen. Die Klägerin war aber trotz der arthrotischen Veränderungen insbesondere an den Fingergelenken in der Lage, ihre Hände zu gebrauchen und damit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Lediglich besondere feinmotorische Tätigkeiten (zB Lötarbeiten unter dem Mikroskop, ausgesprochen feinmechanische Montage von Kleinstteilen) waren nicht zumutbar.
Sowohl der von Amts wegen als auch der auf Antrag der Klägerin vom Senat gehörte ärztliche Sachverständige Dr.M.Sch ... wiesen insoweit übereinstimmend darauf hin, dass der Leistungsbeurteilung von Prof.Dr.Gr ... (Gutachten vom 23.12.1998), der eine Einsatzfähigkeit von unterhalbschichtig befürwortete, nicht gefolgt werden kann. Prof.Dr.Gr ... diagnostizierte eine krankhafte Erweiterung der linken Hirnarterie (Arteria carotis) und eine gesteigerte Empfindlichkeit des hier gelegenen Blutdruckregulierungszentrums (Carotis sinus) als Ursache der von der Klägerin geschilderten Schwindelattacken. Bei der sonographischen Untersuchung der Halsgefäße ließ sich aber beiderseits "eine hämodynamisch bedingte Stenose" nicht nachweisen. Dies bedeutet, dass eine wesentliche Einschränkung der Durchblutung des Kopfes durch eine Einengung der Halsschlagader ausgeschlossen werden konnte. Als eher wenig bedeutsamer Nebenbefund zeigte sich die "ektatische Arteriopathie im Bereich der linken Carotis interna" (eine Veränderung der Gefäßwand an der linken inneren Halsschlagader, wie sie zB durch lokalisierte arteriosklerotische Gefäßherde verursacht sein kann). Die von Prof. Dr.Gr ... gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen die tägliche Arbeitszeit der Klägerin auf weniger als die Hälfte zu reduzieren ist, ist somit auch für den Senat nicht nachvollziehbar.
Unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen war die Klägerin nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert. Auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist die Klägerin auch im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang und auf ihr versicherungspflichtiges Erwerbsleben zumutbar verweisbar. Die Klägerin hat keine Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war auch nicht als Facharbeiterin oder längerfristig angelernte Arbeiterin versicherungspflichtig tätig. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit handelte es sich um eine Anlerntätigkeit im unteren Bereich des Mehrstufenschemas. Die Klägerin ist somit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Einschränkung auf alle Anlerntätigkeiten und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Vorliegend braucht auch eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen Dr.M ... und Dr.M.Sch ... bezeichneten Einsatzbedingungen, die zum Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzierten, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Denn so lange eine Versicherte imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin lagen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen BU im streitigen Zeitraum von der Rentenantragstellung am 30.08.1994 bis 28.02.1999 nicht vor. Sie erfüllt damit erst recht nicht die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen EU (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht zur Überzeugung des Senats auch hinreichend aufgekärt. Insbesondere bedarf es nicht, wie von der Klägerin beantragt, der Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Der Gesundheitszustand der Klägerin ist nämlich spätestens seit Rentenantragstellung durch die Ermittlungen der Beklagten, des SG und des Senats ausreichend dokumentiert. Ihre Beschwerden und die leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen sind durch die Begutachtungen im Verwaltungs- und Klage- sowie im Berufungsverfahren erfasst und ausführlich beschrieben. Auch die Beschwerden des psychiatrischen Fachgebiets sind durch den vom SG eingeholten Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.Oe ... und die Ausführungen des vor dem SG gehörten Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr.F ... im Gutachten vom 28.07.1998 beschrieben und in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin einbezogen. Eine disbezügliche Befundverschlechterung (nach der Begutachtung durch Dr.F ...) hält der Senat für ausgeschlossen. Die Klägerin hat sowohl gegenüber Dr.M ... im Februar 2000 wie auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass sie die letzte psychotherapeutische Behandlung im Jahre 1998 beendet und danach entsprechende Hilfen nicht mehr in Anspruch genommen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen war demnach nicht geboten.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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