Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 267/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 38/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1950 geborene Klägerin hat in Deutschland in der Zeit vom Oktober 1973 bis Juli 1984 insgesamt 84 Monate mit Pflichtbeiträgen als Fabrikarbeiterin, Thekenhelferin, Küchenhilfe und zuletzt als Verkaufshilfe entrichtet. In Jugoslawien war sie von 1965 bis 1967, Juli bis August 1979, Februar und März 1980 sowie September 1985 bis Juni 1987 rentenversichert. Seit 17.8.1988 bezieht sie dort Rente.
Einen am 30.06.1988 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte ab. Sowohl im anschließenden Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren ist die Klägerin hinsichtlich der Frage ihrer Erwerbsfähigkeit begutachtet worden (Gutachten der Psychiaterin Dr. M. , der Fachärztin für Sozialmedizin Dr. T. vom September 1994 und der Internistin Dr. R. vom 23.10.1995). Das Bayer. Landessozialgericht wies durch Urteil vom 13.06.1996 die Berufung rechtskräftig zurück und stellte dabei fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten und deswegen nicht erwerbsunfähig sei. Auch genieße sie keinen qualifizierten Berufsschutz, weswegen ihr wegen ihrer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit auch keine Berufsunfähigkeitsrente (Lohnhälfte) zustehe.
Den am 25.06.1998 neuerlich gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.08.1998/Widerspruchsbescheid vom besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dies hat das Sozialgericht Landshut (SG) durch Urteil vom 26.07.2000 bestätigt. Das SG geht davon aus, dass ein Anspruch nur dann bestehe, wenn vor dem 01.02.1989 ein Versicherungsfall eingetreten wäre.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und - unter Vorlage von Arztberichten aus Jugoslawien vom 22.05.1989, 12.04. und 20.05.1990 sowie eines Operationsberichts vom 24.08.1981 - behauptet, bereits vor dem 01.02.1989 erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.07.2000 sowie den Bescheid vom 13.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des am 25.06.1998 gestellten Antrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 26.07.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit, den Berufsschutz und das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf die folgenden Ausführungen von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Auch der Senat ist nach Würdigung des versicherungsrechtlichen Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin ein Schutz wegen eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit nach keiner denkbaren Alternative vorliegt.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann ein Versicherter nur dann beanspruchen, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Er- werbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitrags zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit be legt sind (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI) oder b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten vollbe legt oder noch belegbar ist (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI) oder c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbe stands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 i.V.m. 53 SGB VI) - wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen - oder d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§ 240 Abs.2 SGB VI), - wofür ebenfalls kein ersichtlicher Sachverhalt vorliegt.
Bei der Klägerin bestand - für den am 25.06.1998 gestellten Rentenantrag - keine sogenannte 3/5-Belegung (Alt. a), da innerhalb der letzten fünf Jahre ausgehend vom Juni 1998 in die Vergangenheit keinerlei Beiträge vorhanden waren. Des weiteren liegt aber auch kein früherer Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt vor, als die versicherungsfallsnahe Belegung noch bestanden hat. Dieser auf den 01.02.1989 zu datierende Zeitpunkt hat eine hinreichende Würdigung bereits durch das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.06.1996 gefunden. Denn dieses hatte über einen am 30.06.1988 gestellten Rentenantrag zu entscheiden und dazu Gutachten des Sozialgerichts aus dem Jahre 1994 und des Senats selbst aus dem Jahre 1995 vorliegen, die zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht feststellen konnten. Auf die damaligen Feststellungen, insbesondere Seiten 5 bis 7 wird voll verwiesen (§ 136 Nr.6 SGG, Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. 1998 Anm.7a).
Auch besteht keine durchgehende Belegung seit 01.01.1984 (Alt. b). Im Versicherungsverlauf sind Lücken vom August 1984 bis zum September 1985 und zwischen Juli 1987 bis zum Juni 1988 vorhanden. Eine mögliche unzureichende Aufklärung der Beklagten über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der zweiten Lücke nach dem erfolglosen Rentenverfahren 1997 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 14.01.1997 durch das BSG) ist unerheblich. Denn diese Beratung hätte nie bewirken können, dass die frühere Lücke im Jahre 1984 hätte geschlossen werden können. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung im Jahre 1984 gibt es nicht. Die Klägerin hat derartiges auch nicht vorgetragen.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1950 geborene Klägerin hat in Deutschland in der Zeit vom Oktober 1973 bis Juli 1984 insgesamt 84 Monate mit Pflichtbeiträgen als Fabrikarbeiterin, Thekenhelferin, Küchenhilfe und zuletzt als Verkaufshilfe entrichtet. In Jugoslawien war sie von 1965 bis 1967, Juli bis August 1979, Februar und März 1980 sowie September 1985 bis Juni 1987 rentenversichert. Seit 17.8.1988 bezieht sie dort Rente.
Einen am 30.06.1988 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte ab. Sowohl im anschließenden Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren ist die Klägerin hinsichtlich der Frage ihrer Erwerbsfähigkeit begutachtet worden (Gutachten der Psychiaterin Dr. M. , der Fachärztin für Sozialmedizin Dr. T. vom September 1994 und der Internistin Dr. R. vom 23.10.1995). Das Bayer. Landessozialgericht wies durch Urteil vom 13.06.1996 die Berufung rechtskräftig zurück und stellte dabei fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten und deswegen nicht erwerbsunfähig sei. Auch genieße sie keinen qualifizierten Berufsschutz, weswegen ihr wegen ihrer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit auch keine Berufsunfähigkeitsrente (Lohnhälfte) zustehe.
Den am 25.06.1998 neuerlich gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.08.1998/Widerspruchsbescheid vom besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dies hat das Sozialgericht Landshut (SG) durch Urteil vom 26.07.2000 bestätigt. Das SG geht davon aus, dass ein Anspruch nur dann bestehe, wenn vor dem 01.02.1989 ein Versicherungsfall eingetreten wäre.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und - unter Vorlage von Arztberichten aus Jugoslawien vom 22.05.1989, 12.04. und 20.05.1990 sowie eines Operationsberichts vom 24.08.1981 - behauptet, bereits vor dem 01.02.1989 erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.07.2000 sowie den Bescheid vom 13.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des am 25.06.1998 gestellten Antrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 26.07.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit, den Berufsschutz und das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf die folgenden Ausführungen von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Auch der Senat ist nach Würdigung des versicherungsrechtlichen Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin ein Schutz wegen eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit nach keiner denkbaren Alternative vorliegt.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann ein Versicherter nur dann beanspruchen, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Er- werbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitrags zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit be legt sind (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI) oder b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten vollbe legt oder noch belegbar ist (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI) oder c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbe stands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 i.V.m. 53 SGB VI) - wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen - oder d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§ 240 Abs.2 SGB VI), - wofür ebenfalls kein ersichtlicher Sachverhalt vorliegt.
Bei der Klägerin bestand - für den am 25.06.1998 gestellten Rentenantrag - keine sogenannte 3/5-Belegung (Alt. a), da innerhalb der letzten fünf Jahre ausgehend vom Juni 1998 in die Vergangenheit keinerlei Beiträge vorhanden waren. Des weiteren liegt aber auch kein früherer Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt vor, als die versicherungsfallsnahe Belegung noch bestanden hat. Dieser auf den 01.02.1989 zu datierende Zeitpunkt hat eine hinreichende Würdigung bereits durch das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.06.1996 gefunden. Denn dieses hatte über einen am 30.06.1988 gestellten Rentenantrag zu entscheiden und dazu Gutachten des Sozialgerichts aus dem Jahre 1994 und des Senats selbst aus dem Jahre 1995 vorliegen, die zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht feststellen konnten. Auf die damaligen Feststellungen, insbesondere Seiten 5 bis 7 wird voll verwiesen (§ 136 Nr.6 SGG, Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. 1998 Anm.7a).
Auch besteht keine durchgehende Belegung seit 01.01.1984 (Alt. b). Im Versicherungsverlauf sind Lücken vom August 1984 bis zum September 1985 und zwischen Juli 1987 bis zum Juni 1988 vorhanden. Eine mögliche unzureichende Aufklärung der Beklagten über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der zweiten Lücke nach dem erfolglosen Rentenverfahren 1997 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 14.01.1997 durch das BSG) ist unerheblich. Denn diese Beratung hätte nie bewirken können, dass die frühere Lücke im Jahre 1984 hätte geschlossen werden können. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung im Jahre 1984 gibt es nicht. Die Klägerin hat derartiges auch nicht vorgetragen.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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