Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1052/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 415/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Mai 1998 aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1997 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin (Vollendung des 65.Lebensjahres).
Die am ...1925 geborene Klägerin lebt in Bosnien-Herzegowina. Dort hat sie keine Versicherungszeiten zurückgelegt. In Deutschland wurden in der Zeit vom 28.08.1975 bis 19.06.1981 für 65 Monate Pflichtbeiträge geleistet, hinzu kommen vier Mo- nate Arbeitslosigkeitszeit.
Am 06.02.1997 hat die Klägerin in Bosnien-Herzegowina beim dortigen Versicherungsträger Regelaltersrente beantragt. Auf diesen Antrag hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1997 Regelaltersrente in Höhe von damals 203,39 DM ab 01.02.1997.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch erhoben mit dem Ziel eines früheren Rentenbeginns. Sie habe die Voraussetzungen für die Altersrente bereits am 23.07.1990 (Vollendung des 65.Lebensjahres) erfüllt. Wegen des Krieges habe damals in Bosnien-Herzegowina ein Stillstand der Rechtspflege stattgefunden, wodurch die Verjährung gehemmt worden sei (§ 203 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- analog). Außerdem stehe der Klägerin ein Herstellungsanspruch zu, da die Beklagte es versäumt habe, sie auf die Möglichkeit der Antragstellung und des Bezuges von Leistungen ab dem 65. Lebensjahr hinzuweisen. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Antragsfrist des § 99 Abs.1 Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) beantragt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1997 zurück. Gemäß § 99 Abs.1 SGB VI beginne die Rentenzahlung ab dem Antragsmonat. Eine Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Anwendung von bürgerlich-rechtlichen Vorschriften werde durch das SGB VI als lex specialis ausgeschlossen. Die besondere Situation im ehemaligen Jugoslawien könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Aus § 115 Abs.6 SGB VI ergebe sich keine Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, ausländische Versicherte, die in ihre Heimat zurückkehren, nochmals konkret auf mögliche Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung hinzuweisen. Es sei für die deutschen Rentenversicherungsträger nicht überschaubar, wenn ein Versicherter aus der Rentenversicherung ausscheide, wo er sich weiterhin aufhalte, und ob für ihn eine Möglichkeit bestehe, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen dasselbe vorgetragen wie im Widerspruch. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 19.05.1998 unter Abänderung des Bescheides vom 07.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1997 verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente ab 01.03.1992 zu gewähren. Zur Begründung führt es aus, der Klägerin stehe ein Herstellungsanspruch zu. Die Beklagte habe die Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI verletzt. Die Klägerin sei deshalb so zu stellen, als wäre sie im Laufe des Januar 1992 auf die ab 01.01.1992 geltende Fristenregelung des § 99 Abs.1 SGB VI hingewiesen worden. Nach der Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin in diesem Falle spätestens im März 1992 einen wirksamen Rentenantrag gestellt.
Gegen das am 20.07.1998 zugestellte Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 21.12.1998 zunächst darauf hingewiesen, dass das Konto der Klägerin bei der LVA Rheinprovinz geführt worden sei. Die Klägerin habe die letzten Beiträge im Juni 1981 entrichtet. Es sei nicht bekannt, wann sie nach Jugoslawien zurückgekehrt sei. Sie habe dies der kontoführenden Anstalt nicht mitgeteilt, anderenfalles wäre ih- re Adresse im Konto entsprechend geändert worden. Die LVA Rheinprovinz hätte, wenn sie der ihr vom SG auferlegten Verpflichtung hätte nachkommen wollen, zunächst beim Einwohnermeldeamt ermitteln müssen. Dieses hätte ihr günstigstenfalls eine Anschrift in Jugoslawien mitgeteilt, die zur Zeit der Abmeldung aktuell war, nicht aber im Jahre 1992. Weitergehende Ermittlungen dieser Art könnten nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 115 Abs.6 SGB VI nicht gefordert werden. Bei den "geeigneten Fällen" im Sinne dieser Bestimmung sei der Gesetzgeber von typischen Sachverhalten ausgegangen. In der Regel verfüge der Versicherungsträger bei der Regelaltersrente über alle Daten, die erforderlich seien, um das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festzustellen. Um der Hinweispflicht nachzukommen, müsse außerdem die Adresse im Konto präsent sein. Wollte man weitere Ermittlungen verlangen, würde das Antragsprinzip des § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI ausgehöhlt.
Die Klägerin, die ihre eigene Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hat dem entgegengehalten, sie sei bei Verlassen des Landes davon ausgegangen, dass ihre beim Einwohnermeldeamt angegebene Heimatadresse im Wege der Datenvernetzung der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sie sei von der Beklagten nicht aufgefordert worden, ihre neue Adresse im Heimatland mitzuteilen. Hierin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Wenn die Beklagte die Versicherte schon nicht zur Bekanntgabe der geänderten Anschrift aufgefordert habe, sei es ihr zuzumuten, diese beim Einwohnermeldeamt selber zu ermitteln. Das Verhalten der LVA Rheinprovinz müsse sich die Beklagte anrechnen lassen. Sie legte eine Erklärung eines Prof.S.D ... vor, wonach der Postverkehr mit dem Wohnort der Klägerin von Mai 1992 bis März 1997 unterbrochen war.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.05.1998 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1997 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.05.1998 zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem hat es eine Auskunft der Deutschen Post AG vom 05.03.1999 eingeholt. Danach wurden ab dem 04.06.1992 keine Sendungen mehr für Orte in Bosnien-Herzegowina angenommen. Ab Mai 1995 erfolgte eine schrittweise Normalisierung des Postverkehrs.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet.
Da die Klägerin am 06.02.1997 Rentenantrag gestellt hat, finden nach § 300 Abs.1 und 2 SGB VI die Vorschriften des SGB VI und nicht mehr die der Reichsversicherungsordnung Anwendung, obgleich die Klägerin das 65.Lebensjahr bereits vor Inkrafttreten des SGB VI vollendet hatte.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65.Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin unstreitig bereits seit dem 23.07.1990 erfüllt. Da der Rentenantrag jedoch erst am 06.02.1997 gestellt wurde, also mehr als drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, beginnt die Rente erst ab dem 01.02.1997 (§ 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist demnach nicht zu beanstanden.
Ein früherer Rentenbeginn bereits ab März 1992 lässt sich entgegen der Auffassung des SG nicht aus einem sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten insbesondere zur Auskunft und Beratung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG a.a.O. SozR 3-2600 § 115 Nr.1 S.5). Voraussetzung eines Herstellungsanspruches ist demnach, dass die Behörde eine ihr gegenüber dem Berechtigten obliegende Pflicht verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung sah das Erstgericht darin, dass die Beklagte es versäumt habe, die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Möglichkeit hinzuweisen, Regelaltersrente zu beantragen und zu erhalten. Es berief sich dabei auf § 115 Abs.6 SGB VI und die dazu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger vom 01.07.1998.
Nach § 115 Abs.6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. Grundsätzlich sind Fälle wie der vorliegende, wo eine Versicherte das 65.Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI) erfüllt hat, geeignete Fälle im Sinne von § 115 Abs.6 Satz 1 (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 = SozR 3-2600 § 115 Nr.1 m.w.N.). Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben dies in § 1 ihrer gemeinsamen Richtlinien gemäß § 115 Abs.6 Satz 2 SGB VI ausdrücklich festgelegt. Danach werden Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Rente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens im Monat der Vollendung des 65.Lebensjahres darauf hingewiesen, dass sie die Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 65.Lebensjahr vollenden.
Gleichwohl vermag der Senat bei der hier gegebenen Fallgestaltung eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen.
Eine Verletzung des § 1 der o.g. gemeinsamen Richtlinien kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese erst lange nach dem 65. Lebensjahr der Klägerin (23.07.1990) und nach der Antragstellung (06.02.1997) in Kraft getreten sind (01.07.1998).
Das allein würde zwar nach der o.g Entscheidung des BSG einen Herstellungsanspruch nicht ausschließen, da § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI auch ohne die Richtlinien nach S.2 in geeigneten Fällen eine Hinweispflicht begründet (BSG a.a.O.), doch hat § 115 SGB VI insgesamt bei Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin noch nicht gegolten, denn das SGB VI ist erst am 01.01.1992 in Kraft getreten. Das alte Recht (§§ 1248 Abs.5, 1290 Reichsversicherungsordnung) kannte keine dem § 99 Abs.1 SGB VI entsprechende Vorschrift, so dass für einen Hinweis der Beklagten damals keine Veranlassung bestand.
Aber auch nach Inkrafttreten des SGB VI (01.01.1992) ist nach der Auffassung des erkennenden Senates eine Hinweispflicht der Beklagten (bzw. der LVA Rheinprovinz) gegenüber der Klägerin nicht entstanden. Nach § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In der Regel ist die Erfüllung des 65.Lebensjahres durch einen Versicherten, wenn die Wartezeit erfüllt ist, was aus dem Versicherungskonto hervorgeht, ein geeigneter Fall für einen derartigen Hinweis, zumal unter diesen Umständen regelmäßig ein Altersrentenantrag gestellt zu werden pflegt. Der vorliegende Fall weicht jedoch von der typischen Fallgestaltung insofern ab, als die Klägerin bereits seit 1981 keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (und auch nicht zur jugoslawischen Rentenversicherung) geleistet hatte und sich auch nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Ihr aktueller Aufenthaltsort im Jahre 1992 war weder der kontoführenden LVA Rheinprovinz noch der Beklagten bekannt. Die Klägerin hatte dem Versicherunsträger weder ihre neue Anschrift noch überhaupt ihren Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt. Im Rentenkonto war ausweislich einer Mitteilung der Beklagten (Bl.23 d.A.), an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, vielmehr immer noch die frühere Anschrift der Klägerin in Köln gespeichert. Sie hat sich nach ihrem Wegzug auch nicht mehr bei der Beklagten bzw. bei der LVA Rheinprovinz gemeldet und insbesondere auch keinen Antrag auf Kontenklärung oder Rentenauskunft gestellt. In Fällen dieser Art, in denen der aktuelle Aufenthaltsort eines Versicherten nicht bekannt ist und seit Jahren kein Kontakt zum Rentenversicherungsträger besteht, insbesondere auch keine Beiträge mehr geleistet wurden, ist eine Hinweispflicht gemäß § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI nicht anzunehmen, da sie für eine routinemäßige Mitteilung gestützt auf die elektronisch gespeicherten Daten nicht geeignet sind. Die Beklagte hätte, wenn überhaupt, den Aufenthaltsort der Klägerin im Jahre 1992 nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand feststellen können. Nach dem Vorbringen der Klägerseite, das durch die Auskunft der Deutschen Post vom 05.03.1999 bekräftigt wird, war von Mai 1992 bis März 1997 der Postverkehr mit dem Wohnort der Klägerin unterbrochen, sodass es sehr fraglich ist, ob die Beklagte überhaupt einen Hinweis hätte erteilen können.
Nach allem handelt es sich hier nicht um einen "geeigneten Fall" im Sinne von § 115 Abs.6 S.1 SGB VI. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachforschungen aus dem Datenbestand des Versicherungsträgers bestimmbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.1998 - B 5 RJ 18/98 R). Die Geeignetheit setzt für den Versicherungsträger voraus, dass keine einzelfallbezogene Sachaufklärung erforderlich sein muss (Terdenge in Hauck/Haines, SGB VI, K § 115 Randnr.13). Ein Herstellungsanspruch wegen Verletzung des § 115 Abs.6 SGB VI scheidet damit aus.
Ein Herstellungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht in Verbindung mit der Beratungs- bzw. Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch erstes Buch (SGB I), die generell weniger weitreichend ist als die Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 a.a.O. S.6). Einen konkreten Anlass zur Beratung oder Auskunftserteilung hat die Klägerin nicht gegeben. Insbesondere wurde zu keiner Zeit eine Kontenklärung oder Rentenauskunft beantragt (vgl. Kahl in Berliner Kommentar, § 115 SGB VI Rdnr.23; Meyer in Gesamtkommentar, § 115 SGB VI Rdnr.43).
Eine dem Gleichstellungsprinzip des Art.3 Abs.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit, das für die in Bosnien-Herzegowina wohnende Klägerin weiterhin gültig ist, widersprechende Benachteiligung der Klägerin vermag der Senat bei dem oben dargelegten Verständnis des § 115 Abs.6 SGB VI nicht zu erkennen, da der Herstellungsanspruch nicht an der Staatsangehörigkeit bzw. am Aufthaltsort der Klägerin im anderen Vertragsstaat scheitert, sondern daran, dass ihr Aufenthaltsort dem Rentenversicherungsträger nicht bekannt war.
Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.02.1997 kann schließlich, wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht feststellt, auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 203 BGB oder des § 197 Abs.3 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestützt werden, und auch ei- ne Wiedereinsetzung nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen in der Berufungsbegründung sowie auch nach der von Klägerseite eingeführten Bestätigung von Professor S.D ... und der vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Post zur Zeit der Vollendung des 65.Lebensjahres keineswegs gehindert, Altersrente zu beantragen. Inwieweit die o.g. §§ des BGB bzw. des BEG im Rahmen des SGB VI anwendbar sind, brauchte der Senat deshalb nicht zu prüfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte den Rentenbeginn zutreffend festgelegt hat. Das angefochtene Urteil des SG Landshut vom 19.05.1998, mit dem der Klägerin Altersrente bereits ab dem 01.03.1992 zugesprochen wurde, konnte daher keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1997 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin (Vollendung des 65.Lebensjahres).
Die am ...1925 geborene Klägerin lebt in Bosnien-Herzegowina. Dort hat sie keine Versicherungszeiten zurückgelegt. In Deutschland wurden in der Zeit vom 28.08.1975 bis 19.06.1981 für 65 Monate Pflichtbeiträge geleistet, hinzu kommen vier Mo- nate Arbeitslosigkeitszeit.
Am 06.02.1997 hat die Klägerin in Bosnien-Herzegowina beim dortigen Versicherungsträger Regelaltersrente beantragt. Auf diesen Antrag hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1997 Regelaltersrente in Höhe von damals 203,39 DM ab 01.02.1997.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch erhoben mit dem Ziel eines früheren Rentenbeginns. Sie habe die Voraussetzungen für die Altersrente bereits am 23.07.1990 (Vollendung des 65.Lebensjahres) erfüllt. Wegen des Krieges habe damals in Bosnien-Herzegowina ein Stillstand der Rechtspflege stattgefunden, wodurch die Verjährung gehemmt worden sei (§ 203 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- analog). Außerdem stehe der Klägerin ein Herstellungsanspruch zu, da die Beklagte es versäumt habe, sie auf die Möglichkeit der Antragstellung und des Bezuges von Leistungen ab dem 65. Lebensjahr hinzuweisen. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Antragsfrist des § 99 Abs.1 Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) beantragt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1997 zurück. Gemäß § 99 Abs.1 SGB VI beginne die Rentenzahlung ab dem Antragsmonat. Eine Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Anwendung von bürgerlich-rechtlichen Vorschriften werde durch das SGB VI als lex specialis ausgeschlossen. Die besondere Situation im ehemaligen Jugoslawien könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Aus § 115 Abs.6 SGB VI ergebe sich keine Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, ausländische Versicherte, die in ihre Heimat zurückkehren, nochmals konkret auf mögliche Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung hinzuweisen. Es sei für die deutschen Rentenversicherungsträger nicht überschaubar, wenn ein Versicherter aus der Rentenversicherung ausscheide, wo er sich weiterhin aufhalte, und ob für ihn eine Möglichkeit bestehe, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen dasselbe vorgetragen wie im Widerspruch. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 19.05.1998 unter Abänderung des Bescheides vom 07.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1997 verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente ab 01.03.1992 zu gewähren. Zur Begründung führt es aus, der Klägerin stehe ein Herstellungsanspruch zu. Die Beklagte habe die Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI verletzt. Die Klägerin sei deshalb so zu stellen, als wäre sie im Laufe des Januar 1992 auf die ab 01.01.1992 geltende Fristenregelung des § 99 Abs.1 SGB VI hingewiesen worden. Nach der Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin in diesem Falle spätestens im März 1992 einen wirksamen Rentenantrag gestellt.
Gegen das am 20.07.1998 zugestellte Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 21.12.1998 zunächst darauf hingewiesen, dass das Konto der Klägerin bei der LVA Rheinprovinz geführt worden sei. Die Klägerin habe die letzten Beiträge im Juni 1981 entrichtet. Es sei nicht bekannt, wann sie nach Jugoslawien zurückgekehrt sei. Sie habe dies der kontoführenden Anstalt nicht mitgeteilt, anderenfalles wäre ih- re Adresse im Konto entsprechend geändert worden. Die LVA Rheinprovinz hätte, wenn sie der ihr vom SG auferlegten Verpflichtung hätte nachkommen wollen, zunächst beim Einwohnermeldeamt ermitteln müssen. Dieses hätte ihr günstigstenfalls eine Anschrift in Jugoslawien mitgeteilt, die zur Zeit der Abmeldung aktuell war, nicht aber im Jahre 1992. Weitergehende Ermittlungen dieser Art könnten nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 115 Abs.6 SGB VI nicht gefordert werden. Bei den "geeigneten Fällen" im Sinne dieser Bestimmung sei der Gesetzgeber von typischen Sachverhalten ausgegangen. In der Regel verfüge der Versicherungsträger bei der Regelaltersrente über alle Daten, die erforderlich seien, um das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festzustellen. Um der Hinweispflicht nachzukommen, müsse außerdem die Adresse im Konto präsent sein. Wollte man weitere Ermittlungen verlangen, würde das Antragsprinzip des § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI ausgehöhlt.
Die Klägerin, die ihre eigene Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hat dem entgegengehalten, sie sei bei Verlassen des Landes davon ausgegangen, dass ihre beim Einwohnermeldeamt angegebene Heimatadresse im Wege der Datenvernetzung der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sie sei von der Beklagten nicht aufgefordert worden, ihre neue Adresse im Heimatland mitzuteilen. Hierin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Wenn die Beklagte die Versicherte schon nicht zur Bekanntgabe der geänderten Anschrift aufgefordert habe, sei es ihr zuzumuten, diese beim Einwohnermeldeamt selber zu ermitteln. Das Verhalten der LVA Rheinprovinz müsse sich die Beklagte anrechnen lassen. Sie legte eine Erklärung eines Prof.S.D ... vor, wonach der Postverkehr mit dem Wohnort der Klägerin von Mai 1992 bis März 1997 unterbrochen war.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.05.1998 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1997 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.05.1998 zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem hat es eine Auskunft der Deutschen Post AG vom 05.03.1999 eingeholt. Danach wurden ab dem 04.06.1992 keine Sendungen mehr für Orte in Bosnien-Herzegowina angenommen. Ab Mai 1995 erfolgte eine schrittweise Normalisierung des Postverkehrs.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet.
Da die Klägerin am 06.02.1997 Rentenantrag gestellt hat, finden nach § 300 Abs.1 und 2 SGB VI die Vorschriften des SGB VI und nicht mehr die der Reichsversicherungsordnung Anwendung, obgleich die Klägerin das 65.Lebensjahr bereits vor Inkrafttreten des SGB VI vollendet hatte.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65.Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin unstreitig bereits seit dem 23.07.1990 erfüllt. Da der Rentenantrag jedoch erst am 06.02.1997 gestellt wurde, also mehr als drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, beginnt die Rente erst ab dem 01.02.1997 (§ 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist demnach nicht zu beanstanden.
Ein früherer Rentenbeginn bereits ab März 1992 lässt sich entgegen der Auffassung des SG nicht aus einem sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten insbesondere zur Auskunft und Beratung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG a.a.O. SozR 3-2600 § 115 Nr.1 S.5). Voraussetzung eines Herstellungsanspruches ist demnach, dass die Behörde eine ihr gegenüber dem Berechtigten obliegende Pflicht verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung sah das Erstgericht darin, dass die Beklagte es versäumt habe, die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Möglichkeit hinzuweisen, Regelaltersrente zu beantragen und zu erhalten. Es berief sich dabei auf § 115 Abs.6 SGB VI und die dazu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger vom 01.07.1998.
Nach § 115 Abs.6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. Grundsätzlich sind Fälle wie der vorliegende, wo eine Versicherte das 65.Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI) erfüllt hat, geeignete Fälle im Sinne von § 115 Abs.6 Satz 1 (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 = SozR 3-2600 § 115 Nr.1 m.w.N.). Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben dies in § 1 ihrer gemeinsamen Richtlinien gemäß § 115 Abs.6 Satz 2 SGB VI ausdrücklich festgelegt. Danach werden Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Rente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens im Monat der Vollendung des 65.Lebensjahres darauf hingewiesen, dass sie die Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 65.Lebensjahr vollenden.
Gleichwohl vermag der Senat bei der hier gegebenen Fallgestaltung eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen.
Eine Verletzung des § 1 der o.g. gemeinsamen Richtlinien kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese erst lange nach dem 65. Lebensjahr der Klägerin (23.07.1990) und nach der Antragstellung (06.02.1997) in Kraft getreten sind (01.07.1998).
Das allein würde zwar nach der o.g Entscheidung des BSG einen Herstellungsanspruch nicht ausschließen, da § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI auch ohne die Richtlinien nach S.2 in geeigneten Fällen eine Hinweispflicht begründet (BSG a.a.O.), doch hat § 115 SGB VI insgesamt bei Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin noch nicht gegolten, denn das SGB VI ist erst am 01.01.1992 in Kraft getreten. Das alte Recht (§§ 1248 Abs.5, 1290 Reichsversicherungsordnung) kannte keine dem § 99 Abs.1 SGB VI entsprechende Vorschrift, so dass für einen Hinweis der Beklagten damals keine Veranlassung bestand.
Aber auch nach Inkrafttreten des SGB VI (01.01.1992) ist nach der Auffassung des erkennenden Senates eine Hinweispflicht der Beklagten (bzw. der LVA Rheinprovinz) gegenüber der Klägerin nicht entstanden. Nach § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In der Regel ist die Erfüllung des 65.Lebensjahres durch einen Versicherten, wenn die Wartezeit erfüllt ist, was aus dem Versicherungskonto hervorgeht, ein geeigneter Fall für einen derartigen Hinweis, zumal unter diesen Umständen regelmäßig ein Altersrentenantrag gestellt zu werden pflegt. Der vorliegende Fall weicht jedoch von der typischen Fallgestaltung insofern ab, als die Klägerin bereits seit 1981 keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (und auch nicht zur jugoslawischen Rentenversicherung) geleistet hatte und sich auch nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Ihr aktueller Aufenthaltsort im Jahre 1992 war weder der kontoführenden LVA Rheinprovinz noch der Beklagten bekannt. Die Klägerin hatte dem Versicherunsträger weder ihre neue Anschrift noch überhaupt ihren Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt. Im Rentenkonto war ausweislich einer Mitteilung der Beklagten (Bl.23 d.A.), an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, vielmehr immer noch die frühere Anschrift der Klägerin in Köln gespeichert. Sie hat sich nach ihrem Wegzug auch nicht mehr bei der Beklagten bzw. bei der LVA Rheinprovinz gemeldet und insbesondere auch keinen Antrag auf Kontenklärung oder Rentenauskunft gestellt. In Fällen dieser Art, in denen der aktuelle Aufenthaltsort eines Versicherten nicht bekannt ist und seit Jahren kein Kontakt zum Rentenversicherungsträger besteht, insbesondere auch keine Beiträge mehr geleistet wurden, ist eine Hinweispflicht gemäß § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI nicht anzunehmen, da sie für eine routinemäßige Mitteilung gestützt auf die elektronisch gespeicherten Daten nicht geeignet sind. Die Beklagte hätte, wenn überhaupt, den Aufenthaltsort der Klägerin im Jahre 1992 nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand feststellen können. Nach dem Vorbringen der Klägerseite, das durch die Auskunft der Deutschen Post vom 05.03.1999 bekräftigt wird, war von Mai 1992 bis März 1997 der Postverkehr mit dem Wohnort der Klägerin unterbrochen, sodass es sehr fraglich ist, ob die Beklagte überhaupt einen Hinweis hätte erteilen können.
Nach allem handelt es sich hier nicht um einen "geeigneten Fall" im Sinne von § 115 Abs.6 S.1 SGB VI. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachforschungen aus dem Datenbestand des Versicherungsträgers bestimmbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.1998 - B 5 RJ 18/98 R). Die Geeignetheit setzt für den Versicherungsträger voraus, dass keine einzelfallbezogene Sachaufklärung erforderlich sein muss (Terdenge in Hauck/Haines, SGB VI, K § 115 Randnr.13). Ein Herstellungsanspruch wegen Verletzung des § 115 Abs.6 SGB VI scheidet damit aus.
Ein Herstellungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht in Verbindung mit der Beratungs- bzw. Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch erstes Buch (SGB I), die generell weniger weitreichend ist als die Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 a.a.O. S.6). Einen konkreten Anlass zur Beratung oder Auskunftserteilung hat die Klägerin nicht gegeben. Insbesondere wurde zu keiner Zeit eine Kontenklärung oder Rentenauskunft beantragt (vgl. Kahl in Berliner Kommentar, § 115 SGB VI Rdnr.23; Meyer in Gesamtkommentar, § 115 SGB VI Rdnr.43).
Eine dem Gleichstellungsprinzip des Art.3 Abs.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit, das für die in Bosnien-Herzegowina wohnende Klägerin weiterhin gültig ist, widersprechende Benachteiligung der Klägerin vermag der Senat bei dem oben dargelegten Verständnis des § 115 Abs.6 SGB VI nicht zu erkennen, da der Herstellungsanspruch nicht an der Staatsangehörigkeit bzw. am Aufthaltsort der Klägerin im anderen Vertragsstaat scheitert, sondern daran, dass ihr Aufenthaltsort dem Rentenversicherungsträger nicht bekannt war.
Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.02.1997 kann schließlich, wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht feststellt, auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 203 BGB oder des § 197 Abs.3 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestützt werden, und auch ei- ne Wiedereinsetzung nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen in der Berufungsbegründung sowie auch nach der von Klägerseite eingeführten Bestätigung von Professor S.D ... und der vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Post zur Zeit der Vollendung des 65.Lebensjahres keineswegs gehindert, Altersrente zu beantragen. Inwieweit die o.g. §§ des BGB bzw. des BEG im Rahmen des SGB VI anwendbar sind, brauchte der Senat deshalb nicht zu prüfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte den Rentenbeginn zutreffend festgelegt hat. Das angefochtene Urteil des SG Landshut vom 19.05.1998, mit dem der Klägerin Altersrente bereits ab dem 01.03.1992 zugesprochen wurde, konnte daher keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved