L 20 RJ 41/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 229/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 41/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen.

Der am 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war vom 13.08.1969 bis 21.11.1970 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Fußoperation im katholischen Krankenhaus Mannheim kehrte er in seine türkische Heimat zurück.

Am 08.09.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten sinngemäß die Gewährung von Rentenleistungen. Auf Anfrage teilte die LVA Baden mit, nach Stilllegung der Versicherungsnummer seien die Aktenunterlagen am 18.03.1978 an die Beklagte übersandt worden, darunter die am 14.11.1969 für den Kläger ausgestellte Versicherungskarte Nr 1 mit folgendem Stempelaufdruck: "Beiträge erstattet durch LVA Baden am 09.05.1976".

Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01. und 03.03.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Beiträge durch die LVA Baden auf Grund eines Bescheides vom 09.05.1976 erstattet worden seien.

Dagegen hat der Kläger am 03.04.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

Den (mit der Klage konkludent) erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2000 zurückgewiesen.

Die Deutsche Post AG - Rentenservice - hat mit Schreiben vom 25.10.2000 mitgeteilt, das Konto Nr 40485 der Merkez Bankasi in Ankara, auf das im Jahre 1976 der Erstattungsbetrag in Höhe von 1.191,40 DM an den Kläger überwiesen worden war, sei damals für Rentenzahlungen in die Türkei verwendet worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2000 abgewiesen. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen stehe fest, dass dem Kläger die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (RV) entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Aus seinem Vortrag und dem Akteninhalt ergäben sich keine Hinweise auf die Entrichtung weiterer RV-Beiträge nach dem 26.11.1970.

Gegen das am 15.01.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.01.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Er habe weder eine Beitragserstattung beantragt noch Geld erhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2000 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 03.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 zur Bewilligung von Rentenleistungen vom frühestmöglichen Zeitpunkt an zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2000 zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2000 die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 28.01.2000 und 03.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist nach § 50 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Kalendermonaten).

Wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, sind nach den durchgeführten Ermittlungen und den noch vorliegenden Unterlagen der LVA Baden, insbesondere nach dem Inhalt der für den Kläger ausgestellten Original-Versicherungskarte Nr 1 die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit vom 13.08.1969 bis 21.11.1970 (16 Kalendermonate) entrichteten Beiträge von der LVA Baden mit Bescheid vom 09.05.1976 erstattet und der Erstattungsbetrag von 1.190,40 DM auf das Konto Nr 40485 bei der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi Ankara überwiesen worden. Mit der Beitragserstattung wurde das Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI), mit der Folge, dass weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind.

Weder aus dem Inhalt der vorliegenden Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers ist ersichtlich, dass (mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile) Beiträge von der Erstattung ausgenommen wurden oder dass für den Kläger anschließend weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Dem Vorbringen des Klägers, er habe nie eine Beitragserstattung beantragt, vermag der Senat nicht zu folgen. Ausweislich der noch verfügbaren Unterlagen wurde der Antrag auf Beitragserstattung am 02.07.1974 gestellt und nach Ablauf der damals geltenden Schutzfrist von 2 Jahren (vgl § 1303 Abs 1 S 3 RVO aF) antragsgemäß beschieden. Die Höhe des Erstattungsbetrages von 1.191,40 DM entspricht rechnerisch dem Arbeitnehmeranteil aus den in der Versicherungskarte 1 für die Zeit vom 13.08.1969 bis 21.11.1970 bescheinigten Arbeitsentgelten.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2000 zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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