Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 372/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 41/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.1998 in Ziffer II des Tenors aufgehoben.
II. Auf die Klage wird der Bescheid vom 11.01.2000 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Beitragszeiten des Klägers vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 als nachgewiesen mit den vollen Tabellenwerten bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bewertung von Versicherungszeiten des Klägers in Rumänien vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1937 geborene Kläger übersiedelte am 21.05.1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
In einem Antrag auf Kontenklärung vom 31.10.1991 gab der Kläger an, dass er vom 01.08.1955 bis 01.04.1990, unterbrochen durch Zeiten des Militärdienstes, als Güteprüfer und Schlosser in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt war. Nach den beigefügten Adeverintas Nr 2892 vom 26.11.1990 und Nr 1446 vom 08.07.1991 der Fabrik für Baumaterialien in Brasov war der Kläger im ganzen Zeitraum dort beschäftigt gewesen, hatte keinen Urlaub ohne Bezahlung, keine unbegründeten Fehltage und keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. In der über die zuständige Verbindungsstelle nach dem deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen (die LVA Unterfranken) bei der Beklagten vorgelegten Adeverinta Nr 1131 vom 15.08.1995 wurde dies für den Zeitraum vom 08.06.1988 bis 01.04.1990 nochmals bestätigt.
Mit Rentenauskunft der Beklagten vom 22.11.1995 wurde die Zeit vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 (unter Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6) nicht als nachgewiesene, sondern lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt.
Dagegen erhob der Kläger am 06.12.1995 wegen der 5/6-Kürzung Widerspruch. Über die zuständige Verbindungsstelle wurde im Widerspruchsverfahren die vom Werk "C." in Brasov ausgestellte Adeverinta Nr 5078 vom 16.11.1995 - betreffend den Zeitraum 1955 bis 1988 - vorgelegt, in der die Arbeitszeiten des Klägers nach Jahren, Monaten und Tagen aufgeschlüsselt und Angaben zu Urlaubs- und Abwesenheitstagen im Einzelnen enthalten waren.
Mit Bescheid vom 23.04.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger von 1955 bis 1988 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, das Versicherungspflicht nach dem Recht der Bundesrepublik - Stichtag 01.03.1957 - begründet hätte. Diese Zeit könne weder als Beitrags- noch als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Die vorgelegten Bescheinigungen seien nach Art, Umfang und Inhalt nicht geeignet, den Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsleistung zu liefern. Es sei schon aus systembedingten Gründen zu bezweifeln, dass für Zeiten, die bis zu 41 Jahre zurücklägen, noch lückenlos Unterlagen vorhanden seien.
Dagegen hat der Kläger am 22.05.1996 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.11.1998 abgewiesen. Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewertung sei für den Kläger derzeit noch nicht bindend, sondern erst im Leistungsfall bei Rentenantragstellung vorzunehmen.
Gegen das ihm am 22.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.01.1999 beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung des Klägers.
Er macht - wie in erster Instanz - die ungekürzte Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten geltend. Die von ihm vorgelegten Adeverintas müssten insoweit als Nachweis dienen.
Mit Bescheid vom 11.01.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger eine Bescheinigung des Generaldirektors des Werkes "C." in Brasov vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass der Betrieb die Zahlungslisten 50 Jahre aufbewahre. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Bescheide der Beklagten vom 22.11.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1996 in der Hauptsache für erledigt erklärt und das gerichtliche Verfahren auf den Leistungsbescheid vom 11.01.2000 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 19.11.1998 in Ziffer II aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 11.01.2000 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen und mit 6/6 bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2000 abzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel ist iS der Klage auch begründet, denn der Rentenbescheid vom 11.01.2000, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist insoweit rechtswidrig, als darin die streitigen Zeiten nicht in vollem Umfang als nachgewiesene Zeiten bei der Berechnung der Altersrente des Klägers berücksichtigt und dadurch die Rentenleistungen in zu geringer Höhe festgestellt wurden.
Nachweis iS des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten - auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt (BSGE 20, 255). Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Fehlzeiten enthält. Der Beweis einer (gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl schriftliche Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in der Regel geeignet, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die hier maßgeblichen Adeverintas Nr 5078 vom 16.11.1995 (Werk "C." Brasov) und Nr 1131 vom 15.08.1995, ausgestellt von der "P." Aktiengesellschaft in Brasov. Diese Bescheinigungen stammen für den Senat erkennbar von den rumänischen Arbeitgebern des Klägers und sind der Beklagten im Original vorgelegt worden. Die Adeverintas entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen, die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthalten sie Aussagen über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum sowohl die effektiven Arbeitstage des Klägers wie auch die Fehlzeiten wegen Krankheit, Erholungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs und unentschuldigter Fehltage vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen besteht für den Senat nicht. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass die Bescheinigungen zugunsten des Klägers gefälscht oder verfälscht sein könnten. Für die Archivierung der alten Lohnlisten (anhand deren auch die Adeverinta Nr 5078 vom 16.11.1995 ausgestellt wurde) spricht vielmehr die in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 vorgelegte Bescheinigung des Werkes "C." in Brasov, denn nach dem darin zitierten (rumänischen) Dekretgesetz Nr 472/1971 waren die Lohnzahlungslisten 50 Jahre aufzubewahren.
Die vom Sozialgericht geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen teilt der Senat nicht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie in Rumänien von einer dazu nicht legitimierten Stelle erstellt oder dass die betreffenden Zeiten willkürlich (ohne Zuhilfenahme der Original-Betriebsunterlagen) bestätigt worden sein könnten.
Die genannten Adeverintas erfüllen demnach iVm den eigenen Angaben des Klägers die Anforderungen an einen Nachweis der urkundlich bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senats nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie bescheinigt wurden.
Auf die Klage des Klägers war deshalb der Rentenbescheid der Beklagten vom 11.01.2000 in dem zuletzt beantragten Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Auf die Klage wird der Bescheid vom 11.01.2000 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Beitragszeiten des Klägers vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 als nachgewiesen mit den vollen Tabellenwerten bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bewertung von Versicherungszeiten des Klägers in Rumänien vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1937 geborene Kläger übersiedelte am 21.05.1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
In einem Antrag auf Kontenklärung vom 31.10.1991 gab der Kläger an, dass er vom 01.08.1955 bis 01.04.1990, unterbrochen durch Zeiten des Militärdienstes, als Güteprüfer und Schlosser in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt war. Nach den beigefügten Adeverintas Nr 2892 vom 26.11.1990 und Nr 1446 vom 08.07.1991 der Fabrik für Baumaterialien in Brasov war der Kläger im ganzen Zeitraum dort beschäftigt gewesen, hatte keinen Urlaub ohne Bezahlung, keine unbegründeten Fehltage und keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. In der über die zuständige Verbindungsstelle nach dem deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen (die LVA Unterfranken) bei der Beklagten vorgelegten Adeverinta Nr 1131 vom 15.08.1995 wurde dies für den Zeitraum vom 08.06.1988 bis 01.04.1990 nochmals bestätigt.
Mit Rentenauskunft der Beklagten vom 22.11.1995 wurde die Zeit vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 (unter Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6) nicht als nachgewiesene, sondern lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt.
Dagegen erhob der Kläger am 06.12.1995 wegen der 5/6-Kürzung Widerspruch. Über die zuständige Verbindungsstelle wurde im Widerspruchsverfahren die vom Werk "C." in Brasov ausgestellte Adeverinta Nr 5078 vom 16.11.1995 - betreffend den Zeitraum 1955 bis 1988 - vorgelegt, in der die Arbeitszeiten des Klägers nach Jahren, Monaten und Tagen aufgeschlüsselt und Angaben zu Urlaubs- und Abwesenheitstagen im Einzelnen enthalten waren.
Mit Bescheid vom 23.04.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger von 1955 bis 1988 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, das Versicherungspflicht nach dem Recht der Bundesrepublik - Stichtag 01.03.1957 - begründet hätte. Diese Zeit könne weder als Beitrags- noch als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Die vorgelegten Bescheinigungen seien nach Art, Umfang und Inhalt nicht geeignet, den Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsleistung zu liefern. Es sei schon aus systembedingten Gründen zu bezweifeln, dass für Zeiten, die bis zu 41 Jahre zurücklägen, noch lückenlos Unterlagen vorhanden seien.
Dagegen hat der Kläger am 22.05.1996 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.11.1998 abgewiesen. Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewertung sei für den Kläger derzeit noch nicht bindend, sondern erst im Leistungsfall bei Rentenantragstellung vorzunehmen.
Gegen das ihm am 22.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.01.1999 beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung des Klägers.
Er macht - wie in erster Instanz - die ungekürzte Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten geltend. Die von ihm vorgelegten Adeverintas müssten insoweit als Nachweis dienen.
Mit Bescheid vom 11.01.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger eine Bescheinigung des Generaldirektors des Werkes "C." in Brasov vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass der Betrieb die Zahlungslisten 50 Jahre aufbewahre. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Bescheide der Beklagten vom 22.11.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1996 in der Hauptsache für erledigt erklärt und das gerichtliche Verfahren auf den Leistungsbescheid vom 11.01.2000 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 19.11.1998 in Ziffer II aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 11.01.2000 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 01.08.1955 bis 31.03.1990 als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen und mit 6/6 bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2000 abzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel ist iS der Klage auch begründet, denn der Rentenbescheid vom 11.01.2000, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist insoweit rechtswidrig, als darin die streitigen Zeiten nicht in vollem Umfang als nachgewiesene Zeiten bei der Berechnung der Altersrente des Klägers berücksichtigt und dadurch die Rentenleistungen in zu geringer Höhe festgestellt wurden.
Nachweis iS des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten - auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt (BSGE 20, 255). Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Fehlzeiten enthält. Der Beweis einer (gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl schriftliche Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in der Regel geeignet, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die hier maßgeblichen Adeverintas Nr 5078 vom 16.11.1995 (Werk "C." Brasov) und Nr 1131 vom 15.08.1995, ausgestellt von der "P." Aktiengesellschaft in Brasov. Diese Bescheinigungen stammen für den Senat erkennbar von den rumänischen Arbeitgebern des Klägers und sind der Beklagten im Original vorgelegt worden. Die Adeverintas entsprechen in vollem Umfang den Anforderungen, die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthalten sie Aussagen über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum sowohl die effektiven Arbeitstage des Klägers wie auch die Fehlzeiten wegen Krankheit, Erholungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs und unentschuldigter Fehltage vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen besteht für den Senat nicht. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass die Bescheinigungen zugunsten des Klägers gefälscht oder verfälscht sein könnten. Für die Archivierung der alten Lohnlisten (anhand deren auch die Adeverinta Nr 5078 vom 16.11.1995 ausgestellt wurde) spricht vielmehr die in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 vorgelegte Bescheinigung des Werkes "C." in Brasov, denn nach dem darin zitierten (rumänischen) Dekretgesetz Nr 472/1971 waren die Lohnzahlungslisten 50 Jahre aufzubewahren.
Die vom Sozialgericht geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen teilt der Senat nicht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie in Rumänien von einer dazu nicht legitimierten Stelle erstellt oder dass die betreffenden Zeiten willkürlich (ohne Zuhilfenahme der Original-Betriebsunterlagen) bestätigt worden sein könnten.
Die genannten Adeverintas erfüllen demnach iVm den eigenen Angaben des Klägers die Anforderungen an einen Nachweis der urkundlich bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senats nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie bescheinigt wurden.
Auf die Klage des Klägers war deshalb der Rentenbescheid der Beklagten vom 11.01.2000 in dem zuletzt beantragten Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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