Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 359/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 424/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ...1949 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sie sowohl in ihrer Heimat - vom 15.12.1976 bis 16.03.1995 - als auch in der Bundesrepublik Deutschland - vom 22.01.1969 bis 10.12.1976 - zurückgelegt.
Die Klägerin gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben und in der Bundesrepublik Deutschland für die hier bei der Fa. T ... Fernseh und Rundfunk GmbH (Fa. T ...) ausgeübte Berufstätigkeit als Montiererin 15 Tage angelernt worden zu sein. Die Fa. T ... Sendertechnik GmbH, Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberfirma der Klägerin, besitzt aus dem fraglichen Zeitraum keine Personalunterlagen mehr und kann keine Auskünfte über das Arbeitsverhältnis mehr erteilen.
Seit 17.03.1995 bezieht die Klägerin in ihrer Heimat Invalidenrente der I. Kategorie.
Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 17.03.1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 03.02.1998 ab; letzterer wurde der Klägerin in ihrer Heimat zugestellt. Die Klägerin sei nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte umfangreichen medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin, einem im Auftrag des kroatischen Versicherungsträgers in Zagreb erstatteten Rentengutachten vom 08.08. 1995 und - im wesentlichen - dem Gutachten des Internisten/Sozialmedizin Dr.St ... vom 30.09.1997, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung der Klägerin in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg beruhte und u.a. ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M ... vom 25.09.1997 mitverwertete.
Dr.S ... hatte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Neurotisch-depressive Entwicklung. 2. Labiler arterieller Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs. 3. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen ohne wesentliche Funktionsminderung; Sprunggelenksbeschwerden rechts bei in ausreichend guter Stellung verheilter Knöchelfraktur rechts 1994.
Die Klägerin war von Dr.S ... für fähig erachtet worden, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, wobei Akkordarbeit, Nachtschichtarbeit, häufiges Bücken sowie dauerndes Gehen oder Stehen zu vermeiden sei.
Am 10.03.1998 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Sie leide an einem labilen Bluthochdruck, an Wirbelsäulenbeschwerden, an den Folgen einer Knöchelfraktur rechts 1994 sowie Sprunggelenksbeschwerden, vor allem jedoch an einer schweren psychischen Erkrankung, derentwegen sie 1994, 1995 und erst kürzlich im Dezember 1997 behandelt worden sei.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.St ... über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin ein aufgrund persönlicher Untersuchung erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 12.01.1999).
Folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen wurden bei der Klägerin hierbei festgestellt:
1. Leichtgradige chronische depressive Störung.
2. Migräne.
3. Chronisches Wirbelsäulen-Schmerz-Syndrom ohne Nervenwurzelbeteiligung.
Die Klägerin werde für fähig erachtet, leichte bis gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei seien der Klägerin schweres Heben oder Tragen ebensowenig zumutbar wie Arbeiten unter besonderer psychischer Belastung oder überdurchschnittlichem Stress (wie insbesodere Akkordarbeit oder Nachtschichtarbeit). Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Für ihren zuletzt in ihrer Heimat ausgeübten Beruf als Büroangestellte sei die Klägerin ebenso noch einsetzbar wie für die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung als Montiererin. Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin seien keine weiteren fachärztlichen Begutachtungen erforderlich.
Nachdem das SG den Beteiligten einen entsprechenden Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2000 ab. Es führte aus, die Klägerin sei nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Sie könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Ob ihr die in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit als Montiererin nicht mehr zumutbar sei, könne dahinstehen, da die Klägerin nach dem festgestellten Berufsbild höchstens als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu beurteilen und somit auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Erst recht sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 02.08.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr am 10.07.2000 in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, die bei ihr vorliegenden Erkrankungen seien im Gerichtsbescheid zwar richtig aufgeführt, aber falsch bewertet worden; insbesondere liege bei ihr nicht nur eine leichte depressive Störung vor, sondern vielmehr eine schwerwiegende neurotische Störung, die mit Neuroleptika behandelt werde. Sie beantrage eine diesbezügliche erneute Begutachtung in einem namhaften Krankenhaus.
Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Klageakten des SG Landshut bei und versuchte erfolglos, eine Auskunft von der Fa. T ... über den Inhalt der Berufstätigkeit der Klägerin zu erhalten. Sodann wies der Senat die Beteiligten darauf hin, daß er den Rechtsstreit ohne weitere Sachaufklärung für entscheidungsreif halte.
Die Klägerin übersandte hierauf eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M.M ... vom 10.11.2000 und eine ärztliche Bescheinigung der Praxis für Allgemeinmedizin Dr.A.M ... vom 15.11.2000.
Die nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 28.06.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 17.03.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 28.06.2000 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Der Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 24.07.2000, die bei ihr vorliegenden Erkrankungen seien im Gerichtsbescheid zwar richtig aufgeführt, aber falsch bewertet worden, insbesondere liege bei ihr nicht nur eine leichte depressive Störung vor, sondern vielmehr eine schwerwiegende neurotische Störung, die mit Neuroleptika behandelt werde, und sie beantrage daher eine diesbezügliche erneute Begutachtung in einem namhaften Krankenhaus, konnte den Senat nicht veranlassen, in eine zusätzliche medizinische Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin ist im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage umfangreichster Vorbefunde nervenärztlich eingehend begutachtet worden. Der Senat schließt sich insbesondere dem Gutachten von Frau Dr.St ..., an, dessen Aussagen schlüssig und überzeugend sind. Durch Frau Dr.St ... sind im übrigen die im Verwaltungsverfahren erholten Gutachten von Dr.S ... und Dr.M ... in ihren wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden.
Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M.M ... vom 10.11.2000 und die ärztliche Bescheinigung der Praxis für Allgemeinmedizin Dr.A.M ... Milos vom 15.11.2000 ergeben keine neuen Gesichtspunkte. Der Nervenarzt bestätigt nämlich, daß sich im klinischen Erscheinungsbild seit mehreren Jahren nichts geändert hat. Hieraus ergibt sich, daß das Ergebnis der Begutachtung durch Frau Dr.St ... immer noch aktuell ist. Die Auffassung des Allgemeinmediziners, die Klägerin besitze keinen Rest von Arbeitsfähigkeit mehr, ist von minderem Beweiswert, da diese Meinung im wesentlichen auf den psychischen Befund gestützt wird, für dessen Beurteilung die entgegenstehende Beurteilung der Fachärztin Frau Dr.St ... maßgebend ist.
Im Hinblick auf den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast ist die Klägerin zu ihren Lasten als unglernte Arbeiterin und nicht als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen, nachdem die Fa. T ... keinerlei Aussagen über die Berufstätigkeit der Klägerin mehr machen kann. Die Klägerin ist damit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts uneingeschränkt verweisbar.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 28.06.2000 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ...1949 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sie sowohl in ihrer Heimat - vom 15.12.1976 bis 16.03.1995 - als auch in der Bundesrepublik Deutschland - vom 22.01.1969 bis 10.12.1976 - zurückgelegt.
Die Klägerin gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben und in der Bundesrepublik Deutschland für die hier bei der Fa. T ... Fernseh und Rundfunk GmbH (Fa. T ...) ausgeübte Berufstätigkeit als Montiererin 15 Tage angelernt worden zu sein. Die Fa. T ... Sendertechnik GmbH, Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberfirma der Klägerin, besitzt aus dem fraglichen Zeitraum keine Personalunterlagen mehr und kann keine Auskünfte über das Arbeitsverhältnis mehr erteilen.
Seit 17.03.1995 bezieht die Klägerin in ihrer Heimat Invalidenrente der I. Kategorie.
Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 17.03.1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 03.02.1998 ab; letzterer wurde der Klägerin in ihrer Heimat zugestellt. Die Klägerin sei nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte umfangreichen medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin, einem im Auftrag des kroatischen Versicherungsträgers in Zagreb erstatteten Rentengutachten vom 08.08. 1995 und - im wesentlichen - dem Gutachten des Internisten/Sozialmedizin Dr.St ... vom 30.09.1997, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung der Klägerin in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg beruhte und u.a. ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M ... vom 25.09.1997 mitverwertete.
Dr.S ... hatte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Neurotisch-depressive Entwicklung. 2. Labiler arterieller Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs. 3. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen ohne wesentliche Funktionsminderung; Sprunggelenksbeschwerden rechts bei in ausreichend guter Stellung verheilter Knöchelfraktur rechts 1994.
Die Klägerin war von Dr.S ... für fähig erachtet worden, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, wobei Akkordarbeit, Nachtschichtarbeit, häufiges Bücken sowie dauerndes Gehen oder Stehen zu vermeiden sei.
Am 10.03.1998 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Sie leide an einem labilen Bluthochdruck, an Wirbelsäulenbeschwerden, an den Folgen einer Knöchelfraktur rechts 1994 sowie Sprunggelenksbeschwerden, vor allem jedoch an einer schweren psychischen Erkrankung, derentwegen sie 1994, 1995 und erst kürzlich im Dezember 1997 behandelt worden sei.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.St ... über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin ein aufgrund persönlicher Untersuchung erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 12.01.1999).
Folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen wurden bei der Klägerin hierbei festgestellt:
1. Leichtgradige chronische depressive Störung.
2. Migräne.
3. Chronisches Wirbelsäulen-Schmerz-Syndrom ohne Nervenwurzelbeteiligung.
Die Klägerin werde für fähig erachtet, leichte bis gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei seien der Klägerin schweres Heben oder Tragen ebensowenig zumutbar wie Arbeiten unter besonderer psychischer Belastung oder überdurchschnittlichem Stress (wie insbesodere Akkordarbeit oder Nachtschichtarbeit). Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Für ihren zuletzt in ihrer Heimat ausgeübten Beruf als Büroangestellte sei die Klägerin ebenso noch einsetzbar wie für die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung als Montiererin. Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin seien keine weiteren fachärztlichen Begutachtungen erforderlich.
Nachdem das SG den Beteiligten einen entsprechenden Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2000 ab. Es führte aus, die Klägerin sei nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Sie könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Ob ihr die in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit als Montiererin nicht mehr zumutbar sei, könne dahinstehen, da die Klägerin nach dem festgestellten Berufsbild höchstens als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu beurteilen und somit auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Erst recht sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 02.08.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr am 10.07.2000 in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, die bei ihr vorliegenden Erkrankungen seien im Gerichtsbescheid zwar richtig aufgeführt, aber falsch bewertet worden; insbesondere liege bei ihr nicht nur eine leichte depressive Störung vor, sondern vielmehr eine schwerwiegende neurotische Störung, die mit Neuroleptika behandelt werde. Sie beantrage eine diesbezügliche erneute Begutachtung in einem namhaften Krankenhaus.
Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Klageakten des SG Landshut bei und versuchte erfolglos, eine Auskunft von der Fa. T ... über den Inhalt der Berufstätigkeit der Klägerin zu erhalten. Sodann wies der Senat die Beteiligten darauf hin, daß er den Rechtsstreit ohne weitere Sachaufklärung für entscheidungsreif halte.
Die Klägerin übersandte hierauf eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M.M ... vom 10.11.2000 und eine ärztliche Bescheinigung der Praxis für Allgemeinmedizin Dr.A.M ... vom 15.11.2000.
Die nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 28.06.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 17.03.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 28.06.2000 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Der Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 24.07.2000, die bei ihr vorliegenden Erkrankungen seien im Gerichtsbescheid zwar richtig aufgeführt, aber falsch bewertet worden, insbesondere liege bei ihr nicht nur eine leichte depressive Störung vor, sondern vielmehr eine schwerwiegende neurotische Störung, die mit Neuroleptika behandelt werde, und sie beantrage daher eine diesbezügliche erneute Begutachtung in einem namhaften Krankenhaus, konnte den Senat nicht veranlassen, in eine zusätzliche medizinische Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin ist im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage umfangreichster Vorbefunde nervenärztlich eingehend begutachtet worden. Der Senat schließt sich insbesondere dem Gutachten von Frau Dr.St ..., an, dessen Aussagen schlüssig und überzeugend sind. Durch Frau Dr.St ... sind im übrigen die im Verwaltungsverfahren erholten Gutachten von Dr.S ... und Dr.M ... in ihren wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden.
Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M.M ... vom 10.11.2000 und die ärztliche Bescheinigung der Praxis für Allgemeinmedizin Dr.A.M ... Milos vom 15.11.2000 ergeben keine neuen Gesichtspunkte. Der Nervenarzt bestätigt nämlich, daß sich im klinischen Erscheinungsbild seit mehreren Jahren nichts geändert hat. Hieraus ergibt sich, daß das Ergebnis der Begutachtung durch Frau Dr.St ... immer noch aktuell ist. Die Auffassung des Allgemeinmediziners, die Klägerin besitze keinen Rest von Arbeitsfähigkeit mehr, ist von minderem Beweiswert, da diese Meinung im wesentlichen auf den psychischen Befund gestützt wird, für dessen Beurteilung die entgegenstehende Beurteilung der Fachärztin Frau Dr.St ... maßgebend ist.
Im Hinblick auf den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast ist die Klägerin zu ihren Lasten als unglernte Arbeiterin und nicht als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen, nachdem die Fa. T ... keinerlei Aussagen über die Berufstätigkeit der Klägerin mehr machen kann. Die Klägerin ist damit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts uneingeschränkt verweisbar.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 28.06.2000 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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