L 6 RJ 430/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 797/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 430/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ...1941 geborene Kläger hat den Beruf eines Maurers erlernt und war in diesem Beruf in abhängiger Stellung sowie als selbständiger Maurermeister tätig. Auf seinen Antrag vom 12.07. 1996 führte die Beklagte vom 20.08. bis 10.09.1996 für ihn ein stationäres Heilverfahren im Klinikum P ... W ... durch und leistete ihm mit Bescheid vom 18.11.1996 ab 11.09.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil der Kläger eine Erwerbstätigkeit noch in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen sei er erwerbsunfähig - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1997 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte des Allgemeimarztes Dr.Renninger, des Radiologen Dr.P ..., der Neurologin Dr.B ... sowie des Orthopäden Dr.F ... eingeholt. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Orthopäde Dr.K ... kam im Gutachten vom 24.01.1998 zu der Auffassung, der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien ausschließliche oder überwiegend gehende oder stehende Beschäftigungen sowie Tätigkeiten in monotoner Zwangshaltung sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Arbeiten in Zwangshaltungen oder Rumpfbeugehaltung seien nur kurzfristig möglich. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht sodann Gutachten des Orthopäden Dipl.Med.N ... vom 05.11.1998, des Internisten Prof. Dr.M ... vom 31.05.1999 sowie von der Neurologin Dr.B ... vom 11.10.1999 ein. Der Orthopäde N ... sowie der Internist Prof.Dr.M ... hielten den Kläger noch für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Prof.Dr.M ... führte ergänzend aus, die Tätigkeit sollte im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfolgen; nicht mehr möglich seien ständige Arbeiten in Zwangshaltung (Überkopfarbeiten, ständiges Bücken, Tätigkeiten in fixierten Körperpositionenen über längere Zeit) sowie das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Zu vermeiden seien auch Arbeiten an Maschinen mit stereotypen Bewegungsabläufen und einseitiger Körperbelastung sowie Tätigkeiten mit dauernder einseitiger Beanspruchung der Hände und solche, die kräftiges Zupacken erforderten, weiterhin Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Tätigkeiten unter Zeitdruck und Nachtschichtarbeit. Die Neurologin Dr.B ... kam zu der Auffassung, der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft mit dem Meiden von Heben, Bücken, Tragen von Lasten über 10 kg unter sechs Stunden täglich zu verrichten.

Nachdem die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme ihres Sozialärztlichen Dienstes eine weitere Beweiserhebung angeregt hatte, bestellte das Sozialgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Be ... zum gerichtlichen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 03.04.2000 ausführte, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten, die wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen durchgeführt werden könnten, in geschlossenen Räumen und bei Ausschluss von Kälte und Nässe auch im Freien vollschichtig auszuüben. Nicht mehr zugemutet werden könnten ihm das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten am Fließband, in Zwangshaltung sowie auf Leitern und Gerüsten.

Mit Urteil vom 09.06.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach den Feststellungen der Gutachter Dr.K ..., Prof.Dr.M ... und Dr.Be ... noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten in der Lage, weshalb Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Der Auffassung von Dr.B ... könne nicht gefolgt werden, weil diese ihre Einschätzung der unter vollschichtigen Arbeitsleistungsfähigkeit des Klägers nicht näher begründe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nach dessen Auffassung im Hinblick auf die Ausführungen von Dr.B ... Erwerbsunfähigkeit bestehe. Nach seinen Angaben bezieht der Kläger seit 01.01.2001 von der Beklagten die Altersrente.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 09.06.2000 sowie des Bescheides vom 18.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.1997 zu verpflichten, ihm ab 11.09.1996 bis zum Eintritt seiner Altersrente anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger, der von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat, keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat, weil er vor dem 01.01.2001 noch nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (vgl. § 44 Abs.2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, gültig bis 31.12. 2000). Hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit sowie die daraus zu ziehenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen war (§ 153 Abs.2 SGG). Die Einholung weiterer Gutachten im Berufungsverfahren war angesichts der umfassenden Beweiserhebung im Verfahren erster Instanz nicht angezeigt, zumal das Sozialgericht auch schlüssig dargelegt hat, warum der Auffassung der Nervenärztin Dr.B ... nicht gefolgt werden kann. Die von Dr.K ... erwähnten "Gehpausen" stellen keine Pausen i.S. von etwa unüblichen Arbeitsbedingungen dar, vielmehr sind diese im Rahmen des Wechsels der Arbeitsposition möglich. Auch ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine erhebliche Verschlimmerung der beim Kläger vorhandenen und von den gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen Gesundheitsstörungen, weshalb es bis zum Einsetzen der Altersrente (01.01. 2001) bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit verbleiben muss.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München war deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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