L 16 RJ 433/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 489/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 433/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.06.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1943 geborene Kläger hat den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt und die Ausbildung mit der Gesellenprüfung am 09.02.1963 abgeschlossen. In diesem Beruf war er bis 1965 tätig. Anschließend arbeitete er bis 1977 selbständig, bis 1982 als Betriebsschlosser und Monteur und von 1981 bis 1985 mit Unterbrechungen von Juli bis August 1984 sowie Februar bis März 1985 als Schankkellner; beide Tätigkeiten wurden - seinen eigenen Angaben nach - nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Ab 1986 war er arbeitslos. Von Oktober 1989 bis Juni 1990 war er als Lagerhelfer (Hilfsarbeiter) in einer Flaschengroßhandlung, von Ende Januar bis Anfang April 1992 als ungelernter Arbeiter in einem Holzwerk beschäftigt; auch diese Beschäftigungen wurden - nach Angaben der beiden Arbeitgeber - nicht gesundheitsbedingt beendet.

Das Arbeitsamt München entzog das ab 20.10.1986 geleistete Arbeitslosengeld ab 12.11.1986, weil der Kläger sich der Arbeitsvermittlung versperrt hatte. Eine Leistungsbewilligung von Arbeitslosengeld ab 24.12.1986 wurde aus dem gleichen Grund ab 19.12.1987 aufgehoben. Erneute Anträge vom Februar und April 1988 wurden abgelehnt, weil der Kläger wiederum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Anträge auf Arbeitslosenhilfe vom Juli 1990 und Dezember 1992 blieben mangels Erfüllung der Anwartschaft erfolglos. Der vom Arbeitsamt München als Gutachter gehörte Dr.L ... bestätigte dem Kläger im Oktober 1990, dass er seine Tätigkeit als Lagerarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, im übrigen aber durchaus arbeitsfähig sei.

Am 02.06.1993 beantragte er - nachdem ein früheres, im August 1988 eingeleitetes Verfahren zu keinem Erfolg geführt hatte - erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit streitbefangenem Bescheid vom 12.11.1993 lehnte die Beklagte diesen Anspruch ab. Der Kläger habe in der Zeit vom 02.06.1988 bis zum 01.06.1993 insgesamt nur 15 Monatsbeiträge entrichtet und deshalb fehle es an dem Erfordernis von 36 während der letzten fünf Jahre entrichteten Pflichtbeiträgen; ob und ggf. seit wann der Versicherungsfall der Berufs- bzw. der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, könne somit ungeprüft bleiben.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.04.1994).

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München (SG) beantragte der Kläger die Rentengewährung ab 01.09.1990; hierzu trug er vor, er sei schon vor diesem Zeitpunkt berufs- oder erwerbsunfähig gewesen.

Der vom SG zum Sachverständigen berufene Orthopäde Dr.L ... stellte in seinem am 20.10.1995 erstatteten Gutachten fest, dass der Kläger trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen eine vollschichtige Leistung erbringen könne.

Das SG holte ein weiteres Gutachten ein, und zwar von dem Internisten und Angiologen Dr.S ... Auch dieser Sachverständige bescheinigte dem Kläger ein trotz verschiedener Vorbehalte vollschichtiges Leistungsvermögen.

Schließlich erstattete die Internistin Dr.Lo ... am 22.11.1996 im Auftrag des SG anlässlich eines Verhandlungstermins ein abschließendes Gutachten; darin stellte sie als Folge eines ausgeprägten Alkoholabusus eine zur Dekompensation neigende Lebercirrhose fest. Der Kläger habe bis Ende August 1990 noch vollschichtig arbeiten können; danach, vor allem in den beiden letzten Jahren, habe sich der Gesundheitszustand so weit verschlechtert, dass nur mehr eine unterhalbschichtige Tätigkeit in Frage komme.

Mit Urteil vom 09.06.1998 wies das SG die Klage ab. Für einen Versicherungsfall nach dem 01.09.1990 fehle es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn einer Dreifünftel-Belegung; in der Zeit vor September 1990 sei der Kläger weder berufs-noch erwerbsunfähig gewesen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Zur Begründung ließ er vortragen, er sei schon seit "Mitte des Jahres 1990 ... berufs-, zumindest erwerbsunfähig".

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.06.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.09.1990 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten, des Arbeitsamts Rosenheim und des Sozialgerichts München, Az. S 25 Ar 489/94. Hierauf, auf die Berufungsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Sie erweist sich sachlich jedoch als nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder wegen Erwerbsunfähigkeit.

Einen solchen Anspruch hat gem. § 43 Abs. 1 bzw. § 44 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, wer 1) berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, 2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und 3) vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 43 Abs. 2 sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs. 2 sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM übersteigt; Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1) eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2) eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nicht erfüllt.

In der Zeit nach dem August 1990 mag der Kläger aus gesundheitlichen Gründen berufs- oder erwerbsunfähig sein; hier erfüllt er jedoch die Voraussetzung der Dreifünftel-Belegung nicht mehr. In der vorausgehenden Zeit können die erforderlichen Pflichtbeiträge entrichtet worden sein; dabei ist jedoch der gesundheitlich bedingte Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch nicht eingetreten.

1) Bis zum 01.09.1990 - und noch vor November 1994 - war der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Bei ihm bestanden auf orthopädischem Gebiet folgende Gesundheitsstörungen: 1) Leichtgradiges Hals- sowie Lebendenwirbelsäulensyndrom bei weitgehend freier Funktion ohne Zeichen eines peripher-neurologenen Defektes, 2) Leichtgradiges Schulter-Arm-Syndrom rechts ohne schmerzhaften Bogen, 3) Arthralgien am linken Hüft-, rechten Knie- und linken Sprunggelenk ohne Arthrosenachweis bei weitgehend freier Funktion mit leichtgradig verminderter Geh- und Stehfähigkeit, 4) Postthrombotisches Syndrom beidseits, 5) Beugekontraktur Dig 5 rechts bei erhaltenen Grob- und Feingriffformen, 6) Beinverkürzung rechts von 2,5 cm nach konservativ behandelter Unterschelnkenfraktur.

Internistischerseits kamen hinzu: 1) Chronisch venöse Insuffizienz mit mäßigen Stauungsbeschwerden sowie 2) die Folgen eines ausgeprägten Alkoholmissbrauchs mit zunächst mittelgradig entzündlicher Aktivität. Durch diese Gesundheitsstörungen - insbesondere die verminderte statische Belastbarkeit des Achsenorgans und eine verminderte Geh- und Stehfähigkeit - konnte der Kläger zwar keine Arbeiten verrichten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, mit häufigem Bücken, häufiger Überkopfarbeit sowie ausschließlicher Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten oder häufigem Treppensteigen verbunden waren. Auch ausschließliches Arbeiten an Maschinen und am Fließband war nicht mehr zumutbar. Trotz gewisser Einschränkungen beim Gehvermögen war dem Kläger ein täglicher Anlaufweg zur Arbeit bis zu 800m möglich; öffentliche Verkehrsmittel waren benutzbar. Die venösen Störungen schlossen ua. längeres Stehen und Sitzen sowie Arbeiten in Nässe oder bei hohen Temperaturen aus. Insgesamt konnte der Kläger trotz dieser Einschränkungen gleichwohl noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitsposition vollschichtig verrichten, zumal sein Reaktionsvermögen, seine Übersichtsfähigkeit, sein Konzentrationsvermögen, seine Ausdauer und seine geistige Flexibilität nicht eingeschränkt waren.

Dies alles ergibt sich aus den vom SG eingeholten schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dres. L ..., S ... und Lo ..., die sämtlich den Kläger persönlich untersucht und denen auch eine Reihe von Befundberichten behandelnder Ärzte (Dr.R ... und Dr.H ...) sowie die Unterlagen von Operationen aus den Jahren 1985 und 1986 vorgelegen haben. Der Versicherungsfall ausreichender Minderung der Leistungsfähigkeit ist sogar frühestens im November 1994 eingetreten. Dies schließt der Senat aus den auch insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr.Lo ... vom November 1996, nach denen die entscheidende, durch die nunmehr kaum noch kompensierbare Leberzirrhose bedingte Herabsetzung der gesundheitlichen Belastbarkeit etwa zwei Jahre zurücklag. Zwar läßt sich bei einem Leidensverlauf wie dem der Leberzirrhose ein genauer Zeitpunkt einer Zäsur kaum festlegen; doch erscheint es sachgerecht, einen von der Gutachterin beschriebenen zeitlichen Ablauf in Monaten festzuschreiben und deshalb ein Verschlimmerungsereignis mit dem November 1994 anzunehmen.

Mit dieser seiner gesundheitlichen zumindest bis September 1990 bestehenden Leistungsfähigkeit konnte der Kläger noch vollschichtig auf alle leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden und ist damit nicht berufsunfähig. Er genießt keinerlei Berufschutz. Zwar hat er den Beruf des Werkzeugmachers erlernt und bis 1965 auch ausgeübt; anschließend war er aber ohne gesundheitlichen Zwang, also insoweit freiwillig selbständig und dann wiederum als Betriebsschlosser und Monteur, schließlich bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit als Schankkellner tätig. Seine zuletzt verrichtete Tätigkeit und damit sein bisheriger Beruf waren die eines Hilfsarbeiters.

Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der bisherige Beruf , den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107 S. 334, 169 S. 544; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S. 58). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130 S. 413; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S. 58). Eine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126 S. 397 mwN.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine der zuletzt verrichteten Tätigkeit vorangegangenen Beschäftigungen sämtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.

Nachdem er nicht berufsunfähig war, erfüllt er die weitergehenden Voraussetzungen an eine Erwerbsunfähigkeit erst recht nicht.

2) Auch in der Zeit ab 01.09.1990 verwirklicht er die Anspruchsgrundlagen einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht. Hier fehlt es nämlich an der Dreifünftel-Belegung.

Ausgehend vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls im November 1994 müsste der Kläger in den vorausgehenden fünf Jahren also in der Zeit von November 1989 bis Oktober 1994 - wenigstens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen haben oder hilfsweise über Anrechnungszeiten bzw. Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinn des § 43 Abs. 3 SGB VI bzw. § 240 Abs. 2 SGB VI verfügen. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger hat ausweislich des von der Beklagten vorgelegten, als solchem nicht in Frage gestellten Versicherungsverlaufs im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nur 15 Monate Pflichtbeiträge entrichtet; dabei sind Beiträge im Rahmen des Arbeitslosengeldbezugs mit enthalten.

Der Kläger kann auch nicht ergänzend auf die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit verweisen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Zeiten sind keine Anrechnungszeiten im Sinn dieser Vorschrift. Zwar war er seit 1986 arbeitslos. Er hat aber einerseits keine - nicht schon oben berücksichtigten - Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (§ 58 aa0 1. Variante) und andererseits dies nicht wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens (§ 58 aa0 2. Variante), sondern - wie sich aus der Akte des Arbeitsamts Rosenheim ergibt - wegen fehlender Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung.

Auch liegen keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinn einer Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger hat zwar die Tätigkeit als Lagerarbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen; gleichwohl hat er über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auch ohne kurzzeitige Unterbrechungen verfügt (Feststellungen des vom Arbeitsamt gehörten Dr.L ... vom Oktober 1990). Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit wird faktisch auch widerlegt durch den Umstand, dass der Kläger immerhin während des ganzen ersten Quartals - also beileibe nicht nur kurzzeitig - 1992 als Arbeiter in einem Holzwerk beschäftigt war.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, von der Beklagten oder vom Arbeitsamt nicht auf die Notwendigkeit freiwilliger Beitragszahlungen zur Beklagten hingewiesen worden zu sein, diese Zahlungen nur deshalb unterlassen und infolgedessen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht erfüllt zu haben und deswegen jetzt aus dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Schaffung dieser Voraussetzungen solche Beiträge freiwillig nachentrichten zu dürfen. Hier fehlt es nämlich an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen möglicher Fehlinformation des Klägers durch einen Versicherungsträger und dem Unterlassen freiwilliger Beitragszahlungen einerseits und andererseits dem Fehlen der versicherungsrecht- lichen Voraussetzungen. Eine entsprechende Beratung durch das Arbeitsamt wäre frühestens zum Zeitpunkt der Einstellung des dortigen Leistungsbezugs, also im November 1986, oder sogar erst bei der Ablehnung erneuter Leistung, also im Februar 1988, zu fordern gewesen. Eine ähnliche Unterrichtung durch die Beklagte hätte frühestens bei der Stellung des ersten Rentenantrags - im August 1988 - erfolgen können. Zu diesen Zeitpunkten hat im Versicherungsverlauf des Klägers ab 01.01.1984 aber schon mindestens 1 Monat Beitragszeit gefehlt, eine Lücke, die auch im Jahr 1986 bzw. 1988 rückwirkend nicht mehr hätte geschlossen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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