L 5 RJ 448/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1411/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 448/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU bzw. BU).

Der am 1941 geborene Kläger hat in Deutschland für 99 Monate zwischen 1969 bis Juni 1978 Versicherungsbeiträge geleistet; in Kroatien vom Juli 1957 bis Juni 1996. Dort zuletzt nach einer Lücke vom 01.01.1991 bis 31.08.1993 nur im Umfang von 34 Monaten bis 04.06.1996.

Seit 05.06.1996 leistet der kroatische Versicherungsträger Rente.

Die Beklagte lehnte den am 09.05.1996 gestellten Antrag mit Bescheid vom 24.03.1997/Widerspruchsbescheid vom 04.08.1997 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, obwohl er an einer Herzleistungsminderung, einer Blutzuckererkrankung, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, der Knie- und Sprunggelenke und einer beginnenden hirnorganischen Störung leide.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, welches am 03.08.1999 Gutachten der Fachärztin für Sozialmedizin Dr. T. und des Neurologen und Psychiaters Dr. Dr. W. eingeholt hat. Die Sachverständigen hielten ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen für gegeben.

Durch Urteil vom 04.08.1999 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Letzteres, weil er keinen qualifizierten Berufsschutz habe beweisen können. Der letzte Arbeitgeber (Firma K.) habe keine Angaben zur Wertigkeit des Berufes machen können (objektive Beweislast).

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bay. Landessozialgericht eingelegt.

Auf Vorhalt der versicherungsrechtlichen Lage hat er sein Arbeitsbuch vorgelegt, wonach er für die Zeit vom 01.01.1991 bis 15.08.1991 und am 16.08.1991, 02.12.1991, 17.03.1992 bis 16.07.1993 arbeitslos gemeldet war. Weiter hat der Kläger nunmehr eine "selbständige" Versicherung vom 01.01.1987 bis 31.08.1988 behauptet. Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass kroatische Lohnersatzzeiten z.B. wegen Arbeitslosigkeit zwar als Versicherungszeiten gelten würden, solche aber vom kroatischen Versicherungsträger am 05.12.2001 im maßgeblichen Formular (HR-D 205) nicht bescheinigt worden seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.1999 sowie des Bescheides vom 24.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1997 zu verurteilen, ihm aufgrund des am 09.05.1996 gestellten Rentenantrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese setzt seit den im Jahre 1984 eingeführten Vorschriften des Haushaltbegleitgesetzes vom 22.12.1983 (HBegleitG 1984) drei Tatbestandsmerkmale voraus: die versicherungstechnische Wartezeit (beim Kläger gegeben), das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sowie die Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis (vgl. § 1246 Abs. 2 a RVO i.V.m. § 1247 Abs. 2 a RVO und Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG wie auch den hier anzuwendenden - vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI - §§ 43, 44 SGB VI; Rentenreformgesetz 1992 und Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - Erwerbsminderungsreformgesetz 2000 - ).

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann ein Versicherter demnach nur beanspruchen, wenn

a) die fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Rentenreformgesetze 1992 bzw. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 Erwerbsminderungsreformgesetz) oder

b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten vollbelegt oder noch belegbar ist (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI) oder

c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 i.V.m. 53 SGB VI) - wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen - oder

d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§ 240 Abs. 2 SGB VI), - wofür ebenfalls kein ersichtlicher Sachverhalt vorliegt.

Ein Versicherungsschutz aufgrund einer Besitzstandswahrung durch lückenlose Belegung seit der Gesetzesänderung ab 01.01.1984 gem. § 6 ARNVG, §§ 240, 241 RRG 92 (Alt. b) ist beim Kläger nicht gegeben, denn sein Versicherungsverlauf ist vom 01.01.1987 bis 31.08.1988 sowie vom 01.01.1991 bis 31.08.1993 unterbrochen, ohne dass diese Zeiten noch nach §§ 240, 241 SGB VI belegbar wären. Damals hielt sich der Kläger bereits in Jugoslawien auf. Eine Berechtigung durch Anwendung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs besteht damit nicht, weil er ersichtlich nicht in Deutschland durch maßgebliche Stellen unzureichend dahingehend beraten wurde, freiwillige Beiträge für die Lückenzeiträume entrichten zu müssen. Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG 1984 betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU bzw BU zu informieren (vgl. BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7). Des weiteren hat der Kläger durch Vorlage seines Arbeitsbuches vorgetragen, vom 01.09.1988 bis 31.12.1990 als selbständiger Handwerker tätig gewesen zu sein. Damals hatte er eine selbständige Produktion von Ziegeln begonnen. Ausweislich des jugoslawischen Versicherungsverlaufes war er in dieser Zeit in der jugoslawischen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Für die zweite Unterbrechung des Versicherungsverlaufs vom 01.01.1991 bis 31.08.1993 liegen Bescheide vom 16.8.1991 und 17.03.1993 der Anstalt für Beschäftigung, Außenstelle Split, vor, wonach der Kläger arbeitslos war. Er hat sich dabei zu verschiedenen Zeitpunkten bis 16.07.1993 beim Arbeitsamt gemeldet. Ein Leistungsbezug ist nicht bestätigt. Damit hat der Kläger letztlich Sachverhalte dargetan, die weder nach dem alten Abkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.10.1974 ) noch dem neuen zum 01.12. 1998 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zu einer Bewahrung der Anwartschaft i.S.d. § 240 (beitragsfreie Zeiten, §§ 54 Abs 4, 58 SGB VI) führen (dazu unten zu Anrechnungszeiten). Es hilft nichts, dass der kroatische Versicherungsträger seit 05.06.1996 Rente leistet. Zwar sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i.V.m. dem Abk Kroatien SozSich EU-Rentenzeiten auch rückwirkend im jeweils anderen Vertragsstaat mit Wirkung für den deutschen Versicherungsträger anzuerkennen und zu berücksichtigen. Das ist hier aber erst ab dem 05.06.1996 der Fall. Für die selbständige - unversicherte - Tätigkeit vom 01.01.1987 bis 31.08.1988 ist jedoch auch nach dem Abk Kroatien SozSich keinerlei Anerkennung vorgesehen, wie auch nach dem SGB VI nur in begrenztem Umfang eine Versicherungspflicht für selbständig Tätige besteht (§ 2). Damit kommt es in diesem Zusammenhang (Anwartschaftserhaltung i.S.d. § 241 Abs. 2 durch beitragsfreie bzw. Anrechnungszeiten) nicht auf die Zeit an, in der der Kläger arbeitslos war.

Der Kläger hatte auch im Zeitraum von fünf Jahren vor seiner Rentenantragstellung am 09.05.1996 nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Vom 01.09.1993 bis 04.06.1996 lagen in Kroatien nur im Umfang von 34 Monaten Versicherungszeiten vor. Eine Verlängerung des fünf Jahren Zeitraum bis über den Mai 1991 hinaus und ein Anschluss an den vorangegangenen Versicherungszeitraum von 28 Monaten vom 01.09.1988 bis 01.01.1991 ist nicht möglich.

Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, auf den § 44 Abs. 4 SGB VI (RRG 92, ab 01.01.2001 inhaltsgleich §§ 43, 240, 241 SGB VI in der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ) verweist, verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit u.a. um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: "Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" (Nr.1). Bei Anrechnungszeiten handelt es sich u.a. gem. § 58 Abs. 1 Nr. 3. um solche wegen Arbeitslosigkeit, wenn die Versicherten bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Das war nicht der Fall. Der Kläger war zwar bei der Anstalt für Beschäftigung, Außenstelle Split (Kroatien) bis 16.07.1993 arbeitslos gemeldet. Ein Leistungsbezug ist nicht bestätigt. Um ein deutsches Arbeitsamt handelt es sich dabei nicht. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48, zuletzt Entscheidung vom 11.05.2000, Az: B 13 RJ 85/98 R) ist es nicht für möglich, die Streckungstatbestände des § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO n.F., die § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VI RRG 92 entsprechen, - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken. Aus den Vorschriften des Abk. Jugoslawien SozSich lassen sich keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Jugoslawien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl. BSGE 75, 199, 203 f. = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48). Auch gem. § 6 SGB IV iVm dem Abk Kroatien SozSich kann keine Verlängerung des Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. Der Wortlaut des Abkommens verlangt einen Leistungsbezug (Art. 26 Abs. 2 Satz 2). Eine erweiternde Auslegung ist im Interesse der Gleichbehandlung mit deutschen Versicherten nicht erlaubt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger Leistungen nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Auch hier steht der eindeutige Wortlaut entgegen, ohne dass ersichtlich ist, dass die vertragschließenden Staaten eine unbewusste Lücke gelassen haben, die im Wege der Auslegung geschlossen werden könnte. Dazu ist die Problematik von Dehnungstatbeständen u. a. aufgrund ständiger Rechtsprechung (vgl. oben BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr. 46 u.a.) zu aktuell und bekannt. Im übrigen wird der Leistungsbezug - wie im deutschen Recht, vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III - an einem fehlenden vorangegeben Anwartschaftserwerb während der Zeit der Selbständigkeit und nicht an dem zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens gescheitert sein.

Zuletzt lagen damit die persönlichen Voraussetzungen (Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis) bis Januar 1991 vor. Die fünf Jahre vom 01.01.1985 bis 31.12.1990 sind mit 40 Monaten Pflichtbeitragszeiten (Art. 25 DJUSVA bzw. 32 Abk. Kroatien SozSich) belegt. Die Lücke vom 01.01.1987 -31.08.1988 ist unschädlich.

Damit kommt es jetzt nicht mehr die neu übersandten medizinischen Unterlagen an. Der Kläger hat dazu Berichte eines Orthopäden vom 26.05.2000 und vom 02.03.2000 sowie vom 16.10.2000, 25.09.2000, 20.12.2000 und vom 20.09.2000 vorgelegt. Die restlichen Berichte sind älteren Datums. Soweit es den Zeitraum vor Januar 1991 betrifft war der Kläger nicht erwerbsgemindert. Dabei stützt sich der Senat auf die schlüssigen Gutachten der Dres. T. und W. vom August 1999, die vom Sozialgericht eingeholt worden sind. Daraus ergibt sich vor Februar 1991 weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit. Ein Unvermögen zur Ausübung der letzten Tätigkeit als Schlosser ist danach nicht bewiesen. Dagegen sprechen die medizinischen Befunde selbst wie auch die Tatsache einer noch im September 1993 erneut aufgenommene Tätigkeit. Hindernisse für eine vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis 1991 sind nicht ersichtlich. Damit gilt der Arbeitsmarkt nicht als "praktisch verschlossen" (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, BSGE 80, 24-41; BSGE 43, 75; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz n.F.). Nur in diesem Fall - auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - nimmt die gen. Rechtsprechung an, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann.

Im Übrigen weist der Senat insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - was das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Schlosser betrifft - von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Auch ist es nicht erwiesen, dass dem Kläger Tätigkeiten nur beschränkt auf solche als Facharbeiter zuzumuten waren. Er hat vom 10.09. bis 22.11.1976 lediglich berufsbegleitende Kurse als Gasschweißer besucht und abgeschlossen. In den Bescheinigung zur Sozialversicherung ist der Kläger zwar zum Teil als Facharbeiter geführt (Firma V.-Aluminium, Firma Klimabau und Firma Klimatechnik in F.). Dennoch ist weder die tarifliche Einstufung bekannt, noch ob der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen wie die eines Facharbeiters vorlagen.

Die Berufung hatte daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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