Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 303/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 453/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Formal ist vorab streitig die Zulässigkeit der Berufung.
Das die Klage abweisende, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000 wurde an die in Deutschland wohnende Klägerin am 05.07.2000 per Übergabe-Einschreiben abgesandt. Deren Berufungsschrift ist beim Bayer. Landessozialgericht am 11.08.2000 eingegangen.
Mit Schreiben des Senats vom 08.09.2000 wurde die Klägerin auf das Versäumnis der Berufungsfrist und auf die Möglichkeit der Einsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen ausreichender Entschuldigungsgründe hingewiesen. Mit Beschluss vom 13.12.2000 lehnte der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet ab.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg, Az.: S 12 RJ 303/99. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nämlich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingegangen und damit verspätet. Eine Prüfung des Rentenbegehrens der Klägerin in der Sache selbst ist dem Senat daher verwehrt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000, das eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist beim Bayer. Landessozialgericht am 11.08.2000 eingegangen. Die einmonatige (§ 151 Abs. 1 SGG) Frist für die Einlegung des Rechtsmittels war aber schon mit dem 08.08.2000 abgelaufen gewesen, weil das Urteil am 05.07.2000 abgeschickt worden war und deshalb als der Klägerin am 08.07.2000 zugestellt gilt (§ 63 Abs. 2 SGG, § 4 VwZG).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat schon mit Beschluss vom 13.12.2000 bindend abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Formal ist vorab streitig die Zulässigkeit der Berufung.
Das die Klage abweisende, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000 wurde an die in Deutschland wohnende Klägerin am 05.07.2000 per Übergabe-Einschreiben abgesandt. Deren Berufungsschrift ist beim Bayer. Landessozialgericht am 11.08.2000 eingegangen.
Mit Schreiben des Senats vom 08.09.2000 wurde die Klägerin auf das Versäumnis der Berufungsfrist und auf die Möglichkeit der Einsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen ausreichender Entschuldigungsgründe hingewiesen. Mit Beschluss vom 13.12.2000 lehnte der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet ab.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg, Az.: S 12 RJ 303/99. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nämlich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingegangen und damit verspätet. Eine Prüfung des Rentenbegehrens der Klägerin in der Sache selbst ist dem Senat daher verwehrt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2000, das eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist beim Bayer. Landessozialgericht am 11.08.2000 eingegangen. Die einmonatige (§ 151 Abs. 1 SGG) Frist für die Einlegung des Rechtsmittels war aber schon mit dem 08.08.2000 abgelaufen gewesen, weil das Urteil am 05.07.2000 abgeschickt worden war und deshalb als der Klägerin am 08.07.2000 zugestellt gilt (§ 63 Abs. 2 SGG, § 4 VwZG).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat schon mit Beschluss vom 13.12.2000 bindend abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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