L 19 RJ 454/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 289/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 454/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Waisenrente wegen Gebrechlichkeit aus der Versicherung des Ö. C. (geboren 1948, verstorben 06.08.1983) und primär um die Einhaltung der Frist für die Erhebung der Klage.

Mit Bescheid vom 19.10.1983 bewilligte die Beklagte dem am 1966 geborenen Kläger Vollwaisenrente, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres (zum 31.08.1984) weggefallen ist. Den Antrag des Klägers vom 22.06.1988, ihm wegen Gebrechlichkeit (auf Grund einer Poliomyelitis am rechten Bein) die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren, lehnte die Beklagte mit bindend gewordenem Bescheid vom 28.11.1988 ab.

Am 26.09.1996 beantragte der Kläger wiederum die Gewährung von Waisenrente wegen Gebrechlichkeit (über den 31.08.1984 hinaus) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten (in Auswertung einer vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 06.12.1996) das Vorliegen von Gebrechlichkeit verneint hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.1997 die Weitergewährung der Waisenrente ab. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.1997 (mit dem der Widerspruch wegen Versäumung der einmonatigen Anfechtungsfrist als unzulässig zurückgewiesen wurde) erhob der Kläger am 19.09.1997 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (S 11 RJ 943/97). Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 08.11.1999 den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Klage in dem Sinne stattgegeben, dass die Beklagte wegen Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (über eine Widerspruchsfrist von einem statt drei Monaten) den Widerspruch neu (sachlich) zu bescheiden habe. Die Beklagte erließ ohne weitere Ermittlungen den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 05.01.2000, der dem Kläger am 11.01.2000 zugestellt wurde.

Dagegen hat der Kläger am 20.04.2000 erneut Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.06.2000 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klageschrift sei erst am 20.04.2000 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten beim SG eingegangen.

Mit der am 11.08.2000 beim BayLSG eingegangenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, wegen seines Wohnsitzes in der Türkei gelte für ihn eine einjährige Klagefrist; er bitte deshalb um Weiterführung des Rechtsstreits.

Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Bayreuth vom 29.06.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2000 zu verurteilen, ihm vom frühestmöglichen Zeitpunkt an Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 29.06.2000 zurückzuweisen.

Sie ist in Übereinstimmung mit dem SG der Auffassung, dass die Klage verspätet erhoben wurde.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die frühere Klageakte des SG Bayreuth S 11 RJ 943/97 vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers nicht begründet, weil die Klage durch das angefochtene Urteil zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen wurde. Die Erhebung der Klage innerhalb der gesetzlichen Notfrist ist Prozessvoraussetzung, deren Einhaltung auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es die im streitbefangenen Ausgangsbescheid vom 21.02.1997 getroffene (von der Beklagten zuletzt durch den Widerspruchsbescheid vom 05.01.2000 sachlich bestätigte) Regelung (wonach dem Kläger über den 31.08.1984 hinaus kein Anspruch auf Waisenrente zusteht) seiner Entscheidung ungeprüft als richtig zu Grunde legen musste. Das folgt aus § 77 SGG, wonach Verwaltungsakte in der Sache bindend werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig angefochten und deshalb formell bestandskräftig geworden sind. Der Kläger hat (nach dem Inhalt des rechtskräftigen Gerichtsbescheids vom 08.11.1999 - S 11 RJ 943/97 ) gegen den genannten Rentenablehnungsbescheid zwar rechtzeitig (innerhalb eines Jahres) Widerspruch eingelegt; nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2000) muss die Klage bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 87 Abs 1 S 2 SGG) aber innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Nach Durchführung eines Verfahrens beginnt die Dreimonatsfrist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs 2 SGG).

Die Klagefrist beginnt nach § 66 Abs 1 SGG nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den gegebenen Rechtsbehelf, das Gericht, bei welchem die Klage einzulegen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides (WiB) vom 05.01.2000 entspricht diesen Anforderungen: 1. Dass im Text der Klagebelehrung nicht auf die Zugangsfiktion des § 4 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - hingewiesen wurde, macht sie nach Auffassung des erkennenden Senats nicht unrichtig iS des § 66 Abs 2 SGG. Das gilt jedenfalls bei Auslandszustellungen in die Türkei. Rechtsbehelfsbelehrungen müssen zwar (bezüglich der "regelmäßigen" Anfechtungsmöglichkeiten) vollständig, sollten aber möglichst verständlich sein. Die unterschiedliche Berechnung des Beginns der Anfechtungsfrist, je nach dem, ob die tatsächliche Zustellung bzw Bekanntgabe (vgl § 37 Abs 2 SGB X) erst am dritten (oder einem späteren) Tage nach Aufgabe des zuzustellenden Schriftstücks zur Post oder bereits früher erfolgt, ist einem Laien im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung kaum nachvollziehbar zu vermitteln. Ein entsprechender Hinweis würde die Rechtsbehelfsbelehrung für Zustellungsempfänger in der Türkei nur unnötig verkomplizieren, weil unter den gegebenen postalischen Bedingungen kein praktischer Fall denkbar ist, in welchem der Zugang eines auf dem Postweg versandten Schriftstücks (in der Türkei) bereits am zweiten oder gar am ersten Tag nach Aufgabe zur Post erfolgt. Tatsächlich ist der WiB nach dem Inhalt des zu den Akten der Beklagten gelangten Rückscheins dem Kläger erst am 11.01.2000 zugegangen. Der Senat weicht deshalb mit seiner Auffassung von der Richtigkeit der dem WiB beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.1996 - 13 RJ 19/96 - (Breithaupt 1997 S 571) ab, denn nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt datierte der maßgebliche WiB vom 27.10.1993 und ist dem Versicherten bereits am 28.10.1993 zugegangen. Nach der Zugangsfiktion des § 4 Abs 1 VwZG galt der Bescheid aber erst am 30.10.1993 als zugestellt, weshalb die in diesem Fall einmonatige Klagefrist nicht bereits am Montag, dem 29.11.1993, sondern erst am 30.11.1993 abgelaufen ist. Mit dem Hinweis, dass die Klage innerhalb eines Monats nach "Bekanntgabe" des WiB (also bis zum 29.11.1993) erhoben werden könne, wurde dem dortigen Kläger eine objektiv unrichtige Belehrung erteilt, die nicht nur theoretisch die Versäumung der Klagefrist auslösen konnte. Hier liegen die Verhältnisse mit Rücksicht auf die mindestens 3 oder mehr Tage beanspruchende Laufzeit für Postsendungen zwischen Deutschland und der Türkei anders, so dass zumindest bei Auslandszustellungen nicht von einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ausgegangen werden kann, wenn hinsichtlich des Fristbeginns generell auf das Datum der Bekanntgabe abgestellt wird.

2. Die bei Auslandszustellungen vorgesehene Dreimonatsfrist (§ 87 Abs 1 S 2 SGG) verlängert sich vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt auf 1 Jahr, dass die Beklagte im WiB vom 05.01.2000 den Kläger nicht vollständig über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Klageerhebung und alle als Adressaten für die Entgegennahme entsprechender Erklärungen in Betracht kommenden Stellen belehrt habe. Für den Anwendungsbereich des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (DJSVA) hat das BSG bezüglich des gegen den Ausgangsbescheid der Verwaltung gegebenen, der Klageerhebung regelmäßig vorgeschalteten Widerspruchs (§ 78 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 SGG) entschieden, dass in unmittelbarer Anwendung von Art 33 Abs 1 des DJSVA als "Verwaltungsstellen" nach § 66 Abs 1 SGG nicht nur der (deutsche) RV-Träger, sondern auch die im anderen Vertragsstaat (im dort entschiedenen Fall Kroatien) zuständigen Stellen gelten, die für die Annahme eines Antrags auf entsprechende Leistungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen sind (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 5 RJ 18/97 - in Breithaupt 1998, 766): Bestehen mehrere Möglichkeiten, den Rechtsbehelf einzulegen, muss sich die Belehrung auf alle Stellen erstrecken; es handle sich bei den in Art 33 Abs 1 DJSVA genannten Stellen nicht um sogenannte "Auch-Stellen", bei denen gem §§ 84 Abs 2 und 91 Abs 1 SGG trotz Unzuständigkeit der Empfängerbehörden ein Rechtsbehelf (nur) fristwahrend eingelegt werden kann, sondern um einen zweiten "Regelweg", der den Staatsangehörigen der am DJSVA beteiligten Länder im Vertragswege die Möglichkeit eingeräumt habe, bei der entsprechend zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates Anträge auf Sozialversicherungsleistungen zu stellen bzw dort Rechtsbehelfe einzulegen (BSG aaO). Dieser Entscheidung des BSG hat sich der erkenndende Senat mit Urteil vom 21.01.1998 - L 19 RJ 505/97 - (nicht veröffentlicht) für den Geltungsbereich des Art 46 Abs 1 des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl II 1965 S 1170) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl II 1972 S 2) und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl II 1975 S 374) sowie des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl II 1986 S 1040) - DTSVA - angeschlossen und entschieden, dass die Belehrung über den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid des deutschen Versicherungsträgers auch auf den zuständigen RV-Träger in der Türkei als einer für die Entgegennahme von "Rechtsbehelfen" zuständigen Stelle hinweisen müsse.

Beide Entscheidungen gelten nach Auffassung des Senats jedoch nicht für die mit dem WiB zu erteilende Belehrung über den dagegen eröffneten Klageweg.

Die innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der im Ausland erfolgten Zustellung des WiB einzureichende Klage ist gem § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht unrichtig iS des § 66 Abs 1 SGG. Zwar können nach Art 46 Abs 1 Satz 2 des DTSVA Rechtsbehelfe (dazu gehören nicht nur Widersprüche, sondern auch Klagen) bei den dort bezeichneten Stellen der anderen Vertragspartei (hier Türkei) eingelegt werden, die dann als beim zuständigen Träger eingelegt gelten. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.01.2000 ist aber nicht deshalb unrichtig, weil sie den Kläger nur darüber belehrte, dass die Klage beim SG Bayreuth einzureichen ist. Über die in Art 46 des DTSVA genannten Stellen brauchte die Beklagte nicht zu belehren, weil das Gesetz in § 90 SGG auch unter Berücksichtigung der bilateralen Vereinbarungen im DTSVA nur einen Regelweg für die Erhebung der Klage zur Verfügung stellt. Insoweit hat das BSG bereits mit seinen Urteilen vom 10.12.1975 (SozR 1500 § 66 Nr 2) und 11.08.1976 (SozR 1500 § 84 Nr 1) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht schon deshalb unvollständig (und damit unrichtig iS des § 66 Abs 2 SGG) ist, weil sie keine Belehrung über die Möglichkeit enthält, den Rechtsbehelf auch bei Behörden, Versicherungsträgern oder Gerichten des Heimatstaates anzubringen. Nach Art 46 Abs 1 DTSVA iVm § 91 Abs 1 SGG kann eine Klage zwar bei ausländischen Behörden und Gerichten eingereicht werden; die Rechtsbehelfsbelehrung braucht aber auf die Möglichkeit der Fristwahrung durch Einlegung beim türkischen Versicherungsträger und weiteren Stellen im Vertragsausland, die den in § 91 Abs 1 SGG genannten Stellen entsprechen, nicht hinzuweisen. Dies gilt trotz bestehender Möglichkeit, die Klage bei ausländischen Behörden oder Gerichten einzureichen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl, § 91 RdNr 3, § 66 RdNr 7 a).

Entgegen der Auffassung des Klägers steht hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 10.09.1997 (aaO) nicht in Widerspruch. Dies hat das BSG im genannten Urteil ausdrücklich ausgeführt. Denn die Beteiligten sind nur über das Nächstliegende, dh den in erster Linie in Betracht kommenden Rechtsbehelf aufzuklären. Bei den sog "Auch-Stellen" handle es sich nicht um eine vom Gesetz als regelrecht gewollte oder gedachte, sondern nur um eine daneben zugelassene oder geduldete Stelle für die Anbringung des Rechtsbehelfs. Für die Wahrung der Klagefrist ergibt sich dies eindeutig aus dem Wortlaut des § 91 Abs 1 SGG, wonach mit dem (fristgerechten) Eingang der Klageschrift bei einer der dort genannten Stellen lediglich die Frist gewahrt wird, aber nicht die sonstigen Folgen der Rechtshängigkeit eintreten.

Zusammenfassend wird nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich der erkennende Senat anschließt, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unvollständig und unrichtig iS von § 66 Abs 2 SGG, wenn sie den Hinweis auf sogenannte "Auch-Möglichkeiten", wie sie § 91 Abs 1 SGG erwähnt, nicht enthält. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung dient vor allem dem Zweck, rechtsunkundige Beteiligte darüber zu unterrichten, auf welchem Weg sie die ergangene Entscheidung anfechten können. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Belehrung so einfach und klar wie möglich gehalten sein, braucht aber nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und muss den Beteiligten nicht jede eigene Überlegung abnehmen. Es ist ihnen vielmehr zuzumuten, sich im Zweifelsfall zu erkundigen. Dadurch wird auch ein ausländischer Versicherter, der sich, wie der Kläger, im Ausland aufhält, nicht schlechter gestellt als ein Inländer. Denn wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nur das enthalten muss, was § 66 Abs 1 SGG vorschreibt und der zusätzliche Hinweis nach § 91 Abs 1 SGG grundsätzlich nicht notwendig bzw - soweit er trotzdem gegeben wurde - nicht unrichtig ist, werden ihm die gleichen Chancen eingeräumt wie demjenigen, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zumal bei Auslandsaufenthalt eine Rechtsbehelfsfrist von drei Monaten gilt, die dem Empfänger in aller Regel genügend Zeit lässt, sich bei etwaigen Zweifelsfragen an die zuständigen Stellen seines Landes zu wenden und sich dort beraten zu lassen. Wegen der zutreffenden "Klagebelehrung" ist im Falle des Klägers mithin nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 S 1 SGG eröffnet; es gilt vielmehr die bei Auslandszustellungen vorgesehene Dreimonatsfrist des § 87 Abs 1 S 2 SGG.

Soweit die Zustellung eines Verwaltungsaktes (VA) vorgeschrieben ist, wird die Klagefrist nur durch formgerechte Bekanntgabe in Lauf gesetzt. Seit 01.01.1981 (In-Kraft-Treten des SGB X) ist die Zustellung der die Bewilligung von Rentenleistungen ablehnenden Bescheide nicht mehr vorgeschrieben; es genügt die Bekanntgabe durch einfachen Brief (§ 37 Absätze 1 und 2 SGB X). Davon bleiben jedoch Sondervorschriften über die Bekanntgabe eines VA mittels Zustellung unberührt (§ 37 Abs 5 SGB X). Für WiBe sieht § 85 Abs 3 S 1 SGG zwingend die Zustellung an die Beteiligten vor. Nur durch ordnungsgemäße Zustellung des WiB vom 05.01.2000 konnte somit die Klagefrist in Lauf gesetzt werden. Bei fehlerhafter Zustellung läuft keine Frist, auch nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG. Ausweislich des Rückscheins wurde der WiB dem Kläger am 11.01.2000 durch einen Bediensteten der türkischen Post ausgehändigt. Zugestellt wird im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes -VwZG- (§ 63 Abs 2 SGG). Trotz der Regelung im SGG gehört das Widerspruchsverfahren aber nicht zum sozialgerichtlichen Verfahren, weshalb die Zustellung nach den Bestimmungen des für die Beklagte als Landesbehörde geltenden Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -BayVwZVG- vorzunehmen ist (str). Dessen Art 2 bis 15 entsprechen aber weitgehend den genannten Vorschriften des VwZG.

Bei Zustellungen in Staaten, mit denen die BRD diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, sind die Zustellungsersuchen nach Art 14 Abs 1 BayVwZVG den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen zu übersenden (vgl Nr 18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum VwZG). Dieses Verfahren wurde vorliegend nicht eingehalten. Gleichwohl ist der WiB ordnungsgemäß und wirksam zugestellt worden; denn Art 47 des DTSVA idF des am 01.04.1987 in Kraft getretenen (vgl Bekanntmachung BGBl II S 188) Zusatzabkommens vom 02.11.1984 erlaubt in Erweiterung der nach Art 14 BayVwZVG (§ 14 VwZG) vorgesehenen Zustellungsart eine vereinfachte Zustellung. Danach können Bescheide eines Trägers der einen Vertragspartei Personen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, unmittelbar durch Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt werden.

Ob bei dieser Art der Zustellung Art 4 Abs 1 BayVwZVG (§ 4 Abs 1 VwZG) für die Bestimmung des Zustellungsdatums und damit des Fristbeginns nach § 64 Abs 1 SGG heranzuziehen oder statt dessen ausschließlich auf den tatsächlichen Zugang abzustellen ist (iS der zweiten Möglichkeit Engelhard, Komm zum VwZG, 2. Auflage 1988 Anm 5 zu § 14), kann vorliegend offen bleiben, da die Aushändigung der Briefsendung mehr als 3 Tage nach Aufgabe zur Post erfolgte und damit für die Bestimmung des Beginns der Klagefrist auf diesen Tag (dh das Datum des tatsächlichen Empfangs) abzustellen ist: " ... es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist". Somit begann die Klagefrist am 12.01.2000 zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete gem § 64 Abs 2 SGG mit dem Tage des letzten (dritten) Monats, der durch seine Zahl dem Tage der Zustellung entspricht, also am 11.04.2000 (Dienstag). Die vom Kläger abgefasste Klageschrift datiert jedoch erst vom 09.04.2000 und ist am 20.04.2000, also um 9 Tage verspätet, beim SG Bayreuth eingegangen.

Gründe für die Bewilligung der Widereinsetzung (WE) in den vorigen Stand, die bei Nachholung der versäumten Rechtshandlung (Klage) innerhalb der Antragsfrist des § 67 Abs 2 S 1 SGG auch von Amts wegen erfolgen kann, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs 1 SGG ist WE zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies setzt voraus, dass auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden die Fristversäumnis nicht vermieden worden wäre bzw dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Verschuldet ist grundsätzlich die Versäumung eines bekannt gewordenen Termins, wenn er "übersehen oder vergessen" wurde (vgl Bundesgerichtshof in VersR 1975 S 40). Die Rechtsbehelfsbelehrung des streitbefangenen WiB enthält den klaren und eindeutigen Hinweis, dass die Klage "innerhalb von drei Monaten nach seiner Zustellung" erhoben werden kann. Auch für den juristischen Laien liegt es nahe, in diesen Fällen den Fristablauf in geeigneter Weise vorzumerken, etwa das Empfangsdatum auf dem zugestellten Schriftstück festzuhalten, um so jederzeit das Fristende nachprüfen zu können. Hat der Kläger diese Vorkehrungen unterlassen und deshalb den (drohenden) Ablauf der Klagefrist übersehen, liegt die Säumnis in seinem alleinigen Verantwortungsbereich, weil er die einem gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden obliegende und nach den gegebenen Umständen ihm auch mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Als Verschulden im Sinne des § 67 Abs 1 SGG werden Verzögerungen der Briefbeförderung jedenfalls dann nicht angesehen, wenn eine Sendung so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte (vgl Meyer-Ladewig aaO Anm 6 zu § 67 mwN). Selbst wenn der Kläger die Klageschrift noch am Tage ihrer Abfassung (09.04.2000) der Post zur Beförderung übergeben hat (die äußeren Umstände sprechen eindeutig dagegen, weil der Schriftsatz als "Einschreiben" in Sivas aufgegeben wurde und der Briefumschlag den Poststempel "13.04.00" trägt), konnte er unter keinen Umständen damit rechnen, dass die Sendung bereits am übernächsten Tage beim Adressaten in Deutschland eingehen werde; denn auf Grund der Vorkorrespondenz mit der Beklagten un dem SG war ihm bekannt, dass die Brieflaufzeit zwischen Bayreuth und seinem türkischen Wohnort mindestens vier, regelmäßig sogar fünf bis acht Tage betrug.

Wenn der Kläger - was von ihm jedoch ebenfalls nicht geltend gemacht wurde - davon ausgegangen ist, dass zur Fristwahrung die Absendung des Schriftstück bzw dessen Überstellung in den Verantwortungsbereich der örtlichen Post genüge, entschuldigt ihn dieser Irrtum nicht, weil die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung bietet. Im Zweifel hätte der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Klage vorsorglich früher erheben oder sich von einer rechtskundigen Person bzw dem türkischen RV-Träger beraten lassen müssen.

Da die Klage verspätet erhoben wurde und ihre Rechtzeitigkeit mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die WE in den vorigen Stand auch nicht fingiert werden kann, war das Rechtmittel des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Eine weitergehende Sachprüfung des angefochtenen Urteils, insbesondere die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Halbwaisenrente wegen "Gebrechlichkeit", war dem Senat mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der angefochtenen Bescheide (§ 77 SGG) ebenso verwehrt wie dem Erstgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob durch Art 46 Abs 1 DTSVA wie bei der Einlegung des Widerspruchs auch für die Klageerhebung ein zweiter "Regelweg" (schriftlich oder zur Niederschrift des türkischen Rentenversicherungsträgers) eröffnet ist. Soweit ersichtlich liegt diesbezüglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved