L 5 RJ 455/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 157/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 455/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.

Der im Juli 1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Nach seinen Angaben war er vom 17.01.1962 bis 31.05.1965 als Gedingeschlepper in einem Steinkohlebergwerk in Essen versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 15.12.1969 erstattete die Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) Beiträge für die Zeit vom 17.01.1962 bis 04.12.1966. Auf Nachfrage erklärte die LVA, die Erstattungsunterlagen vor 1972 und somit auch die Unterlagen des Versicherten seien vernichtet worden.

Den ersten Antrag auf Rentenleistungen vom 29.02.2000 lehnte die LVA Schwaben ab, die Klage blieb erfolglos (Bescheid vom 12.04.2000/Widerspruchsbescheid vom 14.11.2000, Sozialgericht Augsburg, S 12 RJ 814/00, rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 18.06.2001). Der Antrag auf Beitragserstattung vom 18.04.2000 wurde abgelehnt (Bescheid vom 24.05.2000); über den Widerspruch hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Den streitgegenständlichen Rentenantrag vom 16.11.2000, ebenfalls gerichtet an die Bundesknappschaft (Eingang: 27.11.2000), gab diese - wie bisher - zuständigkeitshalber an die LVA Schwaben ab. Der letzte Beitrag sei zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet, die allgemeine Wartezeit der knappschaftlichen Rentenversicherung sei nicht erfüllt. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Erstattung im Bescheid vom 15.12.1969 ab (Bescheid vom 10.01.2001, Widerspruchsbescheid vom 26.02.2001).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat der Kläger vorgetragen, er habe in Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten. Da er ein ungebildeter Mensch sei und er das Geld wegen schlechter finanzieller Lage sowie zum Unterhalt seiner Kinder dringend gebraucht habe, habe er damals die Erstattung erbeten.

Durch Gerichtsbescheid vom 19.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragserstattung im Jahre 1969 habe das Versicherungsverhältnis nach der Vorschrift des § 1303 Abs. 7 RVO (ab 01.01.1992: § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI) vollständig aufgelöst, Ansprüche auf Rente aus den erstatteten Versicherungszeiten seien ausgeschlossen. Der Kläger habe mehrmals bestätigt, die Erstattungszahlung erhalten zu haben. Sein Vortrag, er habe nicht gewusst, dass eine Beitragserstattung alle Ansprüche aus der Rentenversicherung entfallen lasse, überzeuge das Gericht nicht. Jedem Laien auch mit einfacher Persönlichkeitsstruktur müsse in diesem Zusammenhang ohne weiteres klar sein, dass ein Anspruchsverlust eintrete, wenn Versicherungsbeiträge aus der Rentenversicherung erstattet werden. Bei einer privaten Lebensversicherung gelte nichts anderes. Auch wenn eine Beitragserstattung nicht erfolgt wäre, bestünde kein Anspruch auf eine Rentenleistung. Die bei allen denkbaren Rentenansprüchen geforderte Mindestwartezeit von fünf Jahren (vgl. §§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 SGB VI) sei bei einer Versicherungszeit vom 17.01.1962 bis 04.12.1966 nicht erfüllt. Beiträge zur Rentenversicherung in Marokko seien nicht entrichtet worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt - wie bisher - vor, er sei in Deutschland invalide geworden. Das Geld aus der Erstattung habe er zu seiner Pflege und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse in der Familie benötigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 19.06.2001 sowie des Bescheides vom 10.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 16.11.2000 Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19.06.2001 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen Unfall in Deutschland als Arbeitsunfall geltend macht, ist das Begehren unzulässig. Zuständig für ein solches Feststellungsverfahren ist die Bergbau-Berufsgenossenschaft, sofern der Kläger den Unfall bei seiner angegebenen Beschäftigung im Kohlebergwerk in der Zeit vom 17.01.1962 bis 31.05.1965 erlitten hat.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist nicht entfallen. Zwar ist die Ansicht vertretbar, dass Bescheide, die wiederholte Anträge erneut ablehnen, entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden. Damit wäre der Bescheid vom 10.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2001 Gegenstand des Verfahrens vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 12 RJ 814/00 geworden. Das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 RJ 157/01 wäre dann wegen Rechtshängigkeit unzulässig geworden (vgl. § 94 SGG). Das SG hat jedoch § 96 SGG übersehen und entschieden (vgl. Gerichtsbescheid vom 18.6.2001 im Verfahren S 12 RJ 814/00). Wegen Rechtskraft dieser Entscheidung kann der wesentliche Verfahrensmangel nicht mehr mit einem Rechtsmittel gerügt werden, auch ein Antrag auf Urteilsergänzung ist wegen Ablaufs der Monatsfrist verfristet (vgl. § 140 Abs. 1 SGG). Damit hat der Kläger (wieder) ein Rechtsschutzbedürfnis, da ein belastender Verwaltungsakt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) überprüfbar sein muss und der dem § 96 SGG zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie nicht mehr greifen kann (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 96, Rn 9, 11c, 12).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrten - weiteren - Leistungen der Rentenversicherung, hier auf Regelaltersrente.

Dem Kläger steht keine Rente zu, weil er die für sämtliche Rentenleistungen erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI) nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger in der Zeit von 17.01.1962 - 04.12.1966 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ob damit die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten erreicht worden ist, kann dahinstehen, da er aus diesen Beiträgen keine Rechte mehr herleiten kann. Denn durch die mit Bescheid vom 15.12.1969 erfolgte Beitragserstattung, die auch der Kläger nicht bestreitet, wurde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (vgl. § 1303 Abs. 7 RVO, der für Erstattungen vor dem 01.01.1992 anwendbar ist). Die Beitragserstattung hat zur rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit geführt (vgl. BSGE 49, 63, 65). Der für Beitragserstattungen nach dem 31.12.1991 anwendbare § 210 Abs. 6 S. 2 und 3 SGB VI hat bezüglich der Verfallswirkung von Beitragszeiten keine Änderung herbeigeführt.

Aus der bis 31.05.1979 geltenden Regelung des § 1315 Abs. 1 Nr. 1 RVO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift konnten Renten an versicherte Ausländer nicht ausgezahlt werden, wenn diese sich freiwillig gewöhnlich im Ausland - wie hier in Marokko - aufhielten; die Rente ruhte in voller Höhe. Damit konnte der Kläger zur damaligen Zeit die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge lediglich in Form der Beitragserstattung nach § 1303 RVO verwerten. Etwas anderes galt damals auch nicht kraft eines Sozialversicherungsabkommens. Denn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko wurde erst im Jahre 1981 ein Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen (Abkommen vom 25.3.1981, in Kraft getreten am 01.08.1986, BGBl. II S. 552, 772).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 1315 Abs. 1 Nr. 1 RVO für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es verstosse gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Ausländern im Ausland ihre Rente nicht ausgezahlt und ihnen auch kein Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge in angemessener Höhe eingeräumt werde (vgl. BVerfGE 51, 1 (29)).

Die Neuregelung des Auslandsrentenrechts bestimmte mit Rückwirkung ab 01.06.1979, dass auch ein im Ausland lebender ausländischer Versicherter eine Rente für die im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten beanspruchen konnte, beschränkt auf 70 % der inländischen Rente. Eine Übergangsregelung für solche Personen wie den Kläger, deren Beitragserstattung - und damit der Verlust jedweder Ansprüche aus den zurückgelegten Beitragszeiten - zuvor abgeschlossen war, traf das Gesetz nicht (vgl. Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - RAG - vom 01.12.1981, BGBl I S. 1205 sowie Art. 2 § 41 b ArVNG).

Schließlich kann es dahinstehen, ob der Kläger - gegebenfalls hilfsweise - eine Aufhebung des Erstattungsbescheides begehrt. Denn Rechtsgrundlagen für eine solche Aufhebung sind nicht ersichtlich.

So kommt eine nachträgliche Anfechtung wegen Willensmängeln gemäß §§ 116 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht in Betracht. Denn der Kläger kann seinen Erstattungsantrag nicht gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten, da er sich bei der Stellung seines Antrags weder über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat noch die von ihm abgegebene Erklärung nicht abgeben wollte (vgl. BSG SozR Nr. 16 zu § 1232 RVO). Ebenso sind die Rechtsinstitute der "clausula rebus sic stantibus" und des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" nicht anwendbar, weil eine bloße nachträgliche Veränderung der Vor- und Nachteile einer Beitragserstattung für deren Anwendung nicht ausreicht (vgl. BSG, a.a.O.).

Die Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hilft dem Kläger nicht weiter. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf Aufhebung einer bindenden Verwaltungsentscheidung allein deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht die ihr zugrunde liegende gesetzliche Regelung für nichtig bzw. unvereinbar mit dem GG erklärt hat.

Ebensowenig könnte die Beklagte aufgrund des Antrags vom November 2000 verpflichtet werden, den Erstattungsbescheid nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Zwar ist § 45 SGB X grundsätzlich auf Verwaltungsakte anwendbar, die vor Inkrafttreten des SGB X am 01.01.1981 ergangen sind (vgl. Art. 2 § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Die Aufhebung scheitert jedoch an Art. 2 § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Danach können solche Verwaltungsakte nach § 45 SGB X nicht aufgehoben werden, die am 31.12.1980 bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 RVO in der vor dem 01.01.1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Der Erstattungsbescheid vom 15.12.1969 ist nach § 77 SGG bestandskräftig geworden, der Kläger hat nach eigenen Angaben die Leistungen empfangen. Die Voraussetzungen für eine neue Überprüfung nach § 1744 Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 RVO (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.1981) ist offensichtlich nicht gegeben.

Auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit kann der Kläger keine Ansprüche auf eine Rente bzw. eine höhere Beitragserstattung herleiten. Dieses Abkommen regelt zwar nunmehr - auch für die Rentenansprüche - die Gleichstellung der Personen mit Wohnsitz in Marokko mit denen, die in Deutschland leben (vgl. Art. 5 Abk.). Aber auch dann, wenn der Kläger in Deutschland leben würde, stünde ihm wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine Rente zu.

Letztendlich sind auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass der erstattungspflichtige Versicherungsträger (hier die LVA Westfalen) den Kläger unzutreffend oder gar nicht beraten hätte und dieser Umstand ursächlich für den Entschluss des Klägers gewesen wäre, sich die Beiträge erstatten zu lassen und seine Rentenanwartschaft aufzugeben. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen. Sein Vortrag, er habe die Erstattung aus Unwissenheit, Geldmangel und wirtschaftlicher Not verlangt, reicht dafür nicht aus. Jedem Laien muss in diesem Zusammenhang ohne weiteres klar sein , dass ein Anspruchsverlust dann eintritt, wenn Versicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet werden. Tritt ein neuer Versicherungsfall auf, ohne dass ein neues Vertragsverhältnis eingegangen worden ist und Beiträge entrichtet worden sind, ist der Betroffene nicht versichert, Ansprüche bestehen nicht.

Nach alledem steht dem Kläger kein Anspruch auf Rentenleistungen zu. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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