Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 75/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 470/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. März 1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1993 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. März 2001 die gesetzlichen Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger hat am 18.02.1966 die Prüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk und - nach einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Umschulung - am 08.02.1982 diejenige für das Spengler-Handwerk bestanden. Anschließend ist er mit kleineren Unterbrechungen bis 19.12.1989 als Spengler berufstätig gewesen. Seine letzte diesbezügliche Beschäftigung bei der Fa. M. GmbH (FA. MM) vom 21.08.1989 bis 19.12.1989 hat der Kläger (unstreitig) aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, so daß nach nunmehriger Auffassung der Beklagten Berufsschutz als Spengler gegeben ist. Seither bezieht der Kläger Sozialleistungen wegen Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit, unterbrochen von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen als ungelernter Arbeiter. Die Zeit ab 1.1.1984 ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Rentenantrags vom 3.7.1992 voll belegt.
Von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bezieht der Kläger seit 08.06.1990 Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. wegen einer Berufskrankheit (Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Epoxid-Harzen und Polyaminen, Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Neomycinsulfat und Stoffen der Urticaria-Reihe).
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 03.10.1988 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 22.03.1989); die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage hat der Kläger am 19.09.1991 zurückgenommen.
Den am 03.07.1992 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.1992 und Widerspruchsbescheid vom 04.01.1993 (am selben Tag mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben) ebenfalls ab. Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Er könne nämlich unter Vermeidung der festgestellten Allergene alle mittelschweren Arbeiten noch vollschichtig verrichten. Hierbei sei er als ungelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen dem Gutachten des Internisten, Betriebsmedizin Dr.G. vom 24.09.1992, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.
Am 08.02.1993 (Montag) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten.
Das SG zog u.a. die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bei und holte von der Ärztin, Sozialmedizin Dr.T. zwei medizinische Sachverständigengutachten ein (vom 20.04.1994 und vom 04.03.1998). Folgende Gesundheitsstörungen wurden von dieser beim Kläger festgestellt: 1. Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und funktionellen Störungen im Brustwirbelsäulenbereich mit Schulter-Arm-Sydnrom links. 2. Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Gonarthrose und Zustand nach Meniskusoperation rechts, Neigung zu idiopathischen Beinödemen beidseits. 3. Ekzematöse Hautveränderungen bei Allergieneigung. 4. Gastritische Beschwerden bei Zustand nach Magenteilentfernung. 5. Schwerhörigkeit links. 6. (Nebenbefunde:) Neigung zu Nasennebenhöhlenentzündung, chronische Laryngitis, Raucherbronchitis (anamnestisch), Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom links, leichte Struma. Der Kläger sei noch fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei sei dem Kläger Heben oder Tragen von schweren Lasten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten mit ständigem Bücken oder ständigem Knien, Arbeiten unter Lärmbelästigung sowie Arbeiten mit den allergieauslösenden Substanzen. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit, für die eine mehrwöchige Einarbeitungszeit erforderlich sei, umstellen. Für seinen Beruf als Landmaschinenmechaniker oder Spengler sei er wegen der Allergieneigung nicht mehr geeignet.
Mit Urteil vom 04.03.1998 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er medizinischen Ermittlungen bei unterstelltem Berufsschutz als Spengler noch vollschichtig z.B. als Lagerverwalter in der Metallindustrie oder als Hausmeister in einer größeren Wohnanlage berufstätig sein.
Am 10.08.1998 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 31.07.1998 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG Landshut (Az. S 12 Ar 237/89 sowie - das vorliegende Verfahren betreffend - S 12 RJ 75/93, außerdem - betreffend einen Rechtsstreit gegen die Tiefbau- Berufsgenossenschaft - S 13 U 118/92) und die Akten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bei. Außerdem erholte er ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Hautarzt - Allergologie - Umweltmedizin Dr.G. (Gutachten vom 15.07.1999).
Dr.G. stellte auf seinem Fachgebiet beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach Kontaktsensibilisierung gegenüber Epoxidharz, Poliomine der Firma Possihl, Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Neomycinsulfat. 2. Seborrhoisches Ekzem. 3. Interdigitale Tinea pedum. Der Kläger könne aus dermatologischer Sicht unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses bei Berücksichtigung des Allergenspektrums mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Nässe oder Feuchtigkeit sowie Arbeiten, die mit einer übermäßigen Hautreinigung verbunden seien. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Insbesondere könne der Kläger noch als Hausmeister erwerbstätig sein, da er sich ggf. mit Handschuhen schützen könne.
Die Beklagte sah sich in ihrer Auffassung bestätigt (Schreiben vom 22.2.2000), daß der Kläger als Hausmeister in größeren Wohnanlagen vollschichtig einsetzbar sei.
In einer vom Senat erholten berufskundlichen Auskunft über die Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit als Hausmeister kam die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu dem Schluß, daß dann für den Kläger in hinreichendem Umfang zumutbare Arbeitsplätze als Hausmeister vorhanden seien, wenn durch das Tragen von Handschuhen über einen längeren Zeitraum und durch das zeitweilige Tragen schwerer Lasten sowie die zeitweilige Unmöglichkeit eines Positionswechsels die Restgesundheit des Klägers nicht gefährdet würde.
Nunmehr erholte der Senat von der Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. ein medizinisches Sachverständigengutachten (vom 10.5.2001 unter besonderer Berücksichtigung eines Arztbriefs des Internisten/Kardiologie/Angiologie Dr.V. vom 5.3.2001 einschließlich des Befundes vom 8.2.2001) insbesondere auch zu der Frage, ob der Kläger einer Berufstätigkeit als Hausmeister entsprechend den von der BA dargestellten Anforderungen gewachsen sei.
Folgende Gesundheitsstörungen stellte Frau Dr. T. beim Kläger fest: 1. Stenokardische Beschwerden und Herzrhythmusstörungen bei Kardiomyopathie. 2. Rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen. 3. Rezidivierende Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Kniegelenksarthrose und Zustand nach Meniskusoperation rechts mit rezidivierender Ergußbildung; Neigung zu idiopathischen Beinödemen beidseits; Polyneuropathie. 4. Oligovalente Kontaktsensibilisierung, Zustand nach Kontaktekzem, seborrhoisches Ekzem. 5. Rezidivierende abdominelle Beschwerden bei Zustand nach Magenteilentfernung. 6. Schwerhörigkeit. Frau Dr. T. führte aus: Bei ihren Begutachtungsuntersuchungen 1994 und 1998 hätten beim Kläger die Beschwerden am Bewegungsapparat - Wirbelsäule, linke Schulter, Kniegelenke, Beinödeme - im Vordergrund gestanden, daneben die allergisch bedingten Hautveränderungen, besonders der Hände. Die dermatologische Untersuchung durch Dr.G. im Juli 1999 bestätige die bekannte Kontaktsensibilisierung gegenüber Epoxidharz mit Zustand nach Kontaktekzem. Um letzteres zu vermeiden, müsse der Kläger bei entsprechenden Tätigkeiten Handschuhe tragen - dies werde von dermatologischer Seite als zumutbar erachtet -, zu vermeiden seien Arbeiten in feuchtem Milieu sowie Tätigkeiten, nach denen eine übermäßige Hautreinigung erforderlich sei. Die berufskundliche Stellungnahme der BA zeige, daß als Hausmeister sicher zahlreiche Tätigkeiten anfielen, bei denen Handschuhe benötigt würden. Es sei anzunehmen, daß Dr. G. nicht nur an gröbere Handschuhe gedacht habe, wie sie für Tätigkeiten an Außenanlagen mit Schmutz und Feuchtigkeit getragen werden könnten, sondern auch an eng anliegende Handschuhe wie z.B. im Operationsbereich, mit denen auch allerfeinste Tätigkeiten verrichtet werden könnten. Da solche Arbeiten eher selten vorkämen, sei das Tragen auch solcher schützender Handschuhe bei der bestehenden Allergieneigung zumutbar und nach einer gewissen Gewöhnung auch möglich. Problematischer stelle sich die aus der Auskunft der BA zu entnehmende Tatsache dar, daß Heben und Tragen nicht nur einmalig kurzfristig und damit zumutbar anfallen könne, sondern auch öfter. Zwar seien nach eigenen Angaben und abzulesen am Untersuchungsbefund die Wirbelsäulenbeschwerden in den Hintergrund getreten, jedoch dürften sie, wie aus der Arbeitsanamnese des Klägers von 1998 und 1999 ableitbar, bei erneuter Belastung rasch zu Arbeitsunfähigkeitszeiten führen. Wichtig für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit als Hausmeister sei die bei der jetzigen Untersuchung festgestellte periphere Polyneuropathie mit fehlenden Achillessehnenreflexen, sockenförmiger Hypästhesie und herabgesetztem Vibrationsempfinden. Hierdurch seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht zumutbar. Die Ursache dieser Nervenstörung könne im Rahmen einer einmaligen Untersuchung nicht festgestellt werden, es liege jedoch die Vermutung nahe, daß der durchgemachte Alkoholabusus hier die entscheidende Rolle spiele. Der Kläger habe diesen nach eigenen Angaben weitgehend eingestellt, dennoch seien außer der Polyneuropathie weitere Komplikationen neu diagnostiziert worden. Bei Abklärung unbestimmter Beschwerden und einer ungewollten Gewichtsabnahme sei der Verdacht auf eine alkoholtoxisch bedingte Myokardiopathie ausgesprochen worden. Die linke Herzkammer sei echokardiographisch verdickt, nicht erweitert, es träten Herzrhythmusstörungen auf. Bei regelrechter Pumpfunktion und einer ergometrischen Belastbarkeit von 125 Watt ohne Ischämiezeichen sei im Februar 2001 mit der Therapie begonnen worden. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Kläger gebe derzeit weiter bestehende Beschwerden mit Stenokardien und Belastungsatemnot an. Es zeigten sich eine leichte Lippencyanose und ein nur mäßiger Allgemeinzustand. Eine zeitliche Leistungseinschränkung lasse sich derzeit noch nicht ableiten, auf Dauer sei bei einer Herzmuskelerkrankung trotz zufriedenstellender ergometrischer Belastbarkeit die qualitative Beurteilung dahingehend zu ändern, daß nur noch überwiegend leichte Arbeiten zumutbar seien. Da auch, wie oben ausgeführt, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden müßten, sei der Kläger den Tätigkeiten eines Hausmeisters unter Zugrundelegung der Ausführung der BA ohne Schaden für seine Restgesundheit nicht mehr gewachsen. Diese Beurteilung resultiere aus der Untersuchung des Klägers am 19.04.2001 unter Berücksichtigung der aktuellen internistischen Befunde vom 08.02.2001 und 05.03.2001.
Die Beklagte trug vor (Schreiben vom 5.7.2001), zwar sei der Kläger für den Beruf eines Hausmeisters in kleineren Wohnanlagen wegen der Notwendigkeit körperlicher Mitarbeit nicht mehr geeignet, der Beruf eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen entspreche jedoch seinem Leistungsvermögen. Auch kämen für den Kläger Verweisungstätigkeiten aus dem Metallbereich in Betracht, insbesondere Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage von elektromechanischen oder mechanischen Kleinteilen.
Zur Begründung ihrer Auffassung verwies die Beklagte auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts (LAA) Baden-Württemberg zum Beruf des Hausmeisters vom 27.5.1998, auf eine Stellungnahme ihres sozialmedizinschen Dienstes/Internist Dr.W. vom 5.7.2001 zu den Einsatzmöglichkeiten des Klägers im vorliegenden Verfahren als Hausmeister und auf Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin zu den Einsatzmöglichkeiten eines leistungsgeminderten Schlossers in der Berufung Az. L 5 RJ 7/98.
Dr.W. vertrat die Auffassung, der Kläger könne jedenfalls noch als Hausmeister in größeren Wohnanlagen vollschichtig arbeiten, da in einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (vom 23.04.90 - L 4 J 106/89), das ihm vorliege, festgehalten werde, daß die von Wohnungsbaugesellschaften in deren Wohnanlagen beschäftigten Hausmeister ihr ganz überwiegendes Aufgabengebiet in folgenden Tätigkeiten fänden: Überwachung der Haustechnik, Entgegennahme von Reparaturmeldungen seitens der Mieter, Erteilung von Reparaturaufträgen bzw. Meldung der Schäden an die Verwaltung des Unternehmens, Überwachung der Treppenhausreinigung bzw. der Reinigung der sonstigen Gemeinschaftsanlagen, Überwachung der Einhaltung der Hausordnung, Wohnungsübergabe an neue Mieter, Wohnungsabnahme ausziehender Mieter.
Das LAA Baden-Württemberg führt u.a. aus, bei Hausmeistertätigkeiten handle es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt würden. Zeitweises Arbeiten auf Leitern lasse sich nicht ausschließen. Das Aufgabenspektrum und die Arbeitsanforderungen seien in hohem Maße vom jeweiligen Arbeitgeber abhängig; daher bestünden gute Möglichkeiten, körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
In den Unterlagen des LSG Berlin befindet sich ein Schreiben des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., in dem zu den Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile ausgeführt ist, es handle sich herbei um die Herstellung von leichten Blechgehäusen einschließlich des Zuschneidens und Abkantens der entsprechenden Bleche, um die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren, Entgraten, um den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch Zusammenfügen von in Ablagebehältnissen bereitgestellten Einzelteilen (Schrauben, Nieten, Hartlöten), um den Einbau dieser Kleinteile in einen vorgefertigten Rahmen einschließlich einer anschließenden Funktionskontrolle. Bei den Tätigkeiten sei ein ständiger Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich, wobei die sitzende Tätigkeit überwiegen werde. Allerdings müsse darauf verwiesen werden, daß wegen der Spezifik der kleinen Teile neben der Fingerfertigkeit auch eine uneingeschränkte Sehschärfe gegeben sein sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Landshut vom 4.3.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.7.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch teilweise begründet. Der Kläger hat nämlich (erst) ab 1.3.2001 gegen die Beklagte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für den davor liegenden Zeitraum vom 1.7.1992 bis 28.2.2001 war die Berufung zurückzuweisen, da der Kläger bis 7.2.2001 nicht berufsunfähig gewesen ist.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist vorliegend an den Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) zu messen, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erst seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben ist, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat vor dem 1.3.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), weil er vor Februar 2001 nicht berufsunfähig im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift gewesen ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit haben beim Kläger vor Februar 2001 nicht vorgelegen.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist auch vor Februar 2001 bereits eingeschränkt gewesen. Er hat aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) noch vollschichtig verrichten können; hierbei sind ihm öfteres Heben oder Tragen von schweren Lasten ebensowenig zumutbar gewesen wie Arbeiten mit ständigem Bücken oder ständigem Knien, Arbeiten unter Lärmbelästigung, Arbeiten mit den allergieauslösenden Substanzen, Arbeiten in Nässe oder Feuchtigkeit sowie Arbeiten, die mit einer übermäßigen Hautreinigung verbunden sind. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte haben nicht bestanden. Der Kläger hat sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit, für die eine mehrwöchige Einarbeitungszeit erforderlich ist, umstellen können. Für seinen Beruf als Landmaschinenmechaniker oder Spengler ist er wegen der Allergieneigung bereits nicht mehr geeignet gewesen.
Dieses bis Anfang Februar 2001 bestehende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Hautarztes - Allergologie - Umweltmedizin Dr.G. und den Gutachten, die die Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren erstattet hat. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf als Spengler wegen seiner Allergieneigung schon vor Februar 2001 nicht mehr hat ausüben können, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig gewesen. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).
Ein Verweisungsberuf, der Berufsunfähigkeit ausschließt, ist für den Kläger vor Februar 2001 der eines Hausmeisters gewesen. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der BA in Verbindung mit den Gutachten, die Dr.G. und Frau Dr. T. erstattet haben.
Der Kläger ist diesem Beruf vor Februar 2001 gesundheitlich gewachsen gewesen. Im Anschluß an Frau Dr. T. , die ausdrücklich dazu Stellung nimmt, ob der Kläger für das von der BA geschilderten Berufsbild gesundheitlich geeignet ist, sind nur zwei Punkte zu nennen, die problematisch sind: die für den Kläger bestehende Notwendigkeit, bei bestimmten Arbeiten Handschuhe tragen zu müssen, und die Unzumutbarkeit schweren Hebens und Tragens. Die Restgesundheit des Klägers wird nicht geschädigt, wenn er - und dies ist nach der Auskunft der BA nötig - täglich über einen längeren Zeitraum Handschuhe tragen muß. Der Kläger kann nämlich, bedingt durch den unterschiedlichen Charakter der ihm obliegenden Verrichtungen, überwiegend gröbere Handschuhe tragen; Feinarbeiten, die das aufgrund der Allergieneigung nur kurzfristig zumutbare Tragen von enganliegenden Handschuhen bedingen, kommen eher selten vor. Schweres Heben und Tragen ist nach der Auskunft der BA in der Regel weder täglich noch häufig erforderlich, es läßt sich nur nicht ganz ausschließen. Damit ist ausgesagt, daß diese Belastung nur selten vorkommt, was bei richtigem Verständnis nach Frau Dr. T. dem Kläger durchaus zumutbar ist. Wenn die Sachverständige ausführt, problematisch stelle sich ihres Erachtens die Tatsache dar, daß Heben und Tragen nicht nur einmalig kurzfristig und damit zumutbar anfallen könne, sondern ggf. öfter, wie aus der berufskundlichen Stellungnahme der BA ersichtlich sei, so zeigt sich hier ein offensichtliches Mißverständnis der Ausführungen der BA, in der es - und dies sei nochmals betont - ausdrücklich heißt, schweres Heben und Tragen lasse sich (nur) nicht ganz ausschließen. Ein völliger Ausschluß wird aber von Frau Dr. T. nicht gefordert.
Der Beruf eines Hausmeisters ist dem Kläger auch sozial zumutbar, da er nach der Auskunft der BA auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe liegt.
Damit hat der Kläger vor März 2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da er nicht berufsunfähig ist. Erst recht hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ab 1.3.2001 hat der Kläger jedoch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß den §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.), da der Kläger im Sinn von § 240 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI n.F. berufsunfähig ist und - § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI - keine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Der Kläger hat (wohl unstreitig) die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung beim Eintritt der Erwerbsminderung im Februar 2001 jedenfalls aufgrund von § 241 Abs. 2 SGB VI n.F. in Verbindung mit den §§ 197, 198 SGB VI erfüllt, da er nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf vor 1984 (mehr als) 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge aufweist und die Zeit ab 1.1.1984 bis zum Rentenantrag vom 3.7.1992 lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Der Kläger erfüllt ab Februar 2001 aber auch das Tatbestandsmerkmal der Berufsunfähigkeit, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, weil er ab Februar 2001 im Sinn von § 240 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI n.F. berufsunfähig ist. Letztere Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F., so daß die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiter gelten.
Ab Februar 2001 scheidet der Verweisungsberuf eines Hausmeisters aus, da ab diesem Zeitpunkt - anders kann Frau Dr.T. nicht verstanden werden, wenn sie ausdrücklich in ihrem Gutachten vom 10.05.2001 auf den internistischen Befund vom 8.2.2001 Bezug nimmt (vgl. Blatt 18 des Gutachtens) - beim Kläger nachweisbar gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die eine Tätigkeit als Hausmeister ausschließen. Wegen der peripheren Polyneurapathie mit fehlenden Achillessehnenreflexen, sockenförmiger Hypästhesie und herabgesetztem Vibrationsempfinden sind dem Kläger nämlich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Außerdem kann er aufgrund der festgestellten Myokardiopathie nur noch überwiegend leichte Arbeiten verrichten. Die Notwendigkeit, hin und wieder auf eine Leiter zusteigen, ergibt sich für jeden Hausmeister, auch wenn er aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes mehr verwaltend tätig sein sollte; denn ein Hausmeister, der nicht regelmäßig Beleuchtungsmittel austauschen muß, ist schlechterdings nicht vorstellbar; außerdem finden Funktionskontrollen zwangsläufig nicht nur zu ebener Erde statt, sondern da, wo sich das zu überprüfende Objekt nun einmal befindet. Da der Kläger nur noch leichte Arbeiten verrichten darf, kann er auch nicht mehr schwer heben oder tragen, wenn dies im Ausnahmefall einmal nötig ist. Damit scheidet der Beruf eines Hausmeisters ab Februar 2001 als Verweisungsberuf aus.
Wenn die Beklagte den Kläger auf Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage von elektromechanischen oder mechanischen Kleinteilen verweisen möchte, so kann der Senat dem nicht folgen. Wie der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. zu den Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile ausführt, handelt es sich herbei um die Herstellung von leichten Blechgehäusen einschließlich des Zuschneidens und Abkantens der entsprechenden Bleche, um die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren, Entgraten, um den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch Zusammenfügen von in Ablagebehältnissen bereitgestellten Einzelteilen (Schrauben, Nieten, Hartlöten), um den Einbau dieser Kleinteile in einen vorgefertigten Rahmen einschließlich einer anschließenden Funktionskontrolle. Hierbei muß wegen der Spezifik der kleinen Teile neben der Fingerfertigkeit auch eine uneingeschränkte Sehschärfe gegeben sein. Hieraus ist zu entnehmen, daß in großem Umfang Feinarbeit zu leisten ist. Dies hätte die Folge, daß der Kläger eng anliegende Handschuhe über einen Zeitraum tragen müßte, der für ihn gesundheitsschädlich ist. Schon deshalb scheidet der von der Beklagten genannte Verweisungsberuf aus. Auch hat der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. seine Auskunft im Hinblick auf einen gelernten Schlosser erteilt, während der Kläger im vorliegenden Verfahren Landmaschinenmechaniker und Spengler ist, somit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Schlossers nicht hat.
Der Kläger ist somit ab Februar 2001 berufsunfähig. Er hat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ab 1.3.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen ihm sozial grundsätzlich nicht zumutbaren Beruf aber noch vollschichtig ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F.
Da der Kläger erst ab 1.3.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, waren das Urteil es SG Landshut vom 4.3.1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.1993 abzuändern und die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger ab 1.3.2001 die gesetzlichen Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen; im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger hat am 18.02.1966 die Prüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk und - nach einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Umschulung - am 08.02.1982 diejenige für das Spengler-Handwerk bestanden. Anschließend ist er mit kleineren Unterbrechungen bis 19.12.1989 als Spengler berufstätig gewesen. Seine letzte diesbezügliche Beschäftigung bei der Fa. M. GmbH (FA. MM) vom 21.08.1989 bis 19.12.1989 hat der Kläger (unstreitig) aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, so daß nach nunmehriger Auffassung der Beklagten Berufsschutz als Spengler gegeben ist. Seither bezieht der Kläger Sozialleistungen wegen Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit, unterbrochen von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen als ungelernter Arbeiter. Die Zeit ab 1.1.1984 ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Rentenantrags vom 3.7.1992 voll belegt.
Von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bezieht der Kläger seit 08.06.1990 Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. wegen einer Berufskrankheit (Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Epoxid-Harzen und Polyaminen, Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Neomycinsulfat und Stoffen der Urticaria-Reihe).
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 03.10.1988 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 22.03.1989); die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage hat der Kläger am 19.09.1991 zurückgenommen.
Den am 03.07.1992 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.1992 und Widerspruchsbescheid vom 04.01.1993 (am selben Tag mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben) ebenfalls ab. Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Er könne nämlich unter Vermeidung der festgestellten Allergene alle mittelschweren Arbeiten noch vollschichtig verrichten. Hierbei sei er als ungelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen dem Gutachten des Internisten, Betriebsmedizin Dr.G. vom 24.09.1992, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.
Am 08.02.1993 (Montag) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten.
Das SG zog u.a. die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bei und holte von der Ärztin, Sozialmedizin Dr.T. zwei medizinische Sachverständigengutachten ein (vom 20.04.1994 und vom 04.03.1998). Folgende Gesundheitsstörungen wurden von dieser beim Kläger festgestellt: 1. Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und funktionellen Störungen im Brustwirbelsäulenbereich mit Schulter-Arm-Sydnrom links. 2. Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Gonarthrose und Zustand nach Meniskusoperation rechts, Neigung zu idiopathischen Beinödemen beidseits. 3. Ekzematöse Hautveränderungen bei Allergieneigung. 4. Gastritische Beschwerden bei Zustand nach Magenteilentfernung. 5. Schwerhörigkeit links. 6. (Nebenbefunde:) Neigung zu Nasennebenhöhlenentzündung, chronische Laryngitis, Raucherbronchitis (anamnestisch), Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom links, leichte Struma. Der Kläger sei noch fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei sei dem Kläger Heben oder Tragen von schweren Lasten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten mit ständigem Bücken oder ständigem Knien, Arbeiten unter Lärmbelästigung sowie Arbeiten mit den allergieauslösenden Substanzen. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit, für die eine mehrwöchige Einarbeitungszeit erforderlich sei, umstellen. Für seinen Beruf als Landmaschinenmechaniker oder Spengler sei er wegen der Allergieneigung nicht mehr geeignet.
Mit Urteil vom 04.03.1998 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er medizinischen Ermittlungen bei unterstelltem Berufsschutz als Spengler noch vollschichtig z.B. als Lagerverwalter in der Metallindustrie oder als Hausmeister in einer größeren Wohnanlage berufstätig sein.
Am 10.08.1998 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 31.07.1998 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG Landshut (Az. S 12 Ar 237/89 sowie - das vorliegende Verfahren betreffend - S 12 RJ 75/93, außerdem - betreffend einen Rechtsstreit gegen die Tiefbau- Berufsgenossenschaft - S 13 U 118/92) und die Akten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bei. Außerdem erholte er ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Hautarzt - Allergologie - Umweltmedizin Dr.G. (Gutachten vom 15.07.1999).
Dr.G. stellte auf seinem Fachgebiet beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach Kontaktsensibilisierung gegenüber Epoxidharz, Poliomine der Firma Possihl, Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Neomycinsulfat. 2. Seborrhoisches Ekzem. 3. Interdigitale Tinea pedum. Der Kläger könne aus dermatologischer Sicht unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses bei Berücksichtigung des Allergenspektrums mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Nässe oder Feuchtigkeit sowie Arbeiten, die mit einer übermäßigen Hautreinigung verbunden seien. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Insbesondere könne der Kläger noch als Hausmeister erwerbstätig sein, da er sich ggf. mit Handschuhen schützen könne.
Die Beklagte sah sich in ihrer Auffassung bestätigt (Schreiben vom 22.2.2000), daß der Kläger als Hausmeister in größeren Wohnanlagen vollschichtig einsetzbar sei.
In einer vom Senat erholten berufskundlichen Auskunft über die Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit als Hausmeister kam die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu dem Schluß, daß dann für den Kläger in hinreichendem Umfang zumutbare Arbeitsplätze als Hausmeister vorhanden seien, wenn durch das Tragen von Handschuhen über einen längeren Zeitraum und durch das zeitweilige Tragen schwerer Lasten sowie die zeitweilige Unmöglichkeit eines Positionswechsels die Restgesundheit des Klägers nicht gefährdet würde.
Nunmehr erholte der Senat von der Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. ein medizinisches Sachverständigengutachten (vom 10.5.2001 unter besonderer Berücksichtigung eines Arztbriefs des Internisten/Kardiologie/Angiologie Dr.V. vom 5.3.2001 einschließlich des Befundes vom 8.2.2001) insbesondere auch zu der Frage, ob der Kläger einer Berufstätigkeit als Hausmeister entsprechend den von der BA dargestellten Anforderungen gewachsen sei.
Folgende Gesundheitsstörungen stellte Frau Dr. T. beim Kläger fest: 1. Stenokardische Beschwerden und Herzrhythmusstörungen bei Kardiomyopathie. 2. Rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen. 3. Rezidivierende Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Kniegelenksarthrose und Zustand nach Meniskusoperation rechts mit rezidivierender Ergußbildung; Neigung zu idiopathischen Beinödemen beidseits; Polyneuropathie. 4. Oligovalente Kontaktsensibilisierung, Zustand nach Kontaktekzem, seborrhoisches Ekzem. 5. Rezidivierende abdominelle Beschwerden bei Zustand nach Magenteilentfernung. 6. Schwerhörigkeit. Frau Dr. T. führte aus: Bei ihren Begutachtungsuntersuchungen 1994 und 1998 hätten beim Kläger die Beschwerden am Bewegungsapparat - Wirbelsäule, linke Schulter, Kniegelenke, Beinödeme - im Vordergrund gestanden, daneben die allergisch bedingten Hautveränderungen, besonders der Hände. Die dermatologische Untersuchung durch Dr.G. im Juli 1999 bestätige die bekannte Kontaktsensibilisierung gegenüber Epoxidharz mit Zustand nach Kontaktekzem. Um letzteres zu vermeiden, müsse der Kläger bei entsprechenden Tätigkeiten Handschuhe tragen - dies werde von dermatologischer Seite als zumutbar erachtet -, zu vermeiden seien Arbeiten in feuchtem Milieu sowie Tätigkeiten, nach denen eine übermäßige Hautreinigung erforderlich sei. Die berufskundliche Stellungnahme der BA zeige, daß als Hausmeister sicher zahlreiche Tätigkeiten anfielen, bei denen Handschuhe benötigt würden. Es sei anzunehmen, daß Dr. G. nicht nur an gröbere Handschuhe gedacht habe, wie sie für Tätigkeiten an Außenanlagen mit Schmutz und Feuchtigkeit getragen werden könnten, sondern auch an eng anliegende Handschuhe wie z.B. im Operationsbereich, mit denen auch allerfeinste Tätigkeiten verrichtet werden könnten. Da solche Arbeiten eher selten vorkämen, sei das Tragen auch solcher schützender Handschuhe bei der bestehenden Allergieneigung zumutbar und nach einer gewissen Gewöhnung auch möglich. Problematischer stelle sich die aus der Auskunft der BA zu entnehmende Tatsache dar, daß Heben und Tragen nicht nur einmalig kurzfristig und damit zumutbar anfallen könne, sondern auch öfter. Zwar seien nach eigenen Angaben und abzulesen am Untersuchungsbefund die Wirbelsäulenbeschwerden in den Hintergrund getreten, jedoch dürften sie, wie aus der Arbeitsanamnese des Klägers von 1998 und 1999 ableitbar, bei erneuter Belastung rasch zu Arbeitsunfähigkeitszeiten führen. Wichtig für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit als Hausmeister sei die bei der jetzigen Untersuchung festgestellte periphere Polyneuropathie mit fehlenden Achillessehnenreflexen, sockenförmiger Hypästhesie und herabgesetztem Vibrationsempfinden. Hierdurch seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht zumutbar. Die Ursache dieser Nervenstörung könne im Rahmen einer einmaligen Untersuchung nicht festgestellt werden, es liege jedoch die Vermutung nahe, daß der durchgemachte Alkoholabusus hier die entscheidende Rolle spiele. Der Kläger habe diesen nach eigenen Angaben weitgehend eingestellt, dennoch seien außer der Polyneuropathie weitere Komplikationen neu diagnostiziert worden. Bei Abklärung unbestimmter Beschwerden und einer ungewollten Gewichtsabnahme sei der Verdacht auf eine alkoholtoxisch bedingte Myokardiopathie ausgesprochen worden. Die linke Herzkammer sei echokardiographisch verdickt, nicht erweitert, es träten Herzrhythmusstörungen auf. Bei regelrechter Pumpfunktion und einer ergometrischen Belastbarkeit von 125 Watt ohne Ischämiezeichen sei im Februar 2001 mit der Therapie begonnen worden. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Kläger gebe derzeit weiter bestehende Beschwerden mit Stenokardien und Belastungsatemnot an. Es zeigten sich eine leichte Lippencyanose und ein nur mäßiger Allgemeinzustand. Eine zeitliche Leistungseinschränkung lasse sich derzeit noch nicht ableiten, auf Dauer sei bei einer Herzmuskelerkrankung trotz zufriedenstellender ergometrischer Belastbarkeit die qualitative Beurteilung dahingehend zu ändern, daß nur noch überwiegend leichte Arbeiten zumutbar seien. Da auch, wie oben ausgeführt, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden müßten, sei der Kläger den Tätigkeiten eines Hausmeisters unter Zugrundelegung der Ausführung der BA ohne Schaden für seine Restgesundheit nicht mehr gewachsen. Diese Beurteilung resultiere aus der Untersuchung des Klägers am 19.04.2001 unter Berücksichtigung der aktuellen internistischen Befunde vom 08.02.2001 und 05.03.2001.
Die Beklagte trug vor (Schreiben vom 5.7.2001), zwar sei der Kläger für den Beruf eines Hausmeisters in kleineren Wohnanlagen wegen der Notwendigkeit körperlicher Mitarbeit nicht mehr geeignet, der Beruf eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen entspreche jedoch seinem Leistungsvermögen. Auch kämen für den Kläger Verweisungstätigkeiten aus dem Metallbereich in Betracht, insbesondere Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage von elektromechanischen oder mechanischen Kleinteilen.
Zur Begründung ihrer Auffassung verwies die Beklagte auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts (LAA) Baden-Württemberg zum Beruf des Hausmeisters vom 27.5.1998, auf eine Stellungnahme ihres sozialmedizinschen Dienstes/Internist Dr.W. vom 5.7.2001 zu den Einsatzmöglichkeiten des Klägers im vorliegenden Verfahren als Hausmeister und auf Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin zu den Einsatzmöglichkeiten eines leistungsgeminderten Schlossers in der Berufung Az. L 5 RJ 7/98.
Dr.W. vertrat die Auffassung, der Kläger könne jedenfalls noch als Hausmeister in größeren Wohnanlagen vollschichtig arbeiten, da in einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (vom 23.04.90 - L 4 J 106/89), das ihm vorliege, festgehalten werde, daß die von Wohnungsbaugesellschaften in deren Wohnanlagen beschäftigten Hausmeister ihr ganz überwiegendes Aufgabengebiet in folgenden Tätigkeiten fänden: Überwachung der Haustechnik, Entgegennahme von Reparaturmeldungen seitens der Mieter, Erteilung von Reparaturaufträgen bzw. Meldung der Schäden an die Verwaltung des Unternehmens, Überwachung der Treppenhausreinigung bzw. der Reinigung der sonstigen Gemeinschaftsanlagen, Überwachung der Einhaltung der Hausordnung, Wohnungsübergabe an neue Mieter, Wohnungsabnahme ausziehender Mieter.
Das LAA Baden-Württemberg führt u.a. aus, bei Hausmeistertätigkeiten handle es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt würden. Zeitweises Arbeiten auf Leitern lasse sich nicht ausschließen. Das Aufgabenspektrum und die Arbeitsanforderungen seien in hohem Maße vom jeweiligen Arbeitgeber abhängig; daher bestünden gute Möglichkeiten, körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
In den Unterlagen des LSG Berlin befindet sich ein Schreiben des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., in dem zu den Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile ausgeführt ist, es handle sich herbei um die Herstellung von leichten Blechgehäusen einschließlich des Zuschneidens und Abkantens der entsprechenden Bleche, um die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren, Entgraten, um den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch Zusammenfügen von in Ablagebehältnissen bereitgestellten Einzelteilen (Schrauben, Nieten, Hartlöten), um den Einbau dieser Kleinteile in einen vorgefertigten Rahmen einschließlich einer anschließenden Funktionskontrolle. Bei den Tätigkeiten sei ein ständiger Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich, wobei die sitzende Tätigkeit überwiegen werde. Allerdings müsse darauf verwiesen werden, daß wegen der Spezifik der kleinen Teile neben der Fingerfertigkeit auch eine uneingeschränkte Sehschärfe gegeben sein sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Landshut vom 4.3.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.7.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch teilweise begründet. Der Kläger hat nämlich (erst) ab 1.3.2001 gegen die Beklagte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für den davor liegenden Zeitraum vom 1.7.1992 bis 28.2.2001 war die Berufung zurückzuweisen, da der Kläger bis 7.2.2001 nicht berufsunfähig gewesen ist.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist vorliegend an den Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) zu messen, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erst seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben ist, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat vor dem 1.3.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), weil er vor Februar 2001 nicht berufsunfähig im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift gewesen ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit haben beim Kläger vor Februar 2001 nicht vorgelegen.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist auch vor Februar 2001 bereits eingeschränkt gewesen. Er hat aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) noch vollschichtig verrichten können; hierbei sind ihm öfteres Heben oder Tragen von schweren Lasten ebensowenig zumutbar gewesen wie Arbeiten mit ständigem Bücken oder ständigem Knien, Arbeiten unter Lärmbelästigung, Arbeiten mit den allergieauslösenden Substanzen, Arbeiten in Nässe oder Feuchtigkeit sowie Arbeiten, die mit einer übermäßigen Hautreinigung verbunden sind. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte haben nicht bestanden. Der Kläger hat sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit, für die eine mehrwöchige Einarbeitungszeit erforderlich ist, umstellen können. Für seinen Beruf als Landmaschinenmechaniker oder Spengler ist er wegen der Allergieneigung bereits nicht mehr geeignet gewesen.
Dieses bis Anfang Februar 2001 bestehende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Hautarztes - Allergologie - Umweltmedizin Dr.G. und den Gutachten, die die Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren erstattet hat. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf als Spengler wegen seiner Allergieneigung schon vor Februar 2001 nicht mehr hat ausüben können, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig gewesen. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).
Ein Verweisungsberuf, der Berufsunfähigkeit ausschließt, ist für den Kläger vor Februar 2001 der eines Hausmeisters gewesen. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der BA in Verbindung mit den Gutachten, die Dr.G. und Frau Dr. T. erstattet haben.
Der Kläger ist diesem Beruf vor Februar 2001 gesundheitlich gewachsen gewesen. Im Anschluß an Frau Dr. T. , die ausdrücklich dazu Stellung nimmt, ob der Kläger für das von der BA geschilderten Berufsbild gesundheitlich geeignet ist, sind nur zwei Punkte zu nennen, die problematisch sind: die für den Kläger bestehende Notwendigkeit, bei bestimmten Arbeiten Handschuhe tragen zu müssen, und die Unzumutbarkeit schweren Hebens und Tragens. Die Restgesundheit des Klägers wird nicht geschädigt, wenn er - und dies ist nach der Auskunft der BA nötig - täglich über einen längeren Zeitraum Handschuhe tragen muß. Der Kläger kann nämlich, bedingt durch den unterschiedlichen Charakter der ihm obliegenden Verrichtungen, überwiegend gröbere Handschuhe tragen; Feinarbeiten, die das aufgrund der Allergieneigung nur kurzfristig zumutbare Tragen von enganliegenden Handschuhen bedingen, kommen eher selten vor. Schweres Heben und Tragen ist nach der Auskunft der BA in der Regel weder täglich noch häufig erforderlich, es läßt sich nur nicht ganz ausschließen. Damit ist ausgesagt, daß diese Belastung nur selten vorkommt, was bei richtigem Verständnis nach Frau Dr. T. dem Kläger durchaus zumutbar ist. Wenn die Sachverständige ausführt, problematisch stelle sich ihres Erachtens die Tatsache dar, daß Heben und Tragen nicht nur einmalig kurzfristig und damit zumutbar anfallen könne, sondern ggf. öfter, wie aus der berufskundlichen Stellungnahme der BA ersichtlich sei, so zeigt sich hier ein offensichtliches Mißverständnis der Ausführungen der BA, in der es - und dies sei nochmals betont - ausdrücklich heißt, schweres Heben und Tragen lasse sich (nur) nicht ganz ausschließen. Ein völliger Ausschluß wird aber von Frau Dr. T. nicht gefordert.
Der Beruf eines Hausmeisters ist dem Kläger auch sozial zumutbar, da er nach der Auskunft der BA auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe liegt.
Damit hat der Kläger vor März 2001 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da er nicht berufsunfähig ist. Erst recht hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ab 1.3.2001 hat der Kläger jedoch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß den §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.), da der Kläger im Sinn von § 240 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI n.F. berufsunfähig ist und - § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI - keine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Der Kläger hat (wohl unstreitig) die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung beim Eintritt der Erwerbsminderung im Februar 2001 jedenfalls aufgrund von § 241 Abs. 2 SGB VI n.F. in Verbindung mit den §§ 197, 198 SGB VI erfüllt, da er nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf vor 1984 (mehr als) 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge aufweist und die Zeit ab 1.1.1984 bis zum Rentenantrag vom 3.7.1992 lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Der Kläger erfüllt ab Februar 2001 aber auch das Tatbestandsmerkmal der Berufsunfähigkeit, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, weil er ab Februar 2001 im Sinn von § 240 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI n.F. berufsunfähig ist. Letztere Vorschrift ist grundsätzlich identisch mit § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F., so daß die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiter gelten.
Ab Februar 2001 scheidet der Verweisungsberuf eines Hausmeisters aus, da ab diesem Zeitpunkt - anders kann Frau Dr.T. nicht verstanden werden, wenn sie ausdrücklich in ihrem Gutachten vom 10.05.2001 auf den internistischen Befund vom 8.2.2001 Bezug nimmt (vgl. Blatt 18 des Gutachtens) - beim Kläger nachweisbar gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die eine Tätigkeit als Hausmeister ausschließen. Wegen der peripheren Polyneurapathie mit fehlenden Achillessehnenreflexen, sockenförmiger Hypästhesie und herabgesetztem Vibrationsempfinden sind dem Kläger nämlich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Außerdem kann er aufgrund der festgestellten Myokardiopathie nur noch überwiegend leichte Arbeiten verrichten. Die Notwendigkeit, hin und wieder auf eine Leiter zusteigen, ergibt sich für jeden Hausmeister, auch wenn er aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes mehr verwaltend tätig sein sollte; denn ein Hausmeister, der nicht regelmäßig Beleuchtungsmittel austauschen muß, ist schlechterdings nicht vorstellbar; außerdem finden Funktionskontrollen zwangsläufig nicht nur zu ebener Erde statt, sondern da, wo sich das zu überprüfende Objekt nun einmal befindet. Da der Kläger nur noch leichte Arbeiten verrichten darf, kann er auch nicht mehr schwer heben oder tragen, wenn dies im Ausnahmefall einmal nötig ist. Damit scheidet der Beruf eines Hausmeisters ab Februar 2001 als Verweisungsberuf aus.
Wenn die Beklagte den Kläger auf Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage von elektromechanischen oder mechanischen Kleinteilen verweisen möchte, so kann der Senat dem nicht folgen. Wie der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. zu den Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile ausführt, handelt es sich herbei um die Herstellung von leichten Blechgehäusen einschließlich des Zuschneidens und Abkantens der entsprechenden Bleche, um die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren, Entgraten, um den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch Zusammenfügen von in Ablagebehältnissen bereitgestellten Einzelteilen (Schrauben, Nieten, Hartlöten), um den Einbau dieser Kleinteile in einen vorgefertigten Rahmen einschließlich einer anschließenden Funktionskontrolle. Hierbei muß wegen der Spezifik der kleinen Teile neben der Fingerfertigkeit auch eine uneingeschränkte Sehschärfe gegeben sein. Hieraus ist zu entnehmen, daß in großem Umfang Feinarbeit zu leisten ist. Dies hätte die Folge, daß der Kläger eng anliegende Handschuhe über einen Zeitraum tragen müßte, der für ihn gesundheitsschädlich ist. Schon deshalb scheidet der von der Beklagten genannte Verweisungsberuf aus. Auch hat der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. seine Auskunft im Hinblick auf einen gelernten Schlosser erteilt, während der Kläger im vorliegenden Verfahren Landmaschinenmechaniker und Spengler ist, somit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Schlossers nicht hat.
Der Kläger ist somit ab Februar 2001 berufsunfähig. Er hat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ab 1.3.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen ihm sozial grundsätzlich nicht zumutbaren Beruf aber noch vollschichtig ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F.
Da der Kläger erst ab 1.3.2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, waren das Urteil es SG Landshut vom 4.3.1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.1993 abzuändern und die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger ab 1.3.2001 die gesetzlichen Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen; im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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