L 6 RJ 476/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 252/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 476/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente. Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und nach der Geburtsurkunde der Stadt Oujda vom 21.07.1999 an einem unbekannten Tag im Jahre 1932 geboren.

Am 30.10.1996 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Nach seinen Angaben war er in der Zeit von 1962 bis 1967 als Industriearbeiter in Deutschland bei den Firmen R. , R. und H. versicherungspflichtig beschäftigt. Auf die Nachforschungen der Beklagten hat die Bundesknappschaft eine Beitragskarte für einen im Jahre 1940 geborenen K. A. mit Beitragszeiten von 1962 bis 1963 übersandt und mitgeteilt, dass diese Beiträge durch die LVA Rheinprovinz im Jahre 1971 zusammen mit den zur Arbeiterrentenversicherung nachgewiesenen Beiträgen erstattet worden seien.

Die Beklagte zog darauf den Erstattungsvorgang der LVA Rheinprovinz bei, mit zwei Originalversicherungskarten der Arbeiterrentenversicherung aus denen sich Beitragszeiten vom 24.07.1963 bis 13.07.1967 ersehen lassen und ein Vermerk, dass eine Folgekarte wegen Rückkehr ins Ausland nicht ausgestellt worden sei. Zudem erhalten die Versicherungskarten den Beitragserstattungsvermerk. Seinerzeit hat die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 27.01.1971 gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die für einen am 12.12.1940 geborenen Versicherten mit Namen K. für die Zeit vom Dezember 1963 bis April 1967 nachgewiesenen Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung sowie zur knappschaftlichen Versicherung mit einem Gesamtbetrag von 2.924,93 DM erstattet. Die nachgewiesene Gesamtversicherungszeit betrug 53 Monate. Aufgrund der Übereinstimmung der Beschäftigungszeiten mit den Angaben des Klägers zu seinen Beschäftigungsorten und Arbeitgebern sah die Beklagte die Personengleichheit des Klägers mit dem Versicherten, der im Jahre 1971 die Beitragserstattung erhalten hatte, als gegeben und lehnte mit Bescheid vom 09.04.1997 den Altersrentenantrag ab. Durch die von der LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 27.01.1971 vorgenommene Beitragserstattung seien weitere Ansprüche aus der Rentenversicherung erloschen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1998 zurück. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe nicht, da dafür die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren Versicherungszeit nicht erfüllt sei. Anrechenbare Beiträge lägen für den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands nicht vor.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der er weiter Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung begehrt. Dazu hat er ferner eine Bescheinigung über die Änderung seines Namens und damit seine Personengleichheit mit dem in Deutschland versicherten K. A. vorgelegt.

Das Sozialgericht hat mir Urteil vom 28.06.1999 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem in Deutschland versicherten K. , der angeblich am 12.12.1940 in Oujda/Marokko geboren sei personengleich. Nach den vorliegenden Unterlagen seien ihm die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge jedoch erstattet worden. Für diesen Fall habe der Kläger keine Ansprüche gegen die deutsche Arbeiterrentenversicherung mehr. Für den Fall, dass es sich bei der in Deutschland versicherten Personen nicht um den Kläger handeln sollte, seien überhaupt keine Nachweise einer Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung vorhanden. In jedem Falle habe der Kläger damit keinen Anspruch auf Regelaltersrente.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit er weiter Altersrente begehrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Weil der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente gemäß §§ 35 f des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist, neben anderen Voraussetzungen, erforderlich, dass für 60 Monate Versicherungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen sind. Dies ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren auch nach der Überzeugung des Senates nicht nachgewiesen. Entweder sind dem Kläger die Beiträge durch den Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 27.01.1971 erstattet worden, mit der Folge, dass er daraus keine weiteren Ansprüche mehr ableiten kann, oder es sind für den Kläger überhaupt keine Versicherungszeiten nachgewiesen, da eine Beitragsleistung für einen namensgleichen Versicherten mit einem Geburtsdatum aus dem Jahre 1932 überhaupt nicht ermittelbar waren. Im Übrigen hätte der Kläger auch bei einer nachgewiesenen Versicherungszeit von 53 Monaten die Wartezeit für die Regelaltersrente (noch) nicht erfüllt und noch nicht einmal für diesen Fall einen Rentenanspruch.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.1999 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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