Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1074/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 487/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 15/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschuss zur Rente des Versicherten K. W. , geb. 1941, verstorben 08.10.2000, für die Zeit von Oktober 1992 bis August 1995. Der Versicherte bezog von der Beklagten seit 01.02.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 02.06.1981), zu der auch Kinderzuschüsse, u.a. für den am 15.09.1974 geborenen Sohn Heiko, gezahlt wurden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gemünden vom 11.07.1985 ist das Kreisjugendamt in Karlstadt zum Vormund für das Kind Heiko (und weitere fünf Kinder des Versicherten) bestellt worden. Der Kinderzuschuss für Heiko wurde ab Mai 1992 an diesen selbst ausbezahlt und ist mit Ablauf des Monats September 1992 (wegen Vollendung des 18.Lebensjahrs) weggefallen.
Am 15.09.1995 beantragte der Versicherte die Wiedergewährung des Kinderzuschusses für seinen Sohn Heiko mit dem Hinweis, dieser sei bis November 1992 arbeitslos gewesen und befinde sich seit 01.12.1992 durchgehend in Schul- bzw Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 07.11.1995 bewilligte die Beklagte den Kinderzuschuss lediglich für die Zeit ab 01.09.1995. Dagegen erhob der Versicherte Widerspruch und beantragte, den Kinderzuschuss über das 18.Lebensjahr des Kindes hinaus weiter zu zahlen. Er habe nicht gewusst, dass der (ursprünglich an das Jugendamt abgetretene) Kinderzuschuss wieder von ihm beansprucht werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.11.1996 zurück. Ein früheres Ausbildungsverhältnis habe Heiko W. im Juli 1992 abgebrochen und eine weitere Ausbildung erst im Dezember 1992 aufgenommen; damit liege ein Zwischenraum von mehr als drei Kalendermonaten zwischen den beiden Ausbildungsverhältnissen. Eine fehlerhafte oder fehlende Beratung durch die Beklagte sei nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Versicherte am 18.12.1996 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgebracht, er habe keine Kenntnis von der Einstellung der Zahlung an seinen Sohn gehabt. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass die Leistungsbewilligung zunächst nur bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres erfolgte und für die Weitergewährung ein gesonderter Antrag gestellt werden müsse. Auch sein Sohn habe (bei Eintritt der Volljährigkeit) vom Jungendamt keinen entsprechenden Hinweis erhalten, was aber konkret und nachhaltig hätte geschehen müssen. Mit Urteil vom 20.07.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe eine Wiedergewährung des Kinderzuschusses für Heiko zu Recht erst ab Beginn des Antragsmonats (September 1995) bewilligt. Dies ergebe sich aus § 99 Abs 1 iVm § 108 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch bei früherer Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die erneute Bewilligung des Kinderzuschusses könne die Leistung erst seit Antragsmonat gewährt werden. Bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vom 02.06.1981 sei darauf hingewiesen worden, dass die Kinderzuschüsse grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres gewährt werden. Der Kläger habe dort auch den Hinweis erhalten, dass über diesen Zeitpunkt hinaus die Leistungen für Kinder nur auf Antrag bewilligt werden könnten. Ähnliche, entsprechend aktualisierte Hinweise hätten auch die Folgebescheide enthalten. Gemäß § 102 Abs 4 SGB VI seien Waisenrenten und Kinderzuschüsse auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem der Anspruch voraussichtlich entfalle. Der Versicherte hätte sich demnach durch entsprechende Antragstellung um die Weitergewährung des Kinderzuschusses kümmern müssen.
Mit der am 28.09.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Berufung macht der Kläger erneut geltend, die Beklagte habe den Kinderzuschuss für Heiko eingestellt, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen. Schon damals seien die materiellen Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Kinderzuschusses erfüllt gewesen. In solchen Fällen bedürfe es materiell-rechtlich keines gesonderten Antrages. Bei unverändert gegebener Anspruchsberechtigung wirke die Bewilligung des Kinderzuschusses aus dem ursprünglichen Bescheid fort. Diese "Dauerwirkung" habe die Beklagte nur durch einen Aufhebungsbescheid beseitigen können; ein solcher sei unstreitig nicht ergangen. Der Versicherte ist am 08.10.2000 verstorben; als Rechtsnachfolger ist dessen Sohn Lars W. in den Rechtsstreit eingetreten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 07.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kinderzuschuss für Heiko auch für den Zeitraum von Oktober 1992 bis August 1995 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass es sich bei Kinderzuschüssen nach § 270 SGB VI um "Zusatzleistungen" der gesetzlichen Rentenversicherung handele, auf die § 108 SGB VI iVm § 99 SGB VI anzuwenden sei. Dies bedeute insbesondere, dass sie vom Berechtigten gesondert beantragt werden müssten.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Gemäß § 270 SGB VI wird Berechtigten, die vor dem Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf Kinderzuschuss hatten, zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe weitergeleistet. Bezüglich der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wird auf die Bestimmungen zur Waisenrente in § 48 SGB VI verwiesen. Dies bedeutet, dass für ein Kind im Alter von über 18 Jahren Anspruch auf Waisenrente/ Kinderzuschuss nur besteht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und wenn es die in § 270 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGB VI festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kinderzuschuss für Heiko (wie auch für alle anderen Kinder) bereits im Rentenbescheid mit der zulässigen Befristung auf das vollendete 18.Lebensjahr versehen war, § 102 Abs 4 SGB VI. Die Beklagte hat deshalb zu Recht den Kinderzuschuss für Heiko bei Vollendung des 18.Lebensjahres mit Ablauf des Monats September 1992 eingestellt. Eines Aufhebungsbescheides gegenüber dem Anspruchsberechtigten bedurfte es bei gesetzlich vorgegebener Befristung nicht; es kommt auch nicht darauf an, ob er konkret Kenntnis von der Einstellung erlangt hat oder aus welchen Gründen dies eventuell nicht geschehen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich allerdings, dass der Versicherte allgemein Kenntnis davon hatte, dass Kinderzuschüsse für Zeiten nach vollendetem 18.Lebensjahr des Kindes nur unter bestimmten Voraussetzungen und "auf Antrag" weiter gewährt werden. Entsprechende Anträge hat er auch gestellt, etwa für seinen Sohn Lars am 19.12.1991 sowie (ohne vorherige Benachrichtigung über das Leistungsende) für seine Töchter Liane am 15.07.1987 und Karina am 16.07.1990. Die sogenannte "Wegfallmitteilung" stellt keinen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsinhalt dar, sondern hat lediglich den Zweck, wegen der oft lange Zeit zurückliegenden Befristung des Kinderzuschusses im Bewilligungsbescheid den Leistungsempfänger an das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums zu erinnern und dadurch unerwünschte Überraschungseffekte durch plötzlich ausbleibende Geldüberweisungen zu vermeiden. Unabhängig von der Frage der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gilt für den Beginn der Leistung des Kinderzuschusses (hier Wiedergewährung) § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 108 SGB VI. Dabei ist die LVA ersichtlich davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Sohn Heiko bereits längere Zeit vor der erneuten Antragstellung, dh mehr als vier volle Kalendermonate vor dem 01.10.1995, vorgelegen haben. Bei einer Antragstellung am 15.09.1995 ergibt sich demnach eine Wiederzuweisung der Leistung ab 01.09.1995.
Die Vorschrift des § 108 SGB VI regelt für die Zusatzleistungen, also auch für den Kinderzuschuss gemäß § 270 SGB VI, einheitlich den Beginn, die Änderung und das Ende (vgl Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm 2 zu § 108 SGB VI). Der Kinderzuschuss ist nicht mehr wie im früheren Recht (vor 1992) unselbstständiger (von Amts wegen zu gewährender) Rentenbestandteil iS eines Anspruchs auf Erhöhung der Rente, sondern Zusatzleistung, wie der Überschrift vor § 269 SGB VI zu entnehmen ist (so auch Kasseler Kommentar, aaO, Anm 3 zu § 270 SGB VI).
Der Versicherte stand laufend wegen der Gewährung von Kinderzuschüssen für seine sechs Kinder mit der Beklagten in Verbindung; eine konkrete Nachfrage (= Antrag) nach der Weiterzahlung des Kinderzuschusses für Heiko über dessen 18. Lebensjahr hinaus bzw wegen erneuter Bewilligung dieser Zusatzleistung bei Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung nach dem Leistungsende zum 30.09.1992 ist dem Akteninhalt aber nicht zu entnehmen. Die Beklagte war im Hinblick auf die bereits im Bewilligungsbescheid vom 02.06.1981 ausgesprochene Befristung auch nicht verpflichtet, den Versicherten gezielt auf eine Antragstellung für Heiko hinzuweisen. Zu Recht hat das SG hierzu ausgeführt, dass der Beklagten nicht die Verletzung einer Beratungspflicht vorgehalten werden kann.
Die Entscheidung des SG ist demnach nicht zu beanstanden, die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.
Der Senat hat gem § 160 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz 1992 (hier § 270 SGB VI) die bis 31.12.1991 geltende Regelung des § 1262 Abs 7 RVO (Gewährung des Kinderzuschusses von Amts wegen als unselbstständiger Rentenanteil) fortgeschrieben oder mit Wirkung vom 01.01.1992 die "Antragsabhängigkeit" auch des Kinderzuschusses als "Zusatzleistung" iS des § 108 iVm § 270 SGB VI eingeführt werden sollte.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschuss zur Rente des Versicherten K. W. , geb. 1941, verstorben 08.10.2000, für die Zeit von Oktober 1992 bis August 1995. Der Versicherte bezog von der Beklagten seit 01.02.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 02.06.1981), zu der auch Kinderzuschüsse, u.a. für den am 15.09.1974 geborenen Sohn Heiko, gezahlt wurden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gemünden vom 11.07.1985 ist das Kreisjugendamt in Karlstadt zum Vormund für das Kind Heiko (und weitere fünf Kinder des Versicherten) bestellt worden. Der Kinderzuschuss für Heiko wurde ab Mai 1992 an diesen selbst ausbezahlt und ist mit Ablauf des Monats September 1992 (wegen Vollendung des 18.Lebensjahrs) weggefallen.
Am 15.09.1995 beantragte der Versicherte die Wiedergewährung des Kinderzuschusses für seinen Sohn Heiko mit dem Hinweis, dieser sei bis November 1992 arbeitslos gewesen und befinde sich seit 01.12.1992 durchgehend in Schul- bzw Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 07.11.1995 bewilligte die Beklagte den Kinderzuschuss lediglich für die Zeit ab 01.09.1995. Dagegen erhob der Versicherte Widerspruch und beantragte, den Kinderzuschuss über das 18.Lebensjahr des Kindes hinaus weiter zu zahlen. Er habe nicht gewusst, dass der (ursprünglich an das Jugendamt abgetretene) Kinderzuschuss wieder von ihm beansprucht werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.11.1996 zurück. Ein früheres Ausbildungsverhältnis habe Heiko W. im Juli 1992 abgebrochen und eine weitere Ausbildung erst im Dezember 1992 aufgenommen; damit liege ein Zwischenraum von mehr als drei Kalendermonaten zwischen den beiden Ausbildungsverhältnissen. Eine fehlerhafte oder fehlende Beratung durch die Beklagte sei nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Versicherte am 18.12.1996 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgebracht, er habe keine Kenntnis von der Einstellung der Zahlung an seinen Sohn gehabt. Er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass die Leistungsbewilligung zunächst nur bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres erfolgte und für die Weitergewährung ein gesonderter Antrag gestellt werden müsse. Auch sein Sohn habe (bei Eintritt der Volljährigkeit) vom Jungendamt keinen entsprechenden Hinweis erhalten, was aber konkret und nachhaltig hätte geschehen müssen. Mit Urteil vom 20.07.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe eine Wiedergewährung des Kinderzuschusses für Heiko zu Recht erst ab Beginn des Antragsmonats (September 1995) bewilligt. Dies ergebe sich aus § 99 Abs 1 iVm § 108 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch bei früherer Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die erneute Bewilligung des Kinderzuschusses könne die Leistung erst seit Antragsmonat gewährt werden. Bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vom 02.06.1981 sei darauf hingewiesen worden, dass die Kinderzuschüsse grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres gewährt werden. Der Kläger habe dort auch den Hinweis erhalten, dass über diesen Zeitpunkt hinaus die Leistungen für Kinder nur auf Antrag bewilligt werden könnten. Ähnliche, entsprechend aktualisierte Hinweise hätten auch die Folgebescheide enthalten. Gemäß § 102 Abs 4 SGB VI seien Waisenrenten und Kinderzuschüsse auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem der Anspruch voraussichtlich entfalle. Der Versicherte hätte sich demnach durch entsprechende Antragstellung um die Weitergewährung des Kinderzuschusses kümmern müssen.
Mit der am 28.09.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Berufung macht der Kläger erneut geltend, die Beklagte habe den Kinderzuschuss für Heiko eingestellt, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen. Schon damals seien die materiellen Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Kinderzuschusses erfüllt gewesen. In solchen Fällen bedürfe es materiell-rechtlich keines gesonderten Antrages. Bei unverändert gegebener Anspruchsberechtigung wirke die Bewilligung des Kinderzuschusses aus dem ursprünglichen Bescheid fort. Diese "Dauerwirkung" habe die Beklagte nur durch einen Aufhebungsbescheid beseitigen können; ein solcher sei unstreitig nicht ergangen. Der Versicherte ist am 08.10.2000 verstorben; als Rechtsnachfolger ist dessen Sohn Lars W. in den Rechtsstreit eingetreten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 07.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kinderzuschuss für Heiko auch für den Zeitraum von Oktober 1992 bis August 1995 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass es sich bei Kinderzuschüssen nach § 270 SGB VI um "Zusatzleistungen" der gesetzlichen Rentenversicherung handele, auf die § 108 SGB VI iVm § 99 SGB VI anzuwenden sei. Dies bedeute insbesondere, dass sie vom Berechtigten gesondert beantragt werden müssten.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Gemäß § 270 SGB VI wird Berechtigten, die vor dem Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf Kinderzuschuss hatten, zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe weitergeleistet. Bezüglich der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wird auf die Bestimmungen zur Waisenrente in § 48 SGB VI verwiesen. Dies bedeutet, dass für ein Kind im Alter von über 18 Jahren Anspruch auf Waisenrente/ Kinderzuschuss nur besteht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und wenn es die in § 270 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGB VI festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kinderzuschuss für Heiko (wie auch für alle anderen Kinder) bereits im Rentenbescheid mit der zulässigen Befristung auf das vollendete 18.Lebensjahr versehen war, § 102 Abs 4 SGB VI. Die Beklagte hat deshalb zu Recht den Kinderzuschuss für Heiko bei Vollendung des 18.Lebensjahres mit Ablauf des Monats September 1992 eingestellt. Eines Aufhebungsbescheides gegenüber dem Anspruchsberechtigten bedurfte es bei gesetzlich vorgegebener Befristung nicht; es kommt auch nicht darauf an, ob er konkret Kenntnis von der Einstellung erlangt hat oder aus welchen Gründen dies eventuell nicht geschehen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich allerdings, dass der Versicherte allgemein Kenntnis davon hatte, dass Kinderzuschüsse für Zeiten nach vollendetem 18.Lebensjahr des Kindes nur unter bestimmten Voraussetzungen und "auf Antrag" weiter gewährt werden. Entsprechende Anträge hat er auch gestellt, etwa für seinen Sohn Lars am 19.12.1991 sowie (ohne vorherige Benachrichtigung über das Leistungsende) für seine Töchter Liane am 15.07.1987 und Karina am 16.07.1990. Die sogenannte "Wegfallmitteilung" stellt keinen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsinhalt dar, sondern hat lediglich den Zweck, wegen der oft lange Zeit zurückliegenden Befristung des Kinderzuschusses im Bewilligungsbescheid den Leistungsempfänger an das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums zu erinnern und dadurch unerwünschte Überraschungseffekte durch plötzlich ausbleibende Geldüberweisungen zu vermeiden. Unabhängig von der Frage der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gilt für den Beginn der Leistung des Kinderzuschusses (hier Wiedergewährung) § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 108 SGB VI. Dabei ist die LVA ersichtlich davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Sohn Heiko bereits längere Zeit vor der erneuten Antragstellung, dh mehr als vier volle Kalendermonate vor dem 01.10.1995, vorgelegen haben. Bei einer Antragstellung am 15.09.1995 ergibt sich demnach eine Wiederzuweisung der Leistung ab 01.09.1995.
Die Vorschrift des § 108 SGB VI regelt für die Zusatzleistungen, also auch für den Kinderzuschuss gemäß § 270 SGB VI, einheitlich den Beginn, die Änderung und das Ende (vgl Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm 2 zu § 108 SGB VI). Der Kinderzuschuss ist nicht mehr wie im früheren Recht (vor 1992) unselbstständiger (von Amts wegen zu gewährender) Rentenbestandteil iS eines Anspruchs auf Erhöhung der Rente, sondern Zusatzleistung, wie der Überschrift vor § 269 SGB VI zu entnehmen ist (so auch Kasseler Kommentar, aaO, Anm 3 zu § 270 SGB VI).
Der Versicherte stand laufend wegen der Gewährung von Kinderzuschüssen für seine sechs Kinder mit der Beklagten in Verbindung; eine konkrete Nachfrage (= Antrag) nach der Weiterzahlung des Kinderzuschusses für Heiko über dessen 18. Lebensjahr hinaus bzw wegen erneuter Bewilligung dieser Zusatzleistung bei Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung nach dem Leistungsende zum 30.09.1992 ist dem Akteninhalt aber nicht zu entnehmen. Die Beklagte war im Hinblick auf die bereits im Bewilligungsbescheid vom 02.06.1981 ausgesprochene Befristung auch nicht verpflichtet, den Versicherten gezielt auf eine Antragstellung für Heiko hinzuweisen. Zu Recht hat das SG hierzu ausgeführt, dass der Beklagten nicht die Verletzung einer Beratungspflicht vorgehalten werden kann.
Die Entscheidung des SG ist demnach nicht zu beanstanden, die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.
Der Senat hat gem § 160 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz 1992 (hier § 270 SGB VI) die bis 31.12.1991 geltende Regelung des § 1262 Abs 7 RVO (Gewährung des Kinderzuschusses von Amts wegen als unselbstständiger Rentenanteil) fortgeschrieben oder mit Wirkung vom 01.01.1992 die "Antragsabhängigkeit" auch des Kinderzuschusses als "Zusatzleistung" iS des § 108 iVm § 270 SGB VI eingeführt werden sollte.
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