Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 673/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 488/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Halbwaisenrente (über das 27. Lebensjahr hinaus), insbesondere um die fristgemäße Einlegung eines Rechtsmittels.
Der am 1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er bezog aus der Versicherung seines am 22.07.1984 verstorbenen Vaters M. A. Halbwaisenrente (wegen Gebrechlichkeit) zunächst bis 31.03.1991 (Bescheid vom 12.06.1985).
Mit Bescheid vom 26.03.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Waisenrente auch für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1993, da mit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) zum 01.01.1992 die mögliche Bezugszeit für eine Waisenrente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Waise verlängert worden war. Der Bescheid enthält den Hinweis auf die zeitliche Befristung der Leistung bis Ende März 1993 (Monat der Vollendung 27. Lebensjahr der Waise). Mit Schreiben vom 26.01.1993 teilte die Beklagte dem Kläger den Wegfall der Rente zum 01.04.1993 mit.
Mit einem (über die Generaldirektion der türkischen Sozialversicherungsanstalt) "an das Sozialgericht in Deutschland" gerichteten Schreiben vom 02.09.1996 hat der Kläger gegen die Einstellung der Rentenzahlung Klage erhoben. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Klage als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 26.01.1993 zu behandeln, hat diesen jedoch mit Bescheid vom 20.05.1997 als unzulässig zurückgewiesen. Selbst bei Geltung einer Widerspruchsfrist von einem Jahr sei der am 28.10.1996 bei ihr eingegangene Rechtsbehelf verfristet; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Kläger am 24.06.1997 (erneut) Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und wiederum vorgebracht, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.08.1999 abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend von einer Verfristung des Widerspruches ausgegangen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 26.01.1993 überhaupt um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, da auch die (bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung geltende) Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs verstrichen sei. Die Klage sei aber nicht nur formell (wegen Versäumung der Widerpruchsfrist), sondern auch materiell (wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage) unbegründet. Das Gesetz begrenze den Bezug der Halbwaisenrente unwiderruflich auf den Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres; dies gelte unabhängig davon, ob die Gebrechlichkeit fortbestehe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.1999 Berufung beim Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Ihm müsse Halbwaisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus weitergewährt werden, da er arbeitsunfähig sei. Wegen eines Schlaganfalls sei er auch geistig behindert. Sein früherer Bevollmächtigter habe seine Sache nicht ernst genommen und ihn nicht richtig vertreten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 24.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus weiterzugewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 24.08.1999 zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 143 iVm § 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das letzte, nach Auffassung des Senats nicht als Verwaltungsakt (sondern lediglich als Vollzugsmitteilung der bereits im Bewilligungsbescheid vom 26.03.1992 verfügten Leistungsbegrenzung) zu qualifizierende Schreiben der Beklagten vom 26.01.1993 ist an den Bevollmächtigten des Klägers im Inland zugestellt worden. Die Klageschrift vom 02.09.1996 bezieht sich außerdem auf ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 06.04.1992, das sich nicht in den Akten befindet. Selbst wenn es sich bei einem dieser Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln sollte, wäre eine etwaige Widerspruchsfrist auch bei Eröffnung der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG in jedem Falle versäumt. Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht auch das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint. Es kann deshalb auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen werden (§ 153 Abs 2 SGG), die auch für den Senat überzeugend sind.
Im Übrigen hat das Sozialgericht in der Hilfsbegründung seiner Entscheidung den Kläger mit Recht darauf hingewiesen, dass er unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt die Weiterzahlung der Rente über das 27. Lebensjahr hinaus verlangen kann, weil dafür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage besteht.
Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Halbwaisenrente (über das 27. Lebensjahr hinaus), insbesondere um die fristgemäße Einlegung eines Rechtsmittels.
Der am 1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er bezog aus der Versicherung seines am 22.07.1984 verstorbenen Vaters M. A. Halbwaisenrente (wegen Gebrechlichkeit) zunächst bis 31.03.1991 (Bescheid vom 12.06.1985).
Mit Bescheid vom 26.03.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Waisenrente auch für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1993, da mit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) zum 01.01.1992 die mögliche Bezugszeit für eine Waisenrente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Waise verlängert worden war. Der Bescheid enthält den Hinweis auf die zeitliche Befristung der Leistung bis Ende März 1993 (Monat der Vollendung 27. Lebensjahr der Waise). Mit Schreiben vom 26.01.1993 teilte die Beklagte dem Kläger den Wegfall der Rente zum 01.04.1993 mit.
Mit einem (über die Generaldirektion der türkischen Sozialversicherungsanstalt) "an das Sozialgericht in Deutschland" gerichteten Schreiben vom 02.09.1996 hat der Kläger gegen die Einstellung der Rentenzahlung Klage erhoben. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Klage als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 26.01.1993 zu behandeln, hat diesen jedoch mit Bescheid vom 20.05.1997 als unzulässig zurückgewiesen. Selbst bei Geltung einer Widerspruchsfrist von einem Jahr sei der am 28.10.1996 bei ihr eingegangene Rechtsbehelf verfristet; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Kläger am 24.06.1997 (erneut) Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und wiederum vorgebracht, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.08.1999 abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend von einer Verfristung des Widerspruches ausgegangen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 26.01.1993 überhaupt um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, da auch die (bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung geltende) Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs verstrichen sei. Die Klage sei aber nicht nur formell (wegen Versäumung der Widerpruchsfrist), sondern auch materiell (wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage) unbegründet. Das Gesetz begrenze den Bezug der Halbwaisenrente unwiderruflich auf den Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres; dies gelte unabhängig davon, ob die Gebrechlichkeit fortbestehe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.1999 Berufung beim Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Ihm müsse Halbwaisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus weitergewährt werden, da er arbeitsunfähig sei. Wegen eines Schlaganfalls sei er auch geistig behindert. Sein früherer Bevollmächtigter habe seine Sache nicht ernst genommen und ihn nicht richtig vertreten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 24.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus weiterzugewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 24.08.1999 zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 143 iVm § 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das letzte, nach Auffassung des Senats nicht als Verwaltungsakt (sondern lediglich als Vollzugsmitteilung der bereits im Bewilligungsbescheid vom 26.03.1992 verfügten Leistungsbegrenzung) zu qualifizierende Schreiben der Beklagten vom 26.01.1993 ist an den Bevollmächtigten des Klägers im Inland zugestellt worden. Die Klageschrift vom 02.09.1996 bezieht sich außerdem auf ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 06.04.1992, das sich nicht in den Akten befindet. Selbst wenn es sich bei einem dieser Schreiben um einen Verwaltungsakt handeln sollte, wäre eine etwaige Widerspruchsfrist auch bei Eröffnung der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG in jedem Falle versäumt. Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht auch das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint. Es kann deshalb auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen werden (§ 153 Abs 2 SGG), die auch für den Senat überzeugend sind.
Im Übrigen hat das Sozialgericht in der Hilfsbegründung seiner Entscheidung den Kläger mit Recht darauf hingewiesen, dass er unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt die Weiterzahlung der Rente über das 27. Lebensjahr hinaus verlangen kann, weil dafür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage besteht.
Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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