Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 726/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 511/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 1999 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um einen früheren Rentenbeginn.
Der am 1936 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Einen Beruf hat er nicht erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland hat er vom 08.03.1965 bis 04.01.1972 nach eigenen Angaben als Maurer gearbeitet und dabei 77 Monate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Aus einer Arbeitgeberbescheinigung geht jedoch hervor, dass er in der Zeit vom 12.01.1970 bis 21.01.1971 Hilfsschlosser bei einer Firma für Stahl- und Rohrleitungsbau war.
Am 16.03.1995 hat der Kläger Rentenantrag gestellt, der in Bosnien-Herzegowina zu einer Invalidenrente der I. Kategorie ab 27.03.1995 führte. Eine Untersuchung der Invalidenkommission im Auftrag der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem Beruf weniger als zwei Stunden täglich arbeiten könne. Der Prüfarzt der Beklagten hielt ihn jedoch für vollschichtig einsatzfähig für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 02.01.1997 und Widerspruchsbescheid vom 15.05.1997 ab.
Im anschließenden Klageverfahren wurde ein Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.T. 04./05.05.1998 eingeholt, in dem folgende Diagnosen gestellt wurden: 1. Chronische Emphysembronchitis bei Nikotinabuses. 2. Bluthochdruck, stenokardische Beschwerden. Generalisierte Gefäßverkalkung. 3. Cystenniere beidseits mit beginnender Nierenfunktionseinschränkung. 4. Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke. Varikosis. Polyneuropathie. 5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. 6. Schwerhörigkeit. 7. Psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungszuständen. Der Zustand des Klägers habe sich seit der Vorbegutachtung von 1996 erheblich verschlechtert. Seit etwa Ende 1996/Anfang 1997 könne er unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig arbeiten. Als Maurer könne er bereits seit der Antragstellung nicht mehr tätig sein.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.06.1998 abgewiesen. Ausgehend von einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Dezember 1996 seien im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Dezember 1991 bis November 1996 nur 20 Monate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt worden. Auch sei nicht jeder Monat seit dem 01.01.1984 mit Beiträgen belegt.
Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1997 bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt, nachdem vom bosnischen Versicherungsträger weitere Versicherungszeiten bestätigt worden waren. Der Eintritt des Versicherungsfalles wurde im Januar 1997 angenommen. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, er begehre weiterhin Rente bereits ab der Antragstellung (13.03.1995) und hat Atteste und ähnliche medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1990 vorgelegt.
Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage von dem Internisten Dr.R. vom 16.11.2000 eingeholt zu der Frage, ob sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles als im Januar 1997 ergäbe. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers schon in der Zeit ab März 1995 lasse sich anhand der im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht begründen. Vor Januar 1997 seien leichte und ruhige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig zumutbar gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 und des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 06.06.1998 sowie in Abänderung des Bescheides vom 26.01.1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab April 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.1999 abzuweisen.
Die Akten der Beklagten und des SG Landshut wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Bescheid vom 26.01.1999 ist gemäß § 96 i.V.m. § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente bereits vor Februar 1997.
Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis von 36 Pflichtbeiträgen im Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles, steht seit Erlass des Bescheides vom 26.01.1999 nicht mehr im Streit.
Der Kläger erfüllte jedoch vor dem Januar 1997 noch nicht die oben genannten Voraussetzungen des § 44 Abs.2 SGB VI. Zwar wurden bei der auf Veranlassung des SG Landshut erfolgten Untersuchung durch die Ärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dr.T. vom 04./05.05.1998 eine Reihe von gravierenden Gesundheitsstörungen festgestellt, die dazu führten, dass der Kläger zur Zeit der Untersuchung nicht mehr vollschichtig arbeiten konnte. Die Leistungsminderung auf ein untervollschichtiges Maß lag jedoch nach den Feststellungen der Sachverständigen zur Zeit der Antragstellung noch nicht vor. Vielmehr ist gegenüber den Befunden vom Juli 1996 eine Verschlechterung eingetreten sowohl hinsichtlich der kardiopulmunalen Leistungsfähigkeit als auch auf dem orthopädischen Gebiet. Diese Verschlechterung ist jedoch nach der Art der Leiden nicht von einem auf den anderen Tag eingetreten, sondern langsam progredient, so dass bis Ende 1996/Anfang 1997 eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Übereinstimmung mit diesem Gutachten den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf den Januar 1997 gelegt hat. Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs.1 SGB VI mit Beginn des folgenden Monats, also dem 01.02.1997.
Die Richtigkeit dieses Rentenbeginns wurde durch das vom Senat nach Aktenlage eingeholte Gutachten des Internisten Dr.R. vom 16.11.2000 bestätigt. Dr.R. hat die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ausgewertet und gelangte zu dem Ergebnis, dass bei Antragstellung im Jahre 1995 zwar bereits bronchitische Beschwerden (Raucherhusten) und Bluthochdruck vorlagen, wodurch die körperliche Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt war, aber keine Befunde, die eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit begründen ließen. Insbesondere gilt dies für die Blutdruckerhöhung, die bereits im März 1995 bestätigt wurde und nach der Auffassung des Gutachters eine Folge der Cystennieren ist (renaler Hochdruck). Die ergometrische Belastbarkeit bis 130 Watt zeigte aber auch noch bei der Begutachtung durch die Invalidenkommission (Juli 1996) nur eine Leistungseinschränkung von 28 %. Damit waren Arbeiten unter Zeitdruck, mit Stresseinwirkung und (wegen der orthopädischen Befunde) wirbelsäulenbelastende Arbeiten (Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung) im Juli 1996 nicht mehr möglich. Bei der gerichtsärztlichen Begutachtung im Mai 1998 wurden erheblich höhere Blutdruckwerte gemessen, so dass zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers eingetreten ist. Dass dies bereits vor Januar 1997 gewesen wäre, lässt sich aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht begründen. Ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kommt damit nicht in Betracht.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (2/3 Rente) bereits ab der Antragstellung. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGG in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zwar ist nach dem Ergebnis der Begutachtung davon auszugehen, dass der Kläger schon bei der Antragstellung den Beruf eines Maurers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Der Kläger, der nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat, genießt jedoch keinen Berufsschutz als Maurer in der deutschen Rentenversicherung. Anfragen bei den Arbeitgebern des Klägers hatten zumeist keinen Erfolg. Lediglich die Firma A. L. , Stahl- und Rohrleitungsbau GmbH hat unter dem 29.01.1998 auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass der Kläger Hilfsarbeiten verrichtet hat, zu denen nur eine tageweise Anlernung erforderlich war. Er wurde nach der Lohngruppe 05 des Pfälzischen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie vergütet. Die Lohngruppe 05 betrifft einfache Arbeiten mit erhöhter körperlicher Belastung, die geringe Sach- und Arbeitskenntnisse verlangen, und ohne besondere Ausbildung nach einer kurzfristigen Einarbeitungszeit ausgeführt werden können. Hieraus lässt sich ein Berufsschutz nicht ableiten, so dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits ab Antragstellung bis zum Beginn der Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Kläger mit seinem Begehren nach Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Bescheides vom 26.01.1999 im Wesentlichen erfolgreich war, so dass die Erstattung von drei Viertel der außergerichtlichen Kosten als billig erscheint.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um einen früheren Rentenbeginn.
Der am 1936 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Einen Beruf hat er nicht erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland hat er vom 08.03.1965 bis 04.01.1972 nach eigenen Angaben als Maurer gearbeitet und dabei 77 Monate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Aus einer Arbeitgeberbescheinigung geht jedoch hervor, dass er in der Zeit vom 12.01.1970 bis 21.01.1971 Hilfsschlosser bei einer Firma für Stahl- und Rohrleitungsbau war.
Am 16.03.1995 hat der Kläger Rentenantrag gestellt, der in Bosnien-Herzegowina zu einer Invalidenrente der I. Kategorie ab 27.03.1995 führte. Eine Untersuchung der Invalidenkommission im Auftrag der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem Beruf weniger als zwei Stunden täglich arbeiten könne. Der Prüfarzt der Beklagten hielt ihn jedoch für vollschichtig einsatzfähig für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 02.01.1997 und Widerspruchsbescheid vom 15.05.1997 ab.
Im anschließenden Klageverfahren wurde ein Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.T. 04./05.05.1998 eingeholt, in dem folgende Diagnosen gestellt wurden: 1. Chronische Emphysembronchitis bei Nikotinabuses. 2. Bluthochdruck, stenokardische Beschwerden. Generalisierte Gefäßverkalkung. 3. Cystenniere beidseits mit beginnender Nierenfunktionseinschränkung. 4. Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke. Varikosis. Polyneuropathie. 5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. 6. Schwerhörigkeit. 7. Psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungszuständen. Der Zustand des Klägers habe sich seit der Vorbegutachtung von 1996 erheblich verschlechtert. Seit etwa Ende 1996/Anfang 1997 könne er unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig arbeiten. Als Maurer könne er bereits seit der Antragstellung nicht mehr tätig sein.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.06.1998 abgewiesen. Ausgehend von einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Dezember 1996 seien im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Dezember 1991 bis November 1996 nur 20 Monate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt worden. Auch sei nicht jeder Monat seit dem 01.01.1984 mit Beiträgen belegt.
Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1997 bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt, nachdem vom bosnischen Versicherungsträger weitere Versicherungszeiten bestätigt worden waren. Der Eintritt des Versicherungsfalles wurde im Januar 1997 angenommen. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, er begehre weiterhin Rente bereits ab der Antragstellung (13.03.1995) und hat Atteste und ähnliche medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1990 vorgelegt.
Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage von dem Internisten Dr.R. vom 16.11.2000 eingeholt zu der Frage, ob sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles als im Januar 1997 ergäbe. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers schon in der Zeit ab März 1995 lasse sich anhand der im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht begründen. Vor Januar 1997 seien leichte und ruhige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig zumutbar gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 und des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 06.06.1998 sowie in Abänderung des Bescheides vom 26.01.1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab April 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.1999 abzuweisen.
Die Akten der Beklagten und des SG Landshut wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Bescheid vom 26.01.1999 ist gemäß § 96 i.V.m. § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente bereits vor Februar 1997.
Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis von 36 Pflichtbeiträgen im Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles, steht seit Erlass des Bescheides vom 26.01.1999 nicht mehr im Streit.
Der Kläger erfüllte jedoch vor dem Januar 1997 noch nicht die oben genannten Voraussetzungen des § 44 Abs.2 SGB VI. Zwar wurden bei der auf Veranlassung des SG Landshut erfolgten Untersuchung durch die Ärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dr.T. vom 04./05.05.1998 eine Reihe von gravierenden Gesundheitsstörungen festgestellt, die dazu führten, dass der Kläger zur Zeit der Untersuchung nicht mehr vollschichtig arbeiten konnte. Die Leistungsminderung auf ein untervollschichtiges Maß lag jedoch nach den Feststellungen der Sachverständigen zur Zeit der Antragstellung noch nicht vor. Vielmehr ist gegenüber den Befunden vom Juli 1996 eine Verschlechterung eingetreten sowohl hinsichtlich der kardiopulmunalen Leistungsfähigkeit als auch auf dem orthopädischen Gebiet. Diese Verschlechterung ist jedoch nach der Art der Leiden nicht von einem auf den anderen Tag eingetreten, sondern langsam progredient, so dass bis Ende 1996/Anfang 1997 eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Übereinstimmung mit diesem Gutachten den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf den Januar 1997 gelegt hat. Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs.1 SGB VI mit Beginn des folgenden Monats, also dem 01.02.1997.
Die Richtigkeit dieses Rentenbeginns wurde durch das vom Senat nach Aktenlage eingeholte Gutachten des Internisten Dr.R. vom 16.11.2000 bestätigt. Dr.R. hat die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ausgewertet und gelangte zu dem Ergebnis, dass bei Antragstellung im Jahre 1995 zwar bereits bronchitische Beschwerden (Raucherhusten) und Bluthochdruck vorlagen, wodurch die körperliche Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt war, aber keine Befunde, die eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit begründen ließen. Insbesondere gilt dies für die Blutdruckerhöhung, die bereits im März 1995 bestätigt wurde und nach der Auffassung des Gutachters eine Folge der Cystennieren ist (renaler Hochdruck). Die ergometrische Belastbarkeit bis 130 Watt zeigte aber auch noch bei der Begutachtung durch die Invalidenkommission (Juli 1996) nur eine Leistungseinschränkung von 28 %. Damit waren Arbeiten unter Zeitdruck, mit Stresseinwirkung und (wegen der orthopädischen Befunde) wirbelsäulenbelastende Arbeiten (Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung) im Juli 1996 nicht mehr möglich. Bei der gerichtsärztlichen Begutachtung im Mai 1998 wurden erheblich höhere Blutdruckwerte gemessen, so dass zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Zustandes des Klägers eingetreten ist. Dass dies bereits vor Januar 1997 gewesen wäre, lässt sich aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht begründen. Ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kommt damit nicht in Betracht.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (2/3 Rente) bereits ab der Antragstellung. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGG in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zwar ist nach dem Ergebnis der Begutachtung davon auszugehen, dass der Kläger schon bei der Antragstellung den Beruf eines Maurers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Der Kläger, der nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat, genießt jedoch keinen Berufsschutz als Maurer in der deutschen Rentenversicherung. Anfragen bei den Arbeitgebern des Klägers hatten zumeist keinen Erfolg. Lediglich die Firma A. L. , Stahl- und Rohrleitungsbau GmbH hat unter dem 29.01.1998 auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass der Kläger Hilfsarbeiten verrichtet hat, zu denen nur eine tageweise Anlernung erforderlich war. Er wurde nach der Lohngruppe 05 des Pfälzischen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie vergütet. Die Lohngruppe 05 betrifft einfache Arbeiten mit erhöhter körperlicher Belastung, die geringe Sach- und Arbeitskenntnisse verlangen, und ohne besondere Ausbildung nach einer kurzfristigen Einarbeitungszeit ausgeführt werden können. Hieraus lässt sich ein Berufsschutz nicht ableiten, so dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits ab Antragstellung bis zum Beginn der Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Kläger mit seinem Begehren nach Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Bescheides vom 26.01.1999 im Wesentlichen erfolgreich war, so dass die Erstattung von drei Viertel der außergerichtlichen Kosten als billig erscheint.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved