Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1684/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 519/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. § 44 SGB VI aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am 1940 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte am 27.08.1996 bei der Beklagten Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
In Jugoslawien war er von Mai 1959 bis Juli 1992 insgesamt 19 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik hat er zwischen September 1968 und August 1980 insgesamt 143 Beitragsmonate zurückgelegt. Bei der Untersuchung in Jugoslawien bzw. im Widerspruchsschreiben gab der Kläger an, in Deutschland als Kranführer beschäftigt gewesen zu sein, eine Tätigkeit, für die er durch Umschulung und berufliche Rehabilitation ausgebildet worden sei. In Jugoslawien bezieht der Kläger seit Oktober 1993 Invalidenrente.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 22.11. 1996 vorgelegt sowie Unterlagen über stationäre Behandlungen 1996. Im Untersuchungsbericht vom 22.11.1996 wurde die Diagnose einer Myokardiopathie und einer Extrasystole ventrikularis bei bekannter Akromegalie diagnostiziert. Im Beruf als Kranführer sei der Kläger bereits seit Oktober 1993 arbeitsunfähig, er sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten, die kein Lenken eines Krans und auch keine Arbeiten in der Höhe erfordern, vollschichtig zu verrichten. Nach jugoslawischen Vorschriften bestehe daher nach wie vor Invalidität.
Mit Bescheid vom 23.01.1997 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, dass beim Kläger trotz der fest- rhythmusstörungen, der Akromegalie und der Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestehe und deshalb weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Am 26.03.1997 widersprach der Kläger diesem Bescheid mit der Begründung, er sei aufgrund seiner Erkrankungen unfähig, bei voller Arbeitszeit Leistungen zu erbringen. Aufgrund der Herzerkrankung und der Akromegalie sei er nicht einmal unter halbschichtig einsatzfähig. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er Anspruch auf Invalidenrente nach jugoslawischen Vorschriften seit 1993 habe, somit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der deutschen Rente erfüllt seien.
Der Arbeitgeber gab an, der Kläger habe Facharbeiten verrichtet, die er durch Anlernen und praktische Erfahrungen erlernt habe, es habe aber an den theoretischen Kenntnissen gemangelt, so dass der Kläger nicht über die vollen Kenntnisse eines ausgebildeten Facharbeiters verfügt habe. Bezahlt wurde der Kläger nach der Lohngruppe III des Tarifvertrages für das Baugewerbe.
Aus den vorgelegten Krankenunterlagen aus dem Jahre 1993 konnte der Medizinische Dienst der Beklagten keine Änderung der Beurteilung entnehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 22.10.1997 zurück mit der Begründung, der Kläger könne vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Da er in seinem zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf nur auf der Stufe eines Angelernten einzuordnen sei, seien ihm alle einfachen angelernten oder ungelernten Tätigkeiten wie z.B. Montierer, Sortierer oder einfacher Pförtner zumutbar.
Mit der Klage vom 16.12.1997 begehrte der Kläger die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsren- Erwerbsunfähigkeit vorliege, da nach dem Bericht der Klinik in Banja Luka seit 1993 eine deutliche Verschlechterung vor allem im Bereich der Herzerkrankung eingetreten sei. Im Übrigen genieße der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter, da er im Wege der betrieblichen Ausbildung den Status eines Facharbeiters erlangt habe und entsprechend der Tariflohngruppe III bezahlt worden sei. Auch in Jugoslawien sei der Kläger bis zur Aufgabe des Berufs 1993 als Kranführer beschäftigt gewesen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet.
Die Begutachtung durch Dr.Z. am 22.09.1999 ergab beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: 1. Multiple Gelenkbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Akromegalie und Verdacht auf Rheuma, 2. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen sowie abgelaufenem Herzinfarkt. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen ausführen, auch die volle Kraft in beiden Händen dürfe nicht benötigt werden. Grundsätzlich hat Dr.Z. die objektiven Funktionsbeeinträchtigungen an sämtlichen Gelenken als nur gering bezeichnet. Das Leistungsvermögen sei zwar beeinträchtigt, jedoch nicht in dem Umfang, dass zu den qualitativen auch quantitative Leistungseinschränkungen hinzukommen würden. Körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und ohne Zwangshaltung sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit könne der Kläger noch vollschichtig ausüben. Im Januar 1996 sei er noch vollschichtig einsetzbar gewesen, als Zimmerer könne er nicht mehr tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber unter den genannten Einschränkungen eingesetzt werden. Auch die Umstellungsfähigkeit hat Dr.Z. bejaht.
Mit Urteil vom 24.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr.Z. gestützt. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme noch vollschichtig einsetzbar und somit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Die Berufung vom 13.10.1999 wurde damit begründet, dass das Sozialgericht das rechtliche Gehör verletzt habe. Es seien insbesondere Untersuchungsergebnisse von Dr.K. nicht vollständig bzw. mit zum Teil verändertem Inhalt wiedergegeben worden. Die vorgelegten Befundberichte aus dem Zeitraum Februar 1999 bis August 1999 seien nicht berücksichtigt worden. Durch die fehlerhafte Begutachtung seien bei der Leistungsbeurteilung deshalb verschiedene Zustände nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger sei außerdem nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da er mit Lohngruppe III einen Facharbeiterlohn bezogen habe. Die Aussage des Arbeitgebers, er habe nicht über alle theoretischen Kenntnisse verfügt, ändere nichts an seinem Status als Facharbeiter.
Der wiederholt gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit den Beschlüssen vom 23.12.1999 und 14.04.2000 abgelehnt.
Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Untersuchungsberichte von August und Dezember 1999 wurden übersetzt, es handelt sich um augenärztliche Berichte.
Der orthopädische Gutachter Dr.F. hat folgende Diagnosen gestellt: 1. Spondylopathia hyperostotica und leichte Spondylarthrose der Halswirbelsäule, Osteopenie. 2. Ausgeprägte Spondylose der Lendenwirbelsäule, 3. Gonarthrose links mehr als rechts, 4. geringe Ellenbogengelenksarthrose beidseits, 5. initiale Heberden- und Bouchard-Arthrose.
Auf orthopädischem Fachgebiet wurde die Leistungsfähigkeit mit vollschichtig angegeben, da die Fähigkeit zum Sitzen nicht reduziert sei und nur eine mäßige Geh- und Stehbehinderung vorliege. Auch die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle sind zumutbar. Als Kranfahrer kann der Kläger nicht tätig sein, wenn er in das Führerhaus über Treppen oder Leitern gelangen muss.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet hat Dr.M. die Diagnosen gestellt: 1. Länger anhaltende leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, 2. distal betonte, vorwiegend sensible, beginnende Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. Für die Jahre 1996 und 1997 lägen keine nervenärztlichen Befunde vor, so dass eine depressive Störung von Krankheitswert mit leichter Ausprägung erst seit 1998 nachgewiesen sei. Die leichte depressive Episode führe auch nicht zu einer Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung, so dass die Einsatzfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben aus nervenärztlicher Sicht allgemein nicht beeinträchtigt sei.
Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. im Gutachten vom 08.10.2000 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Verdacht auf coronare Herzerkrankung mit beginnender Herzinsuffizienz und Herzrhythmusstörungen. 2. Verdacht auf hypertensive Herzerkrankung. 3. Ausgeprägte Hyperlipidämie, Verdacht auf pathologischen Glukosetoleranztest, 4. Ausschluss einer vermehrten Wachstumshormonproduktion, 5. Helikobakter-assoziierte Gastritis, Zustand nach Ulcus ven- triculi Refluxoesophagitis Grad II. Bei der Leistungsbeurteilung hat Dr.E. ausgeführt, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmerer oder Kranführer nicht mehr ausüben könne, er könne nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten, insbesondere ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Insgesamt sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Dezember 1996 anzunehmen und zwar auf allen drei Fachgebieten. Trotz dieser Leistungsverschlechterung sei der Kläger aber noch in der Lage, unter Berücksichtigung der Einschränkungen vollschichtig leichte Arbeiten zu erbringen und auch die entsprechenden Wege zurückzulegen. Die möglichen Arbeiten könnten im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel der Position ausgeübt werden.
Der Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, dass nach seiner Auffassung trotz des Fehlends der theoretischen Kenntnisse der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei.
Die Beklagte vertrat hingegen die Meinung, das Sozialgericht habe zu Recht den Kläger nur als angelernten Arbeiter angesehen.
Eine weitere Anfrage bei der Firma H. , dem letzten Arbeitgeber des Klägers, ergab, dass die Anfrage nur teilweise beantwortet werden konnte, da im Betrieb kein Mitarbeiter mehr beschäftigt werde, der den Kläger kenne oder die Anfrage beantworten könnte.
Der Kläger übersandte eine Bescheinigung darüber, dass er im August 1980 in Jugoslawien die Fachprüfung als Fahrer eines Brückenhebekrans abgelegt habe. Er habe ab 01.09.1980 auch einen Arbeitsplatz als Bediener dieses Brückenhebekrans erhalten und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Die weitere Bescheinigung bestätigt, dass der Kurs zur praktischen Ausbildung zur Bedienung von Baumaschinen vom 21.12.1979 bis 08.04.1980 gedauert hat.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.1999 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1997 zu verpflichten, Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klageakte und der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte ab Antragstellung im August 1996 hat.
Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente noch der Erwerbsunfähigkeitsrente.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 maßgebenden Fassung).
Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt, so dass er den zuletzt ausgeübten Beruf als Kranführer nicht mehr verrichten kann. Es verbleibt jedoch ein Leistungsvermögen, das ihn noch in die Lage versetzt, andere angelernte oder ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Bundessozialgericht hat die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt. Danach beurteilt sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. zitiert in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters genießt. Auf wiederholte Anfragen hat der deutsche Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen können, dass der Kläger aufgrund seiner praktischen und theoretischen Kenntnisse wie ein Facharbeiter bezahlt wurde. Die Tätigkeit als Kranführer, wie sie der Kläger ausgeübt hat, war vielmehr eine angelernte Tätigkeit, die entsprechend der Arbeitsmarktlage nach der Tariflohngruppe III bezahlt wurde. Besonders in der letzten Auskunft vom 07.12.2000 machte die Firma H. dies deutlich, wenn dort mitgeteilt wird: "Da die praktische Tätigkeit eines Zimmerers anlernbar ist, wurden Zimmerer häufig als Facharbeiter eingestellt und entlohnt, wenn die Person bereits über praktische Erfahrungen auf Baustellen verfügte. Die Anlernzeit dauerte je nach Schwierigkeitsgrad der jeweiligen anfallenden Tätigkeit und persönlichen Eignung zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Theoretische Kenntnisse werden dabei zumeist nicht vermittelt." Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Kläger 1995 zum Kranführer ernannt wurde; diese Tätigkeit bezeichnete die Firma H. als Anlernberuf, wobei nicht bekannt ist, ob der Kläger einen solchen Ausbildungskurs besucht hat. Denn die nachgewiesene Ausbildung zum Kranführer bzw. Bediener eines Brückenhebekrans in Jugoslawien erfolgte erst nach Aufgabe der Tätigkeit in der Bundesrepublik. Aus dieser Qualifikation kann der Kläger daher keinen in Deutschland erworbenen Berufsschutz ableiten. Im Übrigen hat auch diese Ausbildung in Jugoslawien lediglich einen Zeitraum von drei Monaten umfasst, so dass er dadurch keine vergleichbare Qualifikation erreicht hat, wie sie ein gelernter Baufacharbeiter nach einer dreijährigen praktischen und theoretischen Ausbildung erworben hat.
In der Entscheidung vom 23.05.1995 (Az.: 13 RJ 67/94) hat das Bundessozialgericht dargelegt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn ein Kranführer als Facharbeiter einzustufen ist. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob für die Tätigkeit des Kranführers eine längere Anlernzeit erforderlich ist, was im Falle des Klägers nicht eindeutig nachgewiesen ist, da der Arbeitgeber nicht bestätigen konnte, in welchem Umfang der Kläger angelernt wurde. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass die Anlernzeit je nach Schwierigkeitsgrad zwischen drei Monaten und zwei Jahren liegt und damit sowohl eine einfach angelernte als auch eine qualifiziert angelernte Tätigkeit sich hinter der Bezeichnung des Kranführers verbergen kann. Da aber im Falle des Klägers nicht der Nachweis zu führen ist, dass er einen entsprechenden Kurs besucht hat oder in welchem Umfang er beim deutschen Arbeitgeber angelernt wurde, steht für den Senat nicht fest, dass der Kläger die Qualifikation eines Facharbeiters oder auch nur eines oberen Angelernten erworben hat. Für die Umstände, aus denen der Kläger Ansprüche ableiten will, ist er beweispflichtig, er selbst konnte keinerlei Unterlagen über einen in Deutschland beim Arbeitgeber besuchten Kurs zur Qualifizierung als Kranführer vorlegen. Die später erworbene Qualifikation kann nicht berücksichtigt werden, da maßgeblich die qualitative Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeit ist (vgl. Niesel in KassKomm § 43 SGB VI Anm.42). Aus den Arbeitgeberauskünften kann auch nicht der Rückschluss gezogen werden, der Kläger habe wettbewerbsfähig im anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet, da von Seiten des Arbeitgebers ja gerade betont wurde, dass im Betrieb kein Mitarbeiter mehr beschäftigt ist, der den Kläger noch kennt und somit konkrete auf die Tätigkeit des Klägers bezogene Auskünfte erteilen könnte. Auch die Nichterweislichkeit dieses Umstands geht zu Lasten des Klägers, so dass von einer Tätigkeit des Klägers als nur angelernter Arbeiter im unteren Bereich ausgegangen werden muss. Damit ist der Kläger auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar, wobei nur Tätigkeiten mit qualitiativ ganz geringem Wert ausscheiden (vgl. BSGE 43, 243, 246, sowie Urteil vom 23.05.1995 Az.: 13 RJ 67/94).
Das Restleistungsvermögen des Klägers ist aber auch nicht derartig eingeschränkt, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeschlossen wird. So hat besonders der zur zusammenfassenden Beurteilung aufgerufene Dr.E. dargestellt, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustand seit Dezember 1996 beim Kläger anzunehmen ist und der Kläger seither nur noch in der Lage ist, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Das bedeutet, dass bei Antragstellung 1996 ein geringeres Leistungsvermögen beim Kläger bestanden hat als bei der Aufgabe der Beschäftigung in Jugoslawien 1993. Für die Frage der Berufsunfähigkeit ist es deshalb von Bedeutung, dass beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 3/5-Belegung nur bei Aufgabe der Beschäftigung 1993, nicht aber bei Antragstellung im August 1996 erfüllt sind. Der Kläger hat den letzten Beitrag in Jugoslawien bei Aufgabe seiner Tätigkeit im Dezember 1993 errichtet, so dass zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustand bzw. ab Januar 1996 die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr erfüllt sind. Ein Rentenanspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente wäre somit nur erfüllt, wenn bereits bei Aufgabe der Beschäftigung ein derart eingeschränktes Leistungsvermögen vorhanden gewesen wäre, dass eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf nervenfachärztlichem Gebiet liegen aus der Zeit vor 1996 keine Befunde vor und nach den Angaben des Klägers wurden erste Symptome psychischer Auffälligkeit in Form der erlebten inneren Unruhe mit Verlust der Vitalgefühle erst zwei Jahre vor Untersuchung bei Dr.M. beobachtet. Eine depressive Störung von Krankheitswert mit leichter Ausprägung besteht daher erst seit 1998. Nicht exakt einordnen lässt sich die im Bereich der unteren Extremitäten festgestellte Polyneuropathie, wobei dadurch auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahr 2000 eine wesentliche Einschränkung noch nicht gegeben ist. Während also bei der Untersuchung durch Dr. M. von einer zunehmend depressiven Symptomatik auszugehen ist, bestand diese vor Dezember 1996 noch nicht; sie ist auch nicht in den jugoslawischen Unterlagen erwähnt.
Insbesondere im Untersuchungsbericht von 1996 wird ausschließlich über die Herzkreislaufsituation berichtet und die dortige Entscheidung beruht ausschließlich auf den Umstand, dass der Kläger als Kranführer auf Leitern und Gerüsten arbeiten muss, was aufgrund der Herzsituation und des damit verbundenen Schwindelgefühls nicht mehr zumutbar ist. Auf orthopädischem Fachgebiet führt Dr.F. aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Gesundheitsstörungen insoweit beeinträchtigt ist als wegen des beginnenden Kalksalzverlustes der Wirbelsäule schwerwiegende Stoß-, Druck- und Stauchbelastungen vermieden werden sollten. Die deutlicheren degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks lassen Arbeiten auf Treppen und Leitern, in knieender und hockender Stellung nicht mehr zu. Auch das Gehvermögen ist mäßig beeinträchtigt. Eine wesentliche Behinderung stellt hingegen das leichte Streckdefizit der Ellenbogengelenke dar, da hier nur wenig ausgeprägte Verschleißerscheinungen vorzufinden sind. Auch die beginnenden degenerativen Fingergelenksveränderungen lassen zumindestens mittelschwere Tätigkeiten mit manueller Belastbarkeit noch zu. Der Kläger kann auch gut sitzen, da die Lendenbandscheiben normal weit sind und venöse Blutumlaufstörungen an den unteren Extremitäten nicht bestehen. Auch auf dem orthopädischen Fachgebiet hat Dr.F. festgestellt, dass es gegenüber den vordokumentierten Befunde im Jahr 2000 zu einer Verschlimmerung gekommen ist, die er auf den Januar oder Februar 2000 datiert. Das bedeutet aber, dass auch auf orthopädischem Fachgebiet im Jahre 1993 bzw. auch bei Antragstellung im Jahre 1996 noch von einer wesentlich besseren Belastbarkeit des Klägers ausgegangen werden muss. Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. dargestellt, dass die Verschlechterung vor allem in Form der klinisch manifest gewordenen Herzinsuffizienz aufgetreten ist und diese Verschlechtrung auf das Jahr 1999 zu datieren ist. Während in den echokardiographischen Vorbefunden bereits eine verringerte Auswurfreaktion beschrieben wurde, war der klinische Befund damals noch als unauffällig einzustufen. Dagegen fand sich bei der Untersuchung bei Dr.E. ein beidseitiges Unterschenkelödem, das nicht auf die Varikosis zurückgeführt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine diastolische Ventrikelfunktionsstörung besteht und somit eine diastolische Herzinsuffizienz angenommen werden muss. Bezüglich der koronaren Herzerkrankung konnte Dr.E. keine wesentliche Verschlechterung feststellen, auch der 1996 mitgeteilte Hochdruck ließ sich bei der Untersuchung nicht bestätigen. Diesbezüglich liegt keine wesentliche Veränderung, sondern eher eine Stabilisierung vor, so dass eine qualitative Leistungseinschränkung durch diesen Befund zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist. Therapiebedürftig sind dagegen die Blutfette und die Fettstoffwechselstörung, überwacht werden muss auch die Glukosetoleranz. Bei der Untersuchung durch Dr.E. war der Befund bezüglich der Gastroskopie unauffällig für das Vorliegen eines Ulcus am Zwölffingerdarm oder im Magen. Es bestand allerdings eine deutliche Entzündung der unteren Speiseröhre, so dass auch hier noch Behandlungsbedürftigkeit besteht. Dadurch sind Tätigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung nicht mehr möglich. Die Auswertung der aus Jugoslawien übersandten augenärztlichen Unterlagen ergab, dass der Kläger über keine Sehstörungen klagte und bei der orientierenden Untersuchung ein für Verrichtungen im Alltag völlig ausreichendes Sehvermögen besteht. Die Störung des Wachstumshormons muss behandelt werden, wobei derzeit an den Funktionen der Hände und der Füße keine Auffälligkeiten zu erkennen sind. Insgesamt hat Dr.E. auch für den Zustand nach Verschlechterung der Gesundheitsstörungen zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig für möglich gehalten. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist keinesfalls vor Dezember 1996 anzunehmen. Mit dem jetzt noch vorliegenden Leistungsvermögen kann der Kläger vollschichtig Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel der Körperposition ausüben; zu vermeiden sind Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder häufiger Zwangshaltung sowie an gefährdenden Maschinen oder dauerhaft im Freien oder mit Temperaturwechsel in Kälte und Hitze. Auch Treppen- und Leiternsteigen ist zu vermeiden. Einschränkungen der Wegstrecken sind nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen im Berufungs- und Klageverfahren, die jeweils die vorliegenden Befunde und auch die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Alle Sachverständigen sind aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit in der Lage, aufgrund ihrer Erfahrung die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Einsatzfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Zweifel an der Schlüssigkeit der Darstellungen hat der Senat nicht.
Aus diesen Gutachten ergibt sich auch nicht, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt. Vor allem zum Zeitpunkt der Antragstellung, insbesondere aber auch zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit, waren dem Kläger noch vielfältige Beschäftigungen möglich, sofern sie nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten waren. Damit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Veranlassung, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Auch die Unterlagen aus Jugoslawien, insbesondere das Gutachten vom November 1996 belegen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die dortigen Ärzte noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für möglich gehalten haben. Die dort festgestellte Invalidität bezog sich lediglich auf den Beruf des Kranführers. Da beim Kläger aber die Umstellungsfähigkeit erhalten ist und auch keine besonderen Einschränkungen wie z.B. bezüglich der Handgeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Hände zu dem maßgeblichen Zeitpunkten bestanden und auch keine zusätzlichen Pausen im Arbeitsablauf erforderlich sind, sind eine Vielzahl von Tätigkeiten und auch Tätigkeitsbildern denkbar, die der Kläger noch verrichten kann, so ist z.B. auch die in der Beweisanordnung beispielhaft genannte Tätigkeit eines Warenaufmachers noch geeignet.
Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente zu keinem Zeitpunkt erfüllt sind. Damit erfüllt der Kläger aber auch nicht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI. Denn er kann eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und ist in der Lage, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Da festzustellen ist, dass der Versicherungsfall weder der Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bei Antragstellung im August 1996 vorgelegen hat und der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die 3/5-Belegung nicht erfüllt, ist ein Rentenanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfüllt. Mit dem Heimatland des Klägers besteht kein neues Sozialversicherungsabkommen, so dass der Rentenbezug in Jugoslawien nicht als Aufschubzeit anrechenbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. § 44 SGB VI aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am 1940 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte am 27.08.1996 bei der Beklagten Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
In Jugoslawien war er von Mai 1959 bis Juli 1992 insgesamt 19 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik hat er zwischen September 1968 und August 1980 insgesamt 143 Beitragsmonate zurückgelegt. Bei der Untersuchung in Jugoslawien bzw. im Widerspruchsschreiben gab der Kläger an, in Deutschland als Kranführer beschäftigt gewesen zu sein, eine Tätigkeit, für die er durch Umschulung und berufliche Rehabilitation ausgebildet worden sei. In Jugoslawien bezieht der Kläger seit Oktober 1993 Invalidenrente.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 22.11. 1996 vorgelegt sowie Unterlagen über stationäre Behandlungen 1996. Im Untersuchungsbericht vom 22.11.1996 wurde die Diagnose einer Myokardiopathie und einer Extrasystole ventrikularis bei bekannter Akromegalie diagnostiziert. Im Beruf als Kranführer sei der Kläger bereits seit Oktober 1993 arbeitsunfähig, er sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten, die kein Lenken eines Krans und auch keine Arbeiten in der Höhe erfordern, vollschichtig zu verrichten. Nach jugoslawischen Vorschriften bestehe daher nach wie vor Invalidität.
Mit Bescheid vom 23.01.1997 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, dass beim Kläger trotz der fest- rhythmusstörungen, der Akromegalie und der Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestehe und deshalb weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Am 26.03.1997 widersprach der Kläger diesem Bescheid mit der Begründung, er sei aufgrund seiner Erkrankungen unfähig, bei voller Arbeitszeit Leistungen zu erbringen. Aufgrund der Herzerkrankung und der Akromegalie sei er nicht einmal unter halbschichtig einsatzfähig. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er Anspruch auf Invalidenrente nach jugoslawischen Vorschriften seit 1993 habe, somit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der deutschen Rente erfüllt seien.
Der Arbeitgeber gab an, der Kläger habe Facharbeiten verrichtet, die er durch Anlernen und praktische Erfahrungen erlernt habe, es habe aber an den theoretischen Kenntnissen gemangelt, so dass der Kläger nicht über die vollen Kenntnisse eines ausgebildeten Facharbeiters verfügt habe. Bezahlt wurde der Kläger nach der Lohngruppe III des Tarifvertrages für das Baugewerbe.
Aus den vorgelegten Krankenunterlagen aus dem Jahre 1993 konnte der Medizinische Dienst der Beklagten keine Änderung der Beurteilung entnehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 22.10.1997 zurück mit der Begründung, der Kläger könne vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Da er in seinem zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf nur auf der Stufe eines Angelernten einzuordnen sei, seien ihm alle einfachen angelernten oder ungelernten Tätigkeiten wie z.B. Montierer, Sortierer oder einfacher Pförtner zumutbar.
Mit der Klage vom 16.12.1997 begehrte der Kläger die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsren- Erwerbsunfähigkeit vorliege, da nach dem Bericht der Klinik in Banja Luka seit 1993 eine deutliche Verschlechterung vor allem im Bereich der Herzerkrankung eingetreten sei. Im Übrigen genieße der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter, da er im Wege der betrieblichen Ausbildung den Status eines Facharbeiters erlangt habe und entsprechend der Tariflohngruppe III bezahlt worden sei. Auch in Jugoslawien sei der Kläger bis zur Aufgabe des Berufs 1993 als Kranführer beschäftigt gewesen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet.
Die Begutachtung durch Dr.Z. am 22.09.1999 ergab beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: 1. Multiple Gelenkbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Akromegalie und Verdacht auf Rheuma, 2. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen sowie abgelaufenem Herzinfarkt. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten mit Heben und Tragen ausführen, auch die volle Kraft in beiden Händen dürfe nicht benötigt werden. Grundsätzlich hat Dr.Z. die objektiven Funktionsbeeinträchtigungen an sämtlichen Gelenken als nur gering bezeichnet. Das Leistungsvermögen sei zwar beeinträchtigt, jedoch nicht in dem Umfang, dass zu den qualitativen auch quantitative Leistungseinschränkungen hinzukommen würden. Körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und ohne Zwangshaltung sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit könne der Kläger noch vollschichtig ausüben. Im Januar 1996 sei er noch vollschichtig einsetzbar gewesen, als Zimmerer könne er nicht mehr tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber unter den genannten Einschränkungen eingesetzt werden. Auch die Umstellungsfähigkeit hat Dr.Z. bejaht.
Mit Urteil vom 24.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr.Z. gestützt. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme noch vollschichtig einsetzbar und somit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Die Berufung vom 13.10.1999 wurde damit begründet, dass das Sozialgericht das rechtliche Gehör verletzt habe. Es seien insbesondere Untersuchungsergebnisse von Dr.K. nicht vollständig bzw. mit zum Teil verändertem Inhalt wiedergegeben worden. Die vorgelegten Befundberichte aus dem Zeitraum Februar 1999 bis August 1999 seien nicht berücksichtigt worden. Durch die fehlerhafte Begutachtung seien bei der Leistungsbeurteilung deshalb verschiedene Zustände nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger sei außerdem nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da er mit Lohngruppe III einen Facharbeiterlohn bezogen habe. Die Aussage des Arbeitgebers, er habe nicht über alle theoretischen Kenntnisse verfügt, ändere nichts an seinem Status als Facharbeiter.
Der wiederholt gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit den Beschlüssen vom 23.12.1999 und 14.04.2000 abgelehnt.
Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Untersuchungsberichte von August und Dezember 1999 wurden übersetzt, es handelt sich um augenärztliche Berichte.
Der orthopädische Gutachter Dr.F. hat folgende Diagnosen gestellt: 1. Spondylopathia hyperostotica und leichte Spondylarthrose der Halswirbelsäule, Osteopenie. 2. Ausgeprägte Spondylose der Lendenwirbelsäule, 3. Gonarthrose links mehr als rechts, 4. geringe Ellenbogengelenksarthrose beidseits, 5. initiale Heberden- und Bouchard-Arthrose.
Auf orthopädischem Fachgebiet wurde die Leistungsfähigkeit mit vollschichtig angegeben, da die Fähigkeit zum Sitzen nicht reduziert sei und nur eine mäßige Geh- und Stehbehinderung vorliege. Auch die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle sind zumutbar. Als Kranfahrer kann der Kläger nicht tätig sein, wenn er in das Führerhaus über Treppen oder Leitern gelangen muss.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet hat Dr.M. die Diagnosen gestellt: 1. Länger anhaltende leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, 2. distal betonte, vorwiegend sensible, beginnende Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. Für die Jahre 1996 und 1997 lägen keine nervenärztlichen Befunde vor, so dass eine depressive Störung von Krankheitswert mit leichter Ausprägung erst seit 1998 nachgewiesen sei. Die leichte depressive Episode führe auch nicht zu einer Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung, so dass die Einsatzfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben aus nervenärztlicher Sicht allgemein nicht beeinträchtigt sei.
Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. im Gutachten vom 08.10.2000 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Verdacht auf coronare Herzerkrankung mit beginnender Herzinsuffizienz und Herzrhythmusstörungen. 2. Verdacht auf hypertensive Herzerkrankung. 3. Ausgeprägte Hyperlipidämie, Verdacht auf pathologischen Glukosetoleranztest, 4. Ausschluss einer vermehrten Wachstumshormonproduktion, 5. Helikobakter-assoziierte Gastritis, Zustand nach Ulcus ven- triculi Refluxoesophagitis Grad II. Bei der Leistungsbeurteilung hat Dr.E. ausgeführt, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmerer oder Kranführer nicht mehr ausüben könne, er könne nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten, insbesondere ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Insgesamt sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Dezember 1996 anzunehmen und zwar auf allen drei Fachgebieten. Trotz dieser Leistungsverschlechterung sei der Kläger aber noch in der Lage, unter Berücksichtigung der Einschränkungen vollschichtig leichte Arbeiten zu erbringen und auch die entsprechenden Wege zurückzulegen. Die möglichen Arbeiten könnten im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel der Position ausgeübt werden.
Der Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, dass nach seiner Auffassung trotz des Fehlends der theoretischen Kenntnisse der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei.
Die Beklagte vertrat hingegen die Meinung, das Sozialgericht habe zu Recht den Kläger nur als angelernten Arbeiter angesehen.
Eine weitere Anfrage bei der Firma H. , dem letzten Arbeitgeber des Klägers, ergab, dass die Anfrage nur teilweise beantwortet werden konnte, da im Betrieb kein Mitarbeiter mehr beschäftigt werde, der den Kläger kenne oder die Anfrage beantworten könnte.
Der Kläger übersandte eine Bescheinigung darüber, dass er im August 1980 in Jugoslawien die Fachprüfung als Fahrer eines Brückenhebekrans abgelegt habe. Er habe ab 01.09.1980 auch einen Arbeitsplatz als Bediener dieses Brückenhebekrans erhalten und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Die weitere Bescheinigung bestätigt, dass der Kurs zur praktischen Ausbildung zur Bedienung von Baumaschinen vom 21.12.1979 bis 08.04.1980 gedauert hat.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.1999 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1997 zu verpflichten, Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klageakte und der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte ab Antragstellung im August 1996 hat.
Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente noch der Erwerbsunfähigkeitsrente.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 maßgebenden Fassung).
Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt, so dass er den zuletzt ausgeübten Beruf als Kranführer nicht mehr verrichten kann. Es verbleibt jedoch ein Leistungsvermögen, das ihn noch in die Lage versetzt, andere angelernte oder ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Bundessozialgericht hat die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt. Danach beurteilt sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. zitiert in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters genießt. Auf wiederholte Anfragen hat der deutsche Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen können, dass der Kläger aufgrund seiner praktischen und theoretischen Kenntnisse wie ein Facharbeiter bezahlt wurde. Die Tätigkeit als Kranführer, wie sie der Kläger ausgeübt hat, war vielmehr eine angelernte Tätigkeit, die entsprechend der Arbeitsmarktlage nach der Tariflohngruppe III bezahlt wurde. Besonders in der letzten Auskunft vom 07.12.2000 machte die Firma H. dies deutlich, wenn dort mitgeteilt wird: "Da die praktische Tätigkeit eines Zimmerers anlernbar ist, wurden Zimmerer häufig als Facharbeiter eingestellt und entlohnt, wenn die Person bereits über praktische Erfahrungen auf Baustellen verfügte. Die Anlernzeit dauerte je nach Schwierigkeitsgrad der jeweiligen anfallenden Tätigkeit und persönlichen Eignung zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Theoretische Kenntnisse werden dabei zumeist nicht vermittelt." Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Kläger 1995 zum Kranführer ernannt wurde; diese Tätigkeit bezeichnete die Firma H. als Anlernberuf, wobei nicht bekannt ist, ob der Kläger einen solchen Ausbildungskurs besucht hat. Denn die nachgewiesene Ausbildung zum Kranführer bzw. Bediener eines Brückenhebekrans in Jugoslawien erfolgte erst nach Aufgabe der Tätigkeit in der Bundesrepublik. Aus dieser Qualifikation kann der Kläger daher keinen in Deutschland erworbenen Berufsschutz ableiten. Im Übrigen hat auch diese Ausbildung in Jugoslawien lediglich einen Zeitraum von drei Monaten umfasst, so dass er dadurch keine vergleichbare Qualifikation erreicht hat, wie sie ein gelernter Baufacharbeiter nach einer dreijährigen praktischen und theoretischen Ausbildung erworben hat.
In der Entscheidung vom 23.05.1995 (Az.: 13 RJ 67/94) hat das Bundessozialgericht dargelegt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn ein Kranführer als Facharbeiter einzustufen ist. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass zu prüfen ist, ob für die Tätigkeit des Kranführers eine längere Anlernzeit erforderlich ist, was im Falle des Klägers nicht eindeutig nachgewiesen ist, da der Arbeitgeber nicht bestätigen konnte, in welchem Umfang der Kläger angelernt wurde. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass die Anlernzeit je nach Schwierigkeitsgrad zwischen drei Monaten und zwei Jahren liegt und damit sowohl eine einfach angelernte als auch eine qualifiziert angelernte Tätigkeit sich hinter der Bezeichnung des Kranführers verbergen kann. Da aber im Falle des Klägers nicht der Nachweis zu führen ist, dass er einen entsprechenden Kurs besucht hat oder in welchem Umfang er beim deutschen Arbeitgeber angelernt wurde, steht für den Senat nicht fest, dass der Kläger die Qualifikation eines Facharbeiters oder auch nur eines oberen Angelernten erworben hat. Für die Umstände, aus denen der Kläger Ansprüche ableiten will, ist er beweispflichtig, er selbst konnte keinerlei Unterlagen über einen in Deutschland beim Arbeitgeber besuchten Kurs zur Qualifizierung als Kranführer vorlegen. Die später erworbene Qualifikation kann nicht berücksichtigt werden, da maßgeblich die qualitative Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeit ist (vgl. Niesel in KassKomm § 43 SGB VI Anm.42). Aus den Arbeitgeberauskünften kann auch nicht der Rückschluss gezogen werden, der Kläger habe wettbewerbsfähig im anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet, da von Seiten des Arbeitgebers ja gerade betont wurde, dass im Betrieb kein Mitarbeiter mehr beschäftigt ist, der den Kläger noch kennt und somit konkrete auf die Tätigkeit des Klägers bezogene Auskünfte erteilen könnte. Auch die Nichterweislichkeit dieses Umstands geht zu Lasten des Klägers, so dass von einer Tätigkeit des Klägers als nur angelernter Arbeiter im unteren Bereich ausgegangen werden muss. Damit ist der Kläger auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar, wobei nur Tätigkeiten mit qualitiativ ganz geringem Wert ausscheiden (vgl. BSGE 43, 243, 246, sowie Urteil vom 23.05.1995 Az.: 13 RJ 67/94).
Das Restleistungsvermögen des Klägers ist aber auch nicht derartig eingeschränkt, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeschlossen wird. So hat besonders der zur zusammenfassenden Beurteilung aufgerufene Dr.E. dargestellt, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustand seit Dezember 1996 beim Kläger anzunehmen ist und der Kläger seither nur noch in der Lage ist, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Das bedeutet, dass bei Antragstellung 1996 ein geringeres Leistungsvermögen beim Kläger bestanden hat als bei der Aufgabe der Beschäftigung in Jugoslawien 1993. Für die Frage der Berufsunfähigkeit ist es deshalb von Bedeutung, dass beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 3/5-Belegung nur bei Aufgabe der Beschäftigung 1993, nicht aber bei Antragstellung im August 1996 erfüllt sind. Der Kläger hat den letzten Beitrag in Jugoslawien bei Aufgabe seiner Tätigkeit im Dezember 1993 errichtet, so dass zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustand bzw. ab Januar 1996 die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr erfüllt sind. Ein Rentenanspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente wäre somit nur erfüllt, wenn bereits bei Aufgabe der Beschäftigung ein derart eingeschränktes Leistungsvermögen vorhanden gewesen wäre, dass eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf nervenfachärztlichem Gebiet liegen aus der Zeit vor 1996 keine Befunde vor und nach den Angaben des Klägers wurden erste Symptome psychischer Auffälligkeit in Form der erlebten inneren Unruhe mit Verlust der Vitalgefühle erst zwei Jahre vor Untersuchung bei Dr.M. beobachtet. Eine depressive Störung von Krankheitswert mit leichter Ausprägung besteht daher erst seit 1998. Nicht exakt einordnen lässt sich die im Bereich der unteren Extremitäten festgestellte Polyneuropathie, wobei dadurch auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahr 2000 eine wesentliche Einschränkung noch nicht gegeben ist. Während also bei der Untersuchung durch Dr. M. von einer zunehmend depressiven Symptomatik auszugehen ist, bestand diese vor Dezember 1996 noch nicht; sie ist auch nicht in den jugoslawischen Unterlagen erwähnt.
Insbesondere im Untersuchungsbericht von 1996 wird ausschließlich über die Herzkreislaufsituation berichtet und die dortige Entscheidung beruht ausschließlich auf den Umstand, dass der Kläger als Kranführer auf Leitern und Gerüsten arbeiten muss, was aufgrund der Herzsituation und des damit verbundenen Schwindelgefühls nicht mehr zumutbar ist. Auf orthopädischem Fachgebiet führt Dr.F. aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Gesundheitsstörungen insoweit beeinträchtigt ist als wegen des beginnenden Kalksalzverlustes der Wirbelsäule schwerwiegende Stoß-, Druck- und Stauchbelastungen vermieden werden sollten. Die deutlicheren degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks lassen Arbeiten auf Treppen und Leitern, in knieender und hockender Stellung nicht mehr zu. Auch das Gehvermögen ist mäßig beeinträchtigt. Eine wesentliche Behinderung stellt hingegen das leichte Streckdefizit der Ellenbogengelenke dar, da hier nur wenig ausgeprägte Verschleißerscheinungen vorzufinden sind. Auch die beginnenden degenerativen Fingergelenksveränderungen lassen zumindestens mittelschwere Tätigkeiten mit manueller Belastbarkeit noch zu. Der Kläger kann auch gut sitzen, da die Lendenbandscheiben normal weit sind und venöse Blutumlaufstörungen an den unteren Extremitäten nicht bestehen. Auch auf dem orthopädischen Fachgebiet hat Dr.F. festgestellt, dass es gegenüber den vordokumentierten Befunde im Jahr 2000 zu einer Verschlimmerung gekommen ist, die er auf den Januar oder Februar 2000 datiert. Das bedeutet aber, dass auch auf orthopädischem Fachgebiet im Jahre 1993 bzw. auch bei Antragstellung im Jahre 1996 noch von einer wesentlich besseren Belastbarkeit des Klägers ausgegangen werden muss. Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. dargestellt, dass die Verschlechterung vor allem in Form der klinisch manifest gewordenen Herzinsuffizienz aufgetreten ist und diese Verschlechtrung auf das Jahr 1999 zu datieren ist. Während in den echokardiographischen Vorbefunden bereits eine verringerte Auswurfreaktion beschrieben wurde, war der klinische Befund damals noch als unauffällig einzustufen. Dagegen fand sich bei der Untersuchung bei Dr.E. ein beidseitiges Unterschenkelödem, das nicht auf die Varikosis zurückgeführt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine diastolische Ventrikelfunktionsstörung besteht und somit eine diastolische Herzinsuffizienz angenommen werden muss. Bezüglich der koronaren Herzerkrankung konnte Dr.E. keine wesentliche Verschlechterung feststellen, auch der 1996 mitgeteilte Hochdruck ließ sich bei der Untersuchung nicht bestätigen. Diesbezüglich liegt keine wesentliche Veränderung, sondern eher eine Stabilisierung vor, so dass eine qualitative Leistungseinschränkung durch diesen Befund zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist. Therapiebedürftig sind dagegen die Blutfette und die Fettstoffwechselstörung, überwacht werden muss auch die Glukosetoleranz. Bei der Untersuchung durch Dr.E. war der Befund bezüglich der Gastroskopie unauffällig für das Vorliegen eines Ulcus am Zwölffingerdarm oder im Magen. Es bestand allerdings eine deutliche Entzündung der unteren Speiseröhre, so dass auch hier noch Behandlungsbedürftigkeit besteht. Dadurch sind Tätigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung nicht mehr möglich. Die Auswertung der aus Jugoslawien übersandten augenärztlichen Unterlagen ergab, dass der Kläger über keine Sehstörungen klagte und bei der orientierenden Untersuchung ein für Verrichtungen im Alltag völlig ausreichendes Sehvermögen besteht. Die Störung des Wachstumshormons muss behandelt werden, wobei derzeit an den Funktionen der Hände und der Füße keine Auffälligkeiten zu erkennen sind. Insgesamt hat Dr.E. auch für den Zustand nach Verschlechterung der Gesundheitsstörungen zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig für möglich gehalten. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist keinesfalls vor Dezember 1996 anzunehmen. Mit dem jetzt noch vorliegenden Leistungsvermögen kann der Kläger vollschichtig Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel der Körperposition ausüben; zu vermeiden sind Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder häufiger Zwangshaltung sowie an gefährdenden Maschinen oder dauerhaft im Freien oder mit Temperaturwechsel in Kälte und Hitze. Auch Treppen- und Leiternsteigen ist zu vermeiden. Einschränkungen der Wegstrecken sind nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers stützt sich der Senat auf die überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen im Berufungs- und Klageverfahren, die jeweils die vorliegenden Befunde und auch die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Alle Sachverständigen sind aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit in der Lage, aufgrund ihrer Erfahrung die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Einsatzfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Zweifel an der Schlüssigkeit der Darstellungen hat der Senat nicht.
Aus diesen Gutachten ergibt sich auch nicht, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt. Vor allem zum Zeitpunkt der Antragstellung, insbesondere aber auch zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit, waren dem Kläger noch vielfältige Beschäftigungen möglich, sofern sie nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten waren. Damit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Veranlassung, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Auch die Unterlagen aus Jugoslawien, insbesondere das Gutachten vom November 1996 belegen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die dortigen Ärzte noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für möglich gehalten haben. Die dort festgestellte Invalidität bezog sich lediglich auf den Beruf des Kranführers. Da beim Kläger aber die Umstellungsfähigkeit erhalten ist und auch keine besonderen Einschränkungen wie z.B. bezüglich der Handgeschicklichkeit oder der Belastbarkeit der Hände zu dem maßgeblichen Zeitpunkten bestanden und auch keine zusätzlichen Pausen im Arbeitsablauf erforderlich sind, sind eine Vielzahl von Tätigkeiten und auch Tätigkeitsbildern denkbar, die der Kläger noch verrichten kann, so ist z.B. auch die in der Beweisanordnung beispielhaft genannte Tätigkeit eines Warenaufmachers noch geeignet.
Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente zu keinem Zeitpunkt erfüllt sind. Damit erfüllt der Kläger aber auch nicht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI. Denn er kann eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und ist in der Lage, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Da festzustellen ist, dass der Versicherungsfall weder der Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bei Antragstellung im August 1996 vorgelegen hat und der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die 3/5-Belegung nicht erfüllt, ist ein Rentenanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfüllt. Mit dem Heimatland des Klägers besteht kein neues Sozialversicherungsabkommen, so dass der Rentenbezug in Jugoslawien nicht als Aufschubzeit anrechenbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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