Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 245/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 521/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65.Lebensjahres an den Kläger.
Der am 1930 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Algerien. Er war vom 01.06.1959 bis 08.08.1962 zunächst in der ehemaligen DDR und anschließend in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 20.10.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rüccerstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Gegen den Beitragserstattungsbescheid vom 11.12.1995 erhob der Kläger am 22.01.1996 Widerspruch und begehrte auch auf Nachfrage der Beklagten, ob er nicht doch den Erstattungsbetrag annehmen wolle, da er die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfülle, in den Schreiben vom 06.01.1996, 16.03.1996 und 06.01.1997 eine Altersrente, da er am 16.03.1995 sein 65. Lebensjahr vollendet habe.
Mit Bescheid vom 06.03.1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Rentenbeginn, sondern habe einschließlich der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten nur für 39 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen.
Der hiergegen am 14.04.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.01.1998).
Die dagegen am 13.03.1998 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 06.06.2000 abgewiesen. Der Kläger erfülle weder die allgemeine Wartezeit des § 50 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch habe ihm die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente zugesichert.
Gegen das ihm am 19.08.2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger sinngemäß mit der am 12.09.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Er macht weiterhin geltend, dass er sich im Schreiben vom 06.01.1997 mit einer Regelaltersrente einverstanden erklärt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.06.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 06.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 06.06.2000 zurückzuweisen.
Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Gewährung der Regelaltersrente.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 06.06.2000 die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 06.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1998 zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Regelaltersrente hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65.lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Kläger hat zwar das 65.Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre. Der Kläger hat ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 07.04.1998 nur für insgesamt 39 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt, nicht jedoch die erforderlichen 60 Kalendermonate.
Die Ausführungen des SG zur Zusicherung einer Regelaltersrente an den Kläger durch die Beklagte im Schreiben vom 17.07.1997 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Gründe des Urteils wird ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65.Lebensjahres an den Kläger.
Der am 1930 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Algerien. Er war vom 01.06.1959 bis 08.08.1962 zunächst in der ehemaligen DDR und anschließend in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 20.10.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rüccerstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Gegen den Beitragserstattungsbescheid vom 11.12.1995 erhob der Kläger am 22.01.1996 Widerspruch und begehrte auch auf Nachfrage der Beklagten, ob er nicht doch den Erstattungsbetrag annehmen wolle, da er die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfülle, in den Schreiben vom 06.01.1996, 16.03.1996 und 06.01.1997 eine Altersrente, da er am 16.03.1995 sein 65. Lebensjahr vollendet habe.
Mit Bescheid vom 06.03.1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Rentenbeginn, sondern habe einschließlich der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten nur für 39 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen.
Der hiergegen am 14.04.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.01.1998).
Die dagegen am 13.03.1998 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 06.06.2000 abgewiesen. Der Kläger erfülle weder die allgemeine Wartezeit des § 50 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch habe ihm die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente zugesichert.
Gegen das ihm am 19.08.2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger sinngemäß mit der am 12.09.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Er macht weiterhin geltend, dass er sich im Schreiben vom 06.01.1997 mit einer Regelaltersrente einverstanden erklärt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.06.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 06.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 06.06.2000 zurückzuweisen.
Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Gewährung der Regelaltersrente.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 06.06.2000 die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 06.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1998 zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Regelaltersrente hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65.lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Kläger hat zwar das 65.Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre. Der Kläger hat ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 07.04.1998 nur für insgesamt 39 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt, nicht jedoch die erforderlichen 60 Kalendermonate.
Die Ausführungen des SG zur Zusicherung einer Regelaltersrente an den Kläger durch die Beklagte im Schreiben vom 17.07.1997 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Gründe des Urteils wird ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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