Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 579/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 521/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 44/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1943 geborene Kläger hat nach seiner Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland von März 1966 bis März 1971 als Hilfsarbeiter, Zuschneider, Verkaufshelfer und Kraftfahrer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Von 1971 bis 1979 war er selbständiger Gastwirt und hat keine Beiträge geleistet. Danach, von April 1979 bis November 1982, hat der Kläger mit Unterbrechungen als Verkaufshilfe in einem Supermarkt und als Kraftfahrer beitragspflichtig gearbeitet. Vom 02.01. bis 08.07.1984, 04.03.1985 bis 04.03.1986, 28.04. 1986 bis 04.03.1991 und 29.03. bis 13.09.1991 war er beim Arbeitsamt Balingen arbeitslos gemeldet.
Ein erstes, im Oktober 1985 eingeleitetes Rentenverfahren endete mit rechtskräftigem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.10.1987, in dem festgestellt wurde, dass dem Kläger Berufsschutz nicht zukomme. Aufgrund der eingeholten Gutachten auf neurologischem und internistischem Fachgebiet könne er trotz einer Psychoneurose mit phobisch-anankastischer, subdepressiver und sensitiv-paranoider Symptomatik noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass ihm ein Rentenanspruch nicht zustehe.
Am 23.02.1989 hat der Kläger einen weiteren Rentenantrag gestellt, der mit Bescheid vom 16.05.1989 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.01.1990 abgewiesen und die Berufung mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.1991 zurückgewiesen. In diesem Urteil ist ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der im vorigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten jedenfalls bis Ende 1986 vollschichtig arbeiten können. Der Eintritt des Versicherungsfalles komme demnach frühestens für das Jahr 1987 in Betracht. Zu dieser Zeit sei aber die Anwartschaft nicht mehr erhalten gewesen, denn im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch seien die Zeiten ab 01.01.1984 bis Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht durchgehend mit Beiträgen belegt und keine ausreichenden Berücksichtigungszeiten nachgewiesen.
Am 21.08.1992 hat der Kläger den jetzt streitigen Rentenantrag gestellt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.03.1993 und Widerspruchsbescheid vom 03.06.1993 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab, da er nicht bereit war, sich einer von der Beklagten für erforderlich gehaltenen stationären Begutachtung in einer sozialmedizinischen Klinik zu unterziehen. Dagegen hat der Kläger, der zwischenzeitlich nach Slowenien gezogen war, Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Im Zuge des Klageverfahrens wurde er psychiatrisch und sozialmedizinisch untersucht mit dem Ergebnis, dass er auch weiterhin leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, unter Schutz vor Kälte und Nässe und ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten könne. Er könne auch noch als Verkaufshelfer, Zuschneider oder Kraftfahrer arbeiten. Daraufhin wies das SG die Klage mit Urteil vom 08.07.1994 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Im Übrigen lägen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht vor, denn ausgehend vom Rentenantrag im August 1992 habe der Kläger im Fünfjahreszeitraum davor keine Pflichtbeiträge entrichtet. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis Ende 1991 nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt und es lägen auch keine Aufschubtatbestände vor. Schließlich habe die Beklagte den Rentenantrag auch wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ablehnen dürfen. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27.08.1996 die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG aufgehoben. Im anschließenden Revisionsverfahren erklärte sich die Beklagte bereit, über den Rentenantrag des Klägers vom 21.08.1992, der bisher nur wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei, sachlich zu entscheiden.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.12.1998 lehnte sie den Rentenantrag erneut ab, weil der Kläger nach dem Ergebnis der vom SG eingeholten Gutachten noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Im Übrigen fehle es selbst bei Eintritt des Versicherungsfalles bei Antragstellung im August 1992 an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Mit Widerspruch vom 21.12.1998 behauptete der Kläger, er sei seit 1985 durchgehend krank und finde keine Arbeit mehr. Seine Ehefrau sorge seit 15 Jahren für ihn, obgleich sie nur eine Rente von 850,00 DM monatlich beziehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG beim Arbeitsamt Balingen angefragt, warum der Kläger vom 08.07.1984 bis 03.03.1985 nicht arbeitslos gemeldet gewesen und ob er eventuell nicht über die anspruchserhaltende Wirkung der Arbeitslosmeldung aufgeklärt worden sei. Das Arbeitsamt teilte mit, Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Des Weiteren hat das SG den Kläger durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. und den Arzt für Neurologie Dr.P. untersuchen lassen. Dr.Z. stellte folgende Diagnosen: - Depressive Störungen, Angstneurose, - Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionsbeeinträchtigung, - Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf das Herz-Kreislauf-System, - Nierenzyste links, geringgradige Nierenfunktionsbeeinträchtigung. Agoraphobie mit sekundärer Benzodiazepin-Abhängigkeit, anhaltende depressive Störung, psychovegetative Störungen.
Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers sicherlich beeinträchtigt sei. Die Gesundheitsstörungen seien aber noch nicht so ausgeprägt, dass zu den qualitativen auch noch quantitative Leistungseinschränkungen hinzukämen. Der Kläger könne vielmehr noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Sehr schweres Heben und Tragen sei zu vermeiden. Arbeiten mit großer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit seien nicht mehr zumutbar, insbesondere sei die Stresstoleranz eingeschränkt.
In der mündlichen Verhandlung am 01.09.1999 hat der Kläger angegeben, er sei durchgehend beim Arbeitsamt Balingen gemeldet gewesen. Die Lücke vom 09.07.1984 bis 03.03.1985 sei ihm nicht erklärlich. Die Vertreterin der Beklagten hat sich bereit erklärt, den Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs freiwillige Beiträge für die Zeit ab August 1984 bis Februar 1985 entrichten zu lassen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen, weil der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, mit dem Gutachten von Dr.Z. sei er nicht einverstanden, da dieser nichts Anderes gemacht habe, als fast alle Krankheiten sowie Diagnosen aus den vorhandenen Akten abzuschreiben. Das Gutachten Dr.P. sei fast noch schlechter. Dieser habe ihn nur ca. drei bis vier Minuten lang angeschaut.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ärztlicher Befundberichte von Dr.K. vom 06.08.1999 sowie von dem Allgemeinarzt Dr.A. (Albstadt) vom 29.12.2000, in dem dieser ausführt, die Klagen des Patienten seien während des gesamten Behandlungszeitraumes unverändert. Neue Leiden seien nicht hinzugetreten, alte nicht weggefallen. Allerdings falle ihm die Beurteilung bei den seit Jahren nur noch sporadischen Konsultationen schwer. Die Beklagte hat zu dem in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.1999 dem Grunde nach anerkannten Herstellungsanspruch ausgeführt, Voraussetzung für diesen Anspruch sei neben einer fehlerhaften oder unterbliebenen Beratung, dass der Kläger willens und in der Lage gewesen sei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Das sei nach dem Akteninhalt zu bezweifeln, da er nach eigenen Angaben vom Einkommen seiner Ehefrau gelebt habe. Der Kläger hat dazu unter dem 30.01. und 12.06.2001 ausgeführt, dass er freiwillige Beiträge von 84,00 DM monatlich von der kleinen Rente seiner Ehefrau nicht bezahlen könne. Die Gemeinde Albstadt hat dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger seit 1991 keine Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Unterlagen aus der Zeit davor seien vernichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 01.09.1999 sowie des Bescheides der Beklagten vom 09.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 01.09.1999 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Versichertenakten des Klägers und seiner Ehefrau, die Akten des SG Landshut (S 5 Ar 5272/93 Ju und S 2 RJ 579/99), die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 5 Ar 395/94 und des Bundessozialgerichts (B 5 RJ 150/97 B).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung steht dem Kläger nicht zu.
Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt oder vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.2001 anzuwenden sind (§ 300 Abs.1, 2 SGB VI). Der Kläger hat als Hilfsarbeiter, Zuschneider, Verkaufshelfer und Kraftfahrer versicherungspflichtig gearbeitet. Bei diesem Berufsbild muss er sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Hier kann er nach dem Ergebnis der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.Z. und Dr.P. noch leichte und zum Teil sogar noch mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Damit liegt nach den oben genannten gesetzlichen Vorgaben weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Die vom Kläger gegen diese Gutachten erhobenen Vorwürfe überzeugen nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei im Wesentlichen gleichbleibendem Gesundheitszustand immer wieder die gleichen Diagnosen von den Sachverständigen gestellt werden. Dies ist allenfalls ein Indiz für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses, keinesfalls aber für die Insuffizienz des Gutachtens. Medizinisch neue Gesichtspunkte, insbesondere Arztberichte, Atteste oder ähnliches aus neuerer Zeit, also nach der Untersuchung durch Dr.Z. und Dr.P. , hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Senat hat von sich aus bei dem früheren Hausarzt des Klägers Dr.A. angefragt. Dieser hat bestätigt, dass beim Kläger, solange er bei ihm in Behandlung war, im Wesentlichen ein gleichbleibender Gesundheitszustand vorlag. Demnach ist - gestützt auf diese Gutachten - davon auszugehen, dass der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Er ist damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuen § 43 in der Fassung vom 01.01.2001, der auf Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. Nach § 43 Abs.1 SGB VI neuer Fassung (n.F.) kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Betracht, wenn das Arbeitsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist. Für eine Vollrente müsste es sogar auf unter drei Stunden abgesunken sein. Dies ist, wie oben dargelegt wurde, offenkundig nicht der Fall, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Begutachtung noch vollschichtig einsatzfähig ist. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe des § 240 SGB VI n.F. kommt für den vor dem 02.01.1961 geborenen Kläger nicht in Betracht, weil er keinen Berufsschutz genießt (s. oben) und zudem noch vollschichtig arbeiten kann.
Des Weiteren wären für einen Versicherungsfall, der nach dem Jahre 1986 eintritt, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.01.1990 (L 1 J 478/90) festgestellt hat, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Vielmehr war bereits ab dem 01.01.1987 die Anwartschaft entfallen. Danach liegen nur mehr Zeiten der Arbeitslosigkeit vor, die jedoch allenfalls geeignet wären, eine noch bestehende Anwartschaft aufrecht zu erhalten, keinesfalls aber eine neue zu begründen. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosigkeitszeiten zum größten Teil mangels Unterbrechungstatbestandes nicht anrechenbar sind. Dies resultiert aus einer nicht belegten Lücke in der Zeit vom 09.07.1984 bis 03.03.1985, also mehr als insgesamt sieben Versicherungsmonaten. Damit sind die danach liegenden Arbeitslosigkeitszeiten gemäß § 43 Abs.3 Nr.3 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI n.F. nicht mehr geeignet, den Anrechnungszeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, zu verlängern. Das Vorliegen eines Überbrückungszeittatbestandes in diesen sieben Monaten ist nicht erkennbar.
Die Anwartschaft ist auch nicht gemäß § 241 Abs.2 SGB VI erhalten. Zwar hat der Kläger vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, doch ist nicht jeder Kalendermonat bis zum Eintritt eines fiktiven Versicherungsfalles bei Antragstellung durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Kläger ist auch nicht mehr berechtigt, insoweit freiwillige Beiträge zu leisten. Zwar hat die Beklagte ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Landshut zugestanden, für die Zeit vom August 1984 bis Februar 1985 freiwillige Beiträge im Wege eines Herstellungsanspruches zu leisten. Dies würde jedoch keinesfalls ausreichen, um die daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit anrechenbar zu machen, so dass damit die Anwartschaft nicht erhalten werden könnte. Zudem hat die Erklärung der Beklagten, wonach dem Kläger insoweit ein Herstellungsanspruch zustehe, ihre Grundlage verloren, da der Kläger zweimal mitgeteilt hat, dass er zur Beitragsleistung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre.
Nur wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger im Wege des Herstellungsanspruches so zu stellen wäre, als hätte er sich in der vorgenannten Zeit beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, könnte diese Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden mit der Folge, dass auch die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 04.03.1985 bis 13.09.1991 anrechenbar wäre, weil zwar der Kläger keine Leistung bezogen hat, wohl aber die Voraussetzungen des § 43 Abs.3 Ziffer 3 SGB VI i.V.m. Ziffer 1 und i.V.m. § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI a.F. erfüllt wären. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unterbliebene Beratung durch das Arbeitsamt liegen indessen nicht vor. Unterlagen aus dieser Zeit sind nicht mehr vorhanden. Der Kläger hat lediglich behauptet, er sei auch damals arbeitslos gemeldet gewesen. Dies erscheint aber um so weniger glaubhaft, als die Meldezeiten im Übrigen vom Arbeitsamt exakt angegeben werden konnten.
Damit ist festzuhalten, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweiserhebung des SG Landshut selbst im Jahre 1999 noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig war. Außerdem waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bereits im Jahre 1987 nicht mehr erfüllt. Vor dieser Zeit lag Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei Weitem nicht vor, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei rechtskräftigen Urteilen festgestellt hat und wie durch die vom SG Landshut eingeholten Gutachten bestätigt wurde.
Nach allem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Rentenantrag zu Recht abgelehnt hat und die dagegen gerichtete Klage vom SG Landshut zu Recht abgewiesen wurde. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1943 geborene Kläger hat nach seiner Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland von März 1966 bis März 1971 als Hilfsarbeiter, Zuschneider, Verkaufshelfer und Kraftfahrer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Von 1971 bis 1979 war er selbständiger Gastwirt und hat keine Beiträge geleistet. Danach, von April 1979 bis November 1982, hat der Kläger mit Unterbrechungen als Verkaufshilfe in einem Supermarkt und als Kraftfahrer beitragspflichtig gearbeitet. Vom 02.01. bis 08.07.1984, 04.03.1985 bis 04.03.1986, 28.04. 1986 bis 04.03.1991 und 29.03. bis 13.09.1991 war er beim Arbeitsamt Balingen arbeitslos gemeldet.
Ein erstes, im Oktober 1985 eingeleitetes Rentenverfahren endete mit rechtskräftigem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.10.1987, in dem festgestellt wurde, dass dem Kläger Berufsschutz nicht zukomme. Aufgrund der eingeholten Gutachten auf neurologischem und internistischem Fachgebiet könne er trotz einer Psychoneurose mit phobisch-anankastischer, subdepressiver und sensitiv-paranoider Symptomatik noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass ihm ein Rentenanspruch nicht zustehe.
Am 23.02.1989 hat der Kläger einen weiteren Rentenantrag gestellt, der mit Bescheid vom 16.05.1989 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.01.1990 abgewiesen und die Berufung mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.1991 zurückgewiesen. In diesem Urteil ist ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der im vorigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten jedenfalls bis Ende 1986 vollschichtig arbeiten können. Der Eintritt des Versicherungsfalles komme demnach frühestens für das Jahr 1987 in Betracht. Zu dieser Zeit sei aber die Anwartschaft nicht mehr erhalten gewesen, denn im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch seien die Zeiten ab 01.01.1984 bis Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht durchgehend mit Beiträgen belegt und keine ausreichenden Berücksichtigungszeiten nachgewiesen.
Am 21.08.1992 hat der Kläger den jetzt streitigen Rentenantrag gestellt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.03.1993 und Widerspruchsbescheid vom 03.06.1993 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab, da er nicht bereit war, sich einer von der Beklagten für erforderlich gehaltenen stationären Begutachtung in einer sozialmedizinischen Klinik zu unterziehen. Dagegen hat der Kläger, der zwischenzeitlich nach Slowenien gezogen war, Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Im Zuge des Klageverfahrens wurde er psychiatrisch und sozialmedizinisch untersucht mit dem Ergebnis, dass er auch weiterhin leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, unter Schutz vor Kälte und Nässe und ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten könne. Er könne auch noch als Verkaufshelfer, Zuschneider oder Kraftfahrer arbeiten. Daraufhin wies das SG die Klage mit Urteil vom 08.07.1994 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Im Übrigen lägen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht vor, denn ausgehend vom Rentenantrag im August 1992 habe der Kläger im Fünfjahreszeitraum davor keine Pflichtbeiträge entrichtet. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis Ende 1991 nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt und es lägen auch keine Aufschubtatbestände vor. Schließlich habe die Beklagte den Rentenantrag auch wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ablehnen dürfen. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27.08.1996 die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG aufgehoben. Im anschließenden Revisionsverfahren erklärte sich die Beklagte bereit, über den Rentenantrag des Klägers vom 21.08.1992, der bisher nur wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei, sachlich zu entscheiden.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.12.1998 lehnte sie den Rentenantrag erneut ab, weil der Kläger nach dem Ergebnis der vom SG eingeholten Gutachten noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Im Übrigen fehle es selbst bei Eintritt des Versicherungsfalles bei Antragstellung im August 1992 an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Mit Widerspruch vom 21.12.1998 behauptete der Kläger, er sei seit 1985 durchgehend krank und finde keine Arbeit mehr. Seine Ehefrau sorge seit 15 Jahren für ihn, obgleich sie nur eine Rente von 850,00 DM monatlich beziehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG beim Arbeitsamt Balingen angefragt, warum der Kläger vom 08.07.1984 bis 03.03.1985 nicht arbeitslos gemeldet gewesen und ob er eventuell nicht über die anspruchserhaltende Wirkung der Arbeitslosmeldung aufgeklärt worden sei. Das Arbeitsamt teilte mit, Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Des Weiteren hat das SG den Kläger durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. und den Arzt für Neurologie Dr.P. untersuchen lassen. Dr.Z. stellte folgende Diagnosen: - Depressive Störungen, Angstneurose, - Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionsbeeinträchtigung, - Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf das Herz-Kreislauf-System, - Nierenzyste links, geringgradige Nierenfunktionsbeeinträchtigung. Agoraphobie mit sekundärer Benzodiazepin-Abhängigkeit, anhaltende depressive Störung, psychovegetative Störungen.
Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers sicherlich beeinträchtigt sei. Die Gesundheitsstörungen seien aber noch nicht so ausgeprägt, dass zu den qualitativen auch noch quantitative Leistungseinschränkungen hinzukämen. Der Kläger könne vielmehr noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Sehr schweres Heben und Tragen sei zu vermeiden. Arbeiten mit großer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit seien nicht mehr zumutbar, insbesondere sei die Stresstoleranz eingeschränkt.
In der mündlichen Verhandlung am 01.09.1999 hat der Kläger angegeben, er sei durchgehend beim Arbeitsamt Balingen gemeldet gewesen. Die Lücke vom 09.07.1984 bis 03.03.1985 sei ihm nicht erklärlich. Die Vertreterin der Beklagten hat sich bereit erklärt, den Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs freiwillige Beiträge für die Zeit ab August 1984 bis Februar 1985 entrichten zu lassen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen, weil der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, mit dem Gutachten von Dr.Z. sei er nicht einverstanden, da dieser nichts Anderes gemacht habe, als fast alle Krankheiten sowie Diagnosen aus den vorhandenen Akten abzuschreiben. Das Gutachten Dr.P. sei fast noch schlechter. Dieser habe ihn nur ca. drei bis vier Minuten lang angeschaut.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ärztlicher Befundberichte von Dr.K. vom 06.08.1999 sowie von dem Allgemeinarzt Dr.A. (Albstadt) vom 29.12.2000, in dem dieser ausführt, die Klagen des Patienten seien während des gesamten Behandlungszeitraumes unverändert. Neue Leiden seien nicht hinzugetreten, alte nicht weggefallen. Allerdings falle ihm die Beurteilung bei den seit Jahren nur noch sporadischen Konsultationen schwer. Die Beklagte hat zu dem in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.1999 dem Grunde nach anerkannten Herstellungsanspruch ausgeführt, Voraussetzung für diesen Anspruch sei neben einer fehlerhaften oder unterbliebenen Beratung, dass der Kläger willens und in der Lage gewesen sei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Das sei nach dem Akteninhalt zu bezweifeln, da er nach eigenen Angaben vom Einkommen seiner Ehefrau gelebt habe. Der Kläger hat dazu unter dem 30.01. und 12.06.2001 ausgeführt, dass er freiwillige Beiträge von 84,00 DM monatlich von der kleinen Rente seiner Ehefrau nicht bezahlen könne. Die Gemeinde Albstadt hat dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger seit 1991 keine Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Unterlagen aus der Zeit davor seien vernichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 01.09.1999 sowie des Bescheides der Beklagten vom 09.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 01.09.1999 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Versichertenakten des Klägers und seiner Ehefrau, die Akten des SG Landshut (S 5 Ar 5272/93 Ju und S 2 RJ 579/99), die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 5 Ar 395/94 und des Bundessozialgerichts (B 5 RJ 150/97 B).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung steht dem Kläger nicht zu.
Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt oder vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.2001 anzuwenden sind (§ 300 Abs.1, 2 SGB VI). Der Kläger hat als Hilfsarbeiter, Zuschneider, Verkaufshelfer und Kraftfahrer versicherungspflichtig gearbeitet. Bei diesem Berufsbild muss er sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Hier kann er nach dem Ergebnis der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.Z. und Dr.P. noch leichte und zum Teil sogar noch mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Damit liegt nach den oben genannten gesetzlichen Vorgaben weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Die vom Kläger gegen diese Gutachten erhobenen Vorwürfe überzeugen nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei im Wesentlichen gleichbleibendem Gesundheitszustand immer wieder die gleichen Diagnosen von den Sachverständigen gestellt werden. Dies ist allenfalls ein Indiz für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses, keinesfalls aber für die Insuffizienz des Gutachtens. Medizinisch neue Gesichtspunkte, insbesondere Arztberichte, Atteste oder ähnliches aus neuerer Zeit, also nach der Untersuchung durch Dr.Z. und Dr.P. , hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Senat hat von sich aus bei dem früheren Hausarzt des Klägers Dr.A. angefragt. Dieser hat bestätigt, dass beim Kläger, solange er bei ihm in Behandlung war, im Wesentlichen ein gleichbleibender Gesundheitszustand vorlag. Demnach ist - gestützt auf diese Gutachten - davon auszugehen, dass der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Er ist damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuen § 43 in der Fassung vom 01.01.2001, der auf Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. Nach § 43 Abs.1 SGB VI neuer Fassung (n.F.) kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Betracht, wenn das Arbeitsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist. Für eine Vollrente müsste es sogar auf unter drei Stunden abgesunken sein. Dies ist, wie oben dargelegt wurde, offenkundig nicht der Fall, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Begutachtung noch vollschichtig einsatzfähig ist. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe des § 240 SGB VI n.F. kommt für den vor dem 02.01.1961 geborenen Kläger nicht in Betracht, weil er keinen Berufsschutz genießt (s. oben) und zudem noch vollschichtig arbeiten kann.
Des Weiteren wären für einen Versicherungsfall, der nach dem Jahre 1986 eintritt, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.01.1990 (L 1 J 478/90) festgestellt hat, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Vielmehr war bereits ab dem 01.01.1987 die Anwartschaft entfallen. Danach liegen nur mehr Zeiten der Arbeitslosigkeit vor, die jedoch allenfalls geeignet wären, eine noch bestehende Anwartschaft aufrecht zu erhalten, keinesfalls aber eine neue zu begründen. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosigkeitszeiten zum größten Teil mangels Unterbrechungstatbestandes nicht anrechenbar sind. Dies resultiert aus einer nicht belegten Lücke in der Zeit vom 09.07.1984 bis 03.03.1985, also mehr als insgesamt sieben Versicherungsmonaten. Damit sind die danach liegenden Arbeitslosigkeitszeiten gemäß § 43 Abs.3 Nr.3 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI n.F. nicht mehr geeignet, den Anrechnungszeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, zu verlängern. Das Vorliegen eines Überbrückungszeittatbestandes in diesen sieben Monaten ist nicht erkennbar.
Die Anwartschaft ist auch nicht gemäß § 241 Abs.2 SGB VI erhalten. Zwar hat der Kläger vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, doch ist nicht jeder Kalendermonat bis zum Eintritt eines fiktiven Versicherungsfalles bei Antragstellung durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Kläger ist auch nicht mehr berechtigt, insoweit freiwillige Beiträge zu leisten. Zwar hat die Beklagte ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Landshut zugestanden, für die Zeit vom August 1984 bis Februar 1985 freiwillige Beiträge im Wege eines Herstellungsanspruches zu leisten. Dies würde jedoch keinesfalls ausreichen, um die daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit anrechenbar zu machen, so dass damit die Anwartschaft nicht erhalten werden könnte. Zudem hat die Erklärung der Beklagten, wonach dem Kläger insoweit ein Herstellungsanspruch zustehe, ihre Grundlage verloren, da der Kläger zweimal mitgeteilt hat, dass er zur Beitragsleistung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre.
Nur wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger im Wege des Herstellungsanspruches so zu stellen wäre, als hätte er sich in der vorgenannten Zeit beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, könnte diese Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden mit der Folge, dass auch die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 04.03.1985 bis 13.09.1991 anrechenbar wäre, weil zwar der Kläger keine Leistung bezogen hat, wohl aber die Voraussetzungen des § 43 Abs.3 Ziffer 3 SGB VI i.V.m. Ziffer 1 und i.V.m. § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI a.F. erfüllt wären. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unterbliebene Beratung durch das Arbeitsamt liegen indessen nicht vor. Unterlagen aus dieser Zeit sind nicht mehr vorhanden. Der Kläger hat lediglich behauptet, er sei auch damals arbeitslos gemeldet gewesen. Dies erscheint aber um so weniger glaubhaft, als die Meldezeiten im Übrigen vom Arbeitsamt exakt angegeben werden konnten.
Damit ist festzuhalten, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweiserhebung des SG Landshut selbst im Jahre 1999 noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig war. Außerdem waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bereits im Jahre 1987 nicht mehr erfüllt. Vor dieser Zeit lag Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei Weitem nicht vor, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei rechtskräftigen Urteilen festgestellt hat und wie durch die vom SG Landshut eingeholten Gutachten bestätigt wurde.
Nach allem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Rentenantrag zu Recht abgelehnt hat und die dagegen gerichtete Klage vom SG Landshut zu Recht abgewiesen wurde. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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