Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 537/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 526/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 7. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1951 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien. Sie hat keinen Beruf erlernt. Am 06.02.1974 nahm sie in Deutschland erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Nach einer Tätigkeit bis 15.02. 1974 bei einer Arzneimittelfirma und einer weiteren vom 23.04. 1974 bis 29.04.1974 als Hilfsarbeiterin ohne nähere Tätigkeitsangabe, ist sie zum 20.05.1974 in die St. Laurentius-Werkstätte für Behinderte des Caritasverbandes in Hagen aufgenommen worden. Nach Anerkennung ihrer Schwerbehinderung zum 03.09.1975 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (jetzt: Grad der Behinderung) von 100 wurde sie dort ab diesem Tage bis zu ihrem Ausscheiden zum 21.04.1980 nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter sozialversicherungspflichtig beschäf- tigt. Vom 19.05.1980 bis 18.05.1982 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Zudem entrichtete die Bundesanstalt für diesen Zeitraum für insgesamt 25 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Anschließend ist die Klägerin nach Italien verzogen und hält sich seitdem dort auf und hat nach ihren Angaben für die Folgezeit keinerlei Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung sowie keinerlei rentenrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt.
Am 27.06.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten formlos eine "Behindertenversicherung" und legte dazu einen vom Versorgungsamt Dortmund ausgestellten Schwerbehindertenausweis, gültig bis Ende 1982, sowie medizinische Unterlagen aus dem Jahre 1996 vor. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Dr.H ... vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten kam in seiner sozialmedizinischen Auswertung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne und lediglich schweres Heben und Tragen von Lasten, Schichtarbeit, Arbeit im Akkord oder am Fließband sowie unter Gefährdung durch Kälte, Hitze oder starke Temperaturschwankungen nicht mehr zugemutet werden könnten, ebenso wenig Tätigkeiten mit häufigem Klettern und Steigen oder unter unfallgefährdenden Bedingungen mit Absturzgefahr oder an ungeschützt laufenden Maschinen.
Mit Bescheid vom 15.12.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Die Klägerin sei angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.03. 1998 zurück. Eine Rente für Zivilinvalide gäbe es nach deutschem Recht nicht, für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seien jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin habe in den letzten 5 Jahren vor dem Zeitpunkt ihres Rentenantrags keinerlei versicherungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin bereits seit 1974 in einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen gewesen sei und sie laut Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Dortmund einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 bereits seit 1975 aufzuweisen habe, sei die Klägerin möglicherweise bereits als Erwerbsunfähige in das Versicherungsleben eingetreten. Auch für diesen Fall habe die Klägerin jedoch nicht die dafür erforderliche Wartezeit für einen Rentenanspruch von 20 Jahren Pflichtbeiträgen erfüllt. Diese Frage könne daher dahingestellt bleiben.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der sie weiter ihre Rentenansprüche mit der Begründung verfolgt, dass sie sehr krank sei.
Das Sozialgericht hat die Unterlagen des Versorgungsamtes Dortmund beigezogen, woraus sich aus der noch vorhandenen Restakte ergibt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Versorgungsamtes Dortmund aus dem Jahre 1977 wegen einer Geistesschwäche und Verhaltensstörungen mit einem Grad der Behinderung von 100 eingestuft worden ist und sie das Merkzeichen "H" erhalten hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass die Klägerin angesichts ihres Versicherungsverlaufs jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfülle und auch nicht mehr durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge erfüllen könne. Für einen bereits noch im Jahre 1984 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit würden keine Anhaltspunkte bestehen, so dass nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast das Gericht davon habe ausgehen müssen, dass das Eintreten des Leistungsfalles innerhalb des Zeitraums, in dem die Klägerin noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gehabt habe, nicht bewiesen sei. Auch habe die Klägerin die besondere Wartezeit von 20 Jahren gemäß § 50 Abs.3 SGB VI offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt, so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rentenanspruch der Klägerin nicht in Frage komme.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung legt sie eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vom 06.10.1999 vor, worin als Gesundheitsstörungen ein Zustand nach operativer Entfernung der Gallenblase, eine chronische Hepatopathie mit Fettstuhl, eine Hyperlipidämie und eine Arthrose der lumbalen Wirbelsäule bestätigt sind. Im Übrigen hat sie auf Anfrage des Senates bestätigt, dass sie tatsächlich seit ihrem Wegzug aus Deutschland keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt habe.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrages vom 27.06.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder in den letzten 5 Jahren vor Eintreten der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt haben, oder, soweit sie bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit zurückgelegt hatten -wie dies bei der Klägerin der Fall ist-, sie den gesamten Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Eintreten des Leistungsfalles mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt haben oder diese noch belegen können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Seit Juni 1982 hat sie keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt. Ebenso wenig hat sie seit 31.12.1984 mehr die Möglichkeit, die anschließende Zeit lückenlos mit freiwilligen Beiträgen zu füllen, da für 1984 nach den Vorschriften des RRG 1992 bereits zum 31.12.1984 die Fristen abgelaufen sind.
Einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätte die Klägerin deshalb nur entweder unter der Voraussetzung, dass der Leistungsfall bereits bis 31.12.1984 eingetreten gewesen wäre oder für den Fall, dass sie bereits als Erwerbsunfähige in die Versicherung eingetreten ist und sie gemäß § 50 Abs.3 SGB VI die Wartezeit von 20 Jahren Pflichtbeiträgen erfüllen würde.
Letztere Voraussetzung hat die Klägerin offensichtlich nicht erfüllt, da sie in ihrem Versicherungsleben für 82 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihres Eintretens in die Pflichtversicherung erwerbsunfähig gewesen ist.
Aber auch für einen bis 31.12.1984 eingetretenen Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ergeben sich keine Anhaltspunkte. Abgesehen von ihrer bereits im Schwerbehindertenverfahren festgestellten, wohl seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht wesentlich geändert. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zur Krankengeschichte beschreiben lediglich eine akute Erkrankung der Gallenwege im Jahre 1996 mit einem heute noch bestehenden Folgezustand, der nach der Beurteilung des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringt. Diese Beurteilung erscheint dem Senat überzeugend, da keine Gesundheitsstörungen beschrieben werden, die im allgemeinen als Rentenleiden angesehen werden.
Der Senat ist deshalb wie das Sozialgericht zur Ansicht gelangt, dass das Eintreten des Leistungsfalles der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Zeit seit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben im Mai 1982 bis zum 31.12.1984 nicht nachgewiesen ist, ebenso wenig wie ein bis heute eingetretener Leistungsfall, der jedoch angesichts der Beitragsleistung der Klägerin dahingestellt bleiben kann.
Danach erfüllt die Klägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.09.1999 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1951 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien. Sie hat keinen Beruf erlernt. Am 06.02.1974 nahm sie in Deutschland erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Nach einer Tätigkeit bis 15.02. 1974 bei einer Arzneimittelfirma und einer weiteren vom 23.04. 1974 bis 29.04.1974 als Hilfsarbeiterin ohne nähere Tätigkeitsangabe, ist sie zum 20.05.1974 in die St. Laurentius-Werkstätte für Behinderte des Caritasverbandes in Hagen aufgenommen worden. Nach Anerkennung ihrer Schwerbehinderung zum 03.09.1975 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (jetzt: Grad der Behinderung) von 100 wurde sie dort ab diesem Tage bis zu ihrem Ausscheiden zum 21.04.1980 nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter sozialversicherungspflichtig beschäf- tigt. Vom 19.05.1980 bis 18.05.1982 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Zudem entrichtete die Bundesanstalt für diesen Zeitraum für insgesamt 25 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Anschließend ist die Klägerin nach Italien verzogen und hält sich seitdem dort auf und hat nach ihren Angaben für die Folgezeit keinerlei Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung sowie keinerlei rentenrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt.
Am 27.06.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten formlos eine "Behindertenversicherung" und legte dazu einen vom Versorgungsamt Dortmund ausgestellten Schwerbehindertenausweis, gültig bis Ende 1982, sowie medizinische Unterlagen aus dem Jahre 1996 vor. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Dr.H ... vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten kam in seiner sozialmedizinischen Auswertung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne und lediglich schweres Heben und Tragen von Lasten, Schichtarbeit, Arbeit im Akkord oder am Fließband sowie unter Gefährdung durch Kälte, Hitze oder starke Temperaturschwankungen nicht mehr zugemutet werden könnten, ebenso wenig Tätigkeiten mit häufigem Klettern und Steigen oder unter unfallgefährdenden Bedingungen mit Absturzgefahr oder an ungeschützt laufenden Maschinen.
Mit Bescheid vom 15.12.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Die Klägerin sei angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.03. 1998 zurück. Eine Rente für Zivilinvalide gäbe es nach deutschem Recht nicht, für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seien jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin habe in den letzten 5 Jahren vor dem Zeitpunkt ihres Rentenantrags keinerlei versicherungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin bereits seit 1974 in einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen gewesen sei und sie laut Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Dortmund einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 bereits seit 1975 aufzuweisen habe, sei die Klägerin möglicherweise bereits als Erwerbsunfähige in das Versicherungsleben eingetreten. Auch für diesen Fall habe die Klägerin jedoch nicht die dafür erforderliche Wartezeit für einen Rentenanspruch von 20 Jahren Pflichtbeiträgen erfüllt. Diese Frage könne daher dahingestellt bleiben.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der sie weiter ihre Rentenansprüche mit der Begründung verfolgt, dass sie sehr krank sei.
Das Sozialgericht hat die Unterlagen des Versorgungsamtes Dortmund beigezogen, woraus sich aus der noch vorhandenen Restakte ergibt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Versorgungsamtes Dortmund aus dem Jahre 1977 wegen einer Geistesschwäche und Verhaltensstörungen mit einem Grad der Behinderung von 100 eingestuft worden ist und sie das Merkzeichen "H" erhalten hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass die Klägerin angesichts ihres Versicherungsverlaufs jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfülle und auch nicht mehr durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge erfüllen könne. Für einen bereits noch im Jahre 1984 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit würden keine Anhaltspunkte bestehen, so dass nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast das Gericht davon habe ausgehen müssen, dass das Eintreten des Leistungsfalles innerhalb des Zeitraums, in dem die Klägerin noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gehabt habe, nicht bewiesen sei. Auch habe die Klägerin die besondere Wartezeit von 20 Jahren gemäß § 50 Abs.3 SGB VI offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt, so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rentenanspruch der Klägerin nicht in Frage komme.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung legt sie eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vom 06.10.1999 vor, worin als Gesundheitsstörungen ein Zustand nach operativer Entfernung der Gallenblase, eine chronische Hepatopathie mit Fettstuhl, eine Hyperlipidämie und eine Arthrose der lumbalen Wirbelsäule bestätigt sind. Im Übrigen hat sie auf Anfrage des Senates bestätigt, dass sie tatsächlich seit ihrem Wegzug aus Deutschland keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt habe.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrages vom 27.06.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder in den letzten 5 Jahren vor Eintreten der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt haben, oder, soweit sie bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit zurückgelegt hatten -wie dies bei der Klägerin der Fall ist-, sie den gesamten Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Eintreten des Leistungsfalles mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt haben oder diese noch belegen können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Seit Juni 1982 hat sie keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt. Ebenso wenig hat sie seit 31.12.1984 mehr die Möglichkeit, die anschließende Zeit lückenlos mit freiwilligen Beiträgen zu füllen, da für 1984 nach den Vorschriften des RRG 1992 bereits zum 31.12.1984 die Fristen abgelaufen sind.
Einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätte die Klägerin deshalb nur entweder unter der Voraussetzung, dass der Leistungsfall bereits bis 31.12.1984 eingetreten gewesen wäre oder für den Fall, dass sie bereits als Erwerbsunfähige in die Versicherung eingetreten ist und sie gemäß § 50 Abs.3 SGB VI die Wartezeit von 20 Jahren Pflichtbeiträgen erfüllen würde.
Letztere Voraussetzung hat die Klägerin offensichtlich nicht erfüllt, da sie in ihrem Versicherungsleben für 82 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihres Eintretens in die Pflichtversicherung erwerbsunfähig gewesen ist.
Aber auch für einen bis 31.12.1984 eingetretenen Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ergeben sich keine Anhaltspunkte. Abgesehen von ihrer bereits im Schwerbehindertenverfahren festgestellten, wohl seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht wesentlich geändert. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zur Krankengeschichte beschreiben lediglich eine akute Erkrankung der Gallenwege im Jahre 1996 mit einem heute noch bestehenden Folgezustand, der nach der Beurteilung des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringt. Diese Beurteilung erscheint dem Senat überzeugend, da keine Gesundheitsstörungen beschrieben werden, die im allgemeinen als Rentenleiden angesehen werden.
Der Senat ist deshalb wie das Sozialgericht zur Ansicht gelangt, dass das Eintreten des Leistungsfalles der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Zeit seit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsleben im Mai 1982 bis zum 31.12.1984 nicht nachgewiesen ist, ebenso wenig wie ein bis heute eingetretener Leistungsfall, der jedoch angesichts der Beitragsleistung der Klägerin dahingestellt bleiben kann.
Danach erfüllt die Klägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.09.1999 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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