L 20 RJ 541/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 524/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 541/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Uhrteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1944 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben vom 01.09.1960 bis 30.09.1963 den Beruf eines Feintäschners erlernt. Anschließend war er bis 31.12.1977 - mit Unterbrechungen - als Lagerarbeiter, Abfüller und Maschinenprüfer beschäftigt. Zuletzt arbeitete er im Jahre 1980 als WC-Reiniger bei der Firma C. in H ...

Vom 11.08.1969 bis 24.08.1970 befand sich der Kläger in der Psychiatrischen Klinik des Klinikums am Europakanal in E ... Ca ein Jahr vor diesem Aufnahmetermin war er bereits wegen einer sadistisch gefärbten Sexualstörung insbesondere durch Zeichnung pädophil sadistischen Inhaltes auffällig geworden.

Nachdem der Kläger in den Jahren 1977, 1979 und 1980 wegen Diebstahls, Betrugs und fortgesetzter Urkundenfälschung straffällig geworden war, verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg am 29.01.1982 wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt und nach Widerruf der Strafaussetzung bis 26.11.1984 vollstreckt wurde.

Im Anschluss daran wurde der Kläger erneut wegen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt, die bis zum 25.06.1989 vollstreckt wurden. Am 04.09.1989 beging der Kläger erneut einen Diebstahl und wurde am 04.10.1989 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf Kinderspielplätzen festgenommen.

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde der Kläger vom 15.01.1990 bis 19.01.1990 im Bezirkskrankenhaus Erlangen vom Leiter der Forensischen Abteilung, dem Neurologen und Psychiater Dr.S. , untersucht. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 30.01.1990 zu dem Ergebnis, dass es für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder einen Schwachsinn beim Kläger keinen Anhalt gebe. Dieser sei zwar minderbegabt (IQ 85); ein frühkindlicher Hirnschaden oder eine (anamnestisch angegebene) frühere Encephalitis (Hirnhautentzündung) hätten jedoch nicht objektiviert werden können. Vielmehr liege beim Kläger eine sexuelle Deviation vor, er könne jedoch das Unrecht seiner Handlungen einsehen und sei auch in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln.

Am 14.05.1990 wurde der Kläger daraufhin vom Amtsgericht Nürnberg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er am 04.08.1991 verbüßt hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg - Vormundschaftsgericht - vom 30.07.1991 (Az: 2 VIII 234/91) wurde die Stadt Nürnberg in den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögensfürsorge zum Gebrechlichkeitspfleger des Klägers bestellt. Nach Verbüßung der Strafe wurde er nicht in Freiheit entlassen, sondern bis 10.10.1991 nach dem Unterbringungsgesetz im Bezirkskrankenhaus Regensburg untergebracht. Im Bericht des Bezirkskrankenhauses vom 18.10.1991 war die Diagnose "Minderbegabung mit Verhaltensstörungen und sexueller Devianz, insbesondere Pädophilie" gestellt worden.

Am 20.10.1997 beantragte der gesetzliche Vertreter für den Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Be-rufsunfähigkeit. Zur Begründung legte er ein psychiatrisches Fachgutachten des Dr.D. (Bezirkskrankenhaus A.) vom 28.11.1994 vor, worin dieser beim Kläger einen fortschreitenden Persönlichkeitszerfall mit Demenz, wahrscheinlich auf der Grundlage eines zerebrovaskulären Gefäßprozesses, mit intermittierenden psychotischen Schüben (sog. symptomatische Psychose) feststellte.

Aus dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten beigezogenen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Bezirkskrankenhauses A. vom 03.04.1998 geht ua hervor, dass der Kläger nach seinen Angaben im Anschluss an die (bis etwa 1977 ausgeübten) Tätigkeiten bei den Firmen C. , B. und B. nur noch Anstellungen als Toilettenreiniger gefunden hat, vermehrt straffällig geworden ist und zahlreiche Haftstrafen verbüßen musste. "Am ehesten" sei deshalb von einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers seit etwa 1977 auszugehen, wobei jedoch eingeräumt werde, dass seine persönlichen Angaben nicht korrekt gewesen seien und man auf fremdanamnestische Angaben angewiesen sei. Krankenhausentlassungsberichte aus den Jahren 1981 bis 1989 lägen nicht vor. Auf Anfrage teilte auch der allgemeine Sozialdienst - Betreuungsstelle - der Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 10.11.1998 mit, dass keine Angaben zum Aufenthalt des Klägers von 1977 bis 1991 gemacht werden könnten.

Mit Bescheid vom 08.06.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Kläger sei zwar ab 01.01.1993 als erwerbsunfähig anzusehen, habe jedoch in dem um Zeiten nach § 43 Abs 3 verlängerten Fünfjahreszeitraum des § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur einen Pflichtbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs 2 SGB VI, da er nicht den gesamten Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1992 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt habe.

Hiergegen legte der Betreuer des Klägers am 24.06.1998 Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Bescheid vom 17.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Auf die am 18.06.1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) beim "Klinikum am Europakanal" des Bezirks Mittelfranken in E. die Daten der stationären Aufenthalte des Klägers, die jeweils gestellten Diagnosen und eine Stellungnahme zu dem bei Entlassung jeweils vorhandenen Leistungsvermögen erbeten. Der Neurologe und Psychiater Dr.G. vertrat in seinem ausführlichen Bericht vom 09.02.2000 den Standpunkt, dass der Kläger nach seinem letzten Aufenthalt vom 23.08. bis 04.09.1992 in der Lage gewesen sei, einer leichteren Tätigkeit vollschichtig nachzugehen.

Mit Urteil vom 20.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Eintritt eines Versicherungsfalles vor dem Jahr 1984, bis zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe keine präzisen und zeitlich geordneten Angaben zu seinen Verhältnissen vor dem Jahr 1985 machen können. Aus den in den Akten befindlichen Unterlagen über seine fachärztlichen Begutachtungen im Rahmen der Strafverfahren gehe lediglich hervor, dass bei ihm zwar verminderte Schuldfähigkeit, nicht jedoch fehlendes Unrechtbewusstsein auf Grund einer psychischen Erkrankung bestand. Von einem schwerwiegenden Krankheitsausmaß bereits im Jahre 1984 könne deshalb nicht ausgegangen werden. Auch aus dem ärztlichen Zeugnis des Dr.H. vom 03.04.1998, das sich im Wesentlichen auf den beruflichen und sozialen Werdegang des Klägers stütze, gleichzeitig aber dessen widersprüchliche und lückenhafte anamnestischen Angaben betone, könne keine wissenschaftliche Begründung für das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätze über die objektive Beweislast habe der Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beim Kläger vor dem Jahr 1984 nicht nachgewiesen werden können.

Gegen das ihm am 23.08.2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 21.09.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Zur Begründung hat sein Betreuer mit Schriftsatz vom 06.11.2000 vorgetragen, aus dem - für die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth erstatteten - psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr.N. (Psychiatrische Klinik und Poliklinik G.) vom 13.07.2000 gehe hervor, beim Kläger hätten bereits zwischen seinem 30. und 35. Lebensjahr die organischen Defizite des Gehirns derart zugenommen, dass sie nicht mehr kompensiert werden konnten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EU-Rente hätten vom Kläger nicht mehr erfüllt werden können, weil er sich zahlreichen Haftaufenthalten unterziehen musste. Auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei er jedoch zur Nachentrichtung von Beiträgen für den streitgegenständlichen Zeitraum berechtigt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 20.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen EU ab dem 01.03.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 20.07.2000 zurückzuweisen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien beim Kläger nur für einen Versicherungsfall bis zum 31.12.1984 gegeben.

In dem vom Senat eingeholten, nach Aktenlage erstatten nervenärztlichen Gutachten vom 07.05.2001 hat die Neurologin und Psychiaterin Dr.O. nach Auswertung sämtlicher vorliegenden medizinischen Unterlagen zusammenfassend ausgeführt, dass retrospektiv beim Kläger bis März 1993 keine anhaltenden oder überdauernden sozialmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen aufgezeigt werden könnten. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich lediglich, dass er eine niedrige Intelligenz iS einer Minderbegabung in das Erwerbsleben eingebracht habe. Rentenrechtlich relevante neuropsychiatrische Störungen des Klägers hätten für die Zeit vor September 1992 nicht wissenschaftlich begründet aufgezeigt werden können. Eine Persönlichkeitsstörung erlange erst dann sozialmedizinische Bedeutung iS der Rentenversicherung, wenn sie mit einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verbunden sei. Die Annahme eines bereits im Jahre 1976 eingetretenen Versicherungsfalles, wie sie Dr.H. in seinem ärztlichen Zeugnis vom 03.04.1998 vertreten habe, sei nicht überzeugend. Allenfalls könne vom Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Aufnahme im Bezirkskrankenhaus Regensburg (04.08.1991) ausgegangen werden.

Die Beteiligten haben sich nach Aufruf der Sache mit einer Entscheidung des Senats ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Krankenunterlagen der Bezirkskrankenhäuser Regensburg, Ansbach und Erlangen sowie die Akten des SG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet, denn das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 20.07.2000 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.1999 zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) haben Versicherte nach § 44 Abs 1 SGB VI, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.O. zu der Überzeugung gelangt, dass der Eintritt der EU beim Kläger vor dem 04.08.1991 nicht feststellbar ist. Ein bereits zuvor eingetretener Versicherungsfall - etwa im Jahr 1976 oder 1977, wie Dr.H. in seinem ärztlichen Attest vom 03.04.1998 angenommen hat - lässt sich wissenschaftlich nicht begründen. Dr.H. räumt in diesem Attest selbst ein, dass die persönlichen Angaben des Klägers nicht korrekt waren, er deshalb auf fremdanamnestische Angaben angewiesen gewesen sei und Krankenhausentlassungsberichte aus den Jahren 1981 bis 1989 nicht vorlägen. Die Formulierung "am Ehesten" lässt erkennen, dass sich Dr.H. hierbei auf Mutmaßungen stützt, nicht jedoch auf bestehende Dokumentationsunterlagen anhand der vorliegenden Akten.

Gleiches gilt für das im Wege des Urkundenbeweises verwertbare Gutachten Prof. Dr.N. , Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik G. , vom 13.07.2000, in dem ausgeführt worden ist, bereits zwischen dem 30. und 35. Lebensjahr hätten die hirnorganischen Defizite des Klägers derart zugenommen, dass sie nicht mehr kompensiert werden konnten. Daraus lassen sich jedoch, wie die Nervenärztin Dr.O. in ihrem Aktenlagegutachten vom 07.05.2001 überzeugend dargelegt hat, keine beweiskräftigen Hinweise und Rückschlüsse entnehmen, dass der Kläger bereits in diesem Alter, also in den Jahren 1974 bis 1979 nicht mehr vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Dagegen spricht zum Einen die Tatsache, dass der Kläger noch bis zum Jahre 1982 versicherungspflichtig beschäftigt war, ohne dass Hinweise dafür vorliegen, dass er diese Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zeitweise unterbrechen oder aufgeben musste. Die häufigen Unterbrechungen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigungen beruhten vielmehr auf den Haftstrafen, die der Kläger in diesen Jahren zu verbüßen hatte, wobei es sich vorwiegend um Verurteilungen wegen Vermögens-, Eigentums- und Urkundsdelikten handelte.

Nachgewiesen ist eine Tatsache - also auch der Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit - aber nur dann, wenn sie mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dass der vom Kläger geltend gemachte Leistungsfall der EU bereits vor dem 01.01.1985 eingetreten ist (also noch im Laufe des Jahre 1984 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren), konnte aber weder durch die subjektiven Angaben des Klägers noch durch ärztliche Sachverständigengutachten bewiesen werden. Das Gericht darf jedoch eine Leistung nur dann zusprechen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Ein solcher Nachweis ist hinsichtlich der in § 44 Abs 2 SGB VI vorausgesetzten Erwerbsminderung bis zum 31.12.1984 nicht geführt. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen von der objektiven Beweis- bzw Feststellungslast (vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6.Aufl, RdNr 19 zu § 103 mit weiteren, insbesondere Rechtsprechungsnachweisen) geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will, zu seinen Lasten. Das bedeutet: Selbst wenn der Leistungsfall der EU beim Kläger bereits vor dem 01.01.1985 eingetreten sein sollte, kann der Senat diesen Umstand mangels ausreichender Nachweise seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.

Insbesondere unter Berücksichtigung des von dem Neurologen und Psychiater Dr.S. , Leiter der Forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses E. , erstatteten Gutachtens vom 30.01.1990, wonach zu diesem Zeitpunkt beim Kläger weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefergreifende Bewusstseinsstörung oder ein Schwachsinn, aber auch keine "andere seelische Abartigkeit" des Klägers von solcher Schwere vorlag, dass dieser bei zumutbarer Aufbietung seiner Willenskräfte ihr nicht zu widerstehen vermochte, kann im Anschluss an die Ausführungen Dr.O. auch nach Auffassung des Senats frühestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers im Bezirkskrankenhaus Regensburg am 04.08.1991 und auf der Grundlage der dort gestellten Diagnosen "Minderbegabung mit Verhaltensstörungen und sexueller Devianz, insbesondere Pädophilie" der Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit angenommen werden.

Für diesen Leistungsfall erfüllte der Kläger zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI; es fehlt jedoch an der notwendigen Beitragsdichte des § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI, da bis zum 31.07.1991 der letzte Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter für den Kläger im August 1982 entrichtet wurde.

Für diesen Leistungsfall sind auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften gem §§ 240 Abs 2 bzw 241 Abs 2 SGB VI nicht erfüllt. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der BU oder EU bei Versicherten, die (wie der Kläger) vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU/EU mit Beiträgen oder sonstigen Anwartschaftserhaltungszeiten iS des § 240 Abs 2 SGB VI belegt ist. Beides ist jedoch beim Kläger nicht der Fall.

Insbesondere Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 240 Abs 2 Nrn 2 bis 6 SGB VI sind für die fragliche Zeit ab dem 01.01.1984 bis 31.07.1991 nicht lückenlos nachgewiesen. Die nachgewiesenen Zeiten der Strafhaft des Klägers wirken nicht anwartschaftserhaltend, weil sie von der abschließenden Regelung des § 240 Abs 2 SGB VI nicht erfasst sind. Dass die nach § 198 Abs 3 des Strafvollzugsgesetzes einem besonderen Bundesgesetz vorbehaltene Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 190 Nrn 13 - 18 sowie § 191 Strafvollzugsgesetz) noch nicht umgesetzt ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz; eine derart weittragende Regelung stellt sich als Element eines vom Gesetzgeber frei gestalteten Resozialisierungskonzepts dar, ist aber weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch vom Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) geboten (vgl Urteil des BVerfG vom 01.07.1998 - 2 BuR 441/90 ua - in NJW 1998 S 3337/3340).

Beitragslücken ab 1984 kann der Kläger auch nicht durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge schließen. Verwertbare oder gar beweisende Anhaltspunkte, dass er - dem Vorbringen im SS vom 06.11.2000 folgend - schon in den Jahren ab 1976 geschäftsunfähig war oder deutlich vor Juli 1991 der Bestellung eines Betreuers bedurfte, liegen nicht vor. Nach § 197 Abs 2 SGB VI (in Kraft seit dem 01.01.1992) sind freiwillige Beiträge nur dann wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Vorgängervorschrift des § 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) konnten Beiträge sogar nur bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entrichtet werden. Damit scheidet nach beiden Bestimmungen eine Beitragsentrichtung für die Zeit ab 1984 aus. Eine solche ist auch nicht gem §§ 240 Abs 2 Satz 2, 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI entbehrlich, da diese Bestimmungen voraussetzen, dass dem Grunde nach ein Recht zur Beitragsentrichtung besteht (BSG in SozR 3-2600 § 241 Nr 1).

Die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung bzw eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zur Schließung der Beitragslücken für einen nach dem 31.12.1984 eingetretenen Versicherungsfall sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Vorbringen des Klägers kein Hinweis zu entnehmen, dass er sich im Jahr 1984 oder danach mit einem Auskunftsersuchen oder einem Leistungsbegehren an die Beklagte gewandt hat. Eine Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten mit der Folge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wird vom BSG bei fehlendem Auskunfts- und Beratungsbegehren in ständiger Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergeben hatte, den Versicherten spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl BSG 60, 79, 86; BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr 22 und 3-3200 § 86 a Nr 2 jeweils mit weiteren Nachweisen; BSG vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92; BSG vom 09.12.1997 - 8 RKn 1/97). Die Annahme eines konkreten Anlasses für die Beratung setzt im Allgemeinen voraus, dass tatsächlich eine individuelle Sachbearbeitung durch Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden hat, diese also nicht nur im Rahmen EDV-gestützter Erledigung massenhafter Bearbeitungsvorgänge erfolgte. Ein konkreter Anlass zur Beratung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen im Haushaltsbegleitgesetz 1984 ergab sich für die Beklagte auch nicht bereits vor dem Stichtag des 01.01.1984 (vgl die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, zuletzt Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R). Denn sie konnte die erst am 22.12.1983 vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Neuregelungen vor deren Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht kennen.

Mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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