L 6 RJ 547/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 287/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 547/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1941 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er in seiner Heimat mit Unterbrechungen von 1958 bis 1961 und ohne Unterbrechung vom 24.6.1975 bis 28.2.1981 zurückgelegt; vom 1.1.1983 bis 15.2.1993 ist er dort arbeitslos gemeldet gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger mit kleineren Unterbrechungen vom 13.8.1968 bis 11.4.1975 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Der Kläger gibt an, als Maurer berufstätig gewesen zu sein, aber keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben. Genauere Feststellungen zum Inhalt seiner in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit sind nicht mehr möglich, da insbesondere die beiden letzten Arbeitgeber nach den Ermittlungen der Beklagten und des Senats nicht mehr erreichbar sind.

Der Kläger bezieht seit 6.4.1993 vom mazedonischen Versicherungsträger Invalidenrente.

Den Antrag des Klägers vom 6.4.1993 auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2.1.1995 und Widerspruchsbescheid vom 6.3.1995 ab. Der Versicherte sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Der Versicherte könne nämlich ohne rechtserhebliche Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Berufsschutz sei nicht mehr feststellbar, was zu Lasten des Versicherten gehe.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers (darunter ein in Skopje erstattetes Rentengutachten vom 12.5.1993) und im wesentlichen dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 7.10.1994, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte. Dr.M. hatte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Anfallsleiden. 2. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfälle. 3. Stenokardien ohne Zeichen einer Minderdurchblutung des Herzmuskels unter leichter körperlicher Belastung; Zustand nach extern im Februar 1994 diagnostiziertem abgelaufenem inferioren Herzinfarkt, derzeit ohne Nachweis regionärer Kontraktionsstörungen. 4. Chronische Raucherbronchitis, derzeit ohne Lungenventilationsstörung. Der Versicherte könne unter Berücksichtigung dieser Diagnosen bis mittelschwere Arbeiten in temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten; nicht zumutbar seien Arbeiten mit Absturzgefahr, Akkordarbeit sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen.

Im mazedonischen Rentengutachten vom 12.5.1993 ist in der Anamnese festgehalten, epileptische Grand-mal-Anfälle träten seit sieben Jahren auf; sie seien seit 1990 häufiger geworden. Die sonstigen der Beklagten vorliegenden medizinischen Unterlagen aus Mazedonien stammen aus dem Jahr 1993 und später, ausgenommen die Befundung eines Computertomogramms des Gehirns, die am 6.11.1990 durchgeführt worden war.

Am 3.4.1995 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem sinngemäßen Begehren, die Beklagte unter Zugrundelegung seines Antrags vom 6.4.1993 zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Insbesondere leide er an Angina pectoris. Bei der Untersuchung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg habe er sich in einem ganz ungewöhnlich guten Gesundheitszustand befunden, der zu einem unrichtigen Begutachtungsergebnis geführt habe. Zur weiteren Begründung legte der Kläger zahlreiche medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1996 und später vor.

Ein Schreiben des SG vom 17.11.1998, eventuell noch vorhandene Befunde aus den Jahren 1982 bis 1986 zu übersenden, hat der Kläger nicht beantwortet.

Mit Urteil vom 14.12.1998 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nämlich nicht bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten, was sich aus dem mazedonischen Rentengutachten und aus dem Gutachten Dr.M. ergebe; beim späteren Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, der dahinstehen könne, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt.

Mit der am 6.9.1999 (beim SG Landshut) eingegangenen Berufung gegen dieses ihm am 16.8.1999 zugestellte Urteil verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Auf einen entsprechenden Hinweis des Senat teilte der Kläger mit, sämtliche medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1982 bis 1986 befänden sich bereits bei den Akten. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß er seine Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Zahlung freiwilliger Beiträge hätte aufrechterhalten können. Genauere Angaben zu seinen letzten beiden deutschen Arbeitgebern könne er nicht mehr machen. Im übrigen habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger fügte einen Arztbericht vom 20.11.1999 bei.

Der Senat hat von dem Rechtsanwalt P. ein Rechtsgutachten zu Fragen des mazedonischen Rentenversicherungsrechts (vom 23.7.2001) eingeholt, dessen wesentliche Aussage dahin geht, daß der Kläger keine Möglichkeit gehabt hat, durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur mazedonischen gesetzlichen Rentenversicherung seine Anwartschaft auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 14.12.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.1.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 6.4.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 14.12.1998 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Landshut - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 14.12.1998 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nämlich nicht vor dem 1.1.1985 eingetreten; bei ihrem möglichen späteren Eintritt, dessen Zeitpunkt dahinstehen kann, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar (gewesen).

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 1.1.2001 im Streit steht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.

Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätig-keit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger grundsätzlich nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im März 1983, da er den letzten Pflichtbeitrag für Februar 1981 gezahlt hat; zugunsten des Klägers greifen aber die Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F. ein, wonach es im vorliegenden Fall genügen würde, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens im Dezember 1984 eingetreten wäre, was ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. unten; das SG hat im übrigen die §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI mißverstanden, wenn es den Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 1.1.1984 fordert, vgl. hierzu insbesondere den jeweiligen Satz 2 dieser Vorschriften).

Der Kläger ist - § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI; § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI - jedenfalls bis einschließlich Dezember 1984 (und auch in der Folgezeit) weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im Dezember 1984 (und auch weiterhin) nicht erfüllt gewesen. Eine auch nur qualitative - geschweige denn quantitative - Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens ist nämlich mangels entsprechender medizinischer Unterlagen nicht nachweisbar. Das in Skopje erstattete Rentengutachten vom 12.5.1993 beschreibt nur den Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt; ausdrücklich heißt es nämlich, die Beurteilung gelte für die Zeit ab 6.4.1993. Der einzige Hinweis auf den früheren Gesundheitszustand des Klägers findet sich in der Anamnese, wo vermerkt ist, der Kläger leide seit sieben Jahren an epileptischen Anfällen, die seit 1990 häufiger geworden seien. Der Beginn des Anfallsleidens liegt somit frühestens 1986. Das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 7.10.1994 kommt aktuell zu folgender Diagnosestellung: 1. Anfallsleiden. 2. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfälle. 3. Stenokardien ohne Zeichen einer Minderdurchblutung des Herzmuskels unter leichter körperlicher Belastung; Zustand nach extern im Februar 1994 diagnostiziertem abgelaufenem inferioren Herzinfarkt, derzeit ohne Nachweis regionärer Kontraktionsstörungen. 4. Chronische Raucherbronchitis, derzeit ohne Lungenventilationsstörung. Hieraus folgert Dr.M. zum beruflichen Leistungsvermögen, der Versicherte könne unter Berücksichtigung dieser Diagnosen bis mittelschwere Arbeiten in temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten; nicht zumutbar seien Arbeiten mit Absturzgefahr, Akkordarbeit sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen. Aus den Feststellungen von Dr.M. ist jedenfalls ableitbar, daß erst 1994 mit dem Herzinfarkt zu dem seit frühestens 1986 bestehenden Anfallsleiden eine weitere wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Klägers hinzugetreten ist. Die übrigen von Dr.M. gestellten Diagnosen betreffen relativ unbedeutende Befunde, die sich erst über lange Zeiträume langsam zu verschlechtern pflegen: die Beschwerden an der Wirbelsäule sind degenerativer Natur und somit 1984 - gut zehn Jahre früher - mit Sicherheit noch ohne leistungsmindernde Bedeutung gewesen; auch die Raucherbronchitis entwickelt sich naturgemäß erst über viele Jahre, so daß auch sie 1984 noch keine Rolle gespielt haben kann. Die medizinischen Unterlagen aus Mazedonien stammen aus dem Jahr 1993 und später, ausgenommen die Befundung eines Computertomogramms des Gehirns, die am 6.11.1990 durchgeführt worden war. Versuche des SG und des Senats, vom Kläger Befunde aus den Jahren 1982 bis 1986 zu erhalten, sind erfolglos geblieben. Damit sind Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers vor dem 1.1.1985 nicht mehr feststellbar; dies ist dem Kläger nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast nachteilig. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß der Kläger vor dem 1.1.1985 seinen in Deutschland ausgeübten Beruf - nur dieser ist maßgeblich (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen) - noch hat vollschichtig ausüben können und damit nicht berufsunfähig gewesen ist. Damit ist zugleich festgestellt, daß der Kläger vor dem 1.1.1985 erst recht nicht erwerbsunfähig gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist abschließend auch noch darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger vor 1993 wohl auch selbst nicht wesentlich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gefühlt hat, sonst hätte er den Rentenantrag schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt, nicht erst im April 1993.

Sofern beim Kläger nach dem 31.12.1984 eine rechtlich erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sein sollte, erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht mehr, da er dann in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat.

Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände sind beim Kläger nicht gegeben:

Von den in den §§ 58, 252 genannten Anrechnungszeiten kommen nach Sachverhalt allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, daß der Kläger nach Februar 1981 arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten"). Im übrigen wäre der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit beim Kläger nicht mehr zu ermitteln, weil seine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit, die den Ausgangspunkt für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bildet, nicht mehr feststellbar ist. Die Zeit der Arbeitslosigkeit, die der Kläger in seiner Heimat vom 1.1.1983 bis 15.2.1993 zurückgelegt hat, kann ebenfalls nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erforderlich gewesen wäre und sich aus dem für Mazedonien weitergeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nichts anderes ergibt (vgl. KassKomm-Niesel § 110 SGB VI Rdnr. 12 und BSG-Urteil vom 3.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2000 § 1246 RVO Nr. 48 - S. 201 - ). Der Bezug der mazedonischen Invalidenrente ab 6.4.1993 nützt dem Kläger schon deshalb nicht, da ihr Beginn viel zu spät liegt.

Der Invalidenrentenbezug wäre im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinn des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.3.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 135 mit weiteren Nachweisen).

Eine Berücksichtigungszeit (vgl. oben 2), die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann beim Kläger schon deshalb nicht vorliegen, weil er sich seit 1975 wieder in Mazedonien aufhält und somit das Kind, sofern es ein solches überhaupt gibt, nicht - wie aber erforderlich wäre - in Deutschland erzogen haben kann, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.

Daß beim Kläger zur Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums nach Februar 1981 (bzw. nach dem 31.12.1983) Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorliegen könnten (vgl. oben 4), ist nach dem bekannten Lebensweg des Klägers auszuschließen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, daß die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforder-lich, die vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt ha-ben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1.1.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, daß für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Beitragszeiten vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und mazedonischen Versicherungsverläufen ist die Zeit ab März 1981 unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.

Nach der seit 1.1.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit dem Rentenantrag vom 4.10.1994, unterbrochen. Hieraus folgt, daß für die Zeit ab März 1981 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.

Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seiten 65/66 - ). Zwar könnten die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) bestehenden devisenrechtlichen Beschränkun-gen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinn von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu waren, da er sich zur Lösung des Problems an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.

Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (BSG-Urteil vom 11.5.2000 a.a.O., Seite 67). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Ver-sicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger dennoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge für 1981 bis 1991 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor. Eine Gelegenheit zur Beratung hat sich nämlich erst im Rahmen des Rentenverfahrens ergeben; zu dieser Zeit sind aber - vgl. die obigen Ausführungen - die Zahlungsfristen längst abgelaufen gewesen.

Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Senat von Rechtsanwalt P. eingeholt hat. Hiernach hat der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrags 1993 und auch später keine Möglichkeit gehabt, freiwillige Beiträge zur jugoslawischen bzw. mazedonischen Rentenversicherung zu zahlen, die geeignet gewesen wären, die Anwartschaft für eine (deutsche) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.

Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, somit - wenn überhaupt - nach dem 31.12.1984. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger auch keine Anrechnungszeit in Gestalt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, die vor dem 31.12.1983 begonnen und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit angedauert hätte (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 22.4.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr. 12), dies schon deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr feststellbar ist; hierzu müßte nämlich nicht nur der - mangels entsprechender Unterlagen nicht mehr rekonstruierbare - Gesundheitszustand des Klägers, sondern auch der in Deutschland ausgeübte Beruf genau bekannt sein. Im übrigen deutet auch nichts auf eine solche Arbeitsunfähigkeit hin, nachdem der Kläger nach seiner Berufstätigkeit in Deutschland jahrelang in seiner Heimat normal erwerbstätig gewesen ist.

Die sonstigen in den §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F., nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben.

Eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, daß ab 1.1.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 1.1.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden neuen Fassung - n.F. -) nicht eingetreten.

Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit 1.1.1985 nicht mehr vorliegen und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 14.12. 2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen - vor allem im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R, in dem die anstehenden Rechtsfragen erschöpfend behandelt sind - nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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