L 16 RJ 549/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 3420/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 549/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen. II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2000 wird als unbegründet abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 22.05.1997. Die am 1944 in Montenegro geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik von 1973 bis 30.09.1996 als Reinigungskraft und Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs am 30.05.1999 bezieht sie Arbeitslosenhilfe. Auf ihren Rentenantrag vom 22.05.1997 zog die Beklagte unter anderem das Arbeitsamtsgutachten vom 20.02.1997 bei, worin es heißt, die Klägerin könne leichte Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst und ohne Feinarbeiten vollschichtig verrichten. Die Beklagte veranlasste drei medizinische Gutachten. Die Chirurgin Dr.L. hielt leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde ohne ständiges Bücken für vollschichtig zumutbar. Der Neurologe und Psychiater Dr.R. schloss wegen Dysthymie Schicht- und Nachtarbeit ebenso aus wie Zeitdruck. Die Internistin G. fand keinen Anhalt für eine Polymyalgia oder Polyarthritis rheumatica. Ihres Erachtens sind leichte Arbeiten vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 10.10.1997 abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Attest des Internisten und Psychotherapeuten Dr.H. vom 13.11.1997 vor. Danach ist es aufgrund der Vielzahl behandlungsbedürftiger Krankheiten illusorisch, für die Klägerin eine geeignete berufliche Tätigkeit zu finden. Nach der Klageerhebung am 29.12.1997 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.12.1997 veranlasste das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Internisten und Psychotherapeuten Dr.H ... Nach ambulanter Untersuchung bejahte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.05.1999 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne isometrische Anspannungen, sofern sie nicht in Kälte und Nässe, auf Leitern und Gerüsten und ohne Nacht- oder Schichtarbeit zu erbringen sind. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage am 08.07.1999 ab. Gegen das am 18.10.1999 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 09.11.1999 Berufung ein und machte geltend, der Sachverständige sei voreingenommen gewesen, und sie sei laut Arbeitsamtsgutachten von 1998 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft ungeeignet. Bereits davor hatte sie am 13.07.1999 unter Vorlage ärztlicher Atteste von Dr.H. und dem Nervenarzt Dr.M. einen weiteren Rentenantrag gestellt, den die Beklagte am 16.11.1999, gestützt auf das Gutachten Dr.H. , ablehnte. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 18.02.2000. Der Senat zog die Schwerbehindertenakte, Befundberichte der behandelnden Ärzte samt Fremdbefunden des MDK bei und beauftragte Dr.M. , Fachärztin für Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Unter Berücksichtigung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 04.07.2000 kam die Sachverständige im Gutachten vom 13.07.2000 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide unter einer somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie, und es bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und analgetikainduzierten Kopfschmerz. Sie hielt leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, ohne Wechselschicht, Zwangshaltungen, Bücken, nicht im Knien, nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten, bei Nacht, an laufenden Maschinen, ohne Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Lärm, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Reizstoffen für zumutbar. Für einfache Routinearbeiten könne die Klägerin bei zumutbarer Willensanspannung noch eine brauchbare und wirtschaftlich effektive Arbeitsleistung über acht Stunden täglich erbringen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme zum übersandten Anforderungsprofil als Warenaufmacherin schrieb die Sachverständige am 27.07.2000, bei dem im Gutachten vorgeschlagenen prozentualen Wechsel der Körperhaltung handele es sich um Näherungswerte mit einer optimalen und nicht zwingenden Verteilung. Insbesondere solle zum Ausdruck kommen, dass Tätigkeiten in körperlicher Zwangshaltung nicht zumutbar seien und dass Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, wie dies die Tätigkeit eines Warenaufmachers kennzeichne, dem Leistungsprofil der Klägerin entspreche. Nach Vorlage weiterer Atteste der behandelnden Ärzte und Eingang eines Berichts über eine orthopädische Reha-Maßnahme vom 22.02. bis 28.03.2000 erstellte der Orthopäde Dr.S. im Auftrag des Gerichts am 08.05.2001 ein weiteres Gutachten. Er bejahte degenerative Veränderungen an der rechten Schulter, an der Wirbelsäule, an beiden Kniegelenken, im Bereich beider Füße und der Daumensattelgelenke. Er hielt leichte und mittelschwere Arbeiten ohne ständige Hebe- und Tragearbeiten von über fünf Kilo, ohne ständige Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten für vollschichtig zumutbar. Ständiges Gehen und Stehen insbesondere zu unebener Erde ist seines Erachtens ebenso wenig zumutbar wie Kälte- und Nässeexposition und Akkordarbeit. Die Wegstrecke sei nicht nennenswert eingeschränkt. Eine Tätigkeit als Warenaufmacherin hielt er für vollschichtig zumutbar, sofern die Bewegungen nicht im Sinne einer Fließbandarbeit zu erbringen sind oder mit erheblicher Druckausübung beim Polieren verbunden sind. Ein weiteres Gutachten wurde von dem Internist Dr.E. am 20.07.2001 ebenfalls nach ambulanter Untersuchung erstellt. Auch er hielt einen vollschichtigen Einsatz als Warenaufmacherin für zumutbar.

das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.07.1999 und die Bescheide der Beklagten vom 10.10.1997 und 16.11.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.1997 bzw. 18.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Akten des Amts für Versorgung und Familienförderung München II sowie der ärztlichen Unterlagen Dr.H. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.07.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Oberbayern vom 10.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.1997 und der Bescheid vom 16.11. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2000. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente. Sie ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 in der Fassung des Gesetzes vom 02.05.1996). Zwar ist das Leistungsvermögen der Klägerin durch Gesundheitsstörungen beeinträchtigt. Sie ist jedoch in der Lage, vollschichtig einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nachzugehen.

Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die Gutachten der Dres.M. , S. , E. und H. , die die Klägerin während des Berufungsverfahrens bzw. Klageverfahrens persönlich untersucht und ihre Schlussfolgerungen schlüssig begründet haben. Sie haben die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt, eine umfangreiche Befunderhebung durchgeführt und die Leistungseinschränkungen ausführlich dargelegt. Sie befinden sich in weitgehender Übereinstimmung mit Dres.L. , R. und G. , die die Klägerin im Laufe des Verwaltugnsverfahrens 1997 ebenfalls persönlich untersucht haben. Auch von Seiten des Arbeitsamts ist sowohl 1997 als auch 1998 ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht worden. Von Seiten des MDK ist im Gutachten vom 04.11.1998 eine Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ausgeschlossen worden. Aus dem teilstationären Reha-Verfahren vom 22.02.2001 bis 28.03.2001 ist die Klägerin als arbeitsfähig für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten entlassen worden.

Wenn demgegenüber die behandelnden Ärzte H. und M. Erwerbsunfähigkeit bejahen, so ist zu berücksichtigen, dass diesen Attesten ein geringerer Beweiswert zukommt, als den Gutachten der neutralen gerichtlichen Sachverständigen, die aufgrund langjähriger Erfahrung als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit über hohe Fachkompetenz verfügen. Die Bescheinigungen des Dr.H. überzeugen schon deshalb nicht, weil die Vielzahl der Diagnosen nicht durch Befunde untermauert ist. Die Sachverständigen haben dessen Diagnosen weitgehend nicht bestätigen können. Soweit der Klägerbevollmächtigte dem Sachverständigen Dr.H. mangelnde Objektivität vorhält, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Hinweise des Sachverständigen auf den Umstand, dass die Klägerin nach Beendigung der Untersuchung flink und zügig eine verkehrsreiche Straße überqueren konnte, geschah in engem Zusammenhang mit geltend gemachten Beschwerden der Klägerin, die durchaus einen Bezug zum Gehvermögen haben. So hat die Klägerin angegeben, bereits bei der geringen Wegstrecke vom Wartezimmer bis zum Untersuchungsraum kurzatmig zu werden. Auch hatte sie Schmerzen beim Gehen angegeben. Richtig ist, dass Dr.H. eine unübersehbare Verdeutlichungstendenz bei fortbestehendem Rentenbegehren bejaht hat. Bereits Dr.R. hatte im Verwaltungsverfahren ein Rentenbegehren für spürbar erachtet. In die gleiche Richtung hatte sich der MDK bereits im Januar 1996 geäußert. Bestätigt wurde dies schließlich von Dr.M. , die sich auf ein testpsychologisches Zusatzgutachten stützen konnte, und vom Reha-Zentrum München, dem ein Beobachtungszeitraum von immerhin ca. fünf Wochen zur Verfügung gestanden hat. Im Vordergrund der körperlichen Behinderungen der Klägerin steht neben orthopädischen Gesundheitsstörungen ein labiler Bluthochdruck, der behandlungsfähig ist und bislang zu keinen wesentlichen Auswirkungen an weiteren Organen geführt hat. Dr.H. schloss eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Herzleistungsminderung aufgrund des klinischen Befunds und des Echokardiographiebefunds ebenso aus wie Dr.E ... Zwar hat Dr.B. in seinem Bericht vom 13.01.2000 aufgrund der Farbdopplerechokardiographie Hinweise für eine beginnende hypertensive Herzerkrankung gefunden. Hinweise für eine coronare Herzerkrankung ließen sich jedoch nicht erkennen, ebenso wenig für eine belastungsinduzierbare Myokardischämie. Schließlich sind Organschädigungen mit relevanten Funktionseinschränkungen bisher nicht nachweisbar. Auch ist durchaus noch eine Steigerung der antihypertensiven Therapie möglich wie von Dr.E. im Einzelnen dargelegt. Erwerbsmindernde Einschränkungen ergeben sich insoweit, als die Klägerin Heben und Tragen schwerer Lasten mit isometrischer Anspannung und Arbeiten unter Zeitdruck, Nachtarbeit und Schichtarbeit vermeiden soll. Wiederholt hat der behandelnde Arzt chronische Polyarthritis attestiert. Die Klägerin berichtet zwar über Morgensteifigkeit der Finger- und Handgelenke, die Gutachter konnten jedoch zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf diese Krankheit eruieren, keine Weichteilschwellungen, keine Entzündungszeichen, keine gelenknahen Konsistenzveränderungen, keine Beeinträchtigung der Feinmotorik und der aktiven und passiven Gelenkbeweglichkeit sämtlicher Extremitäten mit Ausnahme der rechten Schulter. Ebenso wenig ist eine Polymyalgia rheumatica nachgewiesen. Weder das klinische Bild noch der Verlauf der Beschwerden erfüllen die hierfür geforderten diagnostischen Kriterien. Objektivierbar sind Verschleißschäden an der rechten Schulter und an der Halswirbelsäule, die für ein wiederkehrendes Nacken-Schulter-Armsyndrom und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter verantwortlich gemacht werden können. Überkopfarbeiten können der Klägerin daher nicht mehr zugemutet werden. Ihre letzte Erwerbstätigkeit hat die Klägerin im Zusammenhang mit einer Unterschenkelfraktur im Juli 1996 eingestellt. Hiervon ist keine wesentliche Beeinträchtigung zurückgeblieben. Zwar ist das Gangbild links gering hinkend, an pathologischen Veränderungen fanden sich jedoch lediglich eine leichte chronisch-venöse Insuffizienz ohne entzündliche Veränderungen, ohne Geschwürsbildung und ohne Stauungsödeme. Altersgemäße degenerative Veränderungen finden sich an den Hüftgelenken und an der Wirbelsäule. Die damit verbundene Fehlstatik bei gleichzeitiger muskulärer Insuffizienz verhindern die Zumutbarkeit schwerer Arbeiten, ständiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ständige Zwangshaltungen, häufiges Bücken, ständiges Gehen und Stehen und Kälte- und Nässeexposition. Die von Dr.H. unter Dauerdiagnosen aufgeführte Helicobacter-Eradikation bei Ulcus pepticum chronisch rezidivierend bedingt keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Es fanden sich keine Hinweise auf eine Mangelernährung oder sonstige Defizite in den Laborwerten. Auffallend war eine Fettstoffwechselstörung, die jedoch keine Auswirkungen auf die Synthese und Ausscheidungsfunktionen der Leber hat. Wie von den behandelnden Ärzten dargestellt, steht im Vordergrund des gesamten Beschwerdebildes der psychopathologische Befund. Zu Beginn der ärztlich ausführlich dokumentierten Beschwerden sind Klagen über nervöse Erschöpfung, verschiedene Schmerzsyndrome und Herzbeschwerden genannt. Die Untersuchung der als sehr leidensbetont, klagsam und stark beschwerdefixiert beschriebenen Klägerin durch Dr.M. ergab ein leichtgradig subdepressiv antriebsgemindertes Syndrom. Eine tiefgreifende Depressivität fand sich nicht. Insbesondere waren keine Vitalstörungen zu verzeichnen, keine Tagesschwankungen angegeben und die Klägerin war emotional auslenkbar. Depressive Symptome mit Veränderung des Antriebs oder der Psychomotorik, die auf eine schwerwiegende Depression hinweisen könnten, fanden sich nicht. Im Vordergrund stand vielmehr eine subjektiv empfundene verminderte psychophysische Belastbarkeit mit resultierender Schonhaltung und regressiven Tendenzen, die auch einen sekundären Krankheitsgewinn erkennen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch erklärbar, dass eine Abklärung möglicher Gedächtnisstörungen oder kognitiver Einschränkungen nicht möglich war. Angesichts des Verlaufs der testpsychologischen Zusatzbegutachtung musste eine Aggravationstendenz unterstellt werden. Diagnostisch handelt es sich um eine somatoforme Schmerzstörung und um eine Dysthymie. Die multiplen Befindlichkeitsstörungen, die insgesamt jedoch nur leichtgradig ausgeprägt sind, werden von der Klägerin subjektiv als stärker beeinträchtigend wahrgenommen. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund geringer intellektueller Differenzierung über geringe Kompensationsfähigkeiten und keine wesentlichen Veränderungsfähigkeiten verfügt. Eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit lässt sich damit jedoch nicht begründen. Bei zumutbarer Willensanspannung könnte die Klägerin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten unter Beachtung verschiedener qualitativer Leistungsbeeinträchtigungen erbringen. So kann sie nur leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend sitzend in geschlossenen Räumen erbringen. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Schichtdienst oder bei Nacht, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Zwangshaltungen, im Bücken, im Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen oder unter Einwirkung von Reizstoffen. Im Positiven kann die Klägerin also noch leichte und ruhige Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten, sofern die Arbeiten zu ebener Erde in sauberer und klimatisierter Umgebung zu erbringen sind. Zwar ist mit einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit von Seiten der Klägerin aufgrund fehlender Motivation nicht zu rechnen. Bei zumutbarer Willensanspannung könnte die Klägerin aber noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne Gefährdung der Restgesundheit über acht Stunden täglich erbringen. Damit ist sie nicht erwerbsunfähig. Auch der Hilfsantrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist abzulehnen. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. Reinigungsfrau kann die Klägerin mit ihrem reduzierten Leistungsvermögen allein schon wegen der notwendigen Körperhaltung (nicht ausschließliches Gehen und Stehen) nicht mehr verrichten. Weil es sich dabei aber um ungelernte Tätigkeiten handelt, käme Berufsunfähigkeitsrente erst dann in Betracht, wenn die Klägerin auch keine anderen ungelernten Tätigkeiten mehr verrichten könnte. Da § 43 Abs.2 SGB VI bestimmt, dass der Versicherte nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die auch seinen Fähigkeiten entsprechen, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin weder lesen noch schreiben kann. Weil wegen des Analphabethismus im Zusammenhang mit den bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen es zu Zweifeln führen könnte, ob die Klägerin überhaupt noch betrieblich einsatzfähig ist, sah sich der Senat zur Prüfung von Tätigkeitsfeldern veranlasst (entsprechend der Forderung des Bundessozialgerichts vom 04.11.1998 in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.62). Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf einen anderen Beruf ist soweit erhalten, dass sie einfache Routinearbeiten noch wirtschaftlich effektiv erbringen kann. Damit kann die Klägerin typische Verrichtungen eines Warenaufmachers wie Reinigen, Verpacken, Kleben, Zusammensetzen von Teilen usw. erbringen. Dabei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, die keine speziellen Vorkenntnisse bzw. Lese-/Schreibkenntnisse erfordern. Auch können die von Dr.S. genannten Einschränkungen Berücksichtigung finden. Arbeitsplätze der dargestellten Art sind laut berufskundlichem Gutachten der Frau H. vom 27.12.1996, erstellt im Auftrag des Sozialgerichts Sachsen-Anhalt, in genügender Anzahl vorhanden. Dr.M. hat keinen Zweifel, dass sorgfältige und zuverlässige Arbeitsweise, wie sie vom Warenaufmacher erwartet werden, von der Klägerin erbracht werden kann. Die Klägerin ist daher auch nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist zu verneinen. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen erfordern, in Nässe oder Kälte, oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen sind vom Großen Senat des Bundessozialgerichts bereits als Beispielsfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen (Großer Senat vom 19. Dezember 1996 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Auch der Ausschluss von Überkopfarbeiten engt das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht weiter ein, weil derartige Tätigkeiten ohnehin nicht typisch für leichte körperliche Arbeiten sind. Weil sich aber die atypischen Leistungseinschränkungen auf den Analphabetismus, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten beschränken und eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erst bei einer höheren Zahl von atypischen Leistungseinschränkungen anzunehmen ist, hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin noch in einem Betrieb einsetzbar ist.
Aus diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anhaltspunkte dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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