Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 271/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 560/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er war von 1980 bis 1994 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Gießereigehilfe. Im Oktober 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall und war seitdem arbeitsunfähig. 1994 ist der Kläger nach Portugal zurückgekehrt.
Am 18.07.1994 hat der Kläger über den portugiesischen Versicherungsträger in Lissabon (Centro Nacional de Pensoes) Antrag auf Gewährung von "Invaliditätsrente" gestellt. Diesen lehnte die Beklagte nach Auswertung eines von der portugiesischen Verbindungsstelle eingeholten Gutachtens vom 14.09.1994 mit Bescheid vom 24.05.1996 ab, weil der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; auch im Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 vertrat die Beklagte die Auffassung, dem Kläger könnten zumindest leichte Tätigkeiten allgemeiner Art noch vollschichtig zugemutet werden.
Dagegen hat der Kläger am 30.03.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und geltend gemacht, nach dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung in Portugal sei er zu 70 % erwerbsunfähig. Dementsprechend sei ihm dort ab 18.07.1994 Invalidenrente zuerkannt worden. Nach den Bestimmungen des EG-Rechts stünden ihm derartige Leistungen auch aus den ordnungsgemäß zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen zu.
Zur weiteren Klagebegründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.1998 verschiedene Röntgenaufnahmen übersandt.
Auf Veranlassung des Gerichts haben der Orthopäde Dr.H. und der Arbeitsmediziner Dr.H. den Kläger untersucht und begutachtet. In ihren Gutachten vom 27.04. bzw 29.04.1999 sind sie übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne - unter Beachtung verschiedener qualitativer Einsatzbeschränkungen - leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig und regelmäßig verrichten. Ausreichende Wegefähigkeit sei trotz bestehender Gehbehinderung gegeben; sie hindere den Kläger nicht, Fußwegstrecken von viermal 500 Metern täglich zurückzulegen. Mit Urteil vom 05.10.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei für objektiv und subjektiv zumutbare Tätigkeiten noch in Vollschicht einsetzbar. Betriebsunübliche Leistungseinschränkungen lägen nicht vor.
Gegen dies es Urteil richtet sich die am 12.11.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er macht eine Vielzahl von Beschwerden und Leidenszuständen geltend, die sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigten und selbst leichte Arbeiten nur noch drei bis fünf Stunden täglich zuließen (Schriftsatz vom 17.08.2000). Gleichzeitig wurde ein Attest des Orthopäden Dr.N. vom 31.07.2000 vorgelegt, das im Wesentlichen die Folgen des am 09.10.1993 erlittenen Unfalls beschreibt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 05.10.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 18.07.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig iS des § 43 SGB VI und auch nicht erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI ist.
In den ausführlichen Gutachten des Orthopäden Dr.H. und des Arbeitsmediziners Dr.H. , die das SG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, sind alle beim Kläger vorhandenen Leidenszustände ausführlich beschrieben und mit ihren rentenrechtlich bedeutsamen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen schlüssig bewertet. Der Kläger leidet nahezu ausschließlich an den Folgen des Unfalls vom 09.10.1993, den er in Portugal erlitten hat. Es handelt sich hierbei um Einschränkungen der Funktion und Belastbarkeit der unteren Gliedmaßen, links mehr als rechts, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung vor allem der linken Hüfte und des linken Kniegelenks, weniger des rechten Kniegelenks. Ferner bestehen (röntgenologisch nachgewiesene) Verschleißerscheinungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule mit geringen Funktionsstörungen und eine geringe Einschränkung der Beugefähigkeit des linken, unwesentlich auch des rechten Daumens. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nach Ausheilung der unmittelbaren Unfallverletzungen sowohl orthopädischerseits als auch aus arbeitsmedizinischer Sicht wieder für fähig erachtet worden, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht zu leisten. Der Arbeitsmediziner Dr.H. hat in seinem Gutachten festgehalten, dass die Wegefähigkeit des Klägers trotz bestehender Gehbehinderung noch in ausreichendem Maße gegeben ist; der Kläger ist auch ohne besondere Hilfsmittel in der Lage, Wegstrecken von viermal 500 Metern täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die vom Bevollmächtigten im Berufungsverfahren vorgetragenen zahlreichen Beschwerden des Klägers (zB Hexenschuss, Ischial- gien, Allergien, Abgeschlagenheit, Ermüdbarkeit, depressive Verstimmung, Angst vor Verkehrsmitteln etc) sind nach Art und Ausmaß nicht durch ärztliche Unterlagen belegt. Das vom Kläger übersandte Attest des Orthopäden Dr.N. vom 31.07.2000 beschreibt lediglich aus dem Unfall vom Oktober 1993 herrührende Befunde, die in den vorgenannten Gutachten bereits erfasst und bewertet sind. Der Senat schließt sich bei seiner Entscheidung der von Dr.H. und Dr.H. vertetenen Leistungsbeurteilung an. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayer. Sozialgerichtsbarkeit verfügen die genannten Ärzte sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sachgerecht zu beurteilen. Beide Sachverständigen haben nach Überzeugung des Senats ihr Gutachten in schlüssiger Auswertung aller für ihr Fachgebiet einschlägigen Unterlagen und in Übereinstimmung mit den gültigen Bewertungsmaßstäben der deutschen Sozialmedizin (allein darauf ist für die Beurteilung eines Anspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen) erstattet. Diese Feststellung gilt auch für die anderen medizinischen Disziplinen zuzuordnenden Krankheiten und Beschwerden. Insoweit hat insbesondere Dr.H. die leistungsmindernden Auswirkungen der auf internistischem und chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet gesicherten Diagnosen und Befunde in die Gesamtbeurteilung des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens einbezogen. Dazu ist er als Arbeitsmediziner besonders qualifiziert, weil es zu seinen beruflichen Aufgaben gehört, die leistungsmindernden Auswirkungen von Erkrankungen der verschiedensten ärztlichen Fachgebiete auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit zu bewerten. Seine arbeitsmedizinische (Zusatz-)Ausbildung versetzt Dr.H. in die Lage, die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zuverlässig beurteilen zu können. Einen derartigen Aufklärungsbedarf hat er nach seinem Gutachten, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch schlüssig verneint.
Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des Orthopäden Dr.N. ergeben sich keine Hinweise auf ein Hinzutreten weiterer Leidenszustände von rentenrechtlicher Bedeutung, die nicht bereits Gegenstand der bisherigen Betrachtung waren. Der Senat hat deshalb auch keinen Anlass gesehen, eine weitere Begutachtung des Klägers in Auftrag zu geben. Der nach seinem Berufsbild auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig iS der Vorschriften des SGB VI, da er noch in Vollschicht leichte Arbeiten leisten kann und ihm der Zugang zum - allein maßgeblichen - Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland auch nicht in ungewöhnlicher Weise, etwa wegen einer "gravierenden Einzelbehinderung" oder im Hinblick auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen "Summierung krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" erschwert ist.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen mit der Folge, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er war von 1980 bis 1994 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Gießereigehilfe. Im Oktober 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall und war seitdem arbeitsunfähig. 1994 ist der Kläger nach Portugal zurückgekehrt.
Am 18.07.1994 hat der Kläger über den portugiesischen Versicherungsträger in Lissabon (Centro Nacional de Pensoes) Antrag auf Gewährung von "Invaliditätsrente" gestellt. Diesen lehnte die Beklagte nach Auswertung eines von der portugiesischen Verbindungsstelle eingeholten Gutachtens vom 14.09.1994 mit Bescheid vom 24.05.1996 ab, weil der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; auch im Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 vertrat die Beklagte die Auffassung, dem Kläger könnten zumindest leichte Tätigkeiten allgemeiner Art noch vollschichtig zugemutet werden.
Dagegen hat der Kläger am 30.03.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und geltend gemacht, nach dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung in Portugal sei er zu 70 % erwerbsunfähig. Dementsprechend sei ihm dort ab 18.07.1994 Invalidenrente zuerkannt worden. Nach den Bestimmungen des EG-Rechts stünden ihm derartige Leistungen auch aus den ordnungsgemäß zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen zu.
Zur weiteren Klagebegründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.1998 verschiedene Röntgenaufnahmen übersandt.
Auf Veranlassung des Gerichts haben der Orthopäde Dr.H. und der Arbeitsmediziner Dr.H. den Kläger untersucht und begutachtet. In ihren Gutachten vom 27.04. bzw 29.04.1999 sind sie übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne - unter Beachtung verschiedener qualitativer Einsatzbeschränkungen - leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig und regelmäßig verrichten. Ausreichende Wegefähigkeit sei trotz bestehender Gehbehinderung gegeben; sie hindere den Kläger nicht, Fußwegstrecken von viermal 500 Metern täglich zurückzulegen. Mit Urteil vom 05.10.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei für objektiv und subjektiv zumutbare Tätigkeiten noch in Vollschicht einsetzbar. Betriebsunübliche Leistungseinschränkungen lägen nicht vor.
Gegen dies es Urteil richtet sich die am 12.11.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er macht eine Vielzahl von Beschwerden und Leidenszuständen geltend, die sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigten und selbst leichte Arbeiten nur noch drei bis fünf Stunden täglich zuließen (Schriftsatz vom 17.08.2000). Gleichzeitig wurde ein Attest des Orthopäden Dr.N. vom 31.07.2000 vorgelegt, das im Wesentlichen die Folgen des am 09.10.1993 erlittenen Unfalls beschreibt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 05.10.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 18.07.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig iS des § 43 SGB VI und auch nicht erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI ist.
In den ausführlichen Gutachten des Orthopäden Dr.H. und des Arbeitsmediziners Dr.H. , die das SG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, sind alle beim Kläger vorhandenen Leidenszustände ausführlich beschrieben und mit ihren rentenrechtlich bedeutsamen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen schlüssig bewertet. Der Kläger leidet nahezu ausschließlich an den Folgen des Unfalls vom 09.10.1993, den er in Portugal erlitten hat. Es handelt sich hierbei um Einschränkungen der Funktion und Belastbarkeit der unteren Gliedmaßen, links mehr als rechts, bei schmerzhafter Bewegungseinschränkung vor allem der linken Hüfte und des linken Kniegelenks, weniger des rechten Kniegelenks. Ferner bestehen (röntgenologisch nachgewiesene) Verschleißerscheinungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule mit geringen Funktionsstörungen und eine geringe Einschränkung der Beugefähigkeit des linken, unwesentlich auch des rechten Daumens. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nach Ausheilung der unmittelbaren Unfallverletzungen sowohl orthopädischerseits als auch aus arbeitsmedizinischer Sicht wieder für fähig erachtet worden, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht zu leisten. Der Arbeitsmediziner Dr.H. hat in seinem Gutachten festgehalten, dass die Wegefähigkeit des Klägers trotz bestehender Gehbehinderung noch in ausreichendem Maße gegeben ist; der Kläger ist auch ohne besondere Hilfsmittel in der Lage, Wegstrecken von viermal 500 Metern täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die vom Bevollmächtigten im Berufungsverfahren vorgetragenen zahlreichen Beschwerden des Klägers (zB Hexenschuss, Ischial- gien, Allergien, Abgeschlagenheit, Ermüdbarkeit, depressive Verstimmung, Angst vor Verkehrsmitteln etc) sind nach Art und Ausmaß nicht durch ärztliche Unterlagen belegt. Das vom Kläger übersandte Attest des Orthopäden Dr.N. vom 31.07.2000 beschreibt lediglich aus dem Unfall vom Oktober 1993 herrührende Befunde, die in den vorgenannten Gutachten bereits erfasst und bewertet sind. Der Senat schließt sich bei seiner Entscheidung der von Dr.H. und Dr.H. vertetenen Leistungsbeurteilung an. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayer. Sozialgerichtsbarkeit verfügen die genannten Ärzte sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sachgerecht zu beurteilen. Beide Sachverständigen haben nach Überzeugung des Senats ihr Gutachten in schlüssiger Auswertung aller für ihr Fachgebiet einschlägigen Unterlagen und in Übereinstimmung mit den gültigen Bewertungsmaßstäben der deutschen Sozialmedizin (allein darauf ist für die Beurteilung eines Anspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen) erstattet. Diese Feststellung gilt auch für die anderen medizinischen Disziplinen zuzuordnenden Krankheiten und Beschwerden. Insoweit hat insbesondere Dr.H. die leistungsmindernden Auswirkungen der auf internistischem und chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet gesicherten Diagnosen und Befunde in die Gesamtbeurteilung des dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögens einbezogen. Dazu ist er als Arbeitsmediziner besonders qualifiziert, weil es zu seinen beruflichen Aufgaben gehört, die leistungsmindernden Auswirkungen von Erkrankungen der verschiedensten ärztlichen Fachgebiete auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit zu bewerten. Seine arbeitsmedizinische (Zusatz-)Ausbildung versetzt Dr.H. in die Lage, die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zuverlässig beurteilen zu können. Einen derartigen Aufklärungsbedarf hat er nach seinem Gutachten, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch schlüssig verneint.
Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des Orthopäden Dr.N. ergeben sich keine Hinweise auf ein Hinzutreten weiterer Leidenszustände von rentenrechtlicher Bedeutung, die nicht bereits Gegenstand der bisherigen Betrachtung waren. Der Senat hat deshalb auch keinen Anlass gesehen, eine weitere Begutachtung des Klägers in Auftrag zu geben. Der nach seinem Berufsbild auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig iS der Vorschriften des SGB VI, da er noch in Vollschicht leichte Arbeiten leisten kann und ihm der Zugang zum - allein maßgeblichen - Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland auch nicht in ungewöhnlicher Weise, etwa wegen einer "gravierenden Einzelbehinderung" oder im Hinblick auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen "Summierung krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" erschwert ist.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen mit der Folge, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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