L 6 RJ 567/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 12/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 567/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1943 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Volksschule seinen Angaben zufolge vom April 1961 bis März 1964 eine nicht mit einer Prüfung abgeschlossene Lehre als Speditionskaufmann durchlaufen. Anschließend war er überwiegend als Kraftfahrer beschäftigt. Zuletzt war er seit 1989 bei der Spedition K. N. , nach deren Angaben gegenüber der Beklagten vom 16.01.997 als Lkw-Fahrer mit Führerscheinklasse 3 im Nahverkehr tätig, wobei ihm das Be- und Entladen und einmal wöchentlich die Reinigung des Lkw oblag. Es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die ohne einschlägige Vorkenntnisse innerhalb einer Anlernzeit von drei Monaten erlernt werden konnte.

Am 31.10.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.1997 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Nach den im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten der Dres.R. und D. sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken oder Arbeiten über Kopf sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft und extreme Rumpfbeugungen in der Lage.

Am 06.04.1998 beantragte der Kläger erneute Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieses Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.1998 ab, nachdem im Verwaltungsverfahren der Kläger weiter zu leichten Arbeiten vollschichtig ohne besondere Belastungen der Wirbelsäule in der Lage beurteilt worden war.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und diese mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr.B. vom 01.12.1998 begründet, nach dessen Ansicht der Kläger in Anbetracht seines Alters sowie der ungünstigen Prognose der Verschleißerscheinungen seines Skelettapparates sowie der Einschränkungen von seiten eines Bluthochdruckes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls noch theoretisch dauerhaft vermittelbar sei.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend Sachverständigengutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet eingeholt.

In seinem orthopädischen Gutachten vom 16.04.1999 hat Dr.W. ein chronisch rezidivierendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und kleinem mediolateralen Bandscheibenvorfall L 5/S 1, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Schultergelenke bei degenerativen Veränderungen und beginnende Aufbraucherscheinungen beider Hüftgelenke festgestellt. Zusammenfassend hat er den Kläger, nachdem Dr.F. auf neuropsychiatrischem Fachgebiet keine wesentlichen Gesundheitsstörungen beim Kläger feststellen konnte, noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten in der Lage beurteilt.

Mit Urteil vom 10. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens und der Qualifikation seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Senat hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen auf orthopädischem und innerem Fachgebiet durch die Dres.F. und E. eingeholt.

Dr.F. stellt in seinem Gutachten vom 01.09.2001 als Gesundheitsstörung Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule und an den Schultergelenken sowie als Nebendiagnosen einen Teilverlust der rechten Großzehe, venöse Blutumlaufstörungen, Fußdeformität und ein erhebliches Übergewicht fest. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden strukturelle Veränderungen des Skelettsystems mit massiven Verschleißerscheinungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig möglich, die kein dauerndes Sitzen oder Stehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung oder in dauernder Streckhaltung der Halswirbelsäule sowie permanent über Kopfarbeit erforderten oder unter ungeschütztem Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft ausgeführt werden müssten.

Dr.E. stellt in seinem Gutachten vom 05.09.2001 auf internistischem Fachgebiet einen arteriellen Bluthochdruck, ein Übergewicht und eine leichte Fettleber sowie nebenbefundlich eine grenzwertige Hyperlipidämie fest und äußerte den Verdacht auf beginnende arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines. Einschränkungen über die bereits von orthopädischem Fachgebiet festgelegten Arbeitsbedingungen hinaus seien nicht zu begründen, von internistischer Seite könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne dauerhaftes Stehen und nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig verrichten.

Der Kläger beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. August 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, aufgrund seines Antrages vom 6. April 1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgericht weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg sowie des Arbeitsamtes Memmingen, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung) hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden.

Diese Sach- und Rechtslage besteht nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senates unverändert weiter. Die im Berufungsverfahren zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten auf orthopädischem und innerem Fachgebiet bestätigen überzeugend die Beurteilungen der Vorgutachter der ersten Instanz. Danach ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Die ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen erscheinen nicht so schwerwiegend, dass darin eine besondere Summierung oder auch nur eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung gesehen werden könnte.

Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben und angesichts der Qualifikation der vom Kläger versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit, mit der er bestensfalls als einfach angelernter Arbeitnehmer zu beurteilen ist, mit der Folge, dass er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht allereinfachsten Art verweisbar ist, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung, da gemäß § 43 n.F. SGB VI ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter mehr als sechs Stunden täglicher Erwerbstätigkeit nachzugehen in der Lage ist.

Der Kläger hat daher keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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