L 6 RJ 570/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1097/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 570/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 94/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Altersrente.

Der am 1938 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina-Republik S ... In seiner Heimat war er in der Zeit vom 11.01.1957 bis 30.09.1966 sowie vom 03.12.1976 bis 03.04.1992 versicherungspflichtig beschäftigt; vom 06.04.1992 bis 22.01.1996 hat er Wehrdienst in der Armee der Republik S. geleistet. In seiner Heimat hat er insgesamt 25 Jahre, 4 Monate und 8 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 25.09. 1970 bis 31.08.1975 insgesamt 60 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt.

Den am 07.04.1999 gestellten Antrag auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.1999 und Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999 abgelehnt, weil der Kläger, ausgehend vom Datum der Antragstellung am 07.04.1999, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt habe. Im maßgeblichen Zeitraum vom 07.04.1994 bis 06.04.1999 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.

Am 16.11.1999 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten die Leistung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 18.04.2000 und Widerspruchsbescheid vom 13.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe die erforderliche Wartezeit von 420 Kalendermonaten Versicherungszeit nicht aufzuweisen. So seien in Deutschland 60 Monate anrechenbar, zusammen mit den vom bosnischen Versicherungsträger mitgeteilten 305 Kalendermonaten in seiner Heimat seien für die Wartezeit lediglich 365 Kalendermonate nachgewiesen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Mit Urteil vom 19.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe mangels Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren weder einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige noch auf Altersrente für langjährig Versicherte.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe nicht auch die Möglichkeit berücksichtigt, Altersrente vor Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenze zu gewähren, indem bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von der Rente monatlich 0,3 % abgezogen würden.

Die Beklagte hat ausgeführt, eine Umdeutung des Altersrentenantrags in einen solchen auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei nicht möglich. Der Kläger habe in der Zeit vom 06.04.1992 bis 22.01.1996 Dienst in der Armee der Republik S. geleistet, wobei es sich nicht um Pflichtbeitragszeiten oder eine sogenannte absetzbare Zeit gehandelt habe. Von einem Eintritt des Leistungsfalls bis 31.05.1994 könne nicht ausgegangen werden, nachdem der Kläger bis 22.01.1996 noch aktiven Wehrdienst geleistet habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19.02.2001 sowie des Bescheides vom 18.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 16.11.1999 die Altersrente, hilfsweise Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

Renten wegen Alters werden geleistet als Regelaltersrente (§ 33 Abs.2 Ziffer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), als Altersrente für langjährig Versicherte (§ 33 Abs.2 Ziffer 2 SGB VI) sowie als Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (§ 33 Abs.2 Ziffer 3 SGB VI in der im Zeitpunkt des Antrags noch gültigen Fassung) bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 33 Abs.2 Ziffer 3 SGB VI in der ab 01.07.2001 gültigen Fassung), § 236a SGB VI. Der Kläger erfüllt keine der für eine dieser Rentenarten erforderlichen Voraussetzungen.

Die Regelaltersrente kommt für den Kläger, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die für die vorzeitige Inanspruchnahme des Rechts auf eine Altersrente erforderliche Vollendung des 60. Lebensjahres liegt beim Kläger zwar bereits vor, er erfüllt jedoch nicht die weitere Voraussetzung der Wartezeit von 35 Jahren (für die Rente an langjährig Versicherte bzw. schwerbehinderte Menschen): Wie die Beklagte festgestellt hat, sind für den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland 60 Kalendermonate Versicherungszeiten nachgewiesen, zusammen mit den vom bosnischen Versicherungsträger genannten Zeiten ergibt sich lediglich eine Gesamtsumme von 365 Monaten. Dabei kann nicht etwa die vom 06.04.1992 bis 22.01.1996 zurückgelegte Dienstzeit in der Armee der Republik S. - wie nach den Vorschriften in der Heimat des Klägers - doppelt angerechnet werden. Ganz abgesehen davon, dass auch dann die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erreicht würde, kann für die deutsche Rente lediglich die während eines bestimmten Zeitraums zurückgelegte Versicherungszeit Berücksichtigung finden. Wegen der nicht erfüllten Wartezeit kommt auch die vom Kläger begehrte vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nicht in Betracht.

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Altersrente ist zu prüfen, ob eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in Betracht kommt (vgl. KassKomm-Niesel, vor § 35 SGB VI Rdnr.6). Zwar hat der Kläger die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt; wie die Beklagte jedoch zutreffend hinweist, könnte ein zahlbarer Rentenanspruch nur dann entstehen, wenn der Leistungsfall bis zum 31.05.1994 eingetreten wäre (vgl. §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 und 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und im Hinblick auf den letzten Pflichtbeitrag im April 1992), weil danach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Nachdem der Kläger aber von April 1992 bis Januar 1996 Dienst in der Armee der Republik S. geleistet hat, ist nicht vorstellbar, dass während dieses Zeitraums Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein könnte. Nach Ende der Dienstzeit hat der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der im Rentenantrag vom 07.11.1999 genannte "altersbedingte Abbau der Kräfte" kann im Übrigen keinen Hinweis auf das Vorliegen von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit geben, zumal im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, wo er als (ungelernter) Bauarbeiter tätig war, auch von einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Von einer seither eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geht der Kläger offenbar nicht aus.

Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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