L 5 RJ 571/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1442/96.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 571/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1943 geborene Kläger war er vom 21.05.1969 bis 30.06.1976 bei der Fa. Neue Textilveredlung ... GmbH als angelernter Maurerhelfer beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die jetzt die Beklagte zuständig ist, versichert. Denn der Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und hatte in seiner Heimat Kroatien Versicherungszeiten von 1960 bis 1961, 1963, 1966 bis 1967 und zuletzt vom 04.06.1979 bis 25.05.1995 erworben. Auf seinen Antrag vom 26.04.1995 bezieht er seit dem 26.05.1995 eine Invalidenrente des kroatischen Versicherungsträgers.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 26.04.1995 mit Bescheid vom 22.05.1996, gestützt auf ein Gutachten der Invalidenkommission in Zagreb vom 01.03.1996, ab. Danach verfüge der Kläger zwar im bisherigen Beruf nurmehr über ein Leistungsvermögen von weniger zwei Stunden und auf dem allg. Arbeitsmarkt von halb - bis untervollschichtig, was aber nach dem Gutachten des Prüfarztes Dr.D ... vom 09.05.1996 durch die erhobenen Krankheitsbefunde nicht schlüssig begründet sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1996 zurück.

Auf die vom Kläger am 13.11.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) ein Gutachten des Internisten Dr.R ... vom 18.06.1998 eingeholt. Der Sachverständige gelangte zur Feststellung folgender wesentlicher Gesundheitsstörungen: 1. Diabetes mellitus mit derzeit schlechter Stoffwechseleinstellung.

2. Einnierigkeit links mit Nierenzysten links bei Zustand nach Nierenentfernung rechts wegen Nierensteinleidens. 3. Chronische Mittelohrentzündung beidseits mit Trommelfellperforation und Schwerhörigkeit. 4. Anamnestisch bekannter medikamentös behandelter Bluthochdruck ohne Anhaltspunkte für Koronarmangeldurchblutung. 5. Steingallenblase oder Gallenblasenwandverkalkung ("Porzellangallenblase").

6. Beginnende degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne Wurzelreizsyndrom.

Insgesamt könne der Kläger mit einer Reihe qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten ausführen.

Durch Urteil vom 25.08.1998 hat das SG die Klage, gestützt auf das Gutachten von Dr.R ..., abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung eingelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung zu verdienen. Als erwerbsmindernde Krankheitsbilder hat er insbesondere die Entfernung der rechten Niere im Jahre 1971 angeführt, eine Verschlechterung seiner Zuckerkrankheit, eine Verminderung des Hörvermögens sowie Verschleißerscheinungen. Auch stehe sein Alter der Aufnahme einer Beschäftigung entgegen.

Nach Übersendung neuer medizinischer Unterlagen durch den Kläger am 25.05.1999, deren Bewertung durch den Prüfarzt Dr.L ... am 09.07.1999 und einem Bericht über die am 08.09.1999 erfolgte Gallenblasenentfernung hat dass LSG am 14.09.2000 ein Gutachten des Internisten Dr.P ... eingeholt. Dieser hat die bereits festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigt und unter anderem einen seit 1999 bekannten leichten diätpflichtigen Diabetes mellitus Typ IIb ohne relevantes diabetisches Spätsyndrom, eine seit 1992 bekannte, zeitweise medikamentös behandelte labile arterielle Hypertonie ohne Folgeschäden, eine geringe chronisch- obstruktive Lungenerkrankung bei chronischem Nikotinabusus ohne wesentliche obstruktive Ventilationsstörung bei leichter respiratorischer Partialinsuffizienz in Ruhe, einen Zustand nach Cholecystektomie 1999 bei seit 1994 bekannter Cholecystolithiasis ohne bleibende Folgen sowie einen Zustand nach Nephrektomie rechts 1971 wegen Nierensteinen ohne aktuelle Folgen und eine seit Jahren zunehmende ausgeprägte Schwerhörigkeit beidseits bei chronischer Mittelohrentzündung festgestellt. Das zeitliche Leistungsbild erlaube - bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen - eine vollschichtige Arbeitstätigkeit. Diese dürfe leicht und kurzfristig auch mittelschwer sein, im Sitzen, Stehen und Gehen erfolgen, jedoch keine Anforderungen an das Hörvermögen und an das exakte Verstehen von Sprache stellen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.08.1998 und des Bescheides vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1996 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 26.04.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.8.1998 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Leistung kann er nach den §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr. 2 SGB VI nur beanspruchen, wenn er berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU oder EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufweist.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Der Kläger hat den 5-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung voll mit kroatisch/jugoslawischen Beitragszeiten (nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 gemäß Art.25 Abs.1 anzurechnen) belegt und allein mit seinen 146 deutschen Beiträgen die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat, da er das beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit abgedeckte Risiko bestimmt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung (BSG SozR 2200, § 1246 Nrn.86 und 90) nach dem sog. Stufenschema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien für ein solches Gesamtbild sind die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufes. Nach seinem Berufsleben in Deutschland ("bisheriger Beruf") in der Zeit von 21.05.1969 bis 30.06.1976 bei der Fa. Neue Textilveredlung ... GmbH war der Kläger als Maurerhelfer mit einer Anlernzeit von 3 Monaten versicherungspflichtig beschäftigt. Dies entspricht einer Tätigkeit in der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters (angelernter Maurer). Weder seine Eingruppierung (Gruppe 6 im Tarifgefüge der Textilindustrie) noch seine Vorbildung in Jugoslawien beweisen eine höhere Berufsstellung, die etwa die Annahme einer Tätigkeit im Bereich der sog. Oberangelernten rechtfertigte. Nach seinem Widerspruchsschreiben vom 03.06.1996 hatte er keine "formale Qualifikation" als Maurer. Damit - ohne Berufsschutz und ohne besondere Einschränkungen für die Angelernten des oberen Bereichs (keine Verweisungstätigkeiten mit qualitativ ganz geringem Wert) - ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem er, wie im folgenden noch auszuführen ist, wegen seines vollschichtigen Arbeitsvermögens mehr als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung kann der Kläger zwar nicht mehr seine bisherige maßgebliche Tätigkeit als angelernter Maurer verrichten, jedoch andere ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Gem. § 44 SGB VI liegt demgegenüber Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.05.1999 einen Betrag von DM 630.-) übersteigt. Unstreitig kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso unbestritten ist er damit auch imstande, mehr als DM 630.- zu verdienen.

Er ist aber auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil sein Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen herabgesunken und ihm damit nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI- Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese Fassung gilt, da es sich um eine bloß klarstellende Vorschrift handelt, auch für den Kläger (vgl. im Übrigen § 302b Abs.3 SGB VI).

Der Senat hat auch keine Zweifel am vollschichtigen Erwerbsvermögen des Klägers. Kein Sachverständiger findet ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen. Der Kläger kann noch leichte Arbeiten ohne dauerndes Stehen, Gehen und Sitzen verrichten. Dies stellte schon Dr.R ..., aber auch der später die begutachtenden Sachverständigen Dr. P ... fest. Vor einigen Jahren wurde beim Kläger zwar erstmals ein Diabetes mellitus mit leicht erhöhten Blutzuckerwerten festgestellt. Eine Insulintherapie ist derzeit nicht erforderlich. Hinweise auf diabetische Folgeschäden im Sinne einer Makro- oder Mikroangiopathie, Retinopathie oder Polyneuropathie liegen nicht vor. Es findet sich nur ein Hinweis auf eine beginnende diabetische Nephropathie. Eine Optimierung der Diabetesdiät ist möglich. Daher ist auf Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht, ebenfalls auch auf gefahrengeneigte Tätigkeiten zu verzichten. Zusätzliche Pausen für Zwischenmahlzeiten sind laut Dr.P ... derzeit nicht zwingend. Der Gefäßstatus war fast normal (an beiden Unterschenkeln geringe prätibiale Wasseransammlungen, geringgradig ausgeprägte Varizenbildung an beiden Unterschenkeln bis über die Knie reichend). Ebenso die grob- neurologische Situation. Die kardiale Belastbarkeit war zufriedenstellend. Neu war bei Dr.P ... der Nachweis eines Lungenemphysems, weswegen Tätigkeiten mit dauernder Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen entfallen. Schließlich sind Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen und an das exakte Verstehen von Sprache nicht mehr möglich. Von der aber dennoch vorhandenen verbalen Kommunikationsfähigkeit konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung persönlich einen Eindruck verschaffen. Gerade auch deswegen ist der Senat - zusammen mit der Einschätzung der Sachverständigen - der Überzeugung, dass der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) leisten kann, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, und damit nicht wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt (konkrete Betrachtungsweise im Ausnahmefall) - erwerbsunfähig ist. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit hält der Senat daher nicht für erforderlich. Auch liegt bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, noch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirken, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30).

Der Kläger besitzt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen (acht Stunden). Erst recht ist er damit nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI i.F.d. Gesetzes vom 20.12.2000, BGBl., S.1827ff.) teilerwerbsunfähig. Denn er besitzt noch ein Arbeitsvermögen von über sechs Stunden.

Die Frage, ob eine Vermittlung auf einen den gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Arbeitsplatz möglich ist, bedarf hier keiner Erörterung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nur erforderlich, daß es - wenn auch von anderen Arbeitnehmern besetzte - Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte mit der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit auszufüllen vermag. Das Risiko, keinen Arbeitsplatz zu finden, trägt grundsätzlich die Arbeitslosen- und nicht die Rentenversicherung (vgl. z.B. BSG in SozR 2200, S 1246 Nr.82). Das Arbeitsmarktrisiko, das nach der bisherigen Rechtsprechung für diesen Personenkreis (neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren wie Langzeitarbeitslosigkeit und vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung) von der Bundesanstalt für Arbeit, soweit noch Arbeitslosengeld zu zahlen ist, vom Bundeshaushalt, soweit Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist, und im übrigen von den Sozialhilfeträgern getragen wird, sollte nicht auf die Rentenversicherungsträger verlagert werden. Das durch ein Überangebot von Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt erzwungene Problem soll nicht die Rentenversicherung lösen und ihren Beitragszahlern angelastet werden, auch wenn ältere, wenige Jahre vor dem Rentenalter stehende Versicherte betroffen sind.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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