Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 346/91
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 576/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1951 geborene Kläger hat von Februar 1967 bis 1970 den Beruf des Maurers erlernt und im September 1970 erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt. Anschließend war er in diesem Beruf bis 1974 als Maurer, von 1976 bis 1983 nach seinen Angaben als Vorarbeiter und nach dem Besuch der Meisterschule vom 17.08.1983 bis 14.07.1984 als Maurermeister beschäftigt. Ab 01.08.1984 war er als selbstständiger Handwerkmeister zunächst in der Handwerkerversicherung pflichtversichert bis 30.09.1987, anschließend entrichtete er freiwillige Beiträge. Am 05.09.1989 wurde er auf Grund eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Bis heute betreibt er als Bauunternehmer selbständig einen Handwerksbetrieb.
Auf den Rehabilitationsantrag des Klägers hatte ihm die Beklagte in der Reha-Klinik J. in der Zeit vom 22.11.1989 bis 20.12.1989 ein stationäres Heilverfahren gewährt. Nach dem Entlassungsbericht vom 27.12.1989 wurde er als arbeitsfähig für seine Tätigkeit als selbstständiger Maurermeister im eigenen Betrieb mit einer Arbeitsruhe von elf Tagen entlassen. Als Gesundheitsstörungen sind ein LWS-Syndrom bei Fehlstatik und medio-lateralem Bandscheibenprolaps L 4/L 5 rechts genannt, ferner eine Hypercholesterinämie und eine Hypertriglyceridämie.
Am 29.03.1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, nachdem er vom vertrauensärztlichen Dienst seiner Krankenkasse als arbeitsunfähig für eine handwerkliche Mitarbeit in seinem Bauunternehmen beurteilt worden war. Im Verwaltungsverfahren wurde er darauf von Dr.P. untersucht, die in dem Gutachten vom 14.09.1990 als Gesundheitsstörungen eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfall L 4/L 5 und eine Lumboischialgie links feststellte. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger für alle üblichen handwerklichen Maurertätigkeiten nicht mehr geeignet, es seien ihm noch leichtere Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe zumutbar. In seinem Beruf als selbstständiger Maurermeister sei er damit vollschichtig ebenso wie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts einsetzbar.
Mit Bescheid vom 12.10.1990 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er wurde daraufhin am 08.05.1991 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersucht. Zusammenfassend hat Dr.M. ein Wurzelreizsyndrom bei medialem Bandscheibenvorfall L 4/L 5 festgestellt. Auch wenn an der Wirbelsäule und den Extremitäten keine Funktionseinschränkungen festzustellen seien, sei der Kläger nach dem objektiven Befund gesundheitlich nicht mehr in der Lage, handwerkstypische Arbeiten als Maurer auszuüben. Für organisatorische und aufsichtsführende Tätigkeiten, insbesondere in seiner eigenen Firma, sei er vollschichtig einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichtere Arbeiten vollschichtig zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck und in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1991 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger noch zu aufsichtsführenden und planenden Tätigkeiten als Meister in einem größeren Baugeschäft in der Lage und er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er sei Inhaber eines kleinen Baugeschäftes und deshalb gezwungen körperlich mitzuarbeiten, was ihm jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei. Für die von der Beklagten ins Auge gefasste Tätigkeit in einem größeren Baubetrieb mit aufsichtsführenden und Bürotätigkeiten fehle dem Kläger der nötige Wissens- und Kenntnisstand. Die Bürotätigkeiten habe in seiner Firma seine Frau erledigt, er selbst sei nicht einmal in der Lage, Schreibmaschine zu schreiben. Ebenso wenig sei er gesundheitlich in der Lage, eine Bauaufsicht, die naturgemäß im Freien und auf Leitern und Gerüsten stattfinden müsste, vorzunehmen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Anschließend hat es den Chefarzt der Orthopädischen Klinik S. Dr.D. mit einem Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 23.02.1993 führt der ärztliche Sachverständige aus, dass im Vordergrund des Krankheitsbildes die von Seiten des orthopädischen Fachgebiets zu beurteilenden Gesundheitsstörungen stünden. Eine orientierende internistische Untersuchung habe keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Von Seiten der oberen und unteren Extremitäten seien keine wesentlichen Gesundheitsstörungen festzustellen, ebenso sei der neurologische Befund ohne schwerwiegende Ausfälle. Es liege eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule vor bei bestehender Fehlstatik mit degenerativen Aufbraucherscheinungen sowie eine Osteochondrose bei L 4/L 5 und ein kleiner medio-lateraler Bandscheibenvorfall L 4/L 5. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger handwerkstypische Tätigkeiten eines Maurers nicht mehr zumutbar, organisatorische und aufsichtsführende Tätigkeiten ohne körperliche Belastung könne der Kläger jedoch vollschichtig verrichten. Der Kläger hat dagegen sein berufliches Leistungsvermögen in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt gesehen, insbesondere habe er für eine reine Bürotätigkeit weder die gesundheitlichen Voraussetzungen noch das entsprechende Wissen. Er könne beispielweise nicht den ganzen Tag eine sitzende Bürotätigkeit übernehmen, ebenso könne er nur Tätigkeiten zu ebener Erde und ohne Gefährdung durch Nässe und Kälte verrichten. Dies schließe eine Bauaufsicht oder eine Tätigkeit in einem Baubüro aus.
Mit Urteil vom 23.06.1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei angesichts der Fähigkeit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit weder erwerbsunfähig noch habe er Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Er genieße zwar den Berufsschutz eines Maurerfacharbeiters, andererseits sei er aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage, aufsichtsführende und planende Tätigkeiten als Meister vollschichtig zu verrichten und sei sozial auf derartige Tätigkeiten verweisbar.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er betreibe eine kleine Baufirma mit wenigen Mitarbeitern. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei ein aufsichtsführender Bauvorarbeiter eingestellt worden, da er zu körperlichen Mitarbeiten nicht mehr in der Lage sei.
Nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen hat im Jahre 1988 der Aufwand an Löhnen und Gehältern 72.565,79 DM betragen, im Jahre 1993 108.075,91 DM. 1988 hat der Gewinn 21.713,89 DM betragen, 1993 20.970,19 DM. In den Jahren 1989, 1990 und 1991 betrug der Gewinn zunächst bei einem Personalaufwand von 69.335,48 DM 61.213,89 DM (im Jahre 1989). Im Jahre 1990 wurden bei einem Personalaufwand von 101.067,68 DM ein Gewinn von 82.774,39 DM erwirtschaftet und im Jahre 1991 bei einem Personalaufwand von 101.359,09 DM ein Gewinn von 73.785,43 DM.
Der Senat hat ein orthopädisches Gutachten von Dr.F. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt, das am 24.09.2001 erstattet wurde. Als Gesundheitsstörungen sind darin eine erhebliche Spondylochondrose L 4/L 5 mit Retrospondylose und das Nebendiagnose Spreiz-hohlfüße mit Zehendeformierungen und ein ausgeprägtes Übergewicht beschrieben. Die nunmehr feststellbaren Gesundheitsstörungen lägen im Wesentlichen bereits seit September 1989 vor; mit Rücksicht darauf könne der Kläger nicht mehr als handwerklich arbeitender Maurermeister tätig sein, als Bauunternehmen im eigenen Betrieb mit der Möglichkeit eigener Arbeitseinteilung könne der Kläger jedoch ohne zeitliche Einschränkung arbeiten. Nicht mehr zumutbar seien Einwirkungen von Kälte, Nässe oder Zugluft auf die Lendenwirbelsäule, Heben und Tragen von Lasten oder dauerndes Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zum Wechsel der Körperposition sowie Tätigkeiten in gebückter Stellung. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.12.2001 hat Dr.F. zu den im Einzelnen genannten Tätigkeiten des Bauabrechners, Ausbildungsmeisters, Baustellenbetreuers und Betriebsleiters im Angestelltenverhältnis ausgeführt, dass das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zu einer vollschichtigen Tätigkeit ohne körperliche Mitarbeit mit Büro- bzw. Aufsichts- und Planungstätigkeiten ausreiche. Eine Tätigkeit als Baustellenbetreuer sei ihm lediglich halbschichtig zumutbar, da dabei Tätigkeiten mit längerem Stehen und das Begehen von Gerüsten sowie längere An- und Abfahrten anfallen würden.
Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch Büroarbeiten nicht mehr vollschichtig ausführen könne, da diese in dauerndem Sitzen verrichtet werden müssten. Die Tätigkeit eines hauptamtlichen Lehrlingsausbilders gebe es nicht mehr in nennenswertem Umfang.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.10.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1990 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- unfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 01.01.1992 an den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1992 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 1246 RVO bzw. § 43 Abs.1 SGB VI a.F. (für die Zeit ab 01.01.1992), da er für die Zeit ab Rentenantrag vom 29.03. 1990 bis jetzt nicht im Sinne des 2. Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Gemäß § 1246 RVO bzw. § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist deshalb nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, auch ist die jeweilige Arbeitsmarktlage dabei nicht zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger kann zwar nach den Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen seinen erlernten und ausgeübten Beruf eines handwerklich tätigen Maurermeisters unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben, andererseits reicht dies für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht aus, solange der Kläger eine gesundheitlich zumutbare Berufstätigkeit ausüben kann, die ihm auch sozial zugemutet werden kann und mit der er mehr als die gesetzliche Lohnhälfte verdient.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.F ... Nach den Feststellungen der vom Sozialgericht und nunmehr im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten stehen im Vordergrund des Krankheitsbildes die der Beurteilung des orthopädischen Fachgebietes unterliegenden Gesundheitsstörungen. Weitere der Beurteilung anderer Fachgebiete unterliegenden Gesundheitsstörungen, die das berufliche Leistungsvermögen des Klägers wesentlich beeinflussen könnten, liegen nicht vor. Nach den für den Senat überzeugenden Aussagen des Dr.F. , die insbesondere die Beurteilung des Dr.D. bestätigen, lässt sich als Gesundheitsstörung lediglich eine erhebliche Spondylochondrose L 4/L 5 mit Retrospondylose und Zustand nach Bandscheibenoperation feststellen. Im Übrigen ist sowohl die Funktion der oberen wie der unteren Extremitäten nicht beeinträchtigt. Wegen diesem bereits seit 1989 bestehenden Bandscheibenschaden ist dem Kläger körperliche Schwerarbeit, wie sie sein erlernter und früher ausgeübter Beruf des handwerklich mitarbeitenden Maurermeisters verlangt, nicht mehr zumutbar. So sind ihm Heben und Tragen schwerer Lasten, das Arbeiten in gebückter Stellung oder dauerndes Stehen oder Sitzen nicht möglich oder Maurerarbeiten auf Leitern und Gerüsten. Andererseits ist ihm eine Tätigkeit als Bauunternehmer, wie er sie bereits seit 1984 mit Erfolg und nach den Angaben des Klägers seit dem Eintreten des Bandscheibenvorfalls 1989 ohne körperliche Mitarbeit ausübt, ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Dabei sind offensichtlich die ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen, wie ungeschützte Tätigkeiten unter Kälte, Nässe oder Zugluft, Heben und Tragen schwerer Lasten, dauerndes Sitzen oder Stehen oder Tätigkeiten in gebückter Stellung, vermeidbar. Dass der Kläger einer Tätigkeit als selbstständiger Bauunternehmer gesundheitlich gewachsen ist, zeigt zudem seine jahrelange und bis heute verrichtete tatsächliche Tätigkeit als selbstständiger Bauunternehmer, mit der er nach den vorgelegten Gewinn-und-Verlust- Rechnungen auch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte erzielt. Der Kläger hat demnach im eigenen Betrieb einen sowohl gesundheitlich wie sozial zumutbaren Arbeitsplatz inne.
Ebenso wenig konnte sich der Senat anhand der Gewinn-und-Verlust-Rechnungen des Betriebs des Klägers aus den Jahren 1988 bis 1993 davon überzeugen, dass der Kläger den Ausfall seiner körperlichen Arbeitskraft durch Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers ausgleichen musste. Vielmehr korrelieren die Lohnkosten mit den erzielten Umsätzen, womit die Lohnkosten im direkten Verhältnis zum Arbeitsaufwand, nicht jedoch zur Arbeitskraft des Klägers zu stehen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger bereits im Jahre 1989 im Wesentlichen mit den Aufgaben der Betriebsführung, wie sie ihm gesundheitlich zumutbar erscheinen, beschäftigt gewesen war.
Andererseits kann dies dahingestellt bleiben, da der Kläger auch in lohnabhängiger Beschäftigung noch vollschichtig auf seinem Berufsfeld eine Vielzahl von zumutbaren Tätigkeiten ausüben könnte. In Betracht kommen dafür typische Meistertätigkeiten, wie sie im "Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen" der Bundesanstalt für Arbeit (gabi) aufgeführt sind, wie die des Betriebsleiters eines Handwerksbetriebes oder die Verantwortung über die Lehrlingsausbildung in einem größeren Betrieb oder die Bürotätigkeit des Bauabrechners, für die der Kläger aufgrund seiner Meisterprüfung die Qualifikation hat. Derartige Tätigkeiten werden offensichtlich auch den ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen gerecht, da es sich dabei um körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit des Positionswechsels handelt. Insbesondere die Tätigkeit eines Bauabrechners kommt für den Kläger gesundheitlich in Betracht. Bei Bürotätigkeiten besteht die Möglichkeit des selbstbestimmten Positionswechsels. Zudem lassen sich Bürotätigkeiten im Stehen an einem Pult oder im Sitzen ausführen. Dies ist auch für Arbeiten am Computer möglich, wenn der Bildschirm auf einen höhenverstellbaren Schwenkarm aufgestellt ist. Sollte im Einzelfall die Tätigkeit des Bauabrechners mit Baustellenbesuchen verbunden sein, was wohl nur in kleineren Betrieben der Fall ist, so stellt dies allein kein gesundheitsbedingtes Hindernis für den Kläger dar, da nach der Beurteilung des Dr.F. der Kläger dazu jedenfalls täglich halbschichtig in der Lage wäre. Dem Senat erscheint daher diese Tätigkeit in jedem Fall dem Gesundheitszustand des Klägers angemessen und damit zumutbar. Als weitere Verweisungstätigkeit kommt ferner auch die des Betriebsleiters in lohnabhängiger Beschäftigung in Betracht, die sich offensichtlich nicht wesentlich von seiner tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit unterscheidet und schon deshalb gesundheitlich zumutbar erscheint.
Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig und hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 1246 RVO, 43 SGB VI a.F. bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1993 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1951 geborene Kläger hat von Februar 1967 bis 1970 den Beruf des Maurers erlernt und im September 1970 erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt. Anschließend war er in diesem Beruf bis 1974 als Maurer, von 1976 bis 1983 nach seinen Angaben als Vorarbeiter und nach dem Besuch der Meisterschule vom 17.08.1983 bis 14.07.1984 als Maurermeister beschäftigt. Ab 01.08.1984 war er als selbstständiger Handwerkmeister zunächst in der Handwerkerversicherung pflichtversichert bis 30.09.1987, anschließend entrichtete er freiwillige Beiträge. Am 05.09.1989 wurde er auf Grund eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Bis heute betreibt er als Bauunternehmer selbständig einen Handwerksbetrieb.
Auf den Rehabilitationsantrag des Klägers hatte ihm die Beklagte in der Reha-Klinik J. in der Zeit vom 22.11.1989 bis 20.12.1989 ein stationäres Heilverfahren gewährt. Nach dem Entlassungsbericht vom 27.12.1989 wurde er als arbeitsfähig für seine Tätigkeit als selbstständiger Maurermeister im eigenen Betrieb mit einer Arbeitsruhe von elf Tagen entlassen. Als Gesundheitsstörungen sind ein LWS-Syndrom bei Fehlstatik und medio-lateralem Bandscheibenprolaps L 4/L 5 rechts genannt, ferner eine Hypercholesterinämie und eine Hypertriglyceridämie.
Am 29.03.1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, nachdem er vom vertrauensärztlichen Dienst seiner Krankenkasse als arbeitsunfähig für eine handwerkliche Mitarbeit in seinem Bauunternehmen beurteilt worden war. Im Verwaltungsverfahren wurde er darauf von Dr.P. untersucht, die in dem Gutachten vom 14.09.1990 als Gesundheitsstörungen eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfall L 4/L 5 und eine Lumboischialgie links feststellte. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger für alle üblichen handwerklichen Maurertätigkeiten nicht mehr geeignet, es seien ihm noch leichtere Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe zumutbar. In seinem Beruf als selbstständiger Maurermeister sei er damit vollschichtig ebenso wie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts einsetzbar.
Mit Bescheid vom 12.10.1990 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er wurde daraufhin am 08.05.1991 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersucht. Zusammenfassend hat Dr.M. ein Wurzelreizsyndrom bei medialem Bandscheibenvorfall L 4/L 5 festgestellt. Auch wenn an der Wirbelsäule und den Extremitäten keine Funktionseinschränkungen festzustellen seien, sei der Kläger nach dem objektiven Befund gesundheitlich nicht mehr in der Lage, handwerkstypische Arbeiten als Maurer auszuüben. Für organisatorische und aufsichtsführende Tätigkeiten, insbesondere in seiner eigenen Firma, sei er vollschichtig einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichtere Arbeiten vollschichtig zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck und in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1991 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger noch zu aufsichtsführenden und planenden Tätigkeiten als Meister in einem größeren Baugeschäft in der Lage und er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er sei Inhaber eines kleinen Baugeschäftes und deshalb gezwungen körperlich mitzuarbeiten, was ihm jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei. Für die von der Beklagten ins Auge gefasste Tätigkeit in einem größeren Baubetrieb mit aufsichtsführenden und Bürotätigkeiten fehle dem Kläger der nötige Wissens- und Kenntnisstand. Die Bürotätigkeiten habe in seiner Firma seine Frau erledigt, er selbst sei nicht einmal in der Lage, Schreibmaschine zu schreiben. Ebenso wenig sei er gesundheitlich in der Lage, eine Bauaufsicht, die naturgemäß im Freien und auf Leitern und Gerüsten stattfinden müsste, vorzunehmen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Anschließend hat es den Chefarzt der Orthopädischen Klinik S. Dr.D. mit einem Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 23.02.1993 führt der ärztliche Sachverständige aus, dass im Vordergrund des Krankheitsbildes die von Seiten des orthopädischen Fachgebiets zu beurteilenden Gesundheitsstörungen stünden. Eine orientierende internistische Untersuchung habe keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Von Seiten der oberen und unteren Extremitäten seien keine wesentlichen Gesundheitsstörungen festzustellen, ebenso sei der neurologische Befund ohne schwerwiegende Ausfälle. Es liege eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule vor bei bestehender Fehlstatik mit degenerativen Aufbraucherscheinungen sowie eine Osteochondrose bei L 4/L 5 und ein kleiner medio-lateraler Bandscheibenvorfall L 4/L 5. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger handwerkstypische Tätigkeiten eines Maurers nicht mehr zumutbar, organisatorische und aufsichtsführende Tätigkeiten ohne körperliche Belastung könne der Kläger jedoch vollschichtig verrichten. Der Kläger hat dagegen sein berufliches Leistungsvermögen in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt gesehen, insbesondere habe er für eine reine Bürotätigkeit weder die gesundheitlichen Voraussetzungen noch das entsprechende Wissen. Er könne beispielweise nicht den ganzen Tag eine sitzende Bürotätigkeit übernehmen, ebenso könne er nur Tätigkeiten zu ebener Erde und ohne Gefährdung durch Nässe und Kälte verrichten. Dies schließe eine Bauaufsicht oder eine Tätigkeit in einem Baubüro aus.
Mit Urteil vom 23.06.1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei angesichts der Fähigkeit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit weder erwerbsunfähig noch habe er Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Er genieße zwar den Berufsschutz eines Maurerfacharbeiters, andererseits sei er aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage, aufsichtsführende und planende Tätigkeiten als Meister vollschichtig zu verrichten und sei sozial auf derartige Tätigkeiten verweisbar.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er betreibe eine kleine Baufirma mit wenigen Mitarbeitern. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei ein aufsichtsführender Bauvorarbeiter eingestellt worden, da er zu körperlichen Mitarbeiten nicht mehr in der Lage sei.
Nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen hat im Jahre 1988 der Aufwand an Löhnen und Gehältern 72.565,79 DM betragen, im Jahre 1993 108.075,91 DM. 1988 hat der Gewinn 21.713,89 DM betragen, 1993 20.970,19 DM. In den Jahren 1989, 1990 und 1991 betrug der Gewinn zunächst bei einem Personalaufwand von 69.335,48 DM 61.213,89 DM (im Jahre 1989). Im Jahre 1990 wurden bei einem Personalaufwand von 101.067,68 DM ein Gewinn von 82.774,39 DM erwirtschaftet und im Jahre 1991 bei einem Personalaufwand von 101.359,09 DM ein Gewinn von 73.785,43 DM.
Der Senat hat ein orthopädisches Gutachten von Dr.F. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt, das am 24.09.2001 erstattet wurde. Als Gesundheitsstörungen sind darin eine erhebliche Spondylochondrose L 4/L 5 mit Retrospondylose und das Nebendiagnose Spreiz-hohlfüße mit Zehendeformierungen und ein ausgeprägtes Übergewicht beschrieben. Die nunmehr feststellbaren Gesundheitsstörungen lägen im Wesentlichen bereits seit September 1989 vor; mit Rücksicht darauf könne der Kläger nicht mehr als handwerklich arbeitender Maurermeister tätig sein, als Bauunternehmen im eigenen Betrieb mit der Möglichkeit eigener Arbeitseinteilung könne der Kläger jedoch ohne zeitliche Einschränkung arbeiten. Nicht mehr zumutbar seien Einwirkungen von Kälte, Nässe oder Zugluft auf die Lendenwirbelsäule, Heben und Tragen von Lasten oder dauerndes Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zum Wechsel der Körperposition sowie Tätigkeiten in gebückter Stellung. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.12.2001 hat Dr.F. zu den im Einzelnen genannten Tätigkeiten des Bauabrechners, Ausbildungsmeisters, Baustellenbetreuers und Betriebsleiters im Angestelltenverhältnis ausgeführt, dass das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zu einer vollschichtigen Tätigkeit ohne körperliche Mitarbeit mit Büro- bzw. Aufsichts- und Planungstätigkeiten ausreiche. Eine Tätigkeit als Baustellenbetreuer sei ihm lediglich halbschichtig zumutbar, da dabei Tätigkeiten mit längerem Stehen und das Begehen von Gerüsten sowie längere An- und Abfahrten anfallen würden.
Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch Büroarbeiten nicht mehr vollschichtig ausführen könne, da diese in dauerndem Sitzen verrichtet werden müssten. Die Tätigkeit eines hauptamtlichen Lehrlingsausbilders gebe es nicht mehr in nennenswertem Umfang.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.10.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.04.1990 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- unfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 01.01.1992 an den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1992 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 1246 RVO bzw. § 43 Abs.1 SGB VI a.F. (für die Zeit ab 01.01.1992), da er für die Zeit ab Rentenantrag vom 29.03. 1990 bis jetzt nicht im Sinne des 2. Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Gemäß § 1246 RVO bzw. § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist deshalb nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, auch ist die jeweilige Arbeitsmarktlage dabei nicht zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger kann zwar nach den Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen seinen erlernten und ausgeübten Beruf eines handwerklich tätigen Maurermeisters unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben, andererseits reicht dies für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht aus, solange der Kläger eine gesundheitlich zumutbare Berufstätigkeit ausüben kann, die ihm auch sozial zugemutet werden kann und mit der er mehr als die gesetzliche Lohnhälfte verdient.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.F ... Nach den Feststellungen der vom Sozialgericht und nunmehr im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten stehen im Vordergrund des Krankheitsbildes die der Beurteilung des orthopädischen Fachgebietes unterliegenden Gesundheitsstörungen. Weitere der Beurteilung anderer Fachgebiete unterliegenden Gesundheitsstörungen, die das berufliche Leistungsvermögen des Klägers wesentlich beeinflussen könnten, liegen nicht vor. Nach den für den Senat überzeugenden Aussagen des Dr.F. , die insbesondere die Beurteilung des Dr.D. bestätigen, lässt sich als Gesundheitsstörung lediglich eine erhebliche Spondylochondrose L 4/L 5 mit Retrospondylose und Zustand nach Bandscheibenoperation feststellen. Im Übrigen ist sowohl die Funktion der oberen wie der unteren Extremitäten nicht beeinträchtigt. Wegen diesem bereits seit 1989 bestehenden Bandscheibenschaden ist dem Kläger körperliche Schwerarbeit, wie sie sein erlernter und früher ausgeübter Beruf des handwerklich mitarbeitenden Maurermeisters verlangt, nicht mehr zumutbar. So sind ihm Heben und Tragen schwerer Lasten, das Arbeiten in gebückter Stellung oder dauerndes Stehen oder Sitzen nicht möglich oder Maurerarbeiten auf Leitern und Gerüsten. Andererseits ist ihm eine Tätigkeit als Bauunternehmer, wie er sie bereits seit 1984 mit Erfolg und nach den Angaben des Klägers seit dem Eintreten des Bandscheibenvorfalls 1989 ohne körperliche Mitarbeit ausübt, ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Dabei sind offensichtlich die ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen, wie ungeschützte Tätigkeiten unter Kälte, Nässe oder Zugluft, Heben und Tragen schwerer Lasten, dauerndes Sitzen oder Stehen oder Tätigkeiten in gebückter Stellung, vermeidbar. Dass der Kläger einer Tätigkeit als selbstständiger Bauunternehmer gesundheitlich gewachsen ist, zeigt zudem seine jahrelange und bis heute verrichtete tatsächliche Tätigkeit als selbstständiger Bauunternehmer, mit der er nach den vorgelegten Gewinn-und-Verlust- Rechnungen auch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte erzielt. Der Kläger hat demnach im eigenen Betrieb einen sowohl gesundheitlich wie sozial zumutbaren Arbeitsplatz inne.
Ebenso wenig konnte sich der Senat anhand der Gewinn-und-Verlust-Rechnungen des Betriebs des Klägers aus den Jahren 1988 bis 1993 davon überzeugen, dass der Kläger den Ausfall seiner körperlichen Arbeitskraft durch Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers ausgleichen musste. Vielmehr korrelieren die Lohnkosten mit den erzielten Umsätzen, womit die Lohnkosten im direkten Verhältnis zum Arbeitsaufwand, nicht jedoch zur Arbeitskraft des Klägers zu stehen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger bereits im Jahre 1989 im Wesentlichen mit den Aufgaben der Betriebsführung, wie sie ihm gesundheitlich zumutbar erscheinen, beschäftigt gewesen war.
Andererseits kann dies dahingestellt bleiben, da der Kläger auch in lohnabhängiger Beschäftigung noch vollschichtig auf seinem Berufsfeld eine Vielzahl von zumutbaren Tätigkeiten ausüben könnte. In Betracht kommen dafür typische Meistertätigkeiten, wie sie im "Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen" der Bundesanstalt für Arbeit (gabi) aufgeführt sind, wie die des Betriebsleiters eines Handwerksbetriebes oder die Verantwortung über die Lehrlingsausbildung in einem größeren Betrieb oder die Bürotätigkeit des Bauabrechners, für die der Kläger aufgrund seiner Meisterprüfung die Qualifikation hat. Derartige Tätigkeiten werden offensichtlich auch den ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen gerecht, da es sich dabei um körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit des Positionswechsels handelt. Insbesondere die Tätigkeit eines Bauabrechners kommt für den Kläger gesundheitlich in Betracht. Bei Bürotätigkeiten besteht die Möglichkeit des selbstbestimmten Positionswechsels. Zudem lassen sich Bürotätigkeiten im Stehen an einem Pult oder im Sitzen ausführen. Dies ist auch für Arbeiten am Computer möglich, wenn der Bildschirm auf einen höhenverstellbaren Schwenkarm aufgestellt ist. Sollte im Einzelfall die Tätigkeit des Bauabrechners mit Baustellenbesuchen verbunden sein, was wohl nur in kleineren Betrieben der Fall ist, so stellt dies allein kein gesundheitsbedingtes Hindernis für den Kläger dar, da nach der Beurteilung des Dr.F. der Kläger dazu jedenfalls täglich halbschichtig in der Lage wäre. Dem Senat erscheint daher diese Tätigkeit in jedem Fall dem Gesundheitszustand des Klägers angemessen und damit zumutbar. Als weitere Verweisungstätigkeit kommt ferner auch die des Betriebsleiters in lohnabhängiger Beschäftigung in Betracht, die sich offensichtlich nicht wesentlich von seiner tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit unterscheidet und schon deshalb gesundheitlich zumutbar erscheint.
Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig und hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 1246 RVO, 43 SGB VI a.F. bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1993 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 zuzulassen, liegen nicht vor.
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