Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 587/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 578/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbs- fähigkeit.
Der am 1944 geborene Kläger war sowohl in Deutschland wie auch in Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt. In Deutschland entrichtete er wegen seiner Tätigkeit als Bauarbeiter 22 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1969 bis 1971). In seiner jetzigen Heimat (Kosovo) war er von April 1971 bis September 1985 insgesamt 15 Jahre und zwei Monate versicherungspflichtig.
Den am 12.04.1993 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.1995 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien. Demnach wäre selbst bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Monat April 1993 der Antrag abzulehnen gewesen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 27. April 1995 zurückgewiesen, da der Kläger für mittelschwere bis schwere Arbeiten noch vollschichtig erwerbsfähig sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Gutachtersteller Regensburg vom Dezember 1994 sowie denjenigen der Ivalidenkommision in Pristina nach Untersuchung vom 05.10.1993.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, die er im Wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet. Die Beklagte hat erneut auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs.1 Nr.2, hingewiesen, die im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 12.04.1993 nicht erfüllt gewesen seien.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 14. Mai 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass die besonderen persönlichen Voraussetzungen für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorgelegen hätten. Der letzte Beitrag liege 1985 in Jugoslawien. Ein medizinischer Versicherungsfall hätte spätestens am 01.11.1987 vorgelegen sein müssen. Ein derart reduziertes Erwerbsvermögen habe aber nicht einmal für den Dezember 1994 durch die Gutachten der Beklagten festgestellt werden können.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und auf die Zuerkennung jugoslawischer Rente sowie die Feststellungen der Gutachtenkommission vom 30.09.1985 verwiesen. Damit sei er schon vor dem 01.11.1987 erwerbsunfähig geworden. Dazu hatte der Kläger den Befund für eine radiologische Untersuchung des Herzens vom Mai 1989 sowie Behandlungsberichte über eine Bronchitis vom Sommer 1989 vorgelegt.
Das LSG hat ein Gutachten des Internisten Dr.R. vom 14.01.2002 nach Aktenlage eingeholt, wonach eine depressive Verstimmung mit akutem Schub 1984 bzw. 1985 und seither Vollremission bestehe, eine rezidivierende Bronchitis und eine Herzreizleitungsstörung mit zeitweiligem Bluthochdruck. Mangels weiterer nervenärztlicher Befunde seit 1985 sei von einer Besserung auszugehen, was sich auch bei den Untersuchungen im Dezember 1994 in Regensburg gezeigt habe. Insgesamt habe der Kläger sowohl vor wie nach dem 01.11.1987 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen unter diversen qualitativen Einschränkungen (Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht und Fließbandarbeiten, starke Staub- und Chemikaliendampfexposition und Einwirkung von Atemreizstoffen) besessen.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 14.05.2001 sowie des Bescheides vom 17.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.05.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03. 1993).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - BU - (§ 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - EU - (§ 44 SGB VI) zusteht.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor, da der Kläger anschließend an die durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung von April 1971 bis September 1985 (vgl. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art.25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl.II S.1438) erst am 12.04.1993 Antrag stellte und damit keine Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge in offener Frist (§ 198 SGB VI) für die Zwischenzeit (§ 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. Art.3 DJUSVA) zur Aufrechterhaltung seiner vor In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl.I 1532) erworbenen Anwartschaft (22 deutsche und anrechenbare weitere jugoslawische Beiträge über 14 Jahre) gem. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG mehr hatte; wenn auch schon die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten durch Zusammenrechnung mit den 22 deutschen Beiträge (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 i.d.F. ab 01.01. 2001 des 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI) vorliegt.
Der Bezug der jugoslawischen Rente (keine Gleichstellung nach Art.25 oder sonst wie nach dem noch geltenden DJUSVA) ist kein anwartschaftserhaltender Sachverhalt (Dehnungs- oder Strcckungs- tatbestand nach §§ 43 Abs.2, 44 Abs.2 SGB VI). Weder war der Kläger seit Verlassen der BRD im Februar 1971 arbeitslos gemeldet noch krank geschrieben oder aus einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) heraus nach Jugoslawien verzogen. Vielmehr hat er in Jugoslawien noch über 15 Jahre gearbeitet.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Rekonstruktion der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mittels freiwilliger Beiträge ist nicht ersichtlich. Zur letzten Beitragszahlung war der Kläger bereits in Jugoslawien versichert. Es gibt keine Anhaltspunkte einer Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte, da ein erster Kontakt erst anlässlich der Rentenantragstellung am 11.04.1994 zustande gekommen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken sind durch die jüngste Rechtsprechung des BSG ausgeräumt (13. Senat Sitzung am 11. Mai 2000, B 13 RJ 85/98 R, B 13 RJ 19/99 R).
Vor dem 01.11.1987 - als die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI i.V.m. Art.25 DJUSVA) - ist kein Versicherungsfall er- folgt. Der Kläger war damals weder EU noch BU. Das versicherte Rechtsgut, die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit des Versicherten, war in keinem die gesetzliche Anspruchsschwelle überschreitenden Maße dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BSG vom 14.5.1996, Az: 4 RA 60/94).
Nach den wegen des am 20.10.1993 gestellten Rentenantrags geltenden Vorschriften des Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI, § 300 Abs.1 und 2) sind Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.2 besteht; nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI nur soweit Versicherte berufsunfähig sind. Nach letzterem umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Dem Kläger sind danach - subjektiv - sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er genießt keinen qualifizierten Berufsschutz. Er ist dem Tätigkeitskreis der Angelernten (nicht des oberen Bereichs) zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben, wonach er in Deutschland zwei Jahre als Bauarbeiter tätig gewesen war.
Damit bestimmt sich das rentenschädliche Erwerbsvermögen (der haftungsausfüllende Tatbestand, der Versicherungsgegenstand, Durchschnittshäufigkeit der - abstrakt unterstellte - Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen siehe dazu oben BSG vom 14.05.1996) allein aus dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, zumal hier keine Summierung oder eine besonders gravierende Leistungseinschränkung vorliegen (siehe unten).
Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im Umfang von acht Stunden. Damit liegt kein Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter die vom Gesetz in § 43 Abs.2, Satz 1 a.F. bis 31.12.2000 genannte Lohnhälfte vor. Der Kläger ist also auch nicht BU. Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art.82 Abs.2 GG, § 302a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Damit besteht auch kein Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente. Denn einem Versicherten, der nurmehr im Maß des Untervollschichtigen tätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.
Den Beweis eines solchen Leistungsvermögens stützt der Senat auf die schlüssigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.R ... Danach bestand vor dem 01.11. 1987 eine verminderte psychische Belastbarkeit nach dem akuten Schub einer depressiven Verstimmung 1984/85, der sich anschließend in Remission befand. Diese Remission war stabil und wurde auch anlässlich der Untersuchung 1994 bestätigt. Unzumutbar waren vor und am 01.11.1987 psychische Stressbelastungen (Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht und Fließbandarbeiten). Außerdem waren hohe Konzentrationsanforderungen nicht geeignet. Der Kläger konnte jedoch sonstige Tätigkeiten bei Berücksichtigung der genannten Ausnahmen ohne zeitliche Einschränkungen ausführen. Die weiteren festgestellten Gesundheitsstörungen sind erst seit 1989 (Bronchitis) bzw. 1984 (Herzreizleitungsstörung) aktenkundig. Seither bestehen weitere funktionelle Einschränkungen. Auch diese schließen jedoch einen vollschichtigen Arbeitseinsatz leichterer Art in geschlossenen und temperierten Räumen nicht aus, wenn bronchialbelastende Tätigkeiten vermieden werden (starke Staub- und Chemikaliendampfexposition und Einwirkung von Atemreizstoffen).
Nach diesen Feststellungen waren dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar; sein Erwerbsvermögen somit nur in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt.
Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild - entfallen sollten psychische Stressbelastungen (Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht und Fließbandarbeiten); außerdem hohe Konzentrationsanforderungen und Exposition gegenüber gasförmigen Reizen - liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8, § 1246 Nr.41), bei dem trotz § 43 Abs.2 - vollschichtig und AM i.d.F. des 2. SGB VI-ÄndG - EU gegeben wäre. Denn weder hatte der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30).
Nach Ansicht des Senats ist im konkreten Fall keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N. und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr.12). Die qualitativen Leistungseinschränkungen beim Kläger schließen nach Anzahl, Art und Umfang nicht derart weite Bereiche des Arbeitsmarktes aus, dass eine nicht mehr hinzunehmende Unsicherheit bestünde, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbs- fähigkeit.
Der am 1944 geborene Kläger war sowohl in Deutschland wie auch in Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt. In Deutschland entrichtete er wegen seiner Tätigkeit als Bauarbeiter 22 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1969 bis 1971). In seiner jetzigen Heimat (Kosovo) war er von April 1971 bis September 1985 insgesamt 15 Jahre und zwei Monate versicherungspflichtig.
Den am 12.04.1993 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.1995 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien. Demnach wäre selbst bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Monat April 1993 der Antrag abzulehnen gewesen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 27. April 1995 zurückgewiesen, da der Kläger für mittelschwere bis schwere Arbeiten noch vollschichtig erwerbsfähig sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Gutachtersteller Regensburg vom Dezember 1994 sowie denjenigen der Ivalidenkommision in Pristina nach Untersuchung vom 05.10.1993.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, die er im Wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet. Die Beklagte hat erneut auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs.1 Nr.2, hingewiesen, die im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 12.04.1993 nicht erfüllt gewesen seien.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 14. Mai 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass die besonderen persönlichen Voraussetzungen für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorgelegen hätten. Der letzte Beitrag liege 1985 in Jugoslawien. Ein medizinischer Versicherungsfall hätte spätestens am 01.11.1987 vorgelegen sein müssen. Ein derart reduziertes Erwerbsvermögen habe aber nicht einmal für den Dezember 1994 durch die Gutachten der Beklagten festgestellt werden können.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und auf die Zuerkennung jugoslawischer Rente sowie die Feststellungen der Gutachtenkommission vom 30.09.1985 verwiesen. Damit sei er schon vor dem 01.11.1987 erwerbsunfähig geworden. Dazu hatte der Kläger den Befund für eine radiologische Untersuchung des Herzens vom Mai 1989 sowie Behandlungsberichte über eine Bronchitis vom Sommer 1989 vorgelegt.
Das LSG hat ein Gutachten des Internisten Dr.R. vom 14.01.2002 nach Aktenlage eingeholt, wonach eine depressive Verstimmung mit akutem Schub 1984 bzw. 1985 und seither Vollremission bestehe, eine rezidivierende Bronchitis und eine Herzreizleitungsstörung mit zeitweiligem Bluthochdruck. Mangels weiterer nervenärztlicher Befunde seit 1985 sei von einer Besserung auszugehen, was sich auch bei den Untersuchungen im Dezember 1994 in Regensburg gezeigt habe. Insgesamt habe der Kläger sowohl vor wie nach dem 01.11.1987 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen unter diversen qualitativen Einschränkungen (Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht und Fließbandarbeiten, starke Staub- und Chemikaliendampfexposition und Einwirkung von Atemreizstoffen) besessen.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 14.05.2001 sowie des Bescheides vom 17.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.05.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03. 1993).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - BU - (§ 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - EU - (§ 44 SGB VI) zusteht.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor, da der Kläger anschließend an die durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung von April 1971 bis September 1985 (vgl. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art.25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl.II S.1438) erst am 12.04.1993 Antrag stellte und damit keine Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge in offener Frist (§ 198 SGB VI) für die Zwischenzeit (§ 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. Art.3 DJUSVA) zur Aufrechterhaltung seiner vor In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl.I 1532) erworbenen Anwartschaft (22 deutsche und anrechenbare weitere jugoslawische Beiträge über 14 Jahre) gem. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG mehr hatte; wenn auch schon die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten durch Zusammenrechnung mit den 22 deutschen Beiträge (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 i.d.F. ab 01.01. 2001 des 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI) vorliegt.
Der Bezug der jugoslawischen Rente (keine Gleichstellung nach Art.25 oder sonst wie nach dem noch geltenden DJUSVA) ist kein anwartschaftserhaltender Sachverhalt (Dehnungs- oder Strcckungs- tatbestand nach §§ 43 Abs.2, 44 Abs.2 SGB VI). Weder war der Kläger seit Verlassen der BRD im Februar 1971 arbeitslos gemeldet noch krank geschrieben oder aus einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) heraus nach Jugoslawien verzogen. Vielmehr hat er in Jugoslawien noch über 15 Jahre gearbeitet.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Rekonstruktion der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mittels freiwilliger Beiträge ist nicht ersichtlich. Zur letzten Beitragszahlung war der Kläger bereits in Jugoslawien versichert. Es gibt keine Anhaltspunkte einer Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte, da ein erster Kontakt erst anlässlich der Rentenantragstellung am 11.04.1994 zustande gekommen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken sind durch die jüngste Rechtsprechung des BSG ausgeräumt (13. Senat Sitzung am 11. Mai 2000, B 13 RJ 85/98 R, B 13 RJ 19/99 R).
Vor dem 01.11.1987 - als die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI i.V.m. Art.25 DJUSVA) - ist kein Versicherungsfall er- folgt. Der Kläger war damals weder EU noch BU. Das versicherte Rechtsgut, die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit des Versicherten, war in keinem die gesetzliche Anspruchsschwelle überschreitenden Maße dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BSG vom 14.5.1996, Az: 4 RA 60/94).
Nach den wegen des am 20.10.1993 gestellten Rentenantrags geltenden Vorschriften des Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI, § 300 Abs.1 und 2) sind Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.2 besteht; nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI nur soweit Versicherte berufsunfähig sind. Nach letzterem umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Dem Kläger sind danach - subjektiv - sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er genießt keinen qualifizierten Berufsschutz. Er ist dem Tätigkeitskreis der Angelernten (nicht des oberen Bereichs) zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben, wonach er in Deutschland zwei Jahre als Bauarbeiter tätig gewesen war.
Damit bestimmt sich das rentenschädliche Erwerbsvermögen (der haftungsausfüllende Tatbestand, der Versicherungsgegenstand, Durchschnittshäufigkeit der - abstrakt unterstellte - Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen siehe dazu oben BSG vom 14.05.1996) allein aus dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, zumal hier keine Summierung oder eine besonders gravierende Leistungseinschränkung vorliegen (siehe unten).
Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im Umfang von acht Stunden. Damit liegt kein Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter die vom Gesetz in § 43 Abs.2, Satz 1 a.F. bis 31.12.2000 genannte Lohnhälfte vor. Der Kläger ist also auch nicht BU. Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art.82 Abs.2 GG, § 302a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Damit besteht auch kein Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente. Denn einem Versicherten, der nurmehr im Maß des Untervollschichtigen tätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.
Den Beweis eines solchen Leistungsvermögens stützt der Senat auf die schlüssigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.R ... Danach bestand vor dem 01.11. 1987 eine verminderte psychische Belastbarkeit nach dem akuten Schub einer depressiven Verstimmung 1984/85, der sich anschließend in Remission befand. Diese Remission war stabil und wurde auch anlässlich der Untersuchung 1994 bestätigt. Unzumutbar waren vor und am 01.11.1987 psychische Stressbelastungen (Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht und Fließbandarbeiten). Außerdem waren hohe Konzentrationsanforderungen nicht geeignet. Der Kläger konnte jedoch sonstige Tätigkeiten bei Berücksichtigung der genannten Ausnahmen ohne zeitliche Einschränkungen ausführen. Die weiteren festgestellten Gesundheitsstörungen sind erst seit 1989 (Bronchitis) bzw. 1984 (Herzreizleitungsstörung) aktenkundig. Seither bestehen weitere funktionelle Einschränkungen. Auch diese schließen jedoch einen vollschichtigen Arbeitseinsatz leichterer Art in geschlossenen und temperierten Räumen nicht aus, wenn bronchialbelastende Tätigkeiten vermieden werden (starke Staub- und Chemikaliendampfexposition und Einwirkung von Atemreizstoffen).
Nach diesen Feststellungen waren dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar; sein Erwerbsvermögen somit nur in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt.
Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild - entfallen sollten psychische Stressbelastungen (Zeitdruck, Akkord, Wechselschicht und Fließbandarbeiten); außerdem hohe Konzentrationsanforderungen und Exposition gegenüber gasförmigen Reizen - liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8, § 1246 Nr.41), bei dem trotz § 43 Abs.2 - vollschichtig und AM i.d.F. des 2. SGB VI-ÄndG - EU gegeben wäre. Denn weder hatte der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30).
Nach Ansicht des Senats ist im konkreten Fall keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N. und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr.12). Die qualitativen Leistungseinschränkungen beim Kläger schließen nach Anzahl, Art und Umfang nicht derart weite Bereiche des Arbeitsmarktes aus, dass eine nicht mehr hinzunehmende Unsicherheit bestünde, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved