L 5 RJ 581/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 665/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 581/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Arbeitszeiten des Klägers in Deutschland von 1962 bis 1973, in einem größeren Umfang als bereits erfolgt.

Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und war am 01.01.1963 bei der LVA Rheinprovinz unter dem Geburtsdatum "1929" und dem Namen "T." in ein Versicherungsverhältnis eingetreten. Auf seinen Antrag vom 31.07.1970 wurden ihm mit Bescheid vom 19.10.1970 Beiträge in Höhe von 2.268,55 DM für 45 Monate Beitragsleistung zwischen Dezember 1963 und Juli 1967 (jeweils inklusive) erstattet. Dazu lagen zwei Versicherungskarten (Nr.1 und Nr.2) vor.

Zwischenzeitlich ist unter dem Namen "A. M." durch die wegen des Abkommens vom 25.03.1981 mit dem KR Marokko (BGBl. II S. 552, 772) zuständig gewordene LVA Schwaben eine Versicherungsnummer "21000027 T 044" vergeben worden.

Mit Bescheid vom 23.03.1990 (auf Antrag vom 09.11.1989 unter dem Namen A. M.) versagte die Beklagte weitere Beitragserstattung unter Hinweis auf den Bescheid vom 19.10.1970 der LVA Rheinprovinz.

Am 13.09.1999 stellte der Kläger unter Vorlage der Aufrechnungs-bescheinigung für die Versicherungskarte Nr.1 einen weiteren Erstattungsantrag. Diesem lag eine Bescheinigung bei, dass es sich bei dem T. M. um dieselbe in Temsaman geborene Person wie bei dem A. M. handle. Dem begegnete die Beklagte zunächst mit der Mitteilung über die Auswirkung der Beitragserstattung vom 19.10.1999, wonach das Versicherungsverhältnis durch die frühere Erstattung erloschen sei. Dem entgegnete der Kläger am 27.10.1999, dass diese Erstattung nur für den Zeitraum vom 01.01.1963 bis 31.07.1967 erfolgte, er jedoch vom 02.10.1962 bis 1973, d.h. insgesamt 12 Jahre, in Deutschland gearbeitet habe. Dazu legte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei der Firma R. K. vom 06.08.1969 vor. Als zuvor letzte Beschäftigung im Bundesgebiet war darin die Zeit vom 21.04. bis 31.07.1967 angegeben. Schließlich legte der Kläger eine Gehaltsabrechnung vom 06.07. bis 31.07.1973 vor. Darin sind aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Weiter legte der Kläger eine Nettolohnabrechnung der Firma W. & F. über den Abrechnungsmonat Februar 1966 vor. Die Beklagte ermittelte bei der AOK Kerpen und Bergheim wegen Beschäftigungen bei den Firmen D. und K. eine Mitgliedschaft vom 04.10.1962 bis 15.01.1964 und vom 27.05.1968 bis 10.07.1968. Entsprechend diesen Feststellungen von Bruttoarbeitsentgelten von 1.730,67 DM vom 04.10.1962 bis 31.12.1962 und von 1.258,50 DM für den Zeitraum vom 27.05.1968 bis 10.07. 1968 erstattete sie dann mit angefochtenem Bescheid vom 14.04. 2000 einen Betrag von DM 215,54. Den Widerspruch des Klägers wues sie mit Bescheid vom 29.08.2000 zurück.

Mit hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobener Klage hat der Kläger erneut vorgebracht, in Deutschland für eine Zeit von ungefähr 12 Jahren gearbeitet zu haben und mit der bisherigen Erstattung nicht rechtmäßig abgefunden worden zu sein. Das SG hat wiederum diverse Krankenkassen (Köln, Bergheim) sowie die Firmen K. , K. und D. angeschrieben. Die AOK Rheinland hat das ihr bereits bekannte Mitgliedsverzeichnis, das im angefochtenen Bescheid zur Erstattung geführt hat, übersandt.

Mit Schreiben vom 13.04.2001 hat der Kläger gebeten, "sich kenntlich zu machen über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den Rückkauf meiner Rechte bei ihnen, denn nach meiner Karriere ... sind noch Perioden übrig, die von Ihrer Dienststelle nicht berücksichtigt wurden".

Durch Urteil vom 22.08.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Erstattung weiterer Beiträge sei nicht möglich. Das SG habe bei allen in Betracht kommenden Stellen - allerdings erfolglos - Ermittlungen angestrengt.

Mit am 19.09.2001 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Kläger vorgebracht, bei fünf Firmen in Deutschland gearbeitet zu haben, und darum gebeten, "die Suche vorzunehmen im Hinblick auf die Zuerkennung meiner Rechte während der Zeiten, die augenblicklich nicht in Betracht gezogen worden sind".

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2001 sowie unter Abänderung des Be- scheides der Beklagten vom 14. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 zu verurteilen, ihm weitere Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144 bis 145 Sozialgerichtsgesetz vor der Fassung des Rechtspflege-vereinfachungsgesetzes vom 11.01.1993 - SGG) ist im Ergebnis zulässig.Die geringen Formerfordernisse des SGG sind eingehalten (§ 151 SGG). Danach soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. In Auslegung des Willens des Klägers entsprechend bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 133, 157 BGB, Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage,vor § 60 Rdnr. 11) ist seinem an das SG gerichteten Vorbringen ein Missfallen und der Wunsch zur Überprüfung der ergangenen Entscheidungen zu entnehmen. Die Zulässigkeit der Berufung bedarf in Ausnahmefällen zwar der Zulassung, wenn es sich um eine Klage handelt, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, und der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,00 DM nicht übersteigt. Der Klageantrag des Klägers ist hier jedoch unbestimmt und unbeziffert. Dem sachlichen Vorbringen nach - allein die Behauptungen sind hier zugrunde zu legen - fehlen Erstattungsbeträge ab August 1968 bis Dezember 1973. Damit allein schon ist angesichts der bisher erfolgten Erstattungen (einmal über 2.000,00 DM) der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG überschritten.

In der Sache selbst ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Urteil des SG erging ebenso wie die angefochtenen Bescheide zu Recht.

Gemäß § 210 SGB VI werden Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, Beiträge auf Antrag erstattet. Dies ist beim Kläger dem Grunde nach der Fall. Es fehlt jedoch am Nachweis der

Beitragsentrichtung und des Vorhandenseins von Beiträgen überhaupt über andere als die bereits erfüllten Beitragsansprüche hinaus. Im Regelfall ist deren Nachweis ohnehin durch Versicherungskarten bzw. Aufrechnungsbescheinigungen zu führen. Die Beklagte hat hier in kulanter Weise Beiträge erstattet, die angeblich vor Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 1 in der Zeit von 04.10.1962 bis 31.12.1962 und darüber hinaus nach Vorliegen einer Versicherungskarte für den Zeitraum vom 27.05.1968 bis 10.07.1968 entrichtet worden sind. Der Nachweis weiterer Beitragsentrichtung ist nicht geglückt. Dazu bedarf es im Regelfall des Vollbeweises der mit an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106, 19, 53, Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 118, RdNr. 5). Deswegen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was den Nachweis der Beitragsentrichtung betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Nicht streitgegenständlich ist es - da nicht ausgeübt -, ob die Beklagte zu Recht einredeweise Zahlung verweigert hat, weil Beitragsansprüche in 30 Jahren verjähren (z.B. SozR 3-2200 Nr.1 zu § 210 SGB VI). Ebenso, ob der Kläger durch Rückkauf seinen früheren versicherungsrechtlichen Status zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gelangen kann. Denn die Bindungswirkung der früheren Beitragserstattung hat das Versicherungsverhältnis rechtswirksam beseitigt (§ 1307 Abs. 7 RVO, BSGE 49, 6). Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf wäre mangels vorangehender Verwaltungsentscheidung unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet.

Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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