Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 172/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 583/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Rentenantragstellung am 22.04.1996. Die am ...1945 geborene Klägerin jugoslawischer Staatsangehörigkeit ist in Jugoslawien wohnhaft. In Deutschland hat sie zwischen Januar 1970 und August 1977 Versicherungszeiten zurückgelegt und ist laut Auskunft des Hauptarbeitgebers als ungelernte Arbeiterin in der Textilindustrie beschäftigt und entlohnt worden. Jugoslawische Versicherungszeiten hat sie über ca. fünf Jahre bis März 1984, von Mai 1984 bis Januar 1985 und von Juni 1987 bis August 1987 erworben. Seit 13.02.1997 bezieht sie jugoslawische Invalidenrente. Auf ihren Rentenantrag vom 22.04.1996 war sie von der jugoslawischen Gutachterstelle am 31.03.1997 untersucht und ab 13.02.1997 für invalide befunden worden. Die Beklagte lehnte am 12.05.1997 eine Rentenbewilligung mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 28.08.1997 nahm die Klägerin wegen Verfristung zurück und beantragte gleichzeitig die Überprüfung des ablehnenden Bescheids gemäß § 44 SGB X. Auf ihren Widerspruch gegen den eine Rentengewährung erneut ablehenden Bescheid vom 14.11.1997 wurde sie vom 13.07. bis 15.07.1998 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stationär untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sie wegen Überfunktion der Schilddrüse ab Rentenantragstellung zu keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sei. Den Widerspruch wies die Beklagte am 28.07.1998 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei zwar erwerbsunfähig, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Zusammen mit der Klageschrift übersandte die Klägerin am 28.09.1998 das Gutachten eines jugoslawischen Gesundheitszentrums von September 1998, in dem es heißt, anamnestisch bestünden die Schilddrüsenprobleme seit fünf Jahren. Nach der Aufforderung, Unterlagen aus der Zeit vor 1987 zu übersenden, teilte die Klägerin mit, keine Befunde zu besitzen, obwohl sie regelmäßig wegen Herzproblemen in Behandlung gewesen sei; die Ärzte hätten bereits alles geschrieben. Das Sozialgericht wies die Klage am 02.05.2000 ab. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit vor Februar 1987 vor, da der Rentenantrag erst 1996 gestellt worden sei, bis August 1987 tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt worden sei und die Schilddrüsenkrankheit erst ab den 90-er Jahren bekannt sei. Gegen das am 07.08.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 24.08.2000 Berufung ein. Sie machte geltend, die Ablehnung erscheine ihr angesichts der vorliegenden Unterlagen unbegreiflich; in Jugoslawien sei sie arbeitslos gemeldet gewesen bzw. habe privat gearbeitet; sie trage keine Verantwortung für die Nichtmeldung durch Arbeitgeber; seit drei Jahren sei sie zu jeglicher Arbeit unfähig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1998 zu verurteilen, ab 01.05.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1998. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angestrebte Erwerbsunfähigkeitsrente ab der erstmaligen Antragstellung am 22.04.1996 ist § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach ist neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls vorausgesetzt (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 SGB VI). Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Unstreitig ist sie seit der Rentenantragstellung 1996 außerstande, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen Gutachten der Ärztlichen Gutachtensstelle in Regensburg, in der die Klägerin stationär untersucht worden ist. In Übereinstimmung mit den Ärzten der Invalidenkommission in Jugoslawien halten die deutschen Gutachter die Klägerin wegen der medikamentös unzureichend kompensierten Überfunktion der Schilddrüse in ihrer Leistungsfähigkeit für erheblich eingeschränkt. Sie ist nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Trotz der unstreitig bestehenden Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung im April 1996 ist ein Rentenanspruch nicht begründet. Er scheitert daran, dass die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im danach maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 21.04.1991 bis 21.04.1996 hat die Klägerin keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde in Jugoslawien im August 1987 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich nicht um etwaige Zeiten der Arbeitslosigkeit in Jugoslawien. Laut dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nur anrechnungsfähige Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates angerechnet (Art.25). Versicherungszeiten hat der jugoslawische Rentenversicherungsträger aber nur bis August 1987 bescheinigt. Unterlassene Meldungen etwaiger Arbeitgeber gehen daher zu Lasten der Klägerin.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 SGB VI). Diese Ausnahmevorschrift kommt für die Klägerin deshalb nicht in Betracht, weil im April 1984, von Februar 1985 bis Januar 1987 und ab September 1987 nicht belegte Lücken bestehen, für die ein freiwilliger Beitrag gemäß § 197 Abs.2 i.V.m. § 198 Satz 1 SGB VI im Nachhinein nicht gezahlt werden darf. Eine etwaige Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab dem Jahr der Rentenantragstellung 1996 ist daher nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu begründen.
Im Hinblick auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre ein Anspruch der Klägerin nur begründet, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit spätestens am 31.01.1987 eingetreten wäre. Fehlende Unterlagen aus den Jahren 1986 und 1987 schließen jedoch die Annahme aus, dass die Klägerin damals bereits nur untervollschichtig einsatzfähig war. Zudem war die Klägerin in ihrer Heimat von Juni bis August 1987 noch versicherungspflichtig beschäftigt und in der Folge offensichtlich auch noch ohne Meldung durch den Arbeitgeber. Die anamnestischen Angaben in sämtlichen medizinischen Befunden deuten darauf hin, dass die für die deutliche Leistungsminderung verantwortliche Schilddrüsenerkrankung erst in den 90-er Jahren aufgetreten ist. Schließlich hat die Klägerin auch erst im April 1996 Rente beantragt und der jugoslawische Rentenversicherungsträger hat Invalidität erst ab 13.02.1997 bejaht. Aus den gleichen Gründen scheitert auch der hilfsweise zu prüfende Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Mangels Kenntnis des Leistungsvermögens Anfang 1987 ist eine Aussage darüber, ob die Klägerin ihre in Deutschland ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie oder eine vergleichbare Tätigkeit noch ausüben konnte, nicht möglich. Die Frage eines etwaigen Berufsschutzes stellt sich also nicht, zumal die Klägerin eindeutig als ungelernte Arbeiterin beschäftigt und entlohnt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anhaltspunkte dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Rentenantragstellung am 22.04.1996. Die am ...1945 geborene Klägerin jugoslawischer Staatsangehörigkeit ist in Jugoslawien wohnhaft. In Deutschland hat sie zwischen Januar 1970 und August 1977 Versicherungszeiten zurückgelegt und ist laut Auskunft des Hauptarbeitgebers als ungelernte Arbeiterin in der Textilindustrie beschäftigt und entlohnt worden. Jugoslawische Versicherungszeiten hat sie über ca. fünf Jahre bis März 1984, von Mai 1984 bis Januar 1985 und von Juni 1987 bis August 1987 erworben. Seit 13.02.1997 bezieht sie jugoslawische Invalidenrente. Auf ihren Rentenantrag vom 22.04.1996 war sie von der jugoslawischen Gutachterstelle am 31.03.1997 untersucht und ab 13.02.1997 für invalide befunden worden. Die Beklagte lehnte am 12.05.1997 eine Rentenbewilligung mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 28.08.1997 nahm die Klägerin wegen Verfristung zurück und beantragte gleichzeitig die Überprüfung des ablehnenden Bescheids gemäß § 44 SGB X. Auf ihren Widerspruch gegen den eine Rentengewährung erneut ablehenden Bescheid vom 14.11.1997 wurde sie vom 13.07. bis 15.07.1998 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stationär untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sie wegen Überfunktion der Schilddrüse ab Rentenantragstellung zu keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sei. Den Widerspruch wies die Beklagte am 28.07.1998 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei zwar erwerbsunfähig, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Zusammen mit der Klageschrift übersandte die Klägerin am 28.09.1998 das Gutachten eines jugoslawischen Gesundheitszentrums von September 1998, in dem es heißt, anamnestisch bestünden die Schilddrüsenprobleme seit fünf Jahren. Nach der Aufforderung, Unterlagen aus der Zeit vor 1987 zu übersenden, teilte die Klägerin mit, keine Befunde zu besitzen, obwohl sie regelmäßig wegen Herzproblemen in Behandlung gewesen sei; die Ärzte hätten bereits alles geschrieben. Das Sozialgericht wies die Klage am 02.05.2000 ab. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit vor Februar 1987 vor, da der Rentenantrag erst 1996 gestellt worden sei, bis August 1987 tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt worden sei und die Schilddrüsenkrankheit erst ab den 90-er Jahren bekannt sei. Gegen das am 07.08.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 24.08.2000 Berufung ein. Sie machte geltend, die Ablehnung erscheine ihr angesichts der vorliegenden Unterlagen unbegreiflich; in Jugoslawien sei sie arbeitslos gemeldet gewesen bzw. habe privat gearbeitet; sie trage keine Verantwortung für die Nichtmeldung durch Arbeitgeber; seit drei Jahren sei sie zu jeglicher Arbeit unfähig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1998 zu verurteilen, ab 01.05.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.05.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1998. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angestrebte Erwerbsunfähigkeitsrente ab der erstmaligen Antragstellung am 22.04.1996 ist § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach ist neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls vorausgesetzt (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 SGB VI). Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Unstreitig ist sie seit der Rentenantragstellung 1996 außerstande, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen Gutachten der Ärztlichen Gutachtensstelle in Regensburg, in der die Klägerin stationär untersucht worden ist. In Übereinstimmung mit den Ärzten der Invalidenkommission in Jugoslawien halten die deutschen Gutachter die Klägerin wegen der medikamentös unzureichend kompensierten Überfunktion der Schilddrüse in ihrer Leistungsfähigkeit für erheblich eingeschränkt. Sie ist nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Trotz der unstreitig bestehenden Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung im April 1996 ist ein Rentenanspruch nicht begründet. Er scheitert daran, dass die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im danach maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 21.04.1991 bis 21.04.1996 hat die Klägerin keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde in Jugoslawien im August 1987 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich nicht um etwaige Zeiten der Arbeitslosigkeit in Jugoslawien. Laut dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nur anrechnungsfähige Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates angerechnet (Art.25). Versicherungszeiten hat der jugoslawische Rentenversicherungsträger aber nur bis August 1987 bescheinigt. Unterlassene Meldungen etwaiger Arbeitgeber gehen daher zu Lasten der Klägerin.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 SGB VI). Diese Ausnahmevorschrift kommt für die Klägerin deshalb nicht in Betracht, weil im April 1984, von Februar 1985 bis Januar 1987 und ab September 1987 nicht belegte Lücken bestehen, für die ein freiwilliger Beitrag gemäß § 197 Abs.2 i.V.m. § 198 Satz 1 SGB VI im Nachhinein nicht gezahlt werden darf. Eine etwaige Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab dem Jahr der Rentenantragstellung 1996 ist daher nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu begründen.
Im Hinblick auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre ein Anspruch der Klägerin nur begründet, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit spätestens am 31.01.1987 eingetreten wäre. Fehlende Unterlagen aus den Jahren 1986 und 1987 schließen jedoch die Annahme aus, dass die Klägerin damals bereits nur untervollschichtig einsatzfähig war. Zudem war die Klägerin in ihrer Heimat von Juni bis August 1987 noch versicherungspflichtig beschäftigt und in der Folge offensichtlich auch noch ohne Meldung durch den Arbeitgeber. Die anamnestischen Angaben in sämtlichen medizinischen Befunden deuten darauf hin, dass die für die deutliche Leistungsminderung verantwortliche Schilddrüsenerkrankung erst in den 90-er Jahren aufgetreten ist. Schließlich hat die Klägerin auch erst im April 1996 Rente beantragt und der jugoslawische Rentenversicherungsträger hat Invalidität erst ab 13.02.1997 bejaht. Aus den gleichen Gründen scheitert auch der hilfsweise zu prüfende Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Mangels Kenntnis des Leistungsvermögens Anfang 1987 ist eine Aussage darüber, ob die Klägerin ihre in Deutschland ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie oder eine vergleichbare Tätigkeit noch ausüben konnte, nicht möglich. Die Frage eines etwaigen Berufsschutzes stellt sich also nicht, zumal die Klägerin eindeutig als ungelernte Arbeiterin beschäftigt und entlohnt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anhaltspunkte dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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