L 6 RJ 584/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 812/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 584/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1938 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat in seinem Herkunftsland vom 15.09.1958 bis 15.09.1964 und vom 01.07.1984 bis 18.12.1990 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Bei der Beitragszeit ab 01.07.1984 handelt es sich um eine sogenannte verlängerte Versicherung aufgrund einer für diesen Zeitraum erfolgten Arbeitslosmeldung in Jugoslawien, für die der Kläger die Beiträge selbst bezahlt hat. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 23.09.1964 bis 30.06.1984 auf, an die sich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bis zum 30.08.1984 anschließen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sind nicht enthalten.

Der Kläger ist in Deutschland zuletzt bei der Firma A. H. GmbH & Co. KG in Berlin (Fa.H.) - nach seinen Angaben als Schneider bzw. Bügler - beschäftigt gewesen. Das Unternehmen ist seit Mitte der achtziger Jahre erloschen. Die frühere Inhaberin G. H. (zugleich Liquidatorin) kann keine Angaben mehr machen. Zeugen sind vom Kläger trotz entsprechender Anregung nicht benannt worden.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 20.03.1986 hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.1986 abgelehnt. Diesem Bescheid ist das "Merkblatt 6" (Merkblatt) mit Hinweisen zu den Fragen der Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beigefügt gewesen.

Am 04.10.1994 stellte der Kläger seinen Antrag erneut. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 30.01.1995 ab. Der Versicherte sei zwar seit 27.04.1994 zumindest berufsunfähig, er erfülle jedoch nicht die für einen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Den am 14.03.1995 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1995 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.05.1995 in seiner Heimat zugestellt.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen hatte die Beklagte einem in Belgrad erstatteten Rentengutachten vom 14.10.1994 und beigefügten weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers entnommen. Der älteste Befund stammt hierbei vom 15.04.1994, in dem ein Alkoholismus mit fraglichem Kontrollverlust seit etwa einem Monat festgestellt ist.

Mit der am 04.08.1995 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre ab 01.10.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er werde nicht erst seit 27.04.1994, sondern bereits seit 27.04.1993 ärztlich behandelt.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei. Auf Anregung durch das Gericht übersandte der Kläger medizinische Unterlagen aus den Jahren 1991, 1994 und 1999; weitere gäbe es nicht. Der Befund aus dem Jahr 1991 betrifft Röntgenaufnahmen des Kopfes, der Wirbelsäule und des Beckens.

Das SG holte sodann von dem Internisten und Radiologen Dr.R. ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage ein (vom 19.10.1999). Folgende beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen wurden von ihm festgestellt: 1. Alkoholismus mit toxischer Fettleber, Polyneuropathie und psycho-organischen Störungen. 2. Fehlhaltung und Deformierung der Wirbelsäule nach Wirbel-Tbc im Jugendalter mit sekundären degenerativen Veränderungen. 3. Bluthochdruck. 4. Arthrose des linken Kniegelenks. Zum beruflichen Leistungsvermögen führte der Sachverständige aus, bis zum Erreichen des toxischen Stadiums der Alkoholkrankheit im April 1994 habe der Kläger leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts (insbesondere ohne unübliche Pausen) vorwiegend sitzend und in geschlossenen, temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten können. Davor seien aber bereits Belastungen der Wirbelsäule durch Heben oder Tragen von Lasten, durch Zwangshaltungen oder durch gebückte Arbeitsweise unzumutbar gewesen. Ab April 1994 habe sich der Zustand verschlechtert. Die toxischen Organschäden und die zunehmende Sekundärarthrose der Wirbelsäule ließen seitdem keine nennenswerte Erwerbstätigkeit mehr zu. Ab Beginn der Klinikbehandlung im April 1994 seien nur noch eine stundenweise unregelmäßige Tätigkeit möglich gewesen. Bis April 1994 sei die für die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit noch gegeben gewesen, Einschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte hätten nicht vorgelegen.

Mit Urteil vom 27.07.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI. Er sei im Anschluss an das Gutachten Dr.R. zwar seit 27.04.1994 erwerbsunfähig. Beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst in diesem Zeitpunkt seien aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar.

Am 16.10.2000 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 26.09.2000 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und versuchte ohne Erfolg, nähere Angaben über die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland zu erhalten. Den Beteiligten hat der Senat ein Rechtsgutachten zu Fragen des jugoslawischen Rentenrechts vom 24.09.1998 zur Kenntnis gegeben, das er von dem Rechtsanwalt P. im Berufungsverfahren L 6 RJ 626/97 eingeholt hat. Außerdem hat der Senat von der Beklagten das "Merkblatt 6", das dem ablehnenden Bescheid vom 13.06.1986 beigefügt gewesen ist, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 27.07.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.10.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 27.07.2000 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 27.07.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Klä- oder Berufsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht; eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung - n.F. - ) nicht eingetreten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. - ) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 a.F., 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Ebensowenig hat der Kläger ab 01.01.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß den §§ 43, 240 SGB VI n.F.

Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 a.F., 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im Januar 1993: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.01.1988 bis 31.12.1992 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.01.1988 bis 31.12.1990).

Der Kläger ist - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - bis einschließlich Januar 1993 und weiter bis März 1994 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im Januar 1993 (und auch weiterhin bis März 1994) nicht erfüllt gewesen.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im Januar 1993 bereits eingeschränkt gewesen. Er hat aber unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts (insbesondere ohne unübliche Pausen) leichte Arbeiten vorwiegend sitzend und in geschlossenen, temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten können, wobei Belastungen der Wirbelsäule durch Heben oder Tragen von Lasten, durch Zwangshaltungen oder durch gebückte Arbeitsweise unzumutbar gewesen sind. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte haben nicht vorgelegen, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege hat zurücklegen können (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).

Diese Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers für Januar 1993 und auch für die Folgezeit ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Internisten und Radiologen Dr.R ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieses schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.

Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor: 1. Alkoholismus mit toxischer Fettleber, Polyneuropathie und psycho-organischen Störungen. 2. Fehlhaltung und Deformierung der Wirbelsäule nach Wirbel-Tbc im Jugendalter mit sekundären degenerativen Veränderungen. 3. Bluthochdruck. 4. Arthrose des linken Kniegelenks.

Der nach März 1994 erreichte Schweregrad dieser Gesundheitsstörungen bewirkt eine hochgradige Einschränkung der körperlichen und der nervlich-geistigen Beiastbarkeit. Insbesondere die Belastbarkeit der Wirbelsäulen ist stark reduziert. Der toxische Alkoholismus ist seit April 1994 aktenkundig, die Wirbelsäulendeformierung besteht schon seit der Jugendzeit als Ausheilungszustand nach Wirbel-Tbc. Die Sekundärarthrose hat sich zunehmend in den letzten Jahren entwickelt. Die Arthrose des linken Kniegelenkes wurde 1994 nachgewiesen. Der Bluthochdruck besteht seit mehreren Jahren, eine leichte labile Blutdruckerhöhung hat schon 1986 vorgelegen. Bis zum Erreichen des toxischen Stadiums der Alkoholkrankheit im April 1994 hat der Kläger die oben näher bezeichneten leichten Arbeiten noch vollschichtig verrichten können. Ab April 1994 hat sich der Zustand entscheidend verschlechtert. Die toxischen Organschäden und die zunehmende Sekundärarthrose der Wirbelsäule lassen seitdem keine nennenswerte Erwerbstätigkeit mehr zu. Ab Beginn der Klinikbehandlung im April 1994 ist nur noch eine stundenweise unregelmäßige Tätigkeit möglich.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Fa.H. ausgeübt hat. Da sich über die Art dieser Berufstätigkeit überhaupt keine objektivierbaren Erkenntnisse mehr gewinnen lassen, muss nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine irgendwie geartete Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hat. Da deren Art und Inhalt nicht mehr feststellbar ist, ist auch nicht ermittelbar, ob sie der Kläger bereits im Januar 1993 nicht mehr hat ausüben können. Nach den Regeln der objektiven Beweislast muss daher zu Lasten des Klägers angenommen werden, dass er der fraglichen Berufstätigkeit im Januar 1993 noch gewachsen gewesen wäre. Der Kläger ist also im Januar 1993 noch nicht berufsunfähig gewesen, weil er den maßgeblichen Beruf noch hat ausüben können. Jedenfalls aber wäre der Kläger, sofern man davon ausginge, dass er seine bei der Fa.H. verrichtete Berufstätigkeit nicht mehr hätte ausüben können, als Hilfsarbeiter auch auf alle anderen Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar gewesen, die seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprochen hätten.

Der im Januar 1993 (und weiter bis März 1994) noch nicht berufsunfähige Kläger ist in dieser Zeit erst recht noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB nicht erfüllt hat. Danach sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Seit 27.04.1994 - vgl. das Gutachten Dr.R. - ist der Kläger zwar erwerbsunfähig (und damit auch berufsunfähig). In diesem Zeitpunkt erfüllt er jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.F., 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat: der Fünf-Jahres-Zeitraum erstreckt sich vom 27.04.1989 bis zum 26.04.1994 (zur Berechnung vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 13); in diesem Zeitraum liegen aber nur 21 Monate Beitragszeiten, also nicht einmal zwei Jahre.

Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände, die ab Januar 1991 vorliegen müßten, sind beim Kläger nicht gegeben:

Von den in den §§ 58, 252 genannten Anrechnungszeiten kommen nach Sachverhalt allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, dass der Kläger im Anschluß an seine Beitragsleistung in Jugoslawien, die im Dezember 1990 endet, arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland - wie vorliegend - genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten"). Im Übrigen wäre der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit beim Kläger nicht mehr zu ermitteln, weil seine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit, die den Ausgangspunkt für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bildet, unbekannt ist. Sofern der Kläger nach Dezember 1990 in seiner Heimat weiter arbeitslos gewesen sein sollte, könnte diese Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erforderlich gewesen wäre und sich aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nichts anderes ergibt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2000 § 1246 RVO Nr. 48 - S. 201 - ). Sofern der Kläger ab Januar 1991 eine jugoslawische Invalidenrente bezogen haben sollte, wäre diese keine Rentenbezugszeit im Sinn von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, da darin keine Zurechnungszeit im Sinn des deutschen Rentenrechts enthalten sein kann; konstitutives Merkmal dieser Anrechnungszeit ist die Zurechnungszeit, die zugunsten es Versicherten berücksichtigt werden soll.

Der Invalidenrentenbezug wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinn des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 135 mit weiteren Nachweisen).

Eine Berücksichtigungszeit (vgl. oben 2), die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann beim Kläger schon deshalb nicht vorliegen, weil er sich seit 1984 wieder in Jugoslawien aufhält und somit das Kind, sofern es ein solches überhaupt gibt, nicht - wie aber erforderlich wäre - in Deutschland erzogen haben kann, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.

Dass beim Kläger ab dem 01.01.1984 keine Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorliegen (vgl. oben 4), ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nach dem 31.12.1983 immer entweder in einem normalen Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig beschäftigt oder arbeitslos gewesen ist.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Be- rufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und jugoslawischen Versicherungsverläufen ist die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.03.1994 (Monat vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.

Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit dem Rentenantrag vom 04.10.1994, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für die Jahre 1991 bis 1993 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.

Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seiten 65/66 - ). Zwar könnten die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinn von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu waren, da er sich zur Lösung des Problems an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.

Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (vgl. zum folgenden Abschnitt BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seite 67 -). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger dennoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge für 1991 und 1992 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor. Durch das dem Bescheid vom 13.06.1986 beigefügte "Merkblatt 6" (Merkblatt) ist der Kläger darüber hinreichend informiert worden, dass er für unbelegte Zeiten zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft freiwillige Beiträge zahlen muss. Bei diesbezüglichen Unklarheiten oder Schwierigkeiten aller - insbesondere auch finanzieller - Art hätte er sich an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle wenden können und müssen. Die Anforderungen an ein Merkblatt dürfen nicht überspannt werden, da sich die vollständige Darstellung aller möglichen Fallgestaltung nicht durchführen lässt und ein zu großer Umfang des Merkblatts eher zur Desinformation der Versicherten führen würde; ein Merkblatt ist dann ausreichend, wenn es bewirkt, dass der Versicherte seinen Beratungsbedarf erkennen kann und muss.

Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfassten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Senat von Rechtsanwalt P. im Berufungsverfahren L 6 RJ 626/97 eingeholt hat. Die sog. hinzugekauften Beiträge sind nämlich nicht geeignet, die Anwartschaft nach deutschem Rentenrecht zu erhalten, da sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden; mit ihnen könnten also nicht die Jahre ab 1991 aufgefüllt werden. Dass der Kläger anlässlich seiner in Jugoslawien bestehenden Arbeitslosigkeit freiwillige Beiträge entrichtet hat, die als Pflichtbeiträge gelten, steht dem nicht entgegen; die fraglichen Beiträge sind, wie sich auch aus dem jugoslawischen Arbeitsbuch des Kläger ergibt, an die Arbeitslosmeldung geknüpft gewesen. Letztere hat - aber wie die Beitragsleistung - laut Arbeitsbuch am 18.12.1990 geendet.

Die Zeit ab Januar 1991 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, somit vorliegend erst im April 1994. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger auch keine Anrechnungszeit in Gestalt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, die vor dem 31.12.1983 begonnen und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit angedauert hätte (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr. 12), dies schon deshalb, weil - vgl. oben - die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr feststellbar ist; im Übrigen deutet nichts auf eine solche Arbeitsunfähigkeit hin, nachdem der Kläger in Deutschland bis 30.06.1984 normal erwerbstätig gewesen ist und in seinem Versicherungsverlauf keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit enthalten sind.

Die sonstigen in den §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. geannten Zeiten, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben. Ebensowenig ist die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten, nachdem der Kläger in Deutschland bis 30.06.1984 normal erwerbstätig gewesen ist und in seinem Versicherungsverlauf keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit enthalten sind, wie bereits erwähnt.

Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit Februar 1993 und erst recht beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im April 1994 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 27.07.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. 12 L 6 RJ 584/00
Rechtskraft
Aus
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