Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 601/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 587/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 verurteilt, die Zeiten vom 28.01.1953 bis 29.05.1954 und vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 entsprechend den Bescheinigungen Nr 3663 und 340 sowie der Adeverinta vom 19.07.1999 bei der Rente der Klägerin als nachgewiesen zu berücksichtigen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Die am 1937 geborene Klägerin ist im Dezember 1981 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Am 31.07.1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Sie hat dabei angegeben, dass sie in Rumänien überwiegend als Straßenbauarbeiterin, Schlosserhelferin und Monteurin beschäftigt war, und dazu die Bescheinigung (Adeverinta) Nr 2729 vom 20.08.1991 der "Sektion Nationalstraßen" in Timisoara sowie eine weitere Bescheinigung Nr 7556 vom 15.10.1991, ausgestellt von der Handelgesellschaft G. in Timisoara, vorgelegt. Die Bescheinigung Nr 2729 betrifft den Zeitraum vom 28.01.1953 bis 29.05.1954: Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen unbezahlten Urlaub gehabt und keine Krankenhilfe in Anspruch genommen; sie habe auch nicht unentschuldigt gefehlt. Die Bescheinigung Nr 7556 bestätigt für den Zeitraum vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 pauschal einen Krankenurlaub von 155 Tagen (nämlich 112 Tage Mutterschaftsurlaub und 43 Tage Krankenurlaub für die Pflege eines kranken Kindes); die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Lohn einbehalten worden mit Ausnahme der 155 Tage Krankenurlaub. Mit Bescheid vom 29.11.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.09.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (in Höhe von monatlich DM 1.404,49) und rechnete dabei die Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nur zu 5/6 an. Dagegen erhob die Klägerin am 27.12.1996 Widerspruch und machte geltend, dass sie mit Ausnahme der bestätigten 155 Tage keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe und auch sonst an ihren Arbeitsstellen nicht unentschuldigt gefehlt habe. Als Ergebnis ihrer weiteren Bemühungen um Arbeitsnachweise aus Rumänien legte sie die Bescheinigungen Nr 3663 vom 23.09.1996, ausgestellt vom Straßenbau-Unternehmen in Temeschburg, und Nr 340 vom 27.09.1996, ausgestellt von der Handelsgesellschaft G. in Temeschburg, vor. Darin sind, aufgeschlüsselt nach Jahren und Monaten, die tatsächlich geleisteten Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage und unbezahlte Urlaubstage (Freistellungen) sowie unentschuldigte Fehltage vermerkt. In Abweichung von den früheren Bescheinigungen sind nun für die Jahre 1970 bis 1980 weitere Fehlzeiten für Krankheiten (21 Tage) und unbezahlten Urlaub (14 Tage) aufgeführt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1997 zurück. Die vorgelegten Bescheinigungen ließen Zweifel offen, ob von den Arbeitgebern alle Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert worden seien und ob die noch vorhandenen Personalunterlagen als lückenlos angesehen werden könnten.
Dagegen hat die Klägerin am 18.07.1997 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Auffassung vertreten, sie habe mit den vorgelegten Bescheinigungen den geforderten Nachweis erbracht; eine Kürzung der Entgeltpunkte sei nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 09.09.1998 hat das Sozialgericht die - auf ungekürzte Anrechnung der vom 28.01.1953 bis 04.11.1981 in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten gerichtete - Klage abgewiesen. Der Nachweis für ununterbrochene Beitrags- und Beschäftigungszeiten sei durch die vorgelegten Adeverintas nicht erbracht. Es bestünden vielmehr grundsätzliche und konkrete Zweifel an der Richtigkeit der in Rumänien ausgestellten Bescheinigungen. Insbesondere sei fraglich, ob die von der Klägerin der Form nach vorgefertigten Bescheinigungen in Rumänien inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien. Zweifelhaft erschienen auch die Eintragungen für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs, der nicht mit den regulären Mutterschutzvorschriften übereinstimme. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Bescheinigungen ergäben sich ferner aus der Vorgehensweise der Klägerin, die Eintragungen in ein selbst erstelltes Schema vorzunehmen und dieses zur Bestätigung nach Rumänien zu schicken; dabei seien von ihrem Bevollmächtigten auch handschriftliche Änderungen vorgenommen worden. Auch wenn es sich bei den im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten um "Kleinigkeiten" handele, machten diese doch deutlich, dass Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen angebracht seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.10.1998 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten mit Ausnahme der 112 Tage Mutterschaftsurlaub und der bestätigten 43 Fehltage für die Pflege ihres Kindes. Die beanstandete Vorgehensweise zur Erlangung der Adeverintas sei ihr sowohl beim Sozialgericht Nürnberg als auch von einem Rentenberater empfohlen worden. Die Beklagte verweist weiterhin auf die ungewöhnliche Vorgehensweise der Klägerin, die ihrem früheren Arbeitgeber in Rumänien eine vorgefertigte Adeverinta zur Bestätigung vorgelegt habe. Es sei deutlich geworden, dass rumänische Stellen großzügig bereit seien, entsprechend dem Verlangen der Versicherten Bestätigungen abzugeben. In der mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 hat die Klägerin die Kopie einer weiteren Adeverinta der Firma G. vom 19.07.1999 (Nr 715) übergeben. Darin wird für die Zeit vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 erneut bestätigt, dass die Klägerin als Montiererin beschäftigt war; in der Adeverinta Nr 340 aus dem Jahre 1996 seien aus Versehen die 18 Urlaubstage für das Jahr 1955 nicht vermerkt worden, was nachträglich zu berichtigen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.1998 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 28.01.1953 bis 29.05.1954 und 01.06.1954 bis 04.11.1981 entsprechend den vorgelegten rumänischen Bescheinigungen als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als begründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Beitragszeit von 1953 bis 1981 ist entgegen der Auffassung der Beklagten als nachgewiesen anzusehen und daher bei der Berechnung der Rente mit den vollen Tabellenwerten nach dem FRG zu berücksichtigen. Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten auch - im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechung zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält. Der Beweis einer (gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl schriftliche Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in der Regel geeignet, den vollen Nachweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die hier maßgeblichen Adeverintas Nr 3663 vom 23.09.1996 und Nr 340 vom 27.09.1996 iVm der Bescheinigung Nr 715 vom 19.07.1999, in der vom rumänischen Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde, dass in der Adeverinta Nr 340 (Zusammenstellung der Fehltage) versehentlich die Eintragung der 18 Urlaubstage des Jahres 1955 in der Spalte für den Monat August unterblieben sei. Diese Bescheinigungen entsprechen noch den Anforderungen, die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthalten sie Aussagen über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum die Fehlzeiten der Klägerin wegen Krankheit und Mutterschaft, Erholungsurlaubs und unbezahlten Urlaubs vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an den wesentlichen Inhalten dieser Bescheinigungen besteht für den Senat nicht; es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Bescheinigungen zu Gunsten der Klägerin gefälscht oder verfälscht sein könnten. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der korrigierenden Bescheinigung Nr 715, zumal in der Adeverinta Nr 340 vom 27.09.1996 - ungeachtet der fehlenden Einzelangabe über den oder die Monate, in dem bzw denen der zustehende Erholungsurlaub genommen wurde - in der Spalte "Total Zile" (= Gesamttage) die Zahl der im Jahre 1955 genommenen Urlaubstage bereits mit "18" bestätigt war. Im Ergebnis teilt der Senat auch nicht die Bedenken, die das SG bezüglich der Zuverlässigkeit der rumänischen Arbeitsbescheinigungen aus der "ungewöhnlichen" Verteilung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs (mit Beginn nur wenige Tage vor der Geburt des Kindes der Klägerin am 07.09.1968) abgeleitet hat. In der Tat muss dem unbefangenen Betrachter auffallen, dass die Klägerin offenbar bis kurz vor der Niederkunft gearbeitet und für die auch nach rumänischem Recht vorgesehene Schutzphase vor der Geburt lediglich einen Tag Schwangerschaftsurlaub und 6 Tage ihres regulären Urlaubs in Anspruch genommen hat. Nach dem vom LSG Baden-Württemberg in der Streitsache L 9 RJ 2551/98 beim Institut für Ostrecht München e.V. eingeholten Rechtsgutachten vom 15.12.1999 hatten schwangere Frauen bereits nach der Erstfassung des Arbeitsgesetzbuches vom 08.06.1950 Anspruch auf Urlaub mit einer Dauer vom 35 Tagen vor der Geburt und 45 Tage nach der Geburt. Durch Dekret Nr 369 vom 24.07.1956 ist Art 89 des Arbeitsgesetzbuchs (betreffend die Gewährung von Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub) dahin geändert worden, dass der Urlaub auf 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt (insgesamt 112 Tage) verlängert wurde. Diese 112 Tage wurden der Klägerin nach dem Inhalt der Adeverinta Nr 340 offensichtlich in den Monaten August (1 Tag), September (25), Oktober (27), November/Dezember (je 26) und Januar (7 von 10 bescheinigten Krankheitstagen) gutgeschrieben. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die durch Ministerratsbeschluss Nr 880 vom 20.08.1965 eingeführte Regelung, dass der Schwangerschafts- und der Mutterschaftsurlaub untereinander "auszugleichen" sind. Das bedeutet, dass nicht nur bei einer Frühgeburt, sondern auch bei jedem Fall verspäteter Inanspruchnahme des Schwangerschaftsurlaubs der Mutterschaftsurlaub entsprechend verlängert wurde. Es erscheint deshalb gut vorstellbar, dass schwangere Frauen dazu neigten, die vorgeburtliche Schutzfrist zu Gunsten der Möglichkeit zu verkürzen, sich nach der Niederkunft (unbelastet vom Zwang, durch Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen) entsprechend längere Zeit der Betreuung ihrer neugeborenen Kinder zu widmen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Bescheinigungen Nr 3663 und Nr 340 auf ungewöhnliche Art und Weise zustandegekommen und nach Deutschland zurückgelangt sind. Auch wenn der Bruder der Klägerin hier Vorgaben aus älteren Arbeitsbescheinigungen gemacht hat, ist für den Senat doch nicht der Eindruck entstanden, dass er dem rumänischen Arbeitgeber in wesentlichen Punkten unzutreffende Angaben zur Bestätigung vorlegen wollte. Soweit der Bevollmächtigte, möglicherweise in Verkennung strafrechtlicher Tatbestände, die Adeverinta Nr 340 für das Jahr 1955 handschriftlich (um die Zahl "18" in der Spalte August ) ergänzt hat, ist diese Eintragung durch die später vorgelegte Bescheinigung Nr 715 vom 19.07.1999 inhaltlich bestätigt worden. Im Übrigen war es nicht ungewöhnlich (sondern bei älteren Bescheinigungen rumänischer Arbeitgeber, als es auch nach der Verwaltungsübung der Beklagten auf detaillierte Angaben über kürzere Fehlzeiten nicht ankam, immer wieder zu beobachten), dass einzelne Fehltage wegen Krankheit und unbezahlten Urlaubs, hier insbesondere für die Zeit von 1970 bis 1980 in der pauschal gehaltenen Adeverinta Nr 7556 vom 15.10.1991, nicht gesondert ausgewiesen wurden. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass es sich bei den Abweichungen insgesamt um "Kleinigkeiten" handelt, wie sie bei Bescheinigungen mit so umfangreichen Einzelangaben nahezu unvermeidlich sind. Die vom SG zu Recht registrierten "Ungereimtheiten" beeinträchtigen daher den Beweiswert der Adeverintas Nr 3663 und 340 in ihrem Kern nicht. Diese Arbeitsbescheinigungen erfüllen vielmehr insgesamt die Anforderungen an einen Nachweis der darin bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senats nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie bescheinigt wurden. Auf die Berufung der Klägerin war deshalb das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragszeit (die sich nicht auf die Monate September bis Dezember 1968 erstreckt) bei der Berechnung der Rente als nachgewiesen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Die am 1937 geborene Klägerin ist im Dezember 1981 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Am 31.07.1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Sie hat dabei angegeben, dass sie in Rumänien überwiegend als Straßenbauarbeiterin, Schlosserhelferin und Monteurin beschäftigt war, und dazu die Bescheinigung (Adeverinta) Nr 2729 vom 20.08.1991 der "Sektion Nationalstraßen" in Timisoara sowie eine weitere Bescheinigung Nr 7556 vom 15.10.1991, ausgestellt von der Handelgesellschaft G. in Timisoara, vorgelegt. Die Bescheinigung Nr 2729 betrifft den Zeitraum vom 28.01.1953 bis 29.05.1954: Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen unbezahlten Urlaub gehabt und keine Krankenhilfe in Anspruch genommen; sie habe auch nicht unentschuldigt gefehlt. Die Bescheinigung Nr 7556 bestätigt für den Zeitraum vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 pauschal einen Krankenurlaub von 155 Tagen (nämlich 112 Tage Mutterschaftsurlaub und 43 Tage Krankenurlaub für die Pflege eines kranken Kindes); die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Lohn einbehalten worden mit Ausnahme der 155 Tage Krankenurlaub. Mit Bescheid vom 29.11.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.09.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (in Höhe von monatlich DM 1.404,49) und rechnete dabei die Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nur zu 5/6 an. Dagegen erhob die Klägerin am 27.12.1996 Widerspruch und machte geltend, dass sie mit Ausnahme der bestätigten 155 Tage keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe und auch sonst an ihren Arbeitsstellen nicht unentschuldigt gefehlt habe. Als Ergebnis ihrer weiteren Bemühungen um Arbeitsnachweise aus Rumänien legte sie die Bescheinigungen Nr 3663 vom 23.09.1996, ausgestellt vom Straßenbau-Unternehmen in Temeschburg, und Nr 340 vom 27.09.1996, ausgestellt von der Handelsgesellschaft G. in Temeschburg, vor. Darin sind, aufgeschlüsselt nach Jahren und Monaten, die tatsächlich geleisteten Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage und unbezahlte Urlaubstage (Freistellungen) sowie unentschuldigte Fehltage vermerkt. In Abweichung von den früheren Bescheinigungen sind nun für die Jahre 1970 bis 1980 weitere Fehlzeiten für Krankheiten (21 Tage) und unbezahlten Urlaub (14 Tage) aufgeführt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1997 zurück. Die vorgelegten Bescheinigungen ließen Zweifel offen, ob von den Arbeitgebern alle Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert worden seien und ob die noch vorhandenen Personalunterlagen als lückenlos angesehen werden könnten.
Dagegen hat die Klägerin am 18.07.1997 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Auffassung vertreten, sie habe mit den vorgelegten Bescheinigungen den geforderten Nachweis erbracht; eine Kürzung der Entgeltpunkte sei nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 09.09.1998 hat das Sozialgericht die - auf ungekürzte Anrechnung der vom 28.01.1953 bis 04.11.1981 in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten gerichtete - Klage abgewiesen. Der Nachweis für ununterbrochene Beitrags- und Beschäftigungszeiten sei durch die vorgelegten Adeverintas nicht erbracht. Es bestünden vielmehr grundsätzliche und konkrete Zweifel an der Richtigkeit der in Rumänien ausgestellten Bescheinigungen. Insbesondere sei fraglich, ob die von der Klägerin der Form nach vorgefertigten Bescheinigungen in Rumänien inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien. Zweifelhaft erschienen auch die Eintragungen für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs, der nicht mit den regulären Mutterschutzvorschriften übereinstimme. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Bescheinigungen ergäben sich ferner aus der Vorgehensweise der Klägerin, die Eintragungen in ein selbst erstelltes Schema vorzunehmen und dieses zur Bestätigung nach Rumänien zu schicken; dabei seien von ihrem Bevollmächtigten auch handschriftliche Änderungen vorgenommen worden. Auch wenn es sich bei den im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten um "Kleinigkeiten" handele, machten diese doch deutlich, dass Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen angebracht seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.10.1998 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten mit Ausnahme der 112 Tage Mutterschaftsurlaub und der bestätigten 43 Fehltage für die Pflege ihres Kindes. Die beanstandete Vorgehensweise zur Erlangung der Adeverintas sei ihr sowohl beim Sozialgericht Nürnberg als auch von einem Rentenberater empfohlen worden. Die Beklagte verweist weiterhin auf die ungewöhnliche Vorgehensweise der Klägerin, die ihrem früheren Arbeitgeber in Rumänien eine vorgefertigte Adeverinta zur Bestätigung vorgelegt habe. Es sei deutlich geworden, dass rumänische Stellen großzügig bereit seien, entsprechend dem Verlangen der Versicherten Bestätigungen abzugeben. In der mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 hat die Klägerin die Kopie einer weiteren Adeverinta der Firma G. vom 19.07.1999 (Nr 715) übergeben. Darin wird für die Zeit vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 erneut bestätigt, dass die Klägerin als Montiererin beschäftigt war; in der Adeverinta Nr 340 aus dem Jahre 1996 seien aus Versehen die 18 Urlaubstage für das Jahr 1955 nicht vermerkt worden, was nachträglich zu berichtigen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.1998 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 28.01.1953 bis 29.05.1954 und 01.06.1954 bis 04.11.1981 entsprechend den vorgelegten rumänischen Bescheinigungen als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als begründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Beitragszeit von 1953 bis 1981 ist entgegen der Auffassung der Beklagten als nachgewiesen anzusehen und daher bei der Berechnung der Rente mit den vollen Tabellenwerten nach dem FRG zu berücksichtigen. Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten auch - im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechung zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält. Der Beweis einer (gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl schriftliche Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in der Regel geeignet, den vollen Nachweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die hier maßgeblichen Adeverintas Nr 3663 vom 23.09.1996 und Nr 340 vom 27.09.1996 iVm der Bescheinigung Nr 715 vom 19.07.1999, in der vom rumänischen Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde, dass in der Adeverinta Nr 340 (Zusammenstellung der Fehltage) versehentlich die Eintragung der 18 Urlaubstage des Jahres 1955 in der Spalte für den Monat August unterblieben sei. Diese Bescheinigungen entsprechen noch den Anforderungen, die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthalten sie Aussagen über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum die Fehlzeiten der Klägerin wegen Krankheit und Mutterschaft, Erholungsurlaubs und unbezahlten Urlaubs vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an den wesentlichen Inhalten dieser Bescheinigungen besteht für den Senat nicht; es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Bescheinigungen zu Gunsten der Klägerin gefälscht oder verfälscht sein könnten. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der korrigierenden Bescheinigung Nr 715, zumal in der Adeverinta Nr 340 vom 27.09.1996 - ungeachtet der fehlenden Einzelangabe über den oder die Monate, in dem bzw denen der zustehende Erholungsurlaub genommen wurde - in der Spalte "Total Zile" (= Gesamttage) die Zahl der im Jahre 1955 genommenen Urlaubstage bereits mit "18" bestätigt war. Im Ergebnis teilt der Senat auch nicht die Bedenken, die das SG bezüglich der Zuverlässigkeit der rumänischen Arbeitsbescheinigungen aus der "ungewöhnlichen" Verteilung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs (mit Beginn nur wenige Tage vor der Geburt des Kindes der Klägerin am 07.09.1968) abgeleitet hat. In der Tat muss dem unbefangenen Betrachter auffallen, dass die Klägerin offenbar bis kurz vor der Niederkunft gearbeitet und für die auch nach rumänischem Recht vorgesehene Schutzphase vor der Geburt lediglich einen Tag Schwangerschaftsurlaub und 6 Tage ihres regulären Urlaubs in Anspruch genommen hat. Nach dem vom LSG Baden-Württemberg in der Streitsache L 9 RJ 2551/98 beim Institut für Ostrecht München e.V. eingeholten Rechtsgutachten vom 15.12.1999 hatten schwangere Frauen bereits nach der Erstfassung des Arbeitsgesetzbuches vom 08.06.1950 Anspruch auf Urlaub mit einer Dauer vom 35 Tagen vor der Geburt und 45 Tage nach der Geburt. Durch Dekret Nr 369 vom 24.07.1956 ist Art 89 des Arbeitsgesetzbuchs (betreffend die Gewährung von Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub) dahin geändert worden, dass der Urlaub auf 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt (insgesamt 112 Tage) verlängert wurde. Diese 112 Tage wurden der Klägerin nach dem Inhalt der Adeverinta Nr 340 offensichtlich in den Monaten August (1 Tag), September (25), Oktober (27), November/Dezember (je 26) und Januar (7 von 10 bescheinigten Krankheitstagen) gutgeschrieben. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die durch Ministerratsbeschluss Nr 880 vom 20.08.1965 eingeführte Regelung, dass der Schwangerschafts- und der Mutterschaftsurlaub untereinander "auszugleichen" sind. Das bedeutet, dass nicht nur bei einer Frühgeburt, sondern auch bei jedem Fall verspäteter Inanspruchnahme des Schwangerschaftsurlaubs der Mutterschaftsurlaub entsprechend verlängert wurde. Es erscheint deshalb gut vorstellbar, dass schwangere Frauen dazu neigten, die vorgeburtliche Schutzfrist zu Gunsten der Möglichkeit zu verkürzen, sich nach der Niederkunft (unbelastet vom Zwang, durch Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen) entsprechend längere Zeit der Betreuung ihrer neugeborenen Kinder zu widmen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Bescheinigungen Nr 3663 und Nr 340 auf ungewöhnliche Art und Weise zustandegekommen und nach Deutschland zurückgelangt sind. Auch wenn der Bruder der Klägerin hier Vorgaben aus älteren Arbeitsbescheinigungen gemacht hat, ist für den Senat doch nicht der Eindruck entstanden, dass er dem rumänischen Arbeitgeber in wesentlichen Punkten unzutreffende Angaben zur Bestätigung vorlegen wollte. Soweit der Bevollmächtigte, möglicherweise in Verkennung strafrechtlicher Tatbestände, die Adeverinta Nr 340 für das Jahr 1955 handschriftlich (um die Zahl "18" in der Spalte August ) ergänzt hat, ist diese Eintragung durch die später vorgelegte Bescheinigung Nr 715 vom 19.07.1999 inhaltlich bestätigt worden. Im Übrigen war es nicht ungewöhnlich (sondern bei älteren Bescheinigungen rumänischer Arbeitgeber, als es auch nach der Verwaltungsübung der Beklagten auf detaillierte Angaben über kürzere Fehlzeiten nicht ankam, immer wieder zu beobachten), dass einzelne Fehltage wegen Krankheit und unbezahlten Urlaubs, hier insbesondere für die Zeit von 1970 bis 1980 in der pauschal gehaltenen Adeverinta Nr 7556 vom 15.10.1991, nicht gesondert ausgewiesen wurden. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass es sich bei den Abweichungen insgesamt um "Kleinigkeiten" handelt, wie sie bei Bescheinigungen mit so umfangreichen Einzelangaben nahezu unvermeidlich sind. Die vom SG zu Recht registrierten "Ungereimtheiten" beeinträchtigen daher den Beweiswert der Adeverintas Nr 3663 und 340 in ihrem Kern nicht. Diese Arbeitsbescheinigungen erfüllen vielmehr insgesamt die Anforderungen an einen Nachweis der darin bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senats nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie bescheinigt wurden. Auf die Berufung der Klägerin war deshalb das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragszeit (die sich nicht auf die Monate September bis Dezember 1968 erstreckt) bei der Berechnung der Rente als nachgewiesen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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