Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 319/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 592/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge streitig.
Der am 1971 geborene Kläger war mit Unterbrechungen vom 01.09.1987 bis 23.08.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.09.1996 ist er Beamter.
Am 04.01.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile aus den für ihn entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1999 ab, weil der Kläger trotz seiner Tätigkeit als Beamter zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Im Widerspruchsverfahren verzichtete der Kläger auf das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 14.09.2000 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die beantragte Beitragsrückerstattung durchzuführen. Das Recht eines von der Versicherungspflicht befreiten Beamten zur freiwilligen Weiterversicherung sei vom Gesetz an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit geknüpft. Darin liege eine unzulässige, zu reinen Zufallsergebnissen führende Festlegung. Es sei eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Beschränkung oder Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung, je nachdem, ob der Betroffene Beitragszeiten im Umfang von 59 oder 60 Kalendermonaten zurückgelegt habe. Aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Versicherten müsse die Beklagte die Beitragserstattung durchführen und den Kläger so in die Lage versetzen, eine zusätzliche private Vorsorge für seine Alterseinkünfte zu treffen. Vor dem Hintergrund einer gesicherten Altersversorgung als Beamter dürfe es dem Kläger nicht verwehrt sein, auf gesetzliche Ansprüche (das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung) zu verzichten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Argumentation des SG könne nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen des § 210 SGB VI, der eine eindeutige, nicht auslegungsbedürftige gesetzliche Regelung geschaffen habe, seien nicht erfüllt. Der Verzicht des Klägers auf sein Recht zur freiwilligen Versicherung ändere daran nichts, weil ansonsten der Wille des Gesetzgebers, eine Beitragserstattung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zuzulassen, umgangen würde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 14.09.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die gesetzliche Regelung des § 210 SGB VI sei willkürlich, weil dadurch reine Zufallsergebnisse zustande kämen. Er könne in absehbarer Zeit nicht mit Leistungsansprüchen gegen die Beklagte rechnen. Die gezahlten Beiträge lägen ohne Verzinsungsmöglichkeiten fest. Er werde außerdem von Kürzungen im Sozialsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und seines Ruhegehalts betroffen sein ohne Äquivalent für diese doppelte Belastung. Das gesamte System der gesetzlichen Rentenversicherung sei überholungsbedürftig. Der Beklagten gehe es einzig und allein darum, sichere Beiträge zu behalten, ohne Gegenleistungen erbringen zu müssen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Berufungsbeschränkungen nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet; denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zu.
Die Beitragserstattung ist in § 210 SGG geregelt. Diese Bestimmung ersetzt die Vorschriften der §§ 1303 RVO und 82 AVG und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten. Beitragserstattungen sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 Abs 1 Nr 1 d SGB I. § 210 SGB VI regelt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch zu Recht entrichtete Beiträge erstattet werden können. Danach ist einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Der Kläger hat den Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 2 Jahren im Anschluss an sein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt und ist als Beamter auf Lebenszeit nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch weiterhin versicherungsfrei.
Vorliegend ist jedoch die negative Anspruchsvoraussetzung der Beitragserstattung, die fehlende Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, nicht gegeben. Der Kläger ist nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB VI vielmehr berechtigt, freiwillige Beiträge zu entrichten, da er mit den nachgewiesenen, weit mehr als 60 Kalendermonate umfassenden Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen des streitigen Anspruchs auf Beitragserstattung nicht gegeben sind.
Beim Kläger liegt auch kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlich gebotener Ausnahmetatbestand vor. Bezüglich der Regelung des § 210 SGB VI hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kreis von Versicherten, die eine Beitragserstattung beanspruchen können, sehr eng gefasst ist. Diesem Personenkreis, für den Ausnahmeregelungen bestehen, gehört der Kläger nicht an, weil er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Denn versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich nur dann freiwillig (weiter) versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 7 Abs 2 S 1 SGB VI). Die Erstattungsmöglichkeit besteht also nur bei gesetzlichem Ausschluss von der Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge. Im Übrigen genügt die formale Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben würden. Für wirtschaftliche Erwägungen, etwa in dem Sinne, ob die Vorsorge durch eine private Versicherung rentabler ist als die Entrichtung von freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist daher kein Raum.
Die vom Gesetz gewollten Ausnahmen sind klar umrissen. Nach der bestehenden Gesetzteslage kommt eine Beitragserstattung zusammenfassend nur noch für Personen in Betracht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für versicherungsfreie oder von der Versicherung befreite Personen (§ 6 SGB VI), die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf der Geringfügigkeit der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder einem Studium (Kasseler Kommentar Gürtner § 210 RdNr 6).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der "Verzicht" des Klägers auf die freiwillige Weiterversicherung. Die Verzichtserklärung stellt lediglich eine Willensäußerung des Klägers dar, von seinem Recht auf freiwillige Weiterversicherung nicht Gebrauch machen zu wollen. Die rechtliche Möglichkeit von der Entrichtung freiwilliger Beiträge abzusehen, steht ihm auch ohne den Verzicht zu. Die gegenüber dem SG Bayreuth und der Beklagten abgegebene Erklärung dieses Inhalts ist daher nicht geeignet, zu den bestehenden einen weiteren Ausnahmetatbestand im oben genannten Sinne zu schaffen. Denn ein solcher ist im Gesetz nicht vorgesehen. Abgesehen davon sieht der Senat in der Vorschrift des § 46 Abs 2 SGB I einen allgemeinen Grundsatz, dessen Übertragung auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass der "Verzicht" (wegen der mit der Entstehung eines Erstattungsanspruchs verbundenen "Belastung" für die Beklagte) unwirksam ist.
Der Senat hält die Regelung des § 210 SGB VI auch nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es, wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln. Dadurch, dass nur solchen Beamten ein Anspruch auf Beitragserstattung eingeräumt ist, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, werden nicht gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt. Beamte, die keine über 5-jährige Vorversicherungszeit bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorweisen können, sind nicht besser gestellt als der Kläger. Sie können sich zwar ihre Beiträge erstatten lassen, haben jedoch anders als der Kläger eine Anwartschaft für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI nicht erworben, so dass schon kein wesentlich gleicher Sachverhalt vorliegt. Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen Art 3 GG darin, dass der Kläger aus seinen Rentenanwartschaften zwar Anspruch auf eine Leistung des Rentenversicherungsträgers hat, dieser aber wirtschaftlich wegen der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zu erwartende Beamtenpension möglicherweise nicht zu einer Erhöhung seiner Altersbezüge führt. Zunächst sind die vom Kläger geleisteten Beiträge schon deswegen nicht wertlos oder verloren gewesen, weil er aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vorübergehend) Versicherungsschutz in Gestalt der Absicherung gegen das Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit genoss und auch die Möglichkeit hatte, medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen (allgemeines Versicherungsprinzip). Gegenwärtig kann ferner nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Rente in vollem Umfang auf eine spätere Pension angerechnet wird, da dies nach geltender Rechtslage die Ableistung von insgesamt 36 Dienstjahren voraussetzt. Des Weiteren kann weder unterstellt werden, dass der Kläger bis zum 65.Lebensjahr Beamter bleibt, noch dass sich die Vorschriften nicht mehr ändern mit der Folge, dass wieder ein Rentenzahlanspruch entsteht. Im Übrigen beruht der vom Kläger (für die fernere Zukunft) prognostizierte Nachteil nicht auf der hier maßgeblichen sozial-rechtlichen Regelung (§ 210 SGB VI), sondern auf Bestimmungen des (nicht streitgegenständlichen) Beamtenrechts.
Der Ausschluss des Anspruchs auf Beitragserstattung bei bestehender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 RVO zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Einschränkung des Weiterversicherungsrechts eingeführt. Sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht ist ein solches Bedürfnis aber nicht gegeben, weil Versicherungsschutz bestand und sich aus diesen Beiträgen - jedenfalls grundsätzlich - ein Rentenanspruch ableitet (BSG SozR 2200 § 1303 Nr 4). Schließlich kann das Recht auf Beitragserstattung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Recht der freiwilligen Versicherung gesehen werden. Die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge ist deshalb grundsätzlich als Vorteil zu bewerten, so dass die gesetzliche Regelung nicht erkennbar sachwidrig ist (BSG SozR § 1303 Nr 17).
Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG liegen nicht vor, da die Rechtsfrage schon Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war und sich auch das Bundesverfassungsgericht bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert hat (SozR 2200 § 1303 Nr 34).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge streitig.
Der am 1971 geborene Kläger war mit Unterbrechungen vom 01.09.1987 bis 23.08.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.09.1996 ist er Beamter.
Am 04.01.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile aus den für ihn entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1999 ab, weil der Kläger trotz seiner Tätigkeit als Beamter zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Im Widerspruchsverfahren verzichtete der Kläger auf das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 14.09.2000 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die beantragte Beitragsrückerstattung durchzuführen. Das Recht eines von der Versicherungspflicht befreiten Beamten zur freiwilligen Weiterversicherung sei vom Gesetz an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit geknüpft. Darin liege eine unzulässige, zu reinen Zufallsergebnissen führende Festlegung. Es sei eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Beschränkung oder Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung, je nachdem, ob der Betroffene Beitragszeiten im Umfang von 59 oder 60 Kalendermonaten zurückgelegt habe. Aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Versicherten müsse die Beklagte die Beitragserstattung durchführen und den Kläger so in die Lage versetzen, eine zusätzliche private Vorsorge für seine Alterseinkünfte zu treffen. Vor dem Hintergrund einer gesicherten Altersversorgung als Beamter dürfe es dem Kläger nicht verwehrt sein, auf gesetzliche Ansprüche (das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung) zu verzichten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Argumentation des SG könne nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen des § 210 SGB VI, der eine eindeutige, nicht auslegungsbedürftige gesetzliche Regelung geschaffen habe, seien nicht erfüllt. Der Verzicht des Klägers auf sein Recht zur freiwilligen Versicherung ändere daran nichts, weil ansonsten der Wille des Gesetzgebers, eine Beitragserstattung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zuzulassen, umgangen würde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 14.09.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die gesetzliche Regelung des § 210 SGB VI sei willkürlich, weil dadurch reine Zufallsergebnisse zustande kämen. Er könne in absehbarer Zeit nicht mit Leistungsansprüchen gegen die Beklagte rechnen. Die gezahlten Beiträge lägen ohne Verzinsungsmöglichkeiten fest. Er werde außerdem von Kürzungen im Sozialsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und seines Ruhegehalts betroffen sein ohne Äquivalent für diese doppelte Belastung. Das gesamte System der gesetzlichen Rentenversicherung sei überholungsbedürftig. Der Beklagten gehe es einzig und allein darum, sichere Beiträge zu behalten, ohne Gegenleistungen erbringen zu müssen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Berufungsbeschränkungen nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet; denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zu.
Die Beitragserstattung ist in § 210 SGG geregelt. Diese Bestimmung ersetzt die Vorschriften der §§ 1303 RVO und 82 AVG und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten. Beitragserstattungen sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 Abs 1 Nr 1 d SGB I. § 210 SGB VI regelt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch zu Recht entrichtete Beiträge erstattet werden können. Danach ist einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Der Kläger hat den Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 2 Jahren im Anschluss an sein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt und ist als Beamter auf Lebenszeit nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch weiterhin versicherungsfrei.
Vorliegend ist jedoch die negative Anspruchsvoraussetzung der Beitragserstattung, die fehlende Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, nicht gegeben. Der Kläger ist nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB VI vielmehr berechtigt, freiwillige Beiträge zu entrichten, da er mit den nachgewiesenen, weit mehr als 60 Kalendermonate umfassenden Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen des streitigen Anspruchs auf Beitragserstattung nicht gegeben sind.
Beim Kläger liegt auch kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlich gebotener Ausnahmetatbestand vor. Bezüglich der Regelung des § 210 SGB VI hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kreis von Versicherten, die eine Beitragserstattung beanspruchen können, sehr eng gefasst ist. Diesem Personenkreis, für den Ausnahmeregelungen bestehen, gehört der Kläger nicht an, weil er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Denn versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich nur dann freiwillig (weiter) versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 7 Abs 2 S 1 SGB VI). Die Erstattungsmöglichkeit besteht also nur bei gesetzlichem Ausschluss von der Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge. Im Übrigen genügt die formale Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben würden. Für wirtschaftliche Erwägungen, etwa in dem Sinne, ob die Vorsorge durch eine private Versicherung rentabler ist als die Entrichtung von freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist daher kein Raum.
Die vom Gesetz gewollten Ausnahmen sind klar umrissen. Nach der bestehenden Gesetzteslage kommt eine Beitragserstattung zusammenfassend nur noch für Personen in Betracht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für versicherungsfreie oder von der Versicherung befreite Personen (§ 6 SGB VI), die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf der Geringfügigkeit der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder einem Studium (Kasseler Kommentar Gürtner § 210 RdNr 6).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der "Verzicht" des Klägers auf die freiwillige Weiterversicherung. Die Verzichtserklärung stellt lediglich eine Willensäußerung des Klägers dar, von seinem Recht auf freiwillige Weiterversicherung nicht Gebrauch machen zu wollen. Die rechtliche Möglichkeit von der Entrichtung freiwilliger Beiträge abzusehen, steht ihm auch ohne den Verzicht zu. Die gegenüber dem SG Bayreuth und der Beklagten abgegebene Erklärung dieses Inhalts ist daher nicht geeignet, zu den bestehenden einen weiteren Ausnahmetatbestand im oben genannten Sinne zu schaffen. Denn ein solcher ist im Gesetz nicht vorgesehen. Abgesehen davon sieht der Senat in der Vorschrift des § 46 Abs 2 SGB I einen allgemeinen Grundsatz, dessen Übertragung auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass der "Verzicht" (wegen der mit der Entstehung eines Erstattungsanspruchs verbundenen "Belastung" für die Beklagte) unwirksam ist.
Der Senat hält die Regelung des § 210 SGB VI auch nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es, wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln. Dadurch, dass nur solchen Beamten ein Anspruch auf Beitragserstattung eingeräumt ist, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, werden nicht gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt. Beamte, die keine über 5-jährige Vorversicherungszeit bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorweisen können, sind nicht besser gestellt als der Kläger. Sie können sich zwar ihre Beiträge erstatten lassen, haben jedoch anders als der Kläger eine Anwartschaft für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI nicht erworben, so dass schon kein wesentlich gleicher Sachverhalt vorliegt. Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen Art 3 GG darin, dass der Kläger aus seinen Rentenanwartschaften zwar Anspruch auf eine Leistung des Rentenversicherungsträgers hat, dieser aber wirtschaftlich wegen der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zu erwartende Beamtenpension möglicherweise nicht zu einer Erhöhung seiner Altersbezüge führt. Zunächst sind die vom Kläger geleisteten Beiträge schon deswegen nicht wertlos oder verloren gewesen, weil er aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vorübergehend) Versicherungsschutz in Gestalt der Absicherung gegen das Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit genoss und auch die Möglichkeit hatte, medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen (allgemeines Versicherungsprinzip). Gegenwärtig kann ferner nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Rente in vollem Umfang auf eine spätere Pension angerechnet wird, da dies nach geltender Rechtslage die Ableistung von insgesamt 36 Dienstjahren voraussetzt. Des Weiteren kann weder unterstellt werden, dass der Kläger bis zum 65.Lebensjahr Beamter bleibt, noch dass sich die Vorschriften nicht mehr ändern mit der Folge, dass wieder ein Rentenzahlanspruch entsteht. Im Übrigen beruht der vom Kläger (für die fernere Zukunft) prognostizierte Nachteil nicht auf der hier maßgeblichen sozial-rechtlichen Regelung (§ 210 SGB VI), sondern auf Bestimmungen des (nicht streitgegenständlichen) Beamtenrechts.
Der Ausschluss des Anspruchs auf Beitragserstattung bei bestehender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 RVO zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Einschränkung des Weiterversicherungsrechts eingeführt. Sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht ist ein solches Bedürfnis aber nicht gegeben, weil Versicherungsschutz bestand und sich aus diesen Beiträgen - jedenfalls grundsätzlich - ein Rentenanspruch ableitet (BSG SozR 2200 § 1303 Nr 4). Schließlich kann das Recht auf Beitragserstattung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Recht der freiwilligen Versicherung gesehen werden. Die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge ist deshalb grundsätzlich als Vorteil zu bewerten, so dass die gesetzliche Regelung nicht erkennbar sachwidrig ist (BSG SozR § 1303 Nr 17).
Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG liegen nicht vor, da die Rechtsfrage schon Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war und sich auch das Bundesverfassungsgericht bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert hat (SozR 2200 § 1303 Nr 34).
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