Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1383/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 593/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI i.V.m. dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997.
Der am 1954 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz derzeit in Ungarn. Am 04.04.1999 beantragte er formlos und am 03.06.1999 mit Formblattantrag die Beitragserstattung seiner in Deutschland von November 1991 bis April 1997 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung mit der Begründung, er habe sich seit 19.04.1997 in Ungarn niedergelassen.
Mit Bescheid vom 07.07.1999 lehnte die Beklagte die Erstattung der Beiträge ab mit der Begründung, dass 66 Monate Beiträge wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden und der Kläger aufgrund des deutsch-kroatischen Abkommens über die soziale Sicherheit vom 24. November 1997 als kroatischer Staatsangehöriger sich auch bei Aufenthalt in einem Drittland in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig versichern könne und deshalb eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme.
Diesem Bescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 12.07. 1999. Er trug vor, dass vor Verlassen der Bundesrepublik bei der Beklagten über die Möglichkeit der Beitragserstattung Erkundigungen eingezogen wurden. Ihm sei damals erklärt worden, dass eine Erstattung der geleisteten Beiträge möglich sei, nur eine Wartezeit von 24 Monaten müsse erfüllt werden. Deshalb dürfe das neu formulierte deutsch-kroatische Abkommen nicht auf ihn angewandt werden, da es, als er vor zwei Jahren die Bundesrepublik verlassen habe, nicht bestanden habe. Er habe sich weder in Kroatien aufgehalten, noch habe Versicherungspflicht Existenzgründung verwendet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Mit der Klage vom 03.12.1999 verfolgte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Beitragserstattung weiter. Er wiederholte die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte wies darauf hin, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bestimme. Unerheblich sei, dass der Kläger direkt von Deutschland nach Ungarn verzogen ist, eine Änderung der Entscheidung sei daher nicht veranlasst.
Der Kläger machte geltend, aufgrund der geringen Verdienste in Ungarn ebenso wie in Kroatien keine Beiträge bezahlen zu können. Deshalb könne sich die Beklagte nicht auf das Abkommen und die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung berufen.
Mit Urteil vom 08.08.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, dass Beiträge nach § 210 SGB VI erstattet werden, wenn die Versicherten nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht der freiwilligen Versicherung haben. Weiter sei erforderlich, dass beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und die Versicherungspflicht nicht erneut eingetreten sei. Da der Kläger zur freiwilligen Versicherung nach § 7 i.V.m. § 3 i.V.m. dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 berechtigt sei, könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen, denn nach Ziffer 2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen bestehe für einen kroatischen Staatsangehörigen bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung, wenn zu dieser mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet wurden. Dies sei beim Kläger der Fall. Entscheidend sei die Rechtslage bei Antragstellung und hier habe das deutsch-kroatische Abkommen bereits gegolten. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde ebenfalls abgelehnt.
Das Urteil wurde am 19.09.2000 abgesandt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2000, beim BayLSG eingegangen am 20.10.2000, legte der Klägerbevollmächtigte gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut Berufung ein.
Die eingelegte Berufung wurde wie folgt begründet: Der Kläger habe vor der Auswanderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger telefonisch angefragt, ob ihm der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zustehe. Dabei sei ihm gesagt worden, dass ein solcher Anspruch bestehe, der Antrag allerdings erst nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Ausreisedatum gestellt werden könne. Entsprechende Telefonate wurden sowohl mit der Dienststelle der LVA Westfalen in Münster als auch mit der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Landshut geführt. Die erteilten Auskünfte seien rechtsfehlerhaft, da der Kläger bereits vor seiner Ausreise einen entsprechenden Antrag bei der LVA hätte stellen können und zwar zu einem Zeitpunkt, als das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen noch keine Geltung hatte. Da eine Fehlberatung vorliege, sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Anspruch des Klägers begründet. Er müsse so gestellt werden, als ob er zum damaligen Zeitpunkt die notwendigen Anträge gestellt hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die geleisteten Beiträge von November 1991 bis April 1997 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 142, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, weder nach § 210 SGB VI noch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet: "1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu."
Nach Absatz 2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des ersten Buches des SGB gilt nicht.
In Betracht kommt bei Kläger lediglich die Bestimmung des § 210 Abs.1 Ziffer 1, dabei ist allerdings festzustellen, dass der Kläger nach § 7 SGB VI in Verbindung mit dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 (BGBl.II 98 S.2032 ff) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Nach § 7 Abs.1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahrs an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger ist nach Art.3 Ziffer 1 als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates vom Abkommen erfasst und nach Art.4 Abs.1 des Abkommens stehen die vom persönlichen Geltungsbereich unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen (Art.3), die sich gewöhnlich im Hohenheitsgebietes eines Vertragsstaates aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich. Art.4 Absatz 2 bestimmt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Hoheitsgebietes des Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, unter den selben Voraussetzungen erbracht, wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates. Zu Art.4 des Abkommens erfolgten im Schlussprotokoll durch Ziffer 2 weitere Regelungen; dabei ist in Buchstabe c bestimmt: Kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben, günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für die in Art.3 Nr.1 Buchstabe b und c des Abkommens bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten.
Kroatische Staatsangehörige und die in Art.3 Nr.1 Buchstabe b bis c bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, können eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung deshalb nicht verlangen, weil sie zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind. Daraus folgt, wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits zu Recht festgestellt haben, dass der Kläger zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist und deshalb eine Beitragserstattung ausscheiden muss.
Maßgeblich für die Rechtsanwendung ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Zeitpunkt, in dem der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Das heißt, auch bei einer Antragstellung bereits vor der Ausreise könnten nur die zum Zeitpunkt der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen geltenden Rechtsbestimmungen zur Anwendung kommen. Bei Ausreise war das deutsch-kroatische Abkommen zwar noch nicht in Kraft getreten; da aber für den Anspruch auf Beitragserstattung eine 24-monatige Wartefrist im Gesetz vorgesehen ist, erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen frühestens im April 1999. Da zu diesem Zeitpunkt das deutsch-kroatische Abkommen in Kraft getreten war, findet es auch Anwendung. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass allein die Antragstellung bereits bei Ausreise eine Anwendung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens verhindert hätte. Sowohl die Frage der Versicherungspflicht als auch die Frage der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in § 210 SGB VI sind, zu dem Zeitpunkt zu prüfen, an dem die 24-monatige Wartezeit abgelaufen ist. Die Bestimmung des § 210 Abs.2 SGB VI stellt eine Tatbestandsvoraussetzung dar und nicht nur eine Auszahlungshemmung, d.h. der Anspruch auf Auszahlung der Beiträge entsteht erst, wenn die 24-monatige Wartefrist abgelaufen ist. Dabei ist es dann unerheblich, wann die Antragstellung erfolgte.
Aus diesem Grund ist auch für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum, denn zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers war die Auskunft, dass eine Beitragserstattung nach Ablauf der 24-monatigen Wartezeit möglich ist, korrekt und zutreffend. Weder die Beklagte noch die LVA Münster konnten dabei auf zukünftige Entwicklungen hinweisen, da nicht bekannt war, wann das deutsch-kroatische Abkommen in Kraft treten und inwieweit es Regelungen treffen werde. Da es aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ankommt, hätte auch eine damalige Auskunft oder Antragstellung nichts an der heute geltenden Rechtslage geändert; d.h. auch bei Antragstellung bereits vor Ausreise hätte der Kläger heute keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Damit ist die Auskunft, die der Kläger vor Ausreise erhalten hat, weder zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft gewesen noch ursächlich für den 1999 nicht mehr bestehenden Anspruch auf Beitragserstattung. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit ebenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI i.V.m. dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997.
Der am 1954 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz derzeit in Ungarn. Am 04.04.1999 beantragte er formlos und am 03.06.1999 mit Formblattantrag die Beitragserstattung seiner in Deutschland von November 1991 bis April 1997 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung mit der Begründung, er habe sich seit 19.04.1997 in Ungarn niedergelassen.
Mit Bescheid vom 07.07.1999 lehnte die Beklagte die Erstattung der Beiträge ab mit der Begründung, dass 66 Monate Beiträge wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden und der Kläger aufgrund des deutsch-kroatischen Abkommens über die soziale Sicherheit vom 24. November 1997 als kroatischer Staatsangehöriger sich auch bei Aufenthalt in einem Drittland in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig versichern könne und deshalb eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme.
Diesem Bescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 12.07. 1999. Er trug vor, dass vor Verlassen der Bundesrepublik bei der Beklagten über die Möglichkeit der Beitragserstattung Erkundigungen eingezogen wurden. Ihm sei damals erklärt worden, dass eine Erstattung der geleisteten Beiträge möglich sei, nur eine Wartezeit von 24 Monaten müsse erfüllt werden. Deshalb dürfe das neu formulierte deutsch-kroatische Abkommen nicht auf ihn angewandt werden, da es, als er vor zwei Jahren die Bundesrepublik verlassen habe, nicht bestanden habe. Er habe sich weder in Kroatien aufgehalten, noch habe Versicherungspflicht Existenzgründung verwendet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Mit der Klage vom 03.12.1999 verfolgte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Beitragserstattung weiter. Er wiederholte die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte wies darauf hin, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bestimme. Unerheblich sei, dass der Kläger direkt von Deutschland nach Ungarn verzogen ist, eine Änderung der Entscheidung sei daher nicht veranlasst.
Der Kläger machte geltend, aufgrund der geringen Verdienste in Ungarn ebenso wie in Kroatien keine Beiträge bezahlen zu können. Deshalb könne sich die Beklagte nicht auf das Abkommen und die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung berufen.
Mit Urteil vom 08.08.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, dass Beiträge nach § 210 SGB VI erstattet werden, wenn die Versicherten nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht der freiwilligen Versicherung haben. Weiter sei erforderlich, dass beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und die Versicherungspflicht nicht erneut eingetreten sei. Da der Kläger zur freiwilligen Versicherung nach § 7 i.V.m. § 3 i.V.m. dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 berechtigt sei, könne eine Beitragserstattung nicht erfolgen, denn nach Ziffer 2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen bestehe für einen kroatischen Staatsangehörigen bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung, wenn zu dieser mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet wurden. Dies sei beim Kläger der Fall. Entscheidend sei die Rechtslage bei Antragstellung und hier habe das deutsch-kroatische Abkommen bereits gegolten. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde ebenfalls abgelehnt.
Das Urteil wurde am 19.09.2000 abgesandt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2000, beim BayLSG eingegangen am 20.10.2000, legte der Klägerbevollmächtigte gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut Berufung ein.
Die eingelegte Berufung wurde wie folgt begründet: Der Kläger habe vor der Auswanderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger telefonisch angefragt, ob ihm der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zustehe. Dabei sei ihm gesagt worden, dass ein solcher Anspruch bestehe, der Antrag allerdings erst nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Ausreisedatum gestellt werden könne. Entsprechende Telefonate wurden sowohl mit der Dienststelle der LVA Westfalen in Münster als auch mit der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Landshut geführt. Die erteilten Auskünfte seien rechtsfehlerhaft, da der Kläger bereits vor seiner Ausreise einen entsprechenden Antrag bei der LVA hätte stellen können und zwar zu einem Zeitpunkt, als das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen noch keine Geltung hatte. Da eine Fehlberatung vorliege, sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Anspruch des Klägers begründet. Er müsse so gestellt werden, als ob er zum damaligen Zeitpunkt die notwendigen Anträge gestellt hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die geleisteten Beiträge von November 1991 bis April 1997 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 142, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, weder nach § 210 SGB VI noch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet: "1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu."
Nach Absatz 2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des ersten Buches des SGB gilt nicht.
In Betracht kommt bei Kläger lediglich die Bestimmung des § 210 Abs.1 Ziffer 1, dabei ist allerdings festzustellen, dass der Kläger nach § 7 SGB VI in Verbindung mit dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 (BGBl.II 98 S.2032 ff) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Nach § 7 Abs.1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahrs an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger ist nach Art.3 Ziffer 1 als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates vom Abkommen erfasst und nach Art.4 Abs.1 des Abkommens stehen die vom persönlichen Geltungsbereich unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen (Art.3), die sich gewöhnlich im Hohenheitsgebietes eines Vertragsstaates aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich. Art.4 Absatz 2 bestimmt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Hoheitsgebietes des Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, unter den selben Voraussetzungen erbracht, wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates. Zu Art.4 des Abkommens erfolgten im Schlussprotokoll durch Ziffer 2 weitere Regelungen; dabei ist in Buchstabe c bestimmt: Kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben, günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für die in Art.3 Nr.1 Buchstabe b und c des Abkommens bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten.
Kroatische Staatsangehörige und die in Art.3 Nr.1 Buchstabe b bis c bezeichneten Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, können eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung deshalb nicht verlangen, weil sie zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind. Daraus folgt, wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits zu Recht festgestellt haben, dass der Kläger zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist und deshalb eine Beitragserstattung ausscheiden muss.
Maßgeblich für die Rechtsanwendung ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Zeitpunkt, in dem der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Das heißt, auch bei einer Antragstellung bereits vor der Ausreise könnten nur die zum Zeitpunkt der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen geltenden Rechtsbestimmungen zur Anwendung kommen. Bei Ausreise war das deutsch-kroatische Abkommen zwar noch nicht in Kraft getreten; da aber für den Anspruch auf Beitragserstattung eine 24-monatige Wartefrist im Gesetz vorgesehen ist, erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen frühestens im April 1999. Da zu diesem Zeitpunkt das deutsch-kroatische Abkommen in Kraft getreten war, findet es auch Anwendung. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass allein die Antragstellung bereits bei Ausreise eine Anwendung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens verhindert hätte. Sowohl die Frage der Versicherungspflicht als auch die Frage der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in § 210 SGB VI sind, zu dem Zeitpunkt zu prüfen, an dem die 24-monatige Wartezeit abgelaufen ist. Die Bestimmung des § 210 Abs.2 SGB VI stellt eine Tatbestandsvoraussetzung dar und nicht nur eine Auszahlungshemmung, d.h. der Anspruch auf Auszahlung der Beiträge entsteht erst, wenn die 24-monatige Wartefrist abgelaufen ist. Dabei ist es dann unerheblich, wann die Antragstellung erfolgte.
Aus diesem Grund ist auch für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum, denn zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers war die Auskunft, dass eine Beitragserstattung nach Ablauf der 24-monatigen Wartezeit möglich ist, korrekt und zutreffend. Weder die Beklagte noch die LVA Münster konnten dabei auf zukünftige Entwicklungen hinweisen, da nicht bekannt war, wann das deutsch-kroatische Abkommen in Kraft treten und inwieweit es Regelungen treffen werde. Da es aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ankommt, hätte auch eine damalige Auskunft oder Antragstellung nichts an der heute geltenden Rechtslage geändert; d.h. auch bei Antragstellung bereits vor Ausreise hätte der Kläger heute keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Damit ist die Auskunft, die der Kläger vor Ausreise erhalten hat, weder zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft gewesen noch ursächlich für den 1999 nicht mehr bestehenden Anspruch auf Beitragserstattung. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit ebenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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