Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 815/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 605/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RJ 4/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Selbständiger versicherungspflichtig ist.
Für den am 1956 geborenen Kläger wurden aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Oktober1974 bis 15. Mai 1981 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Am 14. Januar 1983 beantragte der Kläger die Zulassung zur Pflichtversicherung für Selbständige. Er übte ab 19. Mai 1981 eine selbständige Tätigkeit in S. aus. Gegenstand dieser Tätigkeit war: Güternahverkehr, Transport von Frischmilch. Mit Bescheid vom 11. Februar 1983 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 14. Januar 1983 gemäß § 1227 Abs.1 Satz 1 Nr.9 RVO ab 1. Januar 1983 als selbständig Erwerbstätiger in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig geworden sei. Diese Versicherungspflicht ende in folgenden Fällen: 1. Durch Abmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit oder 2. wenn wegen dieser selbständigen Tätigkeiten Versicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften eintritt. 3. Bei Bezug des Altersruhegeldes oder 4. bei geringfügiger Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
Am 10. Mai 1999 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht. Er habe bereits in früheren Jahren seine selbständige Tätigkeit (Güternahverkehr - aufgrund dieser Tätigkeiten sei die Versicherungspflicht beantragt worden -) geändert, weshalb die Befreiung durch die Ausübung einer neuen, selbständigen Tätigkeit möglich sei. Seinem Antrag legte der Kläger Kopien über Gewerbean- bzw. Ummeldungen vor, aus denen ersichtlich ist, dass er seinen Betrieb zum 28. Februar 1988 von S. nach H. verlegt hatte, ab 1. März 1988 auch Erdbewegungen und Transporte durchführte (Güternahverkehr wurde weiter ausgeübt), ab 1. April 1989 die Tätigkeit auf den An- und Verkauf von gebrauchten und neuen Maschinen und ab 1. Oktober 1990 auf "Städtereinigung" (Kanal- und Rohrreinigung, Grubenentleerung, Straßen- und Gehwegreinigung usw.) erweitert hatte. Weiterhin wurden ausgeübt Transporte (Güternahverkehr), Aushilfsarbeiten aller Art, Erdbewegungen, Kommunalfahrzeuge.
Mit Bescheid vom 16. August 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht als Selbständiger ab. Nach § 4 letzter Satz SGB VI ende die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen seien, bei selbständigen Tätigkeiten, also mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Ein Wechsel in der Art der Tätigkeiten führe nicht zur Beendigung der Versicherungspflicht. Die Beendigung der selbständigen Tätigkeit wäre durch geeignete Nachweise zu belegen (Gewerbeabmeldung, Rückgabe der Zulassung etc.).
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die die Versicherungspflicht begründende selbständige Tätigkeit (Güternahverkehr: Transport von Frischmilch) würde nicht mehr ausgeübt. Derzeit sei Inhalt der selbständigen Tätigkeit: Aushilfsarbeiten aller Art, Erdbewegungen, Kommunalfahrzeuge und Städtereinigung. Die Änderung sei spätestens zum 1. September 1985 erfolgt, als Datum der Aufgabe sei durch das Gewerbeamt der Stadt S. der 28. Februar 1988 bestätigt worden. Spätestens ab diesem Termin dürften die Grundlagen für eine weitere Versicherungspflicht entfallen sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1999 wies der Widerspruchsauschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Der Kläger betreibe seit dem 19. Mai 1981 einen Gewerbetrieb mit wechselnden Tätigkeiten. Dennoch sei er durchgehend selbständig erwerbstätig, so dass die Voraussetzungen für die von ihm selbst beantragte Versicherungspflicht für Selbständige nicht entfallen seien.
Die dagegen erhobene Klage ist am 20. Dezember 1999 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Zur Begründung der Klage wurde zunächst das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und erneut geltend gemacht, dass eine Versicherungspflicht ausschließlich für die Tätigkeit "Transport von Frischmilch-Güternahverkehr" beantragt worden sei. Sie sollte sich nicht auf andere, später geänderte selbständige Tätigkeiten beziehen. Damit habe die Versicherungspflicht bereits nach den gesetzlichen Vorschriften § 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI mit der Beendigung des Transportes von Frischmilch geendet. Im Übrigen sei der Kläger bei der Beantragung der Versicherungspflicht vom damals zuständigen Beamten des Versicherungsamtes der Stadt S. falsch beraten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger die Beantragung einer Versicherungspflicht nahegelegt worden sei. Nach damals geltendem Recht wäre in Anbetracht des Versicherungsverlaufes lediglich die so genannte Halbbelegung durch Pflichtbeiträge zwecks Anerkennung seiner Fachschulausbildung vom Juli 1972 bis Juli 1974 notwendig gewesen. Die Beantragung einer Versicherungspflicht nur wegen der Anerkennung von zwei Jahren an damaliger Ausfallzeit habe bereits damals keinesfalls den Aufwand einer Antragsversicherungspflicht und des Gebundenseins an einer einkommensgerechten Beitragsentrichtung gerechtfertigt, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Falschberatung vorgelegen habe. Auch wegen der Neuregelung bezüglich der Aufrechterhaltung eines Schutzes für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zum 1. Januar 1984 wäre das Eingehen einer Versicherungspflicht nicht notwendig gewesen, da der Kläger bereits vor 1984 mindestens 60 Pflichtmonatsbeiträge entrichtet habe und er seinen Versicherungsschutz durch die Entrichtung von zwölf freiwilligen Beiträgen kalenderjährlich ebenfalls hätte aufrechterhalten können. Bei dem Beamten der Stadt S. , der die unzutreffende Beratung durchgeführt habe, habe es sich höchstwahrscheinlich um Herrn K. gehandelt.
Das Sozialgericht lud den früheren Beamten der Stadt S., K. , zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2001 als Zeugen. Dieser bat in einem Schreiben vom 22. September 2001, ihn von dem Erscheinen zum Termin als Zeugen zu entbinden. Er sei bereits 80 Jahre alt und betreue seine 82-jährige Ehefrau wegen der Folgen eines Schlaganfalles. Da er sich seit dem 1. August 1983 im Ruhestand befinde, müsse die Beratung mehr als 20 Jahre zurückliegen. Da neben der Beratung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch solche in Angelegenheiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse und wegen vieler Ämter in der Stadt S. auch Auskünfte über die Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst gewünscht worden seien, sei es ihm unmöglich, zur Beratung eines einzelnen Versicherten heute noch Näheres auszusagen. Im Hinblick auf dieses Schreiben verzichtete der Klägerbevollmächtigte auf eine Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entlassung aus der von ihm 1983 beantragten Versicherungspflicht als Selbständiger. Er habe 1983 unterschriftlich die Aufnahme in die Versicherungspflicht als Selbständiger beantragt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 1227 Abs.1 Satz 1 Nrn.9 RVO gewesen. Da der Kläger die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt habe, und die Pflichtversicherung beantragt habe, sei zu Recht eine Versicherungspflicht eingetreten. Die gemäß § 300 Abs.1 SGB VI anzuwendende Vorschrift des § 4 SGB VI regele in ihrem Absatz 2 die Antragspflichtversicherung Selbständiger im Kern unverändert. In Abs.4 der Vorschrift heißt es, dass die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen weggefallen seien. Die Versicherungspflicht wegen einer selbständigen Tätigkeit ende demzufolge nur und erst bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit an sich und nicht bereits dann, wenn eine selbständige Tätigkeit sich nur in der Art des Geschäftsbetriebes oder des Geschäftsgegenstandes verändere.
Ein Anspruch von der Befreiung der Versicherungspflicht könne der Kläger auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ableiten. Gegenstand dieses richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts, abgeleitet insbesondere aus der Vorschrift des § 14 SGB I, sei die Folgebeseitigung von Verwaltungsfehlern. Es sollten für den Bürger negative Folgen beseitigt werden, die dadurch entstanden sind, dass die Verwaltung fehlerhaft gehandelt hat - insbesondere durch falsche oder unterlassene Beratung. Ohne einen Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren, sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in seinen Wirkungen darauf begrenzt, dass die sozialrechtlichen Verhältnisse hergestellt werden, die bei ordnungsgemäßem Ablauf bestehen würden. Die Rentenversicherungsträger müssen sich dabei auch Pflichtverletzungen anderer Stellen als eigene Verletzung rechtlich zurechnen lassen, wenn sie mit diesen zur gemeinsamen Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe eng miteinander verbunden sind oder diese Aufgaben der Versicherungsträger wahrnehmen. Letztere Voraussetzung sei hier durch die die Beratungstätigkeiten für die Rentenversicherungsträger wahrnehmenden Mitarbeiter der kommunalen Sozialämter gegeben. Gleichwohl könne die Behauptung des Klägers hinsichtlich einer Falschberatung nicht zu einer Korrektur der von ihm angefochtenen Bescheide führen. Denn auch für den Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches gelte der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass die diesen Anspruch tragenden tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen sein müssen. Nachweis bedeute, dass sie zur Überzeugung des Gerichtes mit einer keiner vernünftigen Zweifel erlaubenden Beweisdichte belegt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Denn der insoweit als Zeuge benannte H. K. , dessen schriftliche Stellungnahme vom 22. September 2001 im Wege des Urkundenbeweises in das Verfahren eingeführt worden sei, habe absolut glaubhaft bekundet, dass er sich nach mehr als 20 Jahren an die konkrete Beratungssituation mit dem Kläger nicht mehr erinnern könne. Der notwendige Nachweis einer Falschberatung sei damit nicht erbracht. Wenn der Kläger weiter vortrage, er habe seinerzeit eine Pflichtversicherung nicht gewollt, sondern lediglich eine freiwillige Weiterversicherung angestrebt, sei ihm entgegenzuhalten, dass er zweifelsfrei ein Antragsformular unterschrieben habe, bei dem unmissverständlich von den beiden möglichen Varianten "freiwillige Versicherung" und "Pflichtversicherung" letztere angekreuzt gewesen sei. Die Eindeutigkeit dieser Erklärung lasse die Annahme eines Irrtums entsprechend der Vorschriften der §§ 119 ff. BGB nicht zu. Ein eventueller Motivirrtum wäre unbeachtlich. Unbeachtlich sei auch der Vortrag des Klägers, dass die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht nicht zuletzt vor dem Hintergrund der leistungseingeschränkten gesetzgeberischen Tätigkeiten unrentabel sei. Für den Wegfall der Versicherungspflicht nach § 4 Abs.2 SGB VI komme es auf derartige Überlegungen nicht an.
Die gegen das am 24. Oktober 2001 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ist am 31. Oktober 2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Zur Begründung der Berufung wird das Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Der Kläger habe im Januar 1983 aus Unkenntnis der Rechtslage und der entsprechenden Konsequenzen auf Anraten des damaligen Sozialamtsleiters bei der Stadtverwaltung S. die Versicherungspflicht auf Antrag als Selbständiger beantragt. Er habe ursprünglich lediglich freiwillige Beiträge in Höhe einer Beitragsleistung eines Arbeitnehmers entrichten wollen, um eine entsprechende durchschnittliche Altersrente hierdurch aufzubauen. Nachdem staatlicherseits die Rentabilität und die Rentenanwartschaften der Rentner durch das Rentenreformgesetz des Jahres 1992, die so genannten Bonner Sparpakete, zum 1. Januar 1997 durch weitere Eingrenzungen des Rentenreformgesetzes des Jahres 1999 und auch durch das ab 2002 kommende neue Recht immer weiter herabgesetzt worden seien, gleiche die hier vorliegende zwanghafte Beibehaltung der Versicherungspflicht und der nicht mehr gewollten Beitragszahlung (zumindestens in der derzeitigen Höhe) einer Nötigung. Nachdem der Gesetzgeber z.B. für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die aufgrund einer Gesetzesänderung versicherungspflichtig wurden, und für andere Personen, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig wurden (z.B. selbständige Lehrer und in Krankenpflege tätige Personen), eine zeitlich begrenzte Befreiungsmöglichkeit geschaffen hat, müsste dies auch zumindest für den Personenkreis der antragsversicherungspflichtigen Selbständigen gelten. Notwendigenfalls müsste eine Gleichstellung (Gleichheitsgrundsatz) durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Versicherungspflicht als Selbständiger auf Antrag ab April 1999 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung drei Hefter Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az.: S 3 RJ 815/99 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 5 RJ 605/01 zur Entscheidung vor. Auf deren Inhalt, insbesonders den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie statthafte Berufung (§ 143 SGG) des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Oktober 2001 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 abgewiesen, da der Kläger in seiner Tätigkeit als Selbständiger weiterhin versicherungspflichtig ist. Dabei ist die Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowohl im Lösungsweg als auch inhaltlich zutreffend, so dass gemäß § 153 Abs.2 SGG in dem Urteil von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Das Sozialgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte vor, die noch nicht hinreichend gewürdigt worden sind.
Ergänzend ist zu dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren anzumerken, dass das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Nachweis einer Falschberatung nicht erbracht worden ist. Es steht weder der Inhalt der Beratung durch den benannten Zeugen H. K. fest, noch ist überhaupt der Nachweis erbracht, ob der Kläger eine Versicherungspflicht als Selbständiger aufgrund einer Beratung durch den vom Kläger benannten Zeugen beantragte. Es gibt verschiedene Motive für die Beantragung der Versicherungspflicht als Selbständiger. Neben der Anrechnung der Fachschulausbildung als Anrechnungszeit bzw. Ausfallzeit kann dies auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gewesen sein sowie - damals - die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Reha-Maßnahmen. Letztendlich muss dies jedoch dahingestellt bleiben. Fest steht, dass der Kläger zweifelsfrei ein Antragsformular unterschrieben hat, bei dem er unmissverständlich von den beiden möglichen Varianten "freiwillige Versicherung" und "Pflichtversicherung" die Pflichtversicherung von Selbständigen gewählt und auch einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung zur Pflichtversicherung für Selbständige gestellt hat.
So wie grundsätzlich gilt, dass eine Versicherungspflicht auf Antrag erst dann eintritt, wenn alle hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich der Antragstellung erfüllt sind (§ 4 Abs.4 Nr.1 SGB VI), so endet die Versicherungspflicht auch erst dann mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einschließlich des Antrages vor, so tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein. Ebenso wenig wie die kraft Gesetzes begründete Versicherungspflicht kann die einmal begründete Antragspflichtversicherung durch den Versicherten gekündigt, widerrufen oder sonst durch eine Willenserklärung beendet werden. Durch eine Änderung des Gegenstandes der selbständigen Tätigkeit entfällt die Tatbestandsvoraussetzung "Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind" nicht. Hierfür wäre es erforderlich, dass die selbständige Tätigkeit insgesamt aufgegeben wird. Weder ein Wechsel der Tätigkeit noch eine vorübergehende Unterbrechung der Selbständigkeit beenden die Versicherungspflicht.
Auch der Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 Grundgesetz verpflichtete den Gesetzgeber nicht, Selbständigen, die in der Vergangenheit auf Antrag pflichtversichert wurden, analog zu § 231 SGB VI Befreiungsmöglichkeiten einzuräumen. § 231 Abs.1 SGB VI betrifft Personen, die vor dem 01.01.1992 von der Versicherungspflicht befreit waren. Die Absätze 2 - 4 sind als Übergangsvorschrift zur Festlegung der Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken erforderlich geworden, weil durch die Gründung neuer berufsständischer Versorgungssysteme, in die auch Personen einbezogen wurden, die traditionell der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, und die damit zusammenhängende Befreiung von der Versicherungspflicht sich weitere Belastungen für die Rentenversicherungsträger ergaben (siehe Gürtner in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, § 231 SGB VI Rdnr.2). Abs.5 regelt eine zeitlich begrenzte Befreiungsmöglichkeit für solche arbeitnehmerähnliche Selbständigen nach § 2 Nr.9, die ab dem 01.01.1999 versicherungspflichtig geworden sind oder es später werden. Abs.6 regelt eine bis 30. September 2001 mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht für die nach § 2 Abs.1 Nr.1 - 3 und § 229 a versicherungspflichtigen Selbständigen. Es handelt sich hierbei um andere Personengruppen, als die auf eigenen Antrag hin versicherungspflichtig gewordenen Selbständigen, zu denen der Kläger gehört. Art.3 Grundgesetz fordert keine Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände.
Insgesamt erweist sich somit die Berufung des Klägers als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Selbständiger versicherungspflichtig ist.
Für den am 1956 geborenen Kläger wurden aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Oktober1974 bis 15. Mai 1981 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Am 14. Januar 1983 beantragte der Kläger die Zulassung zur Pflichtversicherung für Selbständige. Er übte ab 19. Mai 1981 eine selbständige Tätigkeit in S. aus. Gegenstand dieser Tätigkeit war: Güternahverkehr, Transport von Frischmilch. Mit Bescheid vom 11. Februar 1983 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 14. Januar 1983 gemäß § 1227 Abs.1 Satz 1 Nr.9 RVO ab 1. Januar 1983 als selbständig Erwerbstätiger in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig geworden sei. Diese Versicherungspflicht ende in folgenden Fällen: 1. Durch Abmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit oder 2. wenn wegen dieser selbständigen Tätigkeiten Versicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften eintritt. 3. Bei Bezug des Altersruhegeldes oder 4. bei geringfügiger Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
Am 10. Mai 1999 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht. Er habe bereits in früheren Jahren seine selbständige Tätigkeit (Güternahverkehr - aufgrund dieser Tätigkeiten sei die Versicherungspflicht beantragt worden -) geändert, weshalb die Befreiung durch die Ausübung einer neuen, selbständigen Tätigkeit möglich sei. Seinem Antrag legte der Kläger Kopien über Gewerbean- bzw. Ummeldungen vor, aus denen ersichtlich ist, dass er seinen Betrieb zum 28. Februar 1988 von S. nach H. verlegt hatte, ab 1. März 1988 auch Erdbewegungen und Transporte durchführte (Güternahverkehr wurde weiter ausgeübt), ab 1. April 1989 die Tätigkeit auf den An- und Verkauf von gebrauchten und neuen Maschinen und ab 1. Oktober 1990 auf "Städtereinigung" (Kanal- und Rohrreinigung, Grubenentleerung, Straßen- und Gehwegreinigung usw.) erweitert hatte. Weiterhin wurden ausgeübt Transporte (Güternahverkehr), Aushilfsarbeiten aller Art, Erdbewegungen, Kommunalfahrzeuge.
Mit Bescheid vom 16. August 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht als Selbständiger ab. Nach § 4 letzter Satz SGB VI ende die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen seien, bei selbständigen Tätigkeiten, also mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Ein Wechsel in der Art der Tätigkeiten führe nicht zur Beendigung der Versicherungspflicht. Die Beendigung der selbständigen Tätigkeit wäre durch geeignete Nachweise zu belegen (Gewerbeabmeldung, Rückgabe der Zulassung etc.).
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die die Versicherungspflicht begründende selbständige Tätigkeit (Güternahverkehr: Transport von Frischmilch) würde nicht mehr ausgeübt. Derzeit sei Inhalt der selbständigen Tätigkeit: Aushilfsarbeiten aller Art, Erdbewegungen, Kommunalfahrzeuge und Städtereinigung. Die Änderung sei spätestens zum 1. September 1985 erfolgt, als Datum der Aufgabe sei durch das Gewerbeamt der Stadt S. der 28. Februar 1988 bestätigt worden. Spätestens ab diesem Termin dürften die Grundlagen für eine weitere Versicherungspflicht entfallen sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1999 wies der Widerspruchsauschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Der Kläger betreibe seit dem 19. Mai 1981 einen Gewerbetrieb mit wechselnden Tätigkeiten. Dennoch sei er durchgehend selbständig erwerbstätig, so dass die Voraussetzungen für die von ihm selbst beantragte Versicherungspflicht für Selbständige nicht entfallen seien.
Die dagegen erhobene Klage ist am 20. Dezember 1999 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Zur Begründung der Klage wurde zunächst das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und erneut geltend gemacht, dass eine Versicherungspflicht ausschließlich für die Tätigkeit "Transport von Frischmilch-Güternahverkehr" beantragt worden sei. Sie sollte sich nicht auf andere, später geänderte selbständige Tätigkeiten beziehen. Damit habe die Versicherungspflicht bereits nach den gesetzlichen Vorschriften § 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI mit der Beendigung des Transportes von Frischmilch geendet. Im Übrigen sei der Kläger bei der Beantragung der Versicherungspflicht vom damals zuständigen Beamten des Versicherungsamtes der Stadt S. falsch beraten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger die Beantragung einer Versicherungspflicht nahegelegt worden sei. Nach damals geltendem Recht wäre in Anbetracht des Versicherungsverlaufes lediglich die so genannte Halbbelegung durch Pflichtbeiträge zwecks Anerkennung seiner Fachschulausbildung vom Juli 1972 bis Juli 1974 notwendig gewesen. Die Beantragung einer Versicherungspflicht nur wegen der Anerkennung von zwei Jahren an damaliger Ausfallzeit habe bereits damals keinesfalls den Aufwand einer Antragsversicherungspflicht und des Gebundenseins an einer einkommensgerechten Beitragsentrichtung gerechtfertigt, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Falschberatung vorgelegen habe. Auch wegen der Neuregelung bezüglich der Aufrechterhaltung eines Schutzes für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zum 1. Januar 1984 wäre das Eingehen einer Versicherungspflicht nicht notwendig gewesen, da der Kläger bereits vor 1984 mindestens 60 Pflichtmonatsbeiträge entrichtet habe und er seinen Versicherungsschutz durch die Entrichtung von zwölf freiwilligen Beiträgen kalenderjährlich ebenfalls hätte aufrechterhalten können. Bei dem Beamten der Stadt S. , der die unzutreffende Beratung durchgeführt habe, habe es sich höchstwahrscheinlich um Herrn K. gehandelt.
Das Sozialgericht lud den früheren Beamten der Stadt S., K. , zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2001 als Zeugen. Dieser bat in einem Schreiben vom 22. September 2001, ihn von dem Erscheinen zum Termin als Zeugen zu entbinden. Er sei bereits 80 Jahre alt und betreue seine 82-jährige Ehefrau wegen der Folgen eines Schlaganfalles. Da er sich seit dem 1. August 1983 im Ruhestand befinde, müsse die Beratung mehr als 20 Jahre zurückliegen. Da neben der Beratung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch solche in Angelegenheiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse und wegen vieler Ämter in der Stadt S. auch Auskünfte über die Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst gewünscht worden seien, sei es ihm unmöglich, zur Beratung eines einzelnen Versicherten heute noch Näheres auszusagen. Im Hinblick auf dieses Schreiben verzichtete der Klägerbevollmächtigte auf eine Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entlassung aus der von ihm 1983 beantragten Versicherungspflicht als Selbständiger. Er habe 1983 unterschriftlich die Aufnahme in die Versicherungspflicht als Selbständiger beantragt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 1227 Abs.1 Satz 1 Nrn.9 RVO gewesen. Da der Kläger die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt habe, und die Pflichtversicherung beantragt habe, sei zu Recht eine Versicherungspflicht eingetreten. Die gemäß § 300 Abs.1 SGB VI anzuwendende Vorschrift des § 4 SGB VI regele in ihrem Absatz 2 die Antragspflichtversicherung Selbständiger im Kern unverändert. In Abs.4 der Vorschrift heißt es, dass die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen weggefallen seien. Die Versicherungspflicht wegen einer selbständigen Tätigkeit ende demzufolge nur und erst bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit an sich und nicht bereits dann, wenn eine selbständige Tätigkeit sich nur in der Art des Geschäftsbetriebes oder des Geschäftsgegenstandes verändere.
Ein Anspruch von der Befreiung der Versicherungspflicht könne der Kläger auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ableiten. Gegenstand dieses richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts, abgeleitet insbesondere aus der Vorschrift des § 14 SGB I, sei die Folgebeseitigung von Verwaltungsfehlern. Es sollten für den Bürger negative Folgen beseitigt werden, die dadurch entstanden sind, dass die Verwaltung fehlerhaft gehandelt hat - insbesondere durch falsche oder unterlassene Beratung. Ohne einen Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren, sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in seinen Wirkungen darauf begrenzt, dass die sozialrechtlichen Verhältnisse hergestellt werden, die bei ordnungsgemäßem Ablauf bestehen würden. Die Rentenversicherungsträger müssen sich dabei auch Pflichtverletzungen anderer Stellen als eigene Verletzung rechtlich zurechnen lassen, wenn sie mit diesen zur gemeinsamen Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe eng miteinander verbunden sind oder diese Aufgaben der Versicherungsträger wahrnehmen. Letztere Voraussetzung sei hier durch die die Beratungstätigkeiten für die Rentenversicherungsträger wahrnehmenden Mitarbeiter der kommunalen Sozialämter gegeben. Gleichwohl könne die Behauptung des Klägers hinsichtlich einer Falschberatung nicht zu einer Korrektur der von ihm angefochtenen Bescheide führen. Denn auch für den Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches gelte der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass die diesen Anspruch tragenden tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen sein müssen. Nachweis bedeute, dass sie zur Überzeugung des Gerichtes mit einer keiner vernünftigen Zweifel erlaubenden Beweisdichte belegt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Denn der insoweit als Zeuge benannte H. K. , dessen schriftliche Stellungnahme vom 22. September 2001 im Wege des Urkundenbeweises in das Verfahren eingeführt worden sei, habe absolut glaubhaft bekundet, dass er sich nach mehr als 20 Jahren an die konkrete Beratungssituation mit dem Kläger nicht mehr erinnern könne. Der notwendige Nachweis einer Falschberatung sei damit nicht erbracht. Wenn der Kläger weiter vortrage, er habe seinerzeit eine Pflichtversicherung nicht gewollt, sondern lediglich eine freiwillige Weiterversicherung angestrebt, sei ihm entgegenzuhalten, dass er zweifelsfrei ein Antragsformular unterschrieben habe, bei dem unmissverständlich von den beiden möglichen Varianten "freiwillige Versicherung" und "Pflichtversicherung" letztere angekreuzt gewesen sei. Die Eindeutigkeit dieser Erklärung lasse die Annahme eines Irrtums entsprechend der Vorschriften der §§ 119 ff. BGB nicht zu. Ein eventueller Motivirrtum wäre unbeachtlich. Unbeachtlich sei auch der Vortrag des Klägers, dass die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht nicht zuletzt vor dem Hintergrund der leistungseingeschränkten gesetzgeberischen Tätigkeiten unrentabel sei. Für den Wegfall der Versicherungspflicht nach § 4 Abs.2 SGB VI komme es auf derartige Überlegungen nicht an.
Die gegen das am 24. Oktober 2001 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ist am 31. Oktober 2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Zur Begründung der Berufung wird das Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Der Kläger habe im Januar 1983 aus Unkenntnis der Rechtslage und der entsprechenden Konsequenzen auf Anraten des damaligen Sozialamtsleiters bei der Stadtverwaltung S. die Versicherungspflicht auf Antrag als Selbständiger beantragt. Er habe ursprünglich lediglich freiwillige Beiträge in Höhe einer Beitragsleistung eines Arbeitnehmers entrichten wollen, um eine entsprechende durchschnittliche Altersrente hierdurch aufzubauen. Nachdem staatlicherseits die Rentabilität und die Rentenanwartschaften der Rentner durch das Rentenreformgesetz des Jahres 1992, die so genannten Bonner Sparpakete, zum 1. Januar 1997 durch weitere Eingrenzungen des Rentenreformgesetzes des Jahres 1999 und auch durch das ab 2002 kommende neue Recht immer weiter herabgesetzt worden seien, gleiche die hier vorliegende zwanghafte Beibehaltung der Versicherungspflicht und der nicht mehr gewollten Beitragszahlung (zumindestens in der derzeitigen Höhe) einer Nötigung. Nachdem der Gesetzgeber z.B. für die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die aufgrund einer Gesetzesänderung versicherungspflichtig wurden, und für andere Personen, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig wurden (z.B. selbständige Lehrer und in Krankenpflege tätige Personen), eine zeitlich begrenzte Befreiungsmöglichkeit geschaffen hat, müsste dies auch zumindest für den Personenkreis der antragsversicherungspflichtigen Selbständigen gelten. Notwendigenfalls müsste eine Gleichstellung (Gleichheitsgrundsatz) durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Versicherungspflicht als Selbständiger auf Antrag ab April 1999 (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung drei Hefter Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az.: S 3 RJ 815/99 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 5 RJ 605/01 zur Entscheidung vor. Auf deren Inhalt, insbesonders den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie statthafte Berufung (§ 143 SGG) des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Oktober 2001 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 abgewiesen, da der Kläger in seiner Tätigkeit als Selbständiger weiterhin versicherungspflichtig ist. Dabei ist die Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowohl im Lösungsweg als auch inhaltlich zutreffend, so dass gemäß § 153 Abs.2 SGG in dem Urteil von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Das Sozialgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte vor, die noch nicht hinreichend gewürdigt worden sind.
Ergänzend ist zu dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren anzumerken, dass das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Nachweis einer Falschberatung nicht erbracht worden ist. Es steht weder der Inhalt der Beratung durch den benannten Zeugen H. K. fest, noch ist überhaupt der Nachweis erbracht, ob der Kläger eine Versicherungspflicht als Selbständiger aufgrund einer Beratung durch den vom Kläger benannten Zeugen beantragte. Es gibt verschiedene Motive für die Beantragung der Versicherungspflicht als Selbständiger. Neben der Anrechnung der Fachschulausbildung als Anrechnungszeit bzw. Ausfallzeit kann dies auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gewesen sein sowie - damals - die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Reha-Maßnahmen. Letztendlich muss dies jedoch dahingestellt bleiben. Fest steht, dass der Kläger zweifelsfrei ein Antragsformular unterschrieben hat, bei dem er unmissverständlich von den beiden möglichen Varianten "freiwillige Versicherung" und "Pflichtversicherung" die Pflichtversicherung von Selbständigen gewählt und auch einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung zur Pflichtversicherung für Selbständige gestellt hat.
So wie grundsätzlich gilt, dass eine Versicherungspflicht auf Antrag erst dann eintritt, wenn alle hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich der Antragstellung erfüllt sind (§ 4 Abs.4 Nr.1 SGB VI), so endet die Versicherungspflicht auch erst dann mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einschließlich des Antrages vor, so tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein. Ebenso wenig wie die kraft Gesetzes begründete Versicherungspflicht kann die einmal begründete Antragspflichtversicherung durch den Versicherten gekündigt, widerrufen oder sonst durch eine Willenserklärung beendet werden. Durch eine Änderung des Gegenstandes der selbständigen Tätigkeit entfällt die Tatbestandsvoraussetzung "Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind" nicht. Hierfür wäre es erforderlich, dass die selbständige Tätigkeit insgesamt aufgegeben wird. Weder ein Wechsel der Tätigkeit noch eine vorübergehende Unterbrechung der Selbständigkeit beenden die Versicherungspflicht.
Auch der Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 Grundgesetz verpflichtete den Gesetzgeber nicht, Selbständigen, die in der Vergangenheit auf Antrag pflichtversichert wurden, analog zu § 231 SGB VI Befreiungsmöglichkeiten einzuräumen. § 231 Abs.1 SGB VI betrifft Personen, die vor dem 01.01.1992 von der Versicherungspflicht befreit waren. Die Absätze 2 - 4 sind als Übergangsvorschrift zur Festlegung der Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken erforderlich geworden, weil durch die Gründung neuer berufsständischer Versorgungssysteme, in die auch Personen einbezogen wurden, die traditionell der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, und die damit zusammenhängende Befreiung von der Versicherungspflicht sich weitere Belastungen für die Rentenversicherungsträger ergaben (siehe Gürtner in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, § 231 SGB VI Rdnr.2). Abs.5 regelt eine zeitlich begrenzte Befreiungsmöglichkeit für solche arbeitnehmerähnliche Selbständigen nach § 2 Nr.9, die ab dem 01.01.1999 versicherungspflichtig geworden sind oder es später werden. Abs.6 regelt eine bis 30. September 2001 mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht für die nach § 2 Abs.1 Nr.1 - 3 und § 229 a versicherungspflichtigen Selbständigen. Es handelt sich hierbei um andere Personengruppen, als die auf eigenen Antrag hin versicherungspflichtig gewordenen Selbständigen, zu denen der Kläger gehört. Art.3 Grundgesetz fordert keine Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände.
Insgesamt erweist sich somit die Berufung des Klägers als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
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