Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 116/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 45/03 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 30. Mai 2003 zurückgewiesen, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 21.7.2003). Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das SG ist im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, es lägen Veröffentlichungen im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.3.2002 (B 1 KR 37/00 R = SozR 3-2500 § 31 Nr 8) nicht vor, die erwarten ließen, daß das streitige, für die Behandlung der Parkinson-Erkrankung zugelassene Arzneimittel "Cabaseril" (ein Dopaminagonist) für die hier streitige Behandlung von Restlesslegs-Syndromen (RLS) zugelassen werden könne - würde die Erweiterung der Zulassung vom Hersteller beantragt und nicht nur "angestrebt", wie von der "P ... GmbH" mit Schriftsatz vom 28.7.2003 im Hauptsacheverfahren (S 8 KR 115/03 SG Dortmund) mitgeteilt.
Das SG fußt dabei im wesentlichen und mit Recht auf dem Gutachten, das die Nervenärztin Dr. St ... im August 2002 für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) B ...-B ... e.V. erstellt hat. Ob diese Erkenntnisse überholt sind durch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.7.2003 übersandten Unterlagen oder durch die von der "P ... GmbH" mit Schriftsatz vom 28.7.2003 im Hauptsacheverfahren übermittelten Erkenntnisse und Faszikel, bedarf hier keiner Erörterung, denn die Beschwerde hat auch keinen Erfolg aus den weiteren, vom SG angeführten Gründen, zu denen die Beschwerdeführerin sich nicht geäußert hat.
Es fehlt über die bisherigen Erwägungen hinaus immer noch an der Glaubhaftmachung der weiteren vom BSG aaO geforderten Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsanspruchs, daß es sich nämlich um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung handelt. Die Feststellung, daß eine Erkrankung an RLS eine solche Qualität haben k a n n, etwa zu Depression und Selbsttötung führen k a n n, wie das die behandelnde Nervenärztin nach bestenfalls ca. einmonatiger Behandlung der Antragstellerin zu berichten weiß, ersetzt dabei nicht die Feststellung, daß und ggf. aus welchen Gründen ein solcher Zustand im konkreten Fall des Versicherten anzunehmen ist.
Es fehlt schließlich zudem auch immer noch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin behauptet zwar, außerstande zu sein, die Versorgung mit "Cabaseril" selbst sicherzustellen, weil das monatlich 353,52 Euro erfordere, während sie nur über Renteneinkünfte von monatlich 101,09 Euro verfüge; sie gibt aber zugleich an, über ein Sparguthaben nicht genannter Höhe zu verfügen, Eigentümerin eines PKW Baujahr 2001 und eines "Grundstückes mit Familienheim" zu sein, und hält es trotz Hinweises des SG nicht für nötig, Einkommensverhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen ihres Mannes offenzulegen. Der Senat kann danach nicht erkennen, daß es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, daß eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen könnte (§ 86 b Abs 2 S. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 193 Abs 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG)
Essen, den 10. Oktober 2003
Gründe:
Das SG ist im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, es lägen Veröffentlichungen im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.3.2002 (B 1 KR 37/00 R = SozR 3-2500 § 31 Nr 8) nicht vor, die erwarten ließen, daß das streitige, für die Behandlung der Parkinson-Erkrankung zugelassene Arzneimittel "Cabaseril" (ein Dopaminagonist) für die hier streitige Behandlung von Restlesslegs-Syndromen (RLS) zugelassen werden könne - würde die Erweiterung der Zulassung vom Hersteller beantragt und nicht nur "angestrebt", wie von der "P ... GmbH" mit Schriftsatz vom 28.7.2003 im Hauptsacheverfahren (S 8 KR 115/03 SG Dortmund) mitgeteilt.
Das SG fußt dabei im wesentlichen und mit Recht auf dem Gutachten, das die Nervenärztin Dr. St ... im August 2002 für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) B ...-B ... e.V. erstellt hat. Ob diese Erkenntnisse überholt sind durch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.7.2003 übersandten Unterlagen oder durch die von der "P ... GmbH" mit Schriftsatz vom 28.7.2003 im Hauptsacheverfahren übermittelten Erkenntnisse und Faszikel, bedarf hier keiner Erörterung, denn die Beschwerde hat auch keinen Erfolg aus den weiteren, vom SG angeführten Gründen, zu denen die Beschwerdeführerin sich nicht geäußert hat.
Es fehlt über die bisherigen Erwägungen hinaus immer noch an der Glaubhaftmachung der weiteren vom BSG aaO geforderten Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsanspruchs, daß es sich nämlich um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung handelt. Die Feststellung, daß eine Erkrankung an RLS eine solche Qualität haben k a n n, etwa zu Depression und Selbsttötung führen k a n n, wie das die behandelnde Nervenärztin nach bestenfalls ca. einmonatiger Behandlung der Antragstellerin zu berichten weiß, ersetzt dabei nicht die Feststellung, daß und ggf. aus welchen Gründen ein solcher Zustand im konkreten Fall des Versicherten anzunehmen ist.
Es fehlt schließlich zudem auch immer noch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin behauptet zwar, außerstande zu sein, die Versorgung mit "Cabaseril" selbst sicherzustellen, weil das monatlich 353,52 Euro erfordere, während sie nur über Renteneinkünfte von monatlich 101,09 Euro verfüge; sie gibt aber zugleich an, über ein Sparguthaben nicht genannter Höhe zu verfügen, Eigentümerin eines PKW Baujahr 2001 und eines "Grundstückes mit Familienheim" zu sein, und hält es trotz Hinweises des SG nicht für nötig, Einkommensverhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen ihres Mannes offenzulegen. Der Senat kann danach nicht erkennen, daß es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, daß eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen könnte (§ 86 b Abs 2 S. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 193 Abs 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG)
Essen, den 10. Oktober 2003
Rechtskraft
Aus
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