Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 382/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 195/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus dem Jahre 1992.
Der 1960 geborene Kläger hat nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens im Februar 1991 vom 01.04.1991 bis 31.10. 1991 als Sachbearbeiter bei einer Berufsgenossenschaft gearbeitet. Anschließend war er arbeitslos. Auf seinen Antrag vom 05.11.1991 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt Rosenheim mit Bescheid vom 28.02.1992 Arbeitslosenhilfe vom 15.11.1991 bis 31.10.1992 in Höhe von 288,60 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 800,- DM in Leistungsgruppe A/0.
Am 04.03.1992 schrieb das Arbeitsamt dem Kläger: Behördlicherseits sei bekannt geworden, dass er demnächst die Auszahlung einer Erbschaft zu erwarten habe. Sobald ihm Näheres bekannt sei, möge er den Auszahlungstermin und die Höhe des Betrages mitteilen.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 14.03.1992: Im September letzten Jahres sei sein Vater verstorben. Seine Mutter sei zur Alleinerbin eingesetzt worden. Er könne derzeit noch nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe ihm sein Pflichtteil ausgezahlt werde.
Am 20.05.1992 schrieb der Kläger dem Arbeitsamt: "Ich nehme Bezug auf meine Mitteilung vom 14.03.1992. Ich habe am 14.04.1992 eine Auszahlung in der Erbschaftsangelegenheit nach dem Tode meines Vaters erhalten. Meinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nehme ich daher mit Wirkung vom 14.04.1992 zurück. Ich bitte um Bekanntgabe des Betrages, den ich zurückzuerstatten habe".
Das Arbeitsamt stellte die laufenden Leistungen ab 26.05.1992 ein.
Mit Bescheid vom 01.06.1992 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 14.04.1992 auf. Die Leistungsvoraussetzungen seien wegen eigener Abmeldung ab 14.04.1992 weggefallen.
Mit Bescheid vom 10.06.1992 ordnete das Arbeitsamt die Erstattung der vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 geleisteten Zahungen in Höhe von 1.731,60 DM an.
Der Kläger focht die Bescheide vom 01.06.1992 und vom 10.06.1992 nicht an.
Einen Antrag des Klägers vom 24.08.1992 auf Stundung der Erstattungsforderung lehnte das Landesarbeitsamt Südbayern - Kasse Bogen - nach Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers am 24.11.1992 ab.
Daraufhin überwies der Kläger Ende November 1992 den Erstattungsbetrag.
Seit 01.04.1993 ist der Kläger bei der Bahnverwaltung in Rosenheim beschäftigt.
Mit Schreiben vom 25.08.1997, 29.10.1997 und 23.12.1997 ersuchte der Kläger um Überprüfung der seinerzeitigen Verwaltungsentscheidung.
Ihm sei seinerzeit gesagt worden, Vermögen über 8.000,- DM sei zu verwerten. Es habe nicht an ihm gelegen, das Arbeitsamt über den genauen Betrag der Pflichtteilsauszahlung zu informieren. Umgekehrt hätte das Arbeitsamt ihn nach Sondertatbeständen befragen müssen, die der Verwertung seines Vermögens entgegenstehen könnten. Insbesondere sei von Seiten des Arbeitsamtes nicht erwogen worden, ob das ererbte Vermögen nicht nach Herkunft, Zeitpunkt des Erwerbs und Höhe dem Aufbau und der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bzw. einer angemessenen Lebenshaltung vorbehalten sein müsse. Dies habe nach dem Abschluss seiner Ausbildung und der anschließenden Stellensuche auf der Hand gelegen. Er habe die Niederlassung als Anwalt für den Fall erwogen, dass seine Stellensuche längerfristig ergebnislos geblieben wäre. Er beantrage, so gestellt zu werden, wie er stehe, wenn er von Anfang an vollständig und richtig über seine sozialen Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten aufgeklärt worden wäre, und ihm die entsprechenden Leistungen ab 14.04. 1992 nachzuzahlen.
Mit Bescheid vom 29.01.1998 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Klägers ab. Dem Begehren des Klägers stehe die Ausschlussfrist von vier Jahren nach § 44 Abs.4 SGB X entgegen. Im Übrigen habe der Kläger ab 14.04.1992 auf die Arbeitslosenhilfe verzichtet. Ein Beratungsfehler liege nicht vor, so dass es keine Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gebe.
Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und vorgetragen: Am 14.04.1992 sei ihm aus seinem Pflichtteil ein Betrag von 55.000,- DM ausbezahlt worden, wovon nach Abzug der Rechtsanwaltsgebühren etwa 51.000,- DM verblieben seien.
Am 13.05.1992 habe er anlässlich eines Stellennachweises fernmündlich bei der Fachvermittlungsstelle der Beklagten in München, einem Herrn B. , gefragt, wie er sich weiter verhalten solle. Herr B. habe ihm gesagt, dass der Betrag bis auf einen Freibetrag von 8.000,- DM zu verwerten sei. Eine informatorische Ruhensberechnung habe ergeben, dass er bei etwa 42.000,- DM verwertbarem Vermögen und 1.750,- DM Bemessungsgrundlage 105 Wochen lang keine Leistungen beanspruchen könne.
Kurz darauf habe er Mitte Mai 1992 wegen eines Stellenangebotes mit seiner Arbeitsberaterin in Rosenheim, Frau D. , gesprochen. Von Frau D. habe er gleichfalls die Auskunft erhalten, Vermögen über 8.000,- DM sei zu verwerten.
Nach diesen gleichlautenden negativen Auskünften habe er seinen Antrag auf weitere Arbeitslosenhilfe zurückgenommen.
Tatsächlich habe er aber weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt.
Zu seiner seinerzeitigen finanziellen Lage: Bei Ergehen des Erstattungsbescheides vom 10.06.1992 hätten die Kosten der Lebenshaltung, dringend erforderliche Anschaffungen für die Wohnung sowie die Rückerstattung von Schulden aus der Ausbildung den Pflichtteilsbetrag bereits beträchtlich zusammenschmelzen lassen. Daher habe er sich gezwungen gesehen, im August 1992 vorsorglich einen Stundungsantrag zu stellen. Dieser sei am 24.11.1992 unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen abschlägig verbeschieden worden. Es seien zu diesem Zeitpunkt nurmehr 37.000,- DM übrig gewesen. Daraufhin habe er den geforderten Betrag erstattet. Trotz sparsamer Lebensführung sei ihm bei Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nurmehr etwa die Hälfte des Pflichtteilsbetrages verblieben gewesen. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den Pflichtteil bei längerer Arbeitslosigkeit ggf. voll aufzubrauchen.
Vielmehr hätte ihm der Pflichtteil vorrangig für andere Zielsetzungen belassen werden müssen.
Er habe Kapital zurückhalten müssen, um sich nötigenfalls als Rechtsanwalt niederlassen zu können. Zwar sei er grundsätzlich an jeder ausbildungsangemessenen Tätigkeit interessiert gewesen, wenn auch mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht, doch habe er den Zustand der Arbeitslosigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum andauern und sich alternativ als Rechtsanwalt niederlassen wollen, was mit Unkosten verbunden sei.
Zwar habe das BSG mit Urteil vom 21.03.1996 SozR 3-4100 § 137 Nr.5 das Sparguthaben eines arbeitslosen Habilitanden von 24.000,- DM für berücksichtigungsfähig gehalten. Dies habe das BSG damit begründet, dass der dortige Kläger den Sparbetrag nicht zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage benötige, da er aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, Promotion und sechsjähriger Assistententätigkeit an der Hochschule ausreichend qualifiziert sei. Dies sei bei ihm, dem Kläger, nicht der Fall gewesen. Er habe sich 1992 noch in der beruflichen Startphase befunden.
Da er den erhaltenen Pflichtteil wegen der Versagung von Arbeitslosenhilfe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts habe vorhalten müssen, sei er auch an der Gründung eines angemessenen Haushalts verhindert gewesen. Es seien einige dringende Anschaffungen in seiner Wohnung notwendig gewesen. Er habe sich auf ein Minimum beschränken müssen.
Das BSG lasse im Urteil vom 11.02.1976 SozR 4100 § 137 Nr.1 die Berücksichtigung von Vermögen auch insoweit entfallen, als es zur Deckung eines längerfristigen angemessenen Lebensunterhalts des Arbeitslosen notwendig sei. In dem zugrunde liegenden Fall habe ein mehrjährig arbeitsloser Chemiker Anfang 1972 von zwei Verwandten 70.000,- DM zwecks Deckung seines Lebensunterhalts als Geschenk erhalten. Das BSG habe die Berücksichtigung dieser Schenkung bei der Arbeitslosenhilfe unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für unzumutbar gehalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.11.1999 unter Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten geltend gemachten Gründe als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, den DGB-Rechtssekretär R., Berufung eingelegt.
Eine Begründung der Berufung seitens des Prozessbevollmächtigten erfolgte trotz mehrfacher Erinnerung nicht. Vielmehr legte dieser am 25.02.2003 das Mandat nieder.
In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2003 hat der Kläger den zwischen ihm und dem DGB geführten Schriftwechsel vorgelegt. Dieser wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Des Weiteren hat der Kläger geltend gemacht, ihm müsse Gelegenheit zum weiteren Sachvortrag, ggf. zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten gegeben werden.
Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, hilfsweise, das Urteil des SG vom 18.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14.04.1992 bis 31.03.1993 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 v.H. seit 14.04.1992 zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.
Der Senat durfte trotz des Vertagungsantrags des Klägers entscheiden, ohne das rechtliche Gehör nach § 62 SGG zu verletzen.
Grundsätzlich hat zwar jeder Beteiligte das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung von einem eingearbeiteten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Wenn er daran durch Umstände gehindert ist, die ihm nicht zuzurechnen sind, ist die mündliche Verhandlung auf seinen Antrag hin zu vertagen. Im vorliegenden Fall haben aber sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch der Kläger selbst ihre prozessuale Mitwirkung- bzw. Förderungspflicht verletzt (zur Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten s. §§ 73 Abs.4 SGG, 85 Abs.2 ZPO, dazu BVerwG NJW 2001, 2735 mit Rechtsprechungshinweisen).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 18.11.1999 wurde am 22.05.2000 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Begründung und ohne Anträge eingelegt. Mit Schreiben vom 25.05. 2000 forderte der Senat den Klägervertreter auf, die Berufung zu begründen. Mit Schreiben vom 08.09.2000 wurde der Klägervertreter erinnert. Mit Schreiben vom 08.10.2001 fragte der Senat beim Klägervertreter an, ob das Verfahren weiter betrieben werden solle. Am 22.01.2003 wurden die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2003 geladen. Die Ladung wurde dem Kläger am 23.01.2003 zugestellt. Am 06.02.2003 wurden die Beteiligten auf einen neu bestimmten Termin am 27.02.2003 umgeladen. Die Ladung wurde dem Kläger am 10.02.2003 zugestellt. Am 25.02.2003 erfolgte die Niederlegung des Mandats durch den Klägervertreter.
Die Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm eingereichte Schriftwechsel haben hierzu Folgendes ergeben: Mit Schreiben vom 05.07.2000 ersuchte der Klägervertreter den Kläger, sich mit ihm wegen einer Berufungsbegründung in Verbindung zu setzen, nachdem er selbst in der ersten Instanz alle denkbaren Argumente bereits vorgetragen habe. Nachfolgend, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sei es einige Male telefonisch hin und her gegangen. Eine Terminsvereinbarung sei nicht möglich gewesen, aus welchen Gründen sei ihm nicht erinnerlich.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 an den Klägervertreter hat der Kläger dann wegen der Berufungsbegründung nachgefragt und seine Vorstellungen hierzu dargelegt. Hierauf sei er, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, gekommen, da er bis zu diesem Zeitpunkt nicht - wie sonst üblich - eine Abschrift erhalten habe. Eine Reaktion seines Prozessbevollmächtigten auf dieses Schreiben sei ihm nicht erinnerlich.
Nach der ersten Ladung des Senats zum 13.02.2003 habe er beim DGB telefonisch nachgefragt, was denn nun in der Sache geschehen sei. Aus dem eingereichten Schriftwechsel geht hervor, dass dieses Telefonat am 07.02.2003 stattgefunden hat, ohne dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beim DGB erreichen konnte, was aber dann am 10.02.2003 geschah. DGB-Rechtssekretär R. habe ihm, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, gesagt, er wolle die Berufung noch am selben Tag begründen.
In der Folgewoche habe er beim DGB telefonisch nachgefragt, jedoch ohne Erfolg. Schließlich habe er in einem Schreiben vom 18.02.2003 an die Gewerkschaft der Eisenbahner um anderweitigen Rechtsschutz gebeten. Das entsprechende Fax vom 18.02.2003 hat der Kläger gleichfalls vorgelegt.
Mit Fax vom 25.02.2003 an den Senat, abgesandt um 21.o2 Uhr, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt.
Mit weiterem Fax gleichfalls vom 25.02.2003 an den Kläger, abgesandt um 21.o2 Uhr, hat der Klägervertreter dem Kläger die Mandatsniederlegung sowie einen vom 09.02.2003 datierten Entwurf einer Berufungsbegründung übermittelt.
Das Verschulden des Klägervertreters für die Verzögerung des Verfahrens liegt auf der Hand. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom 30.04.2001 mit dessen Maßgaben für die Fortführung des Verfahrens war der Klägervertreter gehalten, die Berufungsbegründung einzureichen, erst recht nach der Anfrage des Senats vom 08.10.2001, ob das Verfahren weiter betrieben werden solle. Ganz offensichtlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Klagebegehren wenig Aussicht auf Erfolg eingeräumt, wollte aber das Mandat nicht ablehnen oder niederlegen, bis ihm der Kläger von sich aus am 18.02.2003 das Vertrauen entzog.
Der Kläger seinerseits hat dem Prozessbevollmächtigten nach dessen Nachfrage vom 05.07.2000 erst mit Schreiben vom 30.04. 2001 eine Maßgabe für die Berufungsbegründung gegeben und hat dann nahezu zwei Jahre von sich aus nichts unternommen, um den Fortgang des Verfahrens zu fördern, ggf. sich von seinem Prozessbevollmächtigten zu trennen. Vielmehr ist er erst nach Erhalt der ersten Terminsladung am 23.01.2003 ab 07.02.2003 nachdrücklich beim DGB bzw. seinem Prozessbevollmächtigten wegen einer Berufungsbegründung vorstellig geworden und hat sich erst am 18.02.2003 von seinem Prozessbevollmächtigten getrennt. Der Kläger hätte sich aber, um seine prozessuale Interessen zu wahren, von sich aus früher und nachdrücklicher um das Betreiben des Berufungsverfahrens kümmern, ggf. den Prozessbevollmächtigen wechseln müssen. Die rechtzeitige Bestellung und damit auch der rechtzeitige Wechsel des Prozessbevollmächtigten, wenn dieser angezeigt ist, liegt im Verantwortungsbereich des Beteiligten, vgl. BSGE 1, 280).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat es nicht für angemessen gehalten, dem Vertagungsantrag des Klägers stattzugeben (§ 227 Abs.1 ZPO).
In der Sache war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Streitig ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides vom 29.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 31.03.1993 zu verurteilen.
Dabei handelt es sich um ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, soweit dem für die Zeit vom 14.04.1992 bis 31.10.1992 der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 entgegensteht. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28.02.1992 Arbeitlosenhilfe vom 15.11. 1991 bis 31.10.1992 bewilligt. Die Aufhebung der Bewilligung ab 14.04.1992 erstreckt sich demnach bis zum 31.10.1992. Die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitsosenhilfe ab 14.04.1992 durch den Bescheid vom 01.06.1992 bildet ihrerseits den Rechtsgrund für die Anordnung der Erstattung der dem Kläger für die Zeit vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 bereits geleisteten Arbeitslosenhilfe durch den Bescheid vom 10.06.1992 (§ 50 Abs.1 Satz 1 SGB X).
Die Sachprüfung im Rahmen des Zugunstenverfahrens ist unter den gegebenen Umständen durch § 44 Abs.4 SGB X nur zum Teil eingeschränkt.
Nach dem Urteil des BSG vom 06.03.1991 (SozR 3-1300 § 44 Nr.1) hat die Verwaltung nicht zu prüfen, ob ein unanfechtbarer belastender Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn er in den letzten vier Jahren vor dem Überprüfungsantrag keine Wirkungen mehr hatte, die durch die Aufhebung und Ersetzung dieses Verwaltungsakts beseitigt werden können. Der Kläger hat den Zugunstenantrag mit Schreiben vom 25.08.1997 gestellt. Die vier davor liegenden Kalenderjahre sind die Jahre 1996 bis 1993. Demnach wäre die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 01.06.1996 nicht zu prüfen, da dieser nur die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 31.10.1992 aufgehoben hat.
Der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 bildete jedoch die rechtliche Grundlage für den Erstattungsbescheid vom 10.06.1992, worin das Arbeitsamt die Erstattung der bereits für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 geleisteten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.731,60 DM angeordnet hat. Insoweit hat das BSG mit Urteil vom 12.12.1996 (SozR 3-1300 § 44 Nr.19) entschieden, dass die Vierjahresfrist des § 44 Abs.4 SGB X die Überprüfung länger zurückliegender Rückforderungsbescheide nicht einschränke.
Dies bedeutet, dass die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 25.08.1997 hin die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 01.06.1992 zu prüfen hatte, wobei dessen Rechtswidrigkeit allerdings nur zur erneuten Auszahlung der dem Kläger für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 zustehenden und von ihm erstatteten Arbeitlosenhilfe führen könnte, nicht aber zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die dem Bewilligungsabschnitt vom 26.05.1992 bis 31.10.1992 darüber hinaus zuzuordnende Arbeitslosenhilfe nachträglich zu leisten. Insoweit greift die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X zu Lasten des Klägers ein.
Die Prüfung in der Sache ergibt, dass der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 rechtmäßig war. Der Bescheid stützt sich darauf, dass der Kläger seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe aufgrund der Auszahlung des Pflichtteils mit Schreiben vom 20.05.1992 rückwirkend ab 14.04.1992 zurückgenommen hat. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Ein Antrag ist aber nach § 134 Abs.1 Nr.1 AFG Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe wäre allerdings trotz des Schreibens vom 20.05.1992 gleichwohl gegeben und der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 damit rechtswidrig, wenn der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden müsste, als ob er den Antrag nicht zurückgenommen hätte, und wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Übrigen auch über den 13.04.1992 hinaus gegeben gewesen wären. Für die Rücknahme eines Antrags kann insoweit nichts anderes gelten als für den Antrag (hierzu s. BSG vom 24.03.1988 in BSGE 63, 112).
Ein solcher Herstellungsanspruch wäre dann gegeben, wenn der Kläger seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe aufgrund einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten nach § 14 SGB I zurückgenommen hat.
Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht ganz unabhängig vom Inhalt der Gespräche des Klägers mit den Arbeitsberatern - bzw. Vermittlern B. und D. schon deswegen nicht verletzt, da sie erkennbar nicht als Arbeitsberater bzw. Vermittler B. oder D., sondern als "Arbeitsamt Rosenheim. Der Direktor "unter dem Kennzeichen der Leistungsabteilung (III 122) und der Nebenstelle des Sachbearbeiters der Leistungsabteilung (266) den Kläger schriftlich um Mitteilung der Höhe des Auszahlungsbetrages gebeten hat. Das Arbeitsamt konnte sich daher darauf verlassen, dass der Kläger dieser Stelle Näheres über seine Erbschaft bzw. seinen Pflichtteil mitteilen würde; es stellt aber keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten dar, wenn andere Stellen - der Fachvermittlungsdienst in München, die Arbeitsberaterin der Vermittlungsabteilung in Rosenheim -, dem Kläger möglicherweise eine unvollständige Auskunft gegeben haben bzw. ihn nicht nach näheren Umständen bezüglich einer Berücksichtigung seines Pflichtteils gefragt haben.
Es haben sich auch nach der Schilderung des Klägers weder Herr B. vom Fachvermittlungsdienst in München anläßlich des mit ihm geführten Telefonats, noch die Arbeitsberaterin D. anläßlich der Vorsprache des Klägers diesem gegenüber den Anschein gegeben, für eine verbindliche und vollständige Auskunft bezüglich der Anrechnung des Pflichtteils auf die Arbeitslosenhilfe zuständig zu sein.
Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn er sich vor der Rücknahme des Antrags auf Arbeitslosenhilfe nicht mit der zuständigen und ihm bekannten Leistungsabteilung des Arbeitsamts in Verbindung gesetzt hat. Damit muss der Kläger an der Rücknahme seines Arbeitslosenhilfe-Antrags mit Wirkung ab 14.04.1992 in seinem Schreiben vom 20.05.1992 festgehalten werden.
Das bedeutet, dass der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 schon allein aufgrund der Rücknahme des Antrags des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit dessen Schreiben vom 20.05.1992 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen ist.
Zu prüfen ist, ob innerhalb des Aufhebungszeitraums vom 14.04. 1992 bis 31.10.1992 eine wesentliche Änderung dergestalt eingetreten ist, dass der Kläger aufgrund einer nachfolgenden Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten so zu stellen ist, als ob er einen Wiederbewilligungsantrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt hätte. Eine solche Unterstellung für die Vergangenheit wäre für einen Leistungsanspruch des Klägers erforderlich, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nach §§ 100 Abs.1, 134 Abs.4 AFG gleichzeitig gegeben sein müssen.
Die nachfolgende Kontaktaufnahme, die der Kläger in diesem Zusammenhang erwähnt hat, ist sein Stundungsantrag vom 24.08. 1992, anläßlich dessen er der Kasse Bogen des Landesarbeitsamts Südbayern seine Vermögensverhältnisse dargelegt hat. Soweit im Zusammenhang mit diesem Antrag auf Stundung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Beklagten ein Wiederbewilligungsantrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe zu unterstellen wäre, könnte sich dieser innerhalb des Aufhebungszeitraums bis zum 31.10.1992 allerdings nicht auswirken. Es müsste hierfür nämlich der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 beseitigt werden. Dem steht aber, wie oben ausgeführt, ab dem Ablauf des Erstattungszeitraums vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X entgegen (da ab 26.05.1992 der Aufhebungsbescheid nicht mehr Grundlage einer Erstattungsforderung ist; zur Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X im Rahmen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.1 s.von Wulffen-Wiesner Rdz.22 zu § 48). Demgegenüber könnte sich die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X bei Unterstellen eines Wiederbewilligungsantrages auf Arbeitslosenhilfe seitens des Klägers für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 01.11.1992 nicht auswirken, da einer Wiederbewilligung ab 01.11.1992 kein Verwaltungsakt entgegensteht.
Es kann aber der Kläger im Zusammenhang mit seinem Stundungsantrag vom 24.08.1992 nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er einen Wiederbewilligungsantrag gestellt. Es fehlt an einer Verletzung der Aufklärunspflicht durch die Beklagte.
Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung einer Pflicht der Beklagten, dem Kläger umfassend über mögliche Tatbestände zu beraten, aufgrund derer der erhaltene Pflichtteil ganz oder zum Teil von einer Anrechnung auszunehmen gewesen wäre, gilt das bereits oben Gesagte. Die Einzugsstelle der Beklagten, bei der Stundungsanträge eingehen, ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob möglicherweise der zugrunde liegende Erstattungsbescheid nicht rechtmäßig gewesen sein könnte, bzw. dem Antragsteller entsprechende Hinweise zu geben. Derartiges konnte auch der Kläger nicht erwarten. Er hat nach seinem Vortrag auch seinerseits nicht etwa einen Erlass-Antrag gestellt, in dem er die Gründe für den Erstattungsbescheid in irgendeiner Weise infrage gestellt hätte.
Es fehlt also auch für die Zeit seit der Rücknahme des Antrags auf Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 20.05.1992 und der darauf folgenden Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 14.04.1992 an einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht seitens der Beklagten, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Klägers auf nachträgliche Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe begründen könnte.
Sonstige Vorgänge, in denen eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht seitens der Beklagten gesehen werden könnte, hat der Kläger nicht angegeben.
Nachdem daher der Kläger an der Rücknahme seines Antrags auf Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 20.05.1992 festgehalten werden muss und der Beklagten jedenfalls innerhalb des streitigen Zeitraums bis zum 31.03.1993 keine Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht anzulasten ist, aufgrund derer zu Gunsten des Klägers im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Wiederbewilligungsantrag auf Arbeitslosenhilfe zu unterstellen ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, dem Kläger vom 14.04.1992 bis 31.03.1993 nachträglich Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Ein Eingehen des Senats auf die Ausführungen des Klägers zu den sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, insbesondere zur Bedürftigkeit, war daher nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus dem Jahre 1992.
Der 1960 geborene Kläger hat nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens im Februar 1991 vom 01.04.1991 bis 31.10. 1991 als Sachbearbeiter bei einer Berufsgenossenschaft gearbeitet. Anschließend war er arbeitslos. Auf seinen Antrag vom 05.11.1991 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt Rosenheim mit Bescheid vom 28.02.1992 Arbeitslosenhilfe vom 15.11.1991 bis 31.10.1992 in Höhe von 288,60 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 800,- DM in Leistungsgruppe A/0.
Am 04.03.1992 schrieb das Arbeitsamt dem Kläger: Behördlicherseits sei bekannt geworden, dass er demnächst die Auszahlung einer Erbschaft zu erwarten habe. Sobald ihm Näheres bekannt sei, möge er den Auszahlungstermin und die Höhe des Betrages mitteilen.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 14.03.1992: Im September letzten Jahres sei sein Vater verstorben. Seine Mutter sei zur Alleinerbin eingesetzt worden. Er könne derzeit noch nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe ihm sein Pflichtteil ausgezahlt werde.
Am 20.05.1992 schrieb der Kläger dem Arbeitsamt: "Ich nehme Bezug auf meine Mitteilung vom 14.03.1992. Ich habe am 14.04.1992 eine Auszahlung in der Erbschaftsangelegenheit nach dem Tode meines Vaters erhalten. Meinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nehme ich daher mit Wirkung vom 14.04.1992 zurück. Ich bitte um Bekanntgabe des Betrages, den ich zurückzuerstatten habe".
Das Arbeitsamt stellte die laufenden Leistungen ab 26.05.1992 ein.
Mit Bescheid vom 01.06.1992 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 14.04.1992 auf. Die Leistungsvoraussetzungen seien wegen eigener Abmeldung ab 14.04.1992 weggefallen.
Mit Bescheid vom 10.06.1992 ordnete das Arbeitsamt die Erstattung der vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 geleisteten Zahungen in Höhe von 1.731,60 DM an.
Der Kläger focht die Bescheide vom 01.06.1992 und vom 10.06.1992 nicht an.
Einen Antrag des Klägers vom 24.08.1992 auf Stundung der Erstattungsforderung lehnte das Landesarbeitsamt Südbayern - Kasse Bogen - nach Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers am 24.11.1992 ab.
Daraufhin überwies der Kläger Ende November 1992 den Erstattungsbetrag.
Seit 01.04.1993 ist der Kläger bei der Bahnverwaltung in Rosenheim beschäftigt.
Mit Schreiben vom 25.08.1997, 29.10.1997 und 23.12.1997 ersuchte der Kläger um Überprüfung der seinerzeitigen Verwaltungsentscheidung.
Ihm sei seinerzeit gesagt worden, Vermögen über 8.000,- DM sei zu verwerten. Es habe nicht an ihm gelegen, das Arbeitsamt über den genauen Betrag der Pflichtteilsauszahlung zu informieren. Umgekehrt hätte das Arbeitsamt ihn nach Sondertatbeständen befragen müssen, die der Verwertung seines Vermögens entgegenstehen könnten. Insbesondere sei von Seiten des Arbeitsamtes nicht erwogen worden, ob das ererbte Vermögen nicht nach Herkunft, Zeitpunkt des Erwerbs und Höhe dem Aufbau und der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bzw. einer angemessenen Lebenshaltung vorbehalten sein müsse. Dies habe nach dem Abschluss seiner Ausbildung und der anschließenden Stellensuche auf der Hand gelegen. Er habe die Niederlassung als Anwalt für den Fall erwogen, dass seine Stellensuche längerfristig ergebnislos geblieben wäre. Er beantrage, so gestellt zu werden, wie er stehe, wenn er von Anfang an vollständig und richtig über seine sozialen Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten aufgeklärt worden wäre, und ihm die entsprechenden Leistungen ab 14.04. 1992 nachzuzahlen.
Mit Bescheid vom 29.01.1998 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Klägers ab. Dem Begehren des Klägers stehe die Ausschlussfrist von vier Jahren nach § 44 Abs.4 SGB X entgegen. Im Übrigen habe der Kläger ab 14.04.1992 auf die Arbeitslosenhilfe verzichtet. Ein Beratungsfehler liege nicht vor, so dass es keine Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gebe.
Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und vorgetragen: Am 14.04.1992 sei ihm aus seinem Pflichtteil ein Betrag von 55.000,- DM ausbezahlt worden, wovon nach Abzug der Rechtsanwaltsgebühren etwa 51.000,- DM verblieben seien.
Am 13.05.1992 habe er anlässlich eines Stellennachweises fernmündlich bei der Fachvermittlungsstelle der Beklagten in München, einem Herrn B. , gefragt, wie er sich weiter verhalten solle. Herr B. habe ihm gesagt, dass der Betrag bis auf einen Freibetrag von 8.000,- DM zu verwerten sei. Eine informatorische Ruhensberechnung habe ergeben, dass er bei etwa 42.000,- DM verwertbarem Vermögen und 1.750,- DM Bemessungsgrundlage 105 Wochen lang keine Leistungen beanspruchen könne.
Kurz darauf habe er Mitte Mai 1992 wegen eines Stellenangebotes mit seiner Arbeitsberaterin in Rosenheim, Frau D. , gesprochen. Von Frau D. habe er gleichfalls die Auskunft erhalten, Vermögen über 8.000,- DM sei zu verwerten.
Nach diesen gleichlautenden negativen Auskünften habe er seinen Antrag auf weitere Arbeitslosenhilfe zurückgenommen.
Tatsächlich habe er aber weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt.
Zu seiner seinerzeitigen finanziellen Lage: Bei Ergehen des Erstattungsbescheides vom 10.06.1992 hätten die Kosten der Lebenshaltung, dringend erforderliche Anschaffungen für die Wohnung sowie die Rückerstattung von Schulden aus der Ausbildung den Pflichtteilsbetrag bereits beträchtlich zusammenschmelzen lassen. Daher habe er sich gezwungen gesehen, im August 1992 vorsorglich einen Stundungsantrag zu stellen. Dieser sei am 24.11.1992 unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen abschlägig verbeschieden worden. Es seien zu diesem Zeitpunkt nurmehr 37.000,- DM übrig gewesen. Daraufhin habe er den geforderten Betrag erstattet. Trotz sparsamer Lebensführung sei ihm bei Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nurmehr etwa die Hälfte des Pflichtteilsbetrages verblieben gewesen. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den Pflichtteil bei längerer Arbeitslosigkeit ggf. voll aufzubrauchen.
Vielmehr hätte ihm der Pflichtteil vorrangig für andere Zielsetzungen belassen werden müssen.
Er habe Kapital zurückhalten müssen, um sich nötigenfalls als Rechtsanwalt niederlassen zu können. Zwar sei er grundsätzlich an jeder ausbildungsangemessenen Tätigkeit interessiert gewesen, wenn auch mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht, doch habe er den Zustand der Arbeitslosigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum andauern und sich alternativ als Rechtsanwalt niederlassen wollen, was mit Unkosten verbunden sei.
Zwar habe das BSG mit Urteil vom 21.03.1996 SozR 3-4100 § 137 Nr.5 das Sparguthaben eines arbeitslosen Habilitanden von 24.000,- DM für berücksichtigungsfähig gehalten. Dies habe das BSG damit begründet, dass der dortige Kläger den Sparbetrag nicht zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage benötige, da er aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, Promotion und sechsjähriger Assistententätigkeit an der Hochschule ausreichend qualifiziert sei. Dies sei bei ihm, dem Kläger, nicht der Fall gewesen. Er habe sich 1992 noch in der beruflichen Startphase befunden.
Da er den erhaltenen Pflichtteil wegen der Versagung von Arbeitslosenhilfe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts habe vorhalten müssen, sei er auch an der Gründung eines angemessenen Haushalts verhindert gewesen. Es seien einige dringende Anschaffungen in seiner Wohnung notwendig gewesen. Er habe sich auf ein Minimum beschränken müssen.
Das BSG lasse im Urteil vom 11.02.1976 SozR 4100 § 137 Nr.1 die Berücksichtigung von Vermögen auch insoweit entfallen, als es zur Deckung eines längerfristigen angemessenen Lebensunterhalts des Arbeitslosen notwendig sei. In dem zugrunde liegenden Fall habe ein mehrjährig arbeitsloser Chemiker Anfang 1972 von zwei Verwandten 70.000,- DM zwecks Deckung seines Lebensunterhalts als Geschenk erhalten. Das BSG habe die Berücksichtigung dieser Schenkung bei der Arbeitslosenhilfe unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für unzumutbar gehalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.11.1999 unter Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten geltend gemachten Gründe als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, den DGB-Rechtssekretär R., Berufung eingelegt.
Eine Begründung der Berufung seitens des Prozessbevollmächtigten erfolgte trotz mehrfacher Erinnerung nicht. Vielmehr legte dieser am 25.02.2003 das Mandat nieder.
In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2003 hat der Kläger den zwischen ihm und dem DGB geführten Schriftwechsel vorgelegt. Dieser wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Des Weiteren hat der Kläger geltend gemacht, ihm müsse Gelegenheit zum weiteren Sachvortrag, ggf. zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten gegeben werden.
Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, hilfsweise, das Urteil des SG vom 18.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14.04.1992 bis 31.03.1993 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 v.H. seit 14.04.1992 zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.
Der Senat durfte trotz des Vertagungsantrags des Klägers entscheiden, ohne das rechtliche Gehör nach § 62 SGG zu verletzen.
Grundsätzlich hat zwar jeder Beteiligte das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung von einem eingearbeiteten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Wenn er daran durch Umstände gehindert ist, die ihm nicht zuzurechnen sind, ist die mündliche Verhandlung auf seinen Antrag hin zu vertagen. Im vorliegenden Fall haben aber sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch der Kläger selbst ihre prozessuale Mitwirkung- bzw. Förderungspflicht verletzt (zur Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten s. §§ 73 Abs.4 SGG, 85 Abs.2 ZPO, dazu BVerwG NJW 2001, 2735 mit Rechtsprechungshinweisen).
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 18.11.1999 wurde am 22.05.2000 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Begründung und ohne Anträge eingelegt. Mit Schreiben vom 25.05. 2000 forderte der Senat den Klägervertreter auf, die Berufung zu begründen. Mit Schreiben vom 08.09.2000 wurde der Klägervertreter erinnert. Mit Schreiben vom 08.10.2001 fragte der Senat beim Klägervertreter an, ob das Verfahren weiter betrieben werden solle. Am 22.01.2003 wurden die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2003 geladen. Die Ladung wurde dem Kläger am 23.01.2003 zugestellt. Am 06.02.2003 wurden die Beteiligten auf einen neu bestimmten Termin am 27.02.2003 umgeladen. Die Ladung wurde dem Kläger am 10.02.2003 zugestellt. Am 25.02.2003 erfolgte die Niederlegung des Mandats durch den Klägervertreter.
Die Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm eingereichte Schriftwechsel haben hierzu Folgendes ergeben: Mit Schreiben vom 05.07.2000 ersuchte der Klägervertreter den Kläger, sich mit ihm wegen einer Berufungsbegründung in Verbindung zu setzen, nachdem er selbst in der ersten Instanz alle denkbaren Argumente bereits vorgetragen habe. Nachfolgend, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sei es einige Male telefonisch hin und her gegangen. Eine Terminsvereinbarung sei nicht möglich gewesen, aus welchen Gründen sei ihm nicht erinnerlich.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 an den Klägervertreter hat der Kläger dann wegen der Berufungsbegründung nachgefragt und seine Vorstellungen hierzu dargelegt. Hierauf sei er, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, gekommen, da er bis zu diesem Zeitpunkt nicht - wie sonst üblich - eine Abschrift erhalten habe. Eine Reaktion seines Prozessbevollmächtigten auf dieses Schreiben sei ihm nicht erinnerlich.
Nach der ersten Ladung des Senats zum 13.02.2003 habe er beim DGB telefonisch nachgefragt, was denn nun in der Sache geschehen sei. Aus dem eingereichten Schriftwechsel geht hervor, dass dieses Telefonat am 07.02.2003 stattgefunden hat, ohne dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beim DGB erreichen konnte, was aber dann am 10.02.2003 geschah. DGB-Rechtssekretär R. habe ihm, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, gesagt, er wolle die Berufung noch am selben Tag begründen.
In der Folgewoche habe er beim DGB telefonisch nachgefragt, jedoch ohne Erfolg. Schließlich habe er in einem Schreiben vom 18.02.2003 an die Gewerkschaft der Eisenbahner um anderweitigen Rechtsschutz gebeten. Das entsprechende Fax vom 18.02.2003 hat der Kläger gleichfalls vorgelegt.
Mit Fax vom 25.02.2003 an den Senat, abgesandt um 21.o2 Uhr, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt.
Mit weiterem Fax gleichfalls vom 25.02.2003 an den Kläger, abgesandt um 21.o2 Uhr, hat der Klägervertreter dem Kläger die Mandatsniederlegung sowie einen vom 09.02.2003 datierten Entwurf einer Berufungsbegründung übermittelt.
Das Verschulden des Klägervertreters für die Verzögerung des Verfahrens liegt auf der Hand. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom 30.04.2001 mit dessen Maßgaben für die Fortführung des Verfahrens war der Klägervertreter gehalten, die Berufungsbegründung einzureichen, erst recht nach der Anfrage des Senats vom 08.10.2001, ob das Verfahren weiter betrieben werden solle. Ganz offensichtlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Klagebegehren wenig Aussicht auf Erfolg eingeräumt, wollte aber das Mandat nicht ablehnen oder niederlegen, bis ihm der Kläger von sich aus am 18.02.2003 das Vertrauen entzog.
Der Kläger seinerseits hat dem Prozessbevollmächtigten nach dessen Nachfrage vom 05.07.2000 erst mit Schreiben vom 30.04. 2001 eine Maßgabe für die Berufungsbegründung gegeben und hat dann nahezu zwei Jahre von sich aus nichts unternommen, um den Fortgang des Verfahrens zu fördern, ggf. sich von seinem Prozessbevollmächtigten zu trennen. Vielmehr ist er erst nach Erhalt der ersten Terminsladung am 23.01.2003 ab 07.02.2003 nachdrücklich beim DGB bzw. seinem Prozessbevollmächtigten wegen einer Berufungsbegründung vorstellig geworden und hat sich erst am 18.02.2003 von seinem Prozessbevollmächtigten getrennt. Der Kläger hätte sich aber, um seine prozessuale Interessen zu wahren, von sich aus früher und nachdrücklicher um das Betreiben des Berufungsverfahrens kümmern, ggf. den Prozessbevollmächtigen wechseln müssen. Die rechtzeitige Bestellung und damit auch der rechtzeitige Wechsel des Prozessbevollmächtigten, wenn dieser angezeigt ist, liegt im Verantwortungsbereich des Beteiligten, vgl. BSGE 1, 280).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat es nicht für angemessen gehalten, dem Vertagungsantrag des Klägers stattzugeben (§ 227 Abs.1 ZPO).
In der Sache war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Streitig ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides vom 29.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 31.03.1993 zu verurteilen.
Dabei handelt es sich um ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, soweit dem für die Zeit vom 14.04.1992 bis 31.10.1992 der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 entgegensteht. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28.02.1992 Arbeitlosenhilfe vom 15.11. 1991 bis 31.10.1992 bewilligt. Die Aufhebung der Bewilligung ab 14.04.1992 erstreckt sich demnach bis zum 31.10.1992. Die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitsosenhilfe ab 14.04.1992 durch den Bescheid vom 01.06.1992 bildet ihrerseits den Rechtsgrund für die Anordnung der Erstattung der dem Kläger für die Zeit vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 bereits geleisteten Arbeitslosenhilfe durch den Bescheid vom 10.06.1992 (§ 50 Abs.1 Satz 1 SGB X).
Die Sachprüfung im Rahmen des Zugunstenverfahrens ist unter den gegebenen Umständen durch § 44 Abs.4 SGB X nur zum Teil eingeschränkt.
Nach dem Urteil des BSG vom 06.03.1991 (SozR 3-1300 § 44 Nr.1) hat die Verwaltung nicht zu prüfen, ob ein unanfechtbarer belastender Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn er in den letzten vier Jahren vor dem Überprüfungsantrag keine Wirkungen mehr hatte, die durch die Aufhebung und Ersetzung dieses Verwaltungsakts beseitigt werden können. Der Kläger hat den Zugunstenantrag mit Schreiben vom 25.08.1997 gestellt. Die vier davor liegenden Kalenderjahre sind die Jahre 1996 bis 1993. Demnach wäre die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 01.06.1996 nicht zu prüfen, da dieser nur die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 31.10.1992 aufgehoben hat.
Der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 bildete jedoch die rechtliche Grundlage für den Erstattungsbescheid vom 10.06.1992, worin das Arbeitsamt die Erstattung der bereits für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 geleisteten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.731,60 DM angeordnet hat. Insoweit hat das BSG mit Urteil vom 12.12.1996 (SozR 3-1300 § 44 Nr.19) entschieden, dass die Vierjahresfrist des § 44 Abs.4 SGB X die Überprüfung länger zurückliegender Rückforderungsbescheide nicht einschränke.
Dies bedeutet, dass die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 25.08.1997 hin die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 01.06.1992 zu prüfen hatte, wobei dessen Rechtswidrigkeit allerdings nur zur erneuten Auszahlung der dem Kläger für den Zeitraum vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 zustehenden und von ihm erstatteten Arbeitlosenhilfe führen könnte, nicht aber zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die dem Bewilligungsabschnitt vom 26.05.1992 bis 31.10.1992 darüber hinaus zuzuordnende Arbeitslosenhilfe nachträglich zu leisten. Insoweit greift die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X zu Lasten des Klägers ein.
Die Prüfung in der Sache ergibt, dass der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 rechtmäßig war. Der Bescheid stützt sich darauf, dass der Kläger seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe aufgrund der Auszahlung des Pflichtteils mit Schreiben vom 20.05.1992 rückwirkend ab 14.04.1992 zurückgenommen hat. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Ein Antrag ist aber nach § 134 Abs.1 Nr.1 AFG Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe wäre allerdings trotz des Schreibens vom 20.05.1992 gleichwohl gegeben und der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 damit rechtswidrig, wenn der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden müsste, als ob er den Antrag nicht zurückgenommen hätte, und wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Übrigen auch über den 13.04.1992 hinaus gegeben gewesen wären. Für die Rücknahme eines Antrags kann insoweit nichts anderes gelten als für den Antrag (hierzu s. BSG vom 24.03.1988 in BSGE 63, 112).
Ein solcher Herstellungsanspruch wäre dann gegeben, wenn der Kläger seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe aufgrund einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten nach § 14 SGB I zurückgenommen hat.
Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht ganz unabhängig vom Inhalt der Gespräche des Klägers mit den Arbeitsberatern - bzw. Vermittlern B. und D. schon deswegen nicht verletzt, da sie erkennbar nicht als Arbeitsberater bzw. Vermittler B. oder D., sondern als "Arbeitsamt Rosenheim. Der Direktor "unter dem Kennzeichen der Leistungsabteilung (III 122) und der Nebenstelle des Sachbearbeiters der Leistungsabteilung (266) den Kläger schriftlich um Mitteilung der Höhe des Auszahlungsbetrages gebeten hat. Das Arbeitsamt konnte sich daher darauf verlassen, dass der Kläger dieser Stelle Näheres über seine Erbschaft bzw. seinen Pflichtteil mitteilen würde; es stellt aber keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten dar, wenn andere Stellen - der Fachvermittlungsdienst in München, die Arbeitsberaterin der Vermittlungsabteilung in Rosenheim -, dem Kläger möglicherweise eine unvollständige Auskunft gegeben haben bzw. ihn nicht nach näheren Umständen bezüglich einer Berücksichtigung seines Pflichtteils gefragt haben.
Es haben sich auch nach der Schilderung des Klägers weder Herr B. vom Fachvermittlungsdienst in München anläßlich des mit ihm geführten Telefonats, noch die Arbeitsberaterin D. anläßlich der Vorsprache des Klägers diesem gegenüber den Anschein gegeben, für eine verbindliche und vollständige Auskunft bezüglich der Anrechnung des Pflichtteils auf die Arbeitslosenhilfe zuständig zu sein.
Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn er sich vor der Rücknahme des Antrags auf Arbeitslosenhilfe nicht mit der zuständigen und ihm bekannten Leistungsabteilung des Arbeitsamts in Verbindung gesetzt hat. Damit muss der Kläger an der Rücknahme seines Arbeitslosenhilfe-Antrags mit Wirkung ab 14.04.1992 in seinem Schreiben vom 20.05.1992 festgehalten werden.
Das bedeutet, dass der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 schon allein aufgrund der Rücknahme des Antrags des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit dessen Schreiben vom 20.05.1992 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen ist.
Zu prüfen ist, ob innerhalb des Aufhebungszeitraums vom 14.04. 1992 bis 31.10.1992 eine wesentliche Änderung dergestalt eingetreten ist, dass der Kläger aufgrund einer nachfolgenden Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten so zu stellen ist, als ob er einen Wiederbewilligungsantrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt hätte. Eine solche Unterstellung für die Vergangenheit wäre für einen Leistungsanspruch des Klägers erforderlich, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nach §§ 100 Abs.1, 134 Abs.4 AFG gleichzeitig gegeben sein müssen.
Die nachfolgende Kontaktaufnahme, die der Kläger in diesem Zusammenhang erwähnt hat, ist sein Stundungsantrag vom 24.08. 1992, anläßlich dessen er der Kasse Bogen des Landesarbeitsamts Südbayern seine Vermögensverhältnisse dargelegt hat. Soweit im Zusammenhang mit diesem Antrag auf Stundung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Beklagten ein Wiederbewilligungsantrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe zu unterstellen wäre, könnte sich dieser innerhalb des Aufhebungszeitraums bis zum 31.10.1992 allerdings nicht auswirken. Es müsste hierfür nämlich der Aufhebungsbescheid vom 01.06.1992 beseitigt werden. Dem steht aber, wie oben ausgeführt, ab dem Ablauf des Erstattungszeitraums vom 14.04.1992 bis 25.05.1992 die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X entgegen (da ab 26.05.1992 der Aufhebungsbescheid nicht mehr Grundlage einer Erstattungsforderung ist; zur Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X im Rahmen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.1 s.von Wulffen-Wiesner Rdz.22 zu § 48). Demgegenüber könnte sich die Ausschlussfrist des § 44 Abs.4 SGB X bei Unterstellen eines Wiederbewilligungsantrages auf Arbeitslosenhilfe seitens des Klägers für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 01.11.1992 nicht auswirken, da einer Wiederbewilligung ab 01.11.1992 kein Verwaltungsakt entgegensteht.
Es kann aber der Kläger im Zusammenhang mit seinem Stundungsantrag vom 24.08.1992 nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er einen Wiederbewilligungsantrag gestellt. Es fehlt an einer Verletzung der Aufklärunspflicht durch die Beklagte.
Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung einer Pflicht der Beklagten, dem Kläger umfassend über mögliche Tatbestände zu beraten, aufgrund derer der erhaltene Pflichtteil ganz oder zum Teil von einer Anrechnung auszunehmen gewesen wäre, gilt das bereits oben Gesagte. Die Einzugsstelle der Beklagten, bei der Stundungsanträge eingehen, ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob möglicherweise der zugrunde liegende Erstattungsbescheid nicht rechtmäßig gewesen sein könnte, bzw. dem Antragsteller entsprechende Hinweise zu geben. Derartiges konnte auch der Kläger nicht erwarten. Er hat nach seinem Vortrag auch seinerseits nicht etwa einen Erlass-Antrag gestellt, in dem er die Gründe für den Erstattungsbescheid in irgendeiner Weise infrage gestellt hätte.
Es fehlt also auch für die Zeit seit der Rücknahme des Antrags auf Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 20.05.1992 und der darauf folgenden Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 14.04.1992 an einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht seitens der Beklagten, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Klägers auf nachträgliche Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe begründen könnte.
Sonstige Vorgänge, in denen eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht seitens der Beklagten gesehen werden könnte, hat der Kläger nicht angegeben.
Nachdem daher der Kläger an der Rücknahme seines Antrags auf Arbeitslosenhilfe mit Schreiben vom 20.05.1992 festgehalten werden muss und der Beklagten jedenfalls innerhalb des streitigen Zeitraums bis zum 31.03.1993 keine Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht anzulasten ist, aufgrund derer zu Gunsten des Klägers im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Wiederbewilligungsantrag auf Arbeitslosenhilfe zu unterstellen ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, dem Kläger vom 14.04.1992 bis 31.03.1993 nachträglich Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Ein Eingehen des Senats auf die Ausführungen des Klägers zu den sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, insbesondere zur Bedürftigkeit, war daher nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
Login
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