Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 144/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 402/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 203/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit sowie die Erstattung von Leistungen streitig.
Der am 1945 geborene Kläger, Elektriker, ist seit 1990 überwiegend bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und bezog zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 12.05.1999 unterbreitete ihm die Beklagte postalisch mit Rechtsfolgenbelehrung ein Arbeitsangebot als Elektro-Installateur beim Diakonischen Werk des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks R. e.V. Am 19.05.1999 teilte das Diakonische Werk der Beklagten mit, der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil er mit der Begründung abgesagt habe, wenn die Arbeit über drei Monate dauere, habe er kein Interesse. Der Kläger äußerte sich dahingehend, er habe sich am 19.05. 1999 persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt. Dort sei vereinbart worden, dass er nach einer Bedenkzeit am nächsten Morgen um 8.00 Uhr Bescheid geben würde. Nachdem Frau W. von der Diakonie um 8.15 Uhr zurückgerufen habe, habe er erklärt, dass er sich vorstellen könne, diese Arbeit eventuell für drei Monate auszuführen, es aber länger einfach (oder eigentlich) für sinnlos halte. Sein "privates Kontrastprogramm" werde er nicht mehr wie früher einem Arbeitsverhältnis unterordnen.
Mit Bescheid vom 13.08.1999 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.05. bis 11.08.1999 fest. Das Angebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Es sei insbesondere zumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung habe nicht vorgelegen. Gleichzeitig wurde die Bewilligung der Leistung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 20.05. 1999 bis 31.07.1999 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben und der Kläger zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 2.907,59 auf- gefordert. Den Widerspruch vom 13.09.1999 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück.
Mit Urteil vom 27.09.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die Gründe für das Fehlschlagen des Vermittlungsversuchs seien vom Kläger zu vertreten. Zwar könne er nach Art.12 Grundgesetz nicht gezwungen werden, die vom Arbeitsamt angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, doch habe er gegenüber der Solidargemeinschaft der in der Arbeitslosenversicherung versicherten Arbeitnehmer bzw. gegenüber dem Steuerzahler die Verpflichtung, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die ihm nachgewiesene Arbeitsgelegenheit zu nutzen. Er müsse sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse eines vernünfti- gen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, verhalten würde. In diesem Sinne habe es dem Kläger oblegen, sich bei der persönlichen Vorstellung bei dem Arbeitgeber als interessierter Stellenbewerber zu geben, jedenfalls von sich aus nicht Äußerungen zu machen, von denen er habe annehmen müssen, dass sie den Arbeitgeber von einer Einstellung abhalten würden. Für die Ablehnung des Arbeitsangebotes habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund gehabt. Nach 10-jähriger überwiegender Arbeitslosigkeit bzw. fast 4-jähriger unterbrochener Arbeitslosigkeit sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, den Kläger in seinen Beruf als Elektriker zu vermitteln. Denn die Vermitt- lung in Arbeit gehe dem Bezug von Leistungen vor. Auch läge keine besondere Härte vor. Denn diese setze voraus, dass der Kläger irrtümlich und entschuldbar das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen habe. Dafür seien aber weder Gründe vorgetragen worden, noch würden sich solche aus dem Sachverhalt ergeben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger trotz der langjährigen Arbeitslosigkeit nicht bereit gewesen sei, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen gerechtfertigt. Die Beklagte habe daher die Entschei- dung über die Bewilligung von Alhi nach § 48 SGB X aufzuheben gehabt. Nach § 50 SGB X sei der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten.
Im Berufungsverfahren wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2003 wies der Vorsitzende die Beklagte darauf hin, dass im Bescheid vom 13.08.1999 die Bewilligung der Alhi nur bis zum 31.07.1999 aufgehoben worden sei, so dass der Kläger für die Zeit vom 01.08. bis 11.08.1999 einen Anspruch auf Alhi habe. Daraufhin erklärte die Beklagte, dass sie dem Kläger für diesen Zeitraum Alhi nachzahlen würde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2002 sowie den Bescheid vom 13.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 aufzuheben und für diese Zeit Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 27.09.2002 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 13.08.1999 und 21.12.1999 nicht zu beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 Dittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 12.05.1999 eine Arbeit als Elektro-Installateur beim Diakonischen Werk des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks R. e.V. mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet. Unstreitig ist ein Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des Klägers nicht zustande gekommen, weil dieser sich lediglich bereit erklärt hat, drei Monate die angebotene Arbeit auszuführen. Das Arbeitsangebot war zumutbar und entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit sowie die Erstattung von Leistungen streitig.
Der am 1945 geborene Kläger, Elektriker, ist seit 1990 überwiegend bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und bezog zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 12.05.1999 unterbreitete ihm die Beklagte postalisch mit Rechtsfolgenbelehrung ein Arbeitsangebot als Elektro-Installateur beim Diakonischen Werk des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks R. e.V. Am 19.05.1999 teilte das Diakonische Werk der Beklagten mit, der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil er mit der Begründung abgesagt habe, wenn die Arbeit über drei Monate dauere, habe er kein Interesse. Der Kläger äußerte sich dahingehend, er habe sich am 19.05. 1999 persönlich beim Arbeitgeber vorgestellt. Dort sei vereinbart worden, dass er nach einer Bedenkzeit am nächsten Morgen um 8.00 Uhr Bescheid geben würde. Nachdem Frau W. von der Diakonie um 8.15 Uhr zurückgerufen habe, habe er erklärt, dass er sich vorstellen könne, diese Arbeit eventuell für drei Monate auszuführen, es aber länger einfach (oder eigentlich) für sinnlos halte. Sein "privates Kontrastprogramm" werde er nicht mehr wie früher einem Arbeitsverhältnis unterordnen.
Mit Bescheid vom 13.08.1999 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.05. bis 11.08.1999 fest. Das Angebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Es sei insbesondere zumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung habe nicht vorgelegen. Gleichzeitig wurde die Bewilligung der Leistung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 20.05. 1999 bis 31.07.1999 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben und der Kläger zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 2.907,59 auf- gefordert. Den Widerspruch vom 13.09.1999 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück.
Mit Urteil vom 27.09.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die Gründe für das Fehlschlagen des Vermittlungsversuchs seien vom Kläger zu vertreten. Zwar könne er nach Art.12 Grundgesetz nicht gezwungen werden, die vom Arbeitsamt angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, doch habe er gegenüber der Solidargemeinschaft der in der Arbeitslosenversicherung versicherten Arbeitnehmer bzw. gegenüber dem Steuerzahler die Verpflichtung, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die ihm nachgewiesene Arbeitsgelegenheit zu nutzen. Er müsse sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse eines vernünfti- gen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, verhalten würde. In diesem Sinne habe es dem Kläger oblegen, sich bei der persönlichen Vorstellung bei dem Arbeitgeber als interessierter Stellenbewerber zu geben, jedenfalls von sich aus nicht Äußerungen zu machen, von denen er habe annehmen müssen, dass sie den Arbeitgeber von einer Einstellung abhalten würden. Für die Ablehnung des Arbeitsangebotes habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund gehabt. Nach 10-jähriger überwiegender Arbeitslosigkeit bzw. fast 4-jähriger unterbrochener Arbeitslosigkeit sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, den Kläger in seinen Beruf als Elektriker zu vermitteln. Denn die Vermitt- lung in Arbeit gehe dem Bezug von Leistungen vor. Auch läge keine besondere Härte vor. Denn diese setze voraus, dass der Kläger irrtümlich und entschuldbar das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen habe. Dafür seien aber weder Gründe vorgetragen worden, noch würden sich solche aus dem Sachverhalt ergeben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger trotz der langjährigen Arbeitslosigkeit nicht bereit gewesen sei, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen gerechtfertigt. Die Beklagte habe daher die Entschei- dung über die Bewilligung von Alhi nach § 48 SGB X aufzuheben gehabt. Nach § 50 SGB X sei der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten.
Im Berufungsverfahren wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2003 wies der Vorsitzende die Beklagte darauf hin, dass im Bescheid vom 13.08.1999 die Bewilligung der Alhi nur bis zum 31.07.1999 aufgehoben worden sei, so dass der Kläger für die Zeit vom 01.08. bis 11.08.1999 einen Anspruch auf Alhi habe. Daraufhin erklärte die Beklagte, dass sie dem Kläger für diesen Zeitraum Alhi nachzahlen würde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2002 sowie den Bescheid vom 13.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 aufzuheben und für diese Zeit Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 27.09.2002 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 13.08.1999 und 21.12.1999 nicht zu beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 Dittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 12.05.1999 eine Arbeit als Elektro-Installateur beim Diakonischen Werk des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks R. e.V. mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet. Unstreitig ist ein Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des Klägers nicht zustande gekommen, weil dieser sich lediglich bereit erklärt hat, drei Monate die angebotene Arbeit auszuführen. Das Arbeitsangebot war zumutbar und entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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