L 12 KA 15/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 KA 711/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 92/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den Prozessvergleich vom 13. November 2002 beendet ist.
II. Der Kläger hat dem Beklagten die weiteren durch den Widerruf des Prozessvergleiches entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war im Quartal 2/96 als Allgemeinarzt in W. niedergelassen und nahm an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Prüfungsausschuss Ärzte Oberpfalz hat mit Bescheid vom 21. Juli 1997 im Quartal 2/96 einen Regress der durch Verordnung physikalischer Leistungen entstandenen Kosten in Höhe von 10 % wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise gegen den Kläger festgesetzt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. April 1998 zurückgewiesen. Die dagegen zum Sozialgericht München erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 6. März 2001 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12. Juli 2001 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Beim Senat waren zudem anhängig Verfahren des Klägers wegen der Verordnung physikalisch-medizinischer Leistungen in den Quar- talen 4/96 (Az.: L 12 KA 18/03, vormals L 12 KA 176/01), 1/97 (Az.: L 12 KA 19/03, vormals L 12 KA 177/01), wegen eines Arzneimittelregresses im Quartal 4/97 (Az.: L 12 KA 16/03, vormals L 12 KA 149/01) sowie eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Az.: L 12 KA 17/03 NZB (vormals L 12 KA 162/01 NZB) betreffend Kürzungen bei den Besuchen und Wegepauschalen im Quartal 2/97.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2002 hat der Vorsitzende eine vergleichsweise Erledigung aller Verfahren angeregt. Zwischen den Beteiligten kam nach Besprechung der Sach- und Rechtslage folgender Vergleich zu Stande: 1. Die AOK Bayern und der Verband der Angestellten-Krankenkas sen e.V. verzichten im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf ein Drittel des im Quartal 4/97 aus gesprochenen Arzneiregresses. 2. Der Kläger nimmt dieses Angebot an. Er erklärt im Übrigen, dass ein Verfahren wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld von ihm nicht angestrebt wird. Gleichzeitig erklärt er die Rücknahme der Berufungen in den Verfahren L 12 KA 148/01, L 12 KA 149/01, L 12 KA 176/01, L 12 KA 177/01 und die Rück nahme der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren L 12 KA 162/01 NZB. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die vorgenann ten Rechtsstreitigkeiten durch diesen Vergleich in vollem Umfang ihre Erledigung gefunden haben.

Die Niederschrift enthält den Vermerk "vorgelesen und genehmigt". Die mündliche Verhandlung dauerte insgesamt eine Stunde und 15 Minuten, wobei sie für 15 Minuten unterbrochen war. Mit Schriftsatz vom 20. November 2002 hat der Kläger gegen den Vergleich Widerspruch eingelegt und die Zustimmung zu dem Ver- gleich widerrufen. In dem Vergleich hätten die genannten Rechts- streitigkeiten nicht in vollem Umfang ihre Erledigung gefunden. Durch seine dem Landessozialgericht bekannte Erkrankung liege eine Schwächung der körperlichen und geistigen Gesundheit vor. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2002 hat der Kläger nochmals seine vermeintliche Zustimmung zu der Niederschrift vom 13. November 2002 widerrufen. Diese Niederschrift sei sittenwidrig und stelle eine eklatante Verletzung der Menschenwürde dar. Er strebe weiterhin die von ihm beantragte Entscheidung des Berufungsgerichts an. Er habe seine Klage wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz beiseite gelegt. Es könne kein Zusammen- hang zwischen den von der AOK erlassenen 1.600,00 DM und dem be- drohten Leben des Berufungsklägers hergestellt werden. Er wolle nach reichlichen Überlegungen selbst über die Einreichung oder Nichteinreichung seiner Klage bei dem Gericht in Weiden/Oberpfalz entscheiden dürfen. Im Übrigen enthält der Schriftsatz Ausführungen zur Sache selbst (Wirtschaftlichkeitsprüfung, Regresse). Der Senat hat wegen des Widerrufs des Klägers die Streitsa- che unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt (Az.: L 12 KA 166/02). Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Januar 2003 hat der Kläger ergänzende Ausführungen zur Sache selbst (physikalisch-medizinische Verordnungen, Medikamentenverordnungen, Hausbesuchstätigkeit) gemacht. In dem daraufhin anberaumten Erörterungstermin vom 29. Januar 2003 haben die Berichtserstatter darauf hingewiesen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 20. November 2002, 21. November 2002 und 14. Januar 2003 nicht ansatzweise eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vom 13. November 2002 bzw. der darin enthaltenen Rücknahmen der Berufungen in den seinerzeit terminierten Streitigkeiten und der beim Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde ergäbe. Daraufhin hat der Kläger erklärt, dass er den Widerruf des Vergleichs vom 13. November 2002 zurücknehme und ausdrücklich erkläre, dass er an diesem Prozessvergleich festhalte und zu ihm stehe. Mit abermaligem Schriftsatz vom 16. Februar 2003 hat der Kläger unter dem Betreff "Unwirksamkeit eines rechtswidrig geschlossenen Vergleichs" vorgetragen, dass es unbestritten bleibe, dass er in seinen Klageschriften und Berufungsklageschriften schrift- lich sowie in den Verhandlungen beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht mündlich zu keinem Zeitpunkt weder seine Bereitschaft noch die Absicht signalisiert und erklärt habe, dass er den unwürdigen, diffamatorischen Begründungen der "offensichtlichen Missverhältnisse" durch den Beklagten zustimme und damit in der Konsequenz seine Klagen zurücknehme. Es bleibe unbestritten, dass allein von dem Beklagten und Berufungsbeklagten der rechtliche Begriff "Vergleich" in die Berufungsverhandlung eingeworfen worden sei und das Berufungsgericht daraufhin prompt mit dem Verlassen des Sitzungssaales reagiert habe, ohne den Kläger zu befragen, ob er überhaupt wisse, was ein Vergleich sei und ob er bei der Schließung eines Vergleiches mitzuwirken bereit sei. Ein Vergleich sei mit dem Kläger nicht geschlossen worden. Die Gegenpartei sei infolge des demonstrativ ablehnenden Verhaltens des Klägers nicht berechtigt und befugt gewesen, dem Berufungsgericht nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal einen Vergleich vorzutragen. Es sei unbestritten, dass das Berufungsgericht nach Rückkehr in den Sitzungssaal den Kläger nicht befragt habe, ob ein Vergleich unter seiner einbezogenen Mitwirkung zu Stande gekommen sei und was der Kläger auf das Vorbringen des Beklagten im Gegenzug erklärt habe. Sei es rechtens, dass der Kläger im Gegenzug keine Erklärung abzugeben gehabt habe? Habe er ohne seine einbezogene Mitwirkung und Zustimmung mit dem Diktat des Vergleiches einverstanden sein müssen? Es sei unbestritten, dass der Kläger das Diktat des Vergleiches zum ersten Mal gehört habe, zumal das Berufungsgericht, den Kläger übergehend, erklärt habe, "da nehmen wir die Hausbesuche gleich mit rein", und, nachdem sich der Beklagte eine Viertelstunde gegen den Willen des Klägers hätte beraten können, dem Kläger wenigstens zehn Sekunden zum Verstehen des Diktates des Vergleiches eingeräumt hätte werden müssen. Sei es rechtens, dass der Kläger ein Diktat ohne seinen Kommentar oder seine Stellungnahme, ohne seine gefragte Meinung dazu abrupt anzuerkennen gehabt habe?

Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. März 2001 (Az.: S 33 KA 711/98) sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. April 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers vom 11.08.1997 gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 21. Juli 1997 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Vertreterin der Beigeladenen zu 2) stellt den Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit mit dem Az.: L 12 KA 15/03 beendet ist.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten (Quartal 2/96 GKV-VOW-PHYS), die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 33 KA 711/98 und die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts (L 12 KA 15/03, vormals L 12 KA 166/02, vormals L 12 KA 147/01) zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist durch den Prozessvergleich vom 13. November 2000 und die darin enthaltene Berufungsrücknahme beendet.

Der Prozessvergleich, der im SGG nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt wird, weist nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BSG, SozR 1500 § 101 Nr.8; BVerwG, NJW 94, 2306; BGHZ 79, 71) eine Doppelnatur auf. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Das bedeutet nicht, dass der Prozessvergleich in eine Prozesshandlung und ein Rechtsgeschäft aufzuspalten wäre, die getrennt nebeneinander stehen. Vielmehr bildet er eine Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiellen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung. Der Senat kann keine Gesichtspunkte erkennen, die die prozessuale oder materielle Wirksamkeit des Prozessvergleiches in Frage stellen könnten. Zwischen den Beteiligten ist ein Vergleich zu Stande gekommen, in dem sowohl die Beigeladenen zu 2) und 3) als auch der Kläger durch gegenseitiges Nachgeben den zwischen ihnen bestehenden Streit u.a. über die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Klägers bei den physikalisch-medizinischen Behandlungen im Quartal 2/96 beseitigt haben. Das Nachgeben der Beigeladenen zu 2) und 3) bestand darin, dass sie auf ein Drittel des ihnen durch den Bescheid des Beklagten vom 20. September 1999 zugesprochenen Regressbetrages in Höhe von 4.668,06 DM verzichten. Im Gegenzug hat der Kläger dieses Angebot angenommen und jeweils die Rücknahme der Berufungen in den Verfahren L 12 KA 148/01, L 12 KA 149/01, L 12 KA 176/01, L 12 KA 177/01 und die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren L 12 KA 162/01 NZB erklärt. Soweit der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 16. Februar 2003 nach Ablauf von drei Monaten geltend gemacht hat, dass er zu keinem Zeitpunkt weder seine Bereitschaft noch die Absicht signalisiert habe, den "Begründungen der offensichtlichen Missverhältnisse" zuzustimmen und damit in der Konsequenz seine Klage zurückzunehmen, und dass der Vergleich ohne seine Mitwirkung und ohne seine Zustimmung geschlossen worden sei, widerspricht dies diametral dem tatsächlichen Geschehensablauf. Der Inhalt des Vergleichs wurde vielmehr im Verhandlungstermin am 13. November 2002 eingehend bereits vor dem Diktat des Vergleichstextes auch mit dem Kläger besprochen. Erst als der Kläger und auch die übrigen Anwesenden ihr Einverständnis mit dem Vergleich erklärt hatten, wurde der Vergleichstext protokolliert. Der Vergleichstext wurde sodann dem Kläger und den übrigen Anwesenden vorgelesen und von diesen - ausdrücklich auch vom Kläger - genehmigt. So ergibt es sich aus der Niederschrift vom 13. November 2002 und genauso hat es sich nach der authentischen Kenntnis der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats auch zugetragen. Die nunmehrigen anders lautenden Einwendungen des Klägers lassen sich nach Auffassung des Senats nur so erklären, dass der Kläger nach der Verhandlung - wieder zu Hause angekommen - seine Zustimmung zum Vergleich und die erklärten Rücknahmen der Berufungen und der Nichtzulassungsbeschwerde bereut hat. Deswegen hat er mit Schriftsatz vom 20. November 2002 seine Zustimmung zum Vergleich im Termin vom 13. November 2002 widerrufen. Damit gibt der Kläger selbst zu, dass er dem Vergleich ursprünglich zugestimmt hatte und seine Berufungen bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte. Hierfür sprechen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. November 2002, wonach er "nach reichlichen Überlegungen" selbst über die Einreichung oder Nichteinreichung seiner Klage bei dem Gericht in Weiden/Oberpfalz (wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz) entscheiden wolle. Der Senat hat wegen des Widerrufs der Zustimmung durch den Kläger dessen Streitsachen unter neuem Aktenzeichen fortgeführt. In dem daraufhin anberaumten Erörterungstermin hat der Kläger nach Besprechung der Sach- und Rechtslage erklärt: "Ich nehme meinen Widerruf des Vergleiches vom 13. November 2002 zurück und erkläre ausdrücklich, dass ich an diesem Prozessvergleich festhalte und zu ihm stehe". Damit hat der Kläger ein zweites Mal dem Prozessvergleich vom 13. November 2002 und den darin enthaltenen Berufungsrücknahmen bzw. der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zugestimmt. Auch diese Erklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Gleichwohl stellt der Kläger auch diese Erklärung mit dem schon erwähnten Schreiben vom 16. Februar 2003 in Abrede und behauptet seinerseits, er habe nur erklärt, wenn es die Rechtsgrundlage erfordere, nehme er seinen Antrag auf Unwirksamkeit des rechtswidrigen Vergleiches zurück. Das Berufungsgericht habe dem Kläger zugesagt, die rechtliche Grundlage dafür anzugeben und insoweit auszuführen, dass ein allein von dem Beklagten und vor dem Berufungsgericht, gegen den Willen, ohne Einbezug in die Mitwirkung des Klägers geschlossener Prozessvergleich rechtsgültig sei. Auch diese Erklärung des Klägers steht in diametralem Widerspruch zu der tatsächlichen im Erörterungstermin abgegebenen unbedingten Erklärung des Klägers vom 29. Januar 2003 und entspricht nicht der Wahrheit. Nach Auffassung des Senats ist auch von einer konkludenten Zustimmung des Beklagten, der im Verhandlungstermin vom 13. November 2002 selbst nicht anwesend war, zu dem Prozessvergleich vom 13. November 2002 auszugehen. Dem Beklagten wurde die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2002 am 15. November 2002 zugesandt, er hat darauf keinerlei Einwendungen gegen diesen Vergleich und die endgültige Erledigung aller beim Senat anhängigen Streitsachen erhoben. Damit liegt eine konkludente Zustimmung des Beklagten zu dem Vergleich vom 13. November 2002 mit seinen materiell-rechtlichen und prozessualen Wirkungen vor. Aber selbst wenn man eine solche konkludente Zustimmung seitens des Beklagten verneinen wollte, wäre der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen L 12 KA 15/03 gleichwohl beendet. Dann verbliebe es jedenfalls bei dem zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 3) einerseits und dem Kläger andererseits geschlossenen Vergleich gemäß Ziffern 1 und 2, in dem u.a. der Kläger die Rücknahme der Berufung hinsichtlich des Rechtsstreits mit dem jetzigen Az.: L 12 KA 15/03 erklärt hat. Eine diesbezügliche Mitwirkung des Beklagten war in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht notwendig, da die vom Beklagten erlassenen Bescheide in den streitgegenständlichen Verfahren durch den Vergleichsabschluss keine Beeinträchtigung erfahren haben. Dies gilt auch für das Quartal 4/97, in dem die Beigeladenen zu 2) und zu 3) auf ein Drittel des zu ihren Gunsten ausgesprochenen Arzneiregresses verzich- tet haben. Auch hier bleibt der Bescheid des Beklagten vom 20. September 1999 in seinem Bestand durch den Vergleichsschluss völlig unverändert, die Beigeladenen zu 2) und zu 3) verzichten lediglich teilweise auf eine ihnen eingeräumte Rechtsposition. Selbst wenn - wie nicht - der Kläger dem Prozessvergleich am 13. November 2002 nicht zugestimmt hätte, so läge gleichwohl eine Zustimmung zu diesem Vergleichstext und den darin enthaltenen Rücknahmen der Berufungen bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde durch die im Erörterungstermin am 29. Januar 2003 abgegebene Erklärung vor. Aus dem selben Grund wäre auch ein wirksamer Widerruf der Zustimmung zu dem Prozessvergleich am 13. November 2002 durch den Schriftsatz vom 20. November 2002 im Ergebnis ohne Bedeutung, weil der Kläger im Erörterungstermin am 29. Januar 2003 diesem Vergleichstext mit all seinen Konsequenzen wiederum zugestimmt hat. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB für einen Widerruf der Zustimmung des Klägers zu dem Prozessvergleich vom 13. November 2002 und die Voraussetzungen des § 199 Abs.1 SGG i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO für den Widerruf der Berufungsrücknahme bzw. der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Senat konnte darüber hinaus weder im Verhandlungstermin am 13. November 2002 noch im Erörterungstermin am 29. Januar 2003 Anzeichen der vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. November 2002 angesprochenen "Schwächung der geistigen Gesundheit" feststellen. Nach alledem hat der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen L 12 KA 15/03 durch den Prozessvergleich vom 13. November 2002 bzw. durch die im Prozessvergleich enthaltene Rücknahme der Berufung seine Erledigung gefunden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.4 SGG a.F.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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