Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 P 14/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 32/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25. März 1002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 20.12.1995 bis 12.01. 1998 für die am 25.04.1998 verstorbene Mutter der Kläger streitig.
Am 28.12.1995 (Eingang bei der Beklagten am 09.01.1996) beantragte der Kläger zu 1) für seine am 23.07.1913 geborene und am 25.04.1998 verstorbene Mutter die Bewilligung von Pflegegeld.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) ein. Dr.S. stellte in seinem Gutachten vom 15.03.1996 als pflegebegründende Diagnosen einen Morbus Parkinson, eine Involutionsdepression und eine Herzinsuffizienz fest. Bei der allein lebenden Versicherten wurde lediglich im Bereich der Mobilität ein gelegentlicher Hilfebedarf beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung festgestellt. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wurde ein Hilfebedarf beim Einkaufen (2-mal wöchentlich) und beim Beheizen der Wohnung (7-mal wöchentlich/Holzofen) mit einem Zeitaufwand von 30 Minuten angegeben. Pflegebedürftigkeit im Sinne des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde verneint. Unter Hinweis auf das Gutachtensergebnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1996 eine Leistungsgewährung ab.
Mit Widerspruch wurde vom Kläger zu 1) geltend gemacht, seine Mutter sei ohne eine täglich mindestens 1,5 Stunden dauernde Befürsorgung und Bevormundung nicht existenzfähig. Hinzu käme durchschnittlich täglich mindestens eine Stunde hauswirtschaftlicher Versorgung. Soweit seine Mutter noch Körperpflege und Ernährung allein bewältigen könne, sei dies lediglich das Ergebnis der täglichen Pflege und funktioniere nur durch die tägliche Betreuung. Im Hinblick auf dieses Vorbringen veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung durch den MDK. Im Gutachten vom 26.07.1996 wurde wiederum die Auffassung vertreten, erhebliche Pflegebedürftigkeit liege nicht vor. Im Bereich der Grundpflege würden nur Minuten anfallen, da die Verrichtungen nach Aufforderung selbständig durchgeführt werden könnten. Es überwiege die hauswirtschaftliche Hilfestellung. Mit Bescheid vom 30.07.1996 wurde demgemäß erneut die Gewährung von Pflegegeld abgelehnt. Dagegen wandte der Kläger zu 1) im Wesentlichen ein, aufgrund der geistigen und seelischen Krankheit/Behinderung seiner Mutter sei eine täglich mindestens 1,5 Stunden dauernde Hilfeleistung zwingend notwendig. Zu diesem Vorbringen holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme des MDK ein. In der Stellungnahme vom 06.09.1996 wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis zur endgültigen Abklärung sei ein Bericht des behandelnden Neurologen, Herrn H. , eingeholt worden. Daraus gehe hervor, dass die Versicherte an vasculärer Demenz, Alterspsychose, transenilem essentiellen Tremor und einem Parkinsonsyndrom leide. Zur Pflege- und Versorgungssituation habe Dr.H. geschildert: "Sohn versorgt die Patientin und hilft beim Einkaufen, sonst Patientin überwiegend selbständig. Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege bestehe keiner, ebenso wenig im Bereich der Ernährung. Im Bereich der Mobilität sei die Versicherte lediglich beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung auf Hilfe angewiesen. Im hauswirtschaftlichen Bereich sei Hilfe erforderlich, beim Einkaufen sowie beim Reinigen der Wohnung und beim Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung." Zusammenfassend ergebe sich aus dem Bericht des behandelnden Arztes, dass die Versicherte im Bereich der Grundpflege noch größtenteils selbständig sei und die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung eindeutig überwiege. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.1997 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit den Ergebnissen der eingeholten Gutachten.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger zu 1) im Wesentlichen vorgetragen, der Widerspruchsbescheid vom 03.02.1997 räume zwar zu Recht Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ein, sehe aber den zeitlichen Aufwand hierfür zu Unrecht unter 1 1/2 Stunden im Tagesdurchschnitt an. Über die bereits festgestellte Pflegebedürftigkeit hinaus sei weitere Grundpflege wegen Funktionsstörungen des Bewegungsapparates (kein alleiniges Treppensteigen oder Verlassen der Wohnung), Funktionsstörungen der Sinnesorgane (Schwindel beim Bücken, dadurch mehrfache Stürze) und endogener Psychose erforderlich. Mit Schreiben vom 04.06.1998 hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, dass sich die Mutter der Kläger seit 13.01.1998 zur vollständigen Pflege im Alten- und Pflegeheim befinde. Ab diesem Zeitpunkt habe Pflegestufe I vorgelegen, ab 01.04.1998 Pflegestufe II (MDK-Gutachten vom 27.05.1998). Es würden Leistungen der vollstationären Pflege erbracht. Nach Beiziehung zahlreicher medizinischer Befunde, insbesondere auch der Krankengeschichte von "S. " hat das SG in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2001 die Krankenschwester E. F. und die Altenpflegerin Frau G. R. als Zeuginnen einvernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 25.03.2002 hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Bekundungen der einvernommenen Zeuginnen gestützt.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, eine nachvollziehbare Begründung, dass die erforderlichen 45 Minuten nicht erreicht worden seien, läge nicht vor. Im Gegenteil sei ein weiterer Grundpflegebedarf sowohl vom MDK als auch von Dr.H. festgestellt worden. Weiter rügt der Kläger zu 1), dass ihm nicht die vollständigen Unterlagen von "S. " zur Akteneinsicht übersandt worden seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 25.03.2002 und unter Aufhebung der Bescheide vom 19.03.1996 und 30.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1997 zu verurteilen, ihnen als Rechtsnachfolger für die am 25.04.1998 verstorbene Mutter für die Zeit vom 20.12.1995 bis 12.01.1998 Leistungen der Pflegestufe I zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden Gutachten vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass bei der verstorbenen Mutter der Kläger bezüglich des streitigen Zeitraums die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe I nicht vorgelegen haben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der verstorbenen Mutter der Kläger für die Zeit vom 20.12.1995 bis 12.01.1998 Leistungen der Pflegestufe I nicht zustanden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegenden MDK-Gutachten und der Bekundungen der vom SG einvernommenen Zeuginnen fest.
Hinzuweisen ist darauf, dass dem Kläger sämtliche medizinische Unterlagen vom "S. " zur Akteneinsicht übersandt wurden. Darüber hinausgehende Unterlagen wurden seitens des "S. " weder dem SG noch dem Landessozialgericht zur Verfügung gestellt.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.03.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 20.12.1995 bis 12.01. 1998 für die am 25.04.1998 verstorbene Mutter der Kläger streitig.
Am 28.12.1995 (Eingang bei der Beklagten am 09.01.1996) beantragte der Kläger zu 1) für seine am 23.07.1913 geborene und am 25.04.1998 verstorbene Mutter die Bewilligung von Pflegegeld.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) ein. Dr.S. stellte in seinem Gutachten vom 15.03.1996 als pflegebegründende Diagnosen einen Morbus Parkinson, eine Involutionsdepression und eine Herzinsuffizienz fest. Bei der allein lebenden Versicherten wurde lediglich im Bereich der Mobilität ein gelegentlicher Hilfebedarf beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung festgestellt. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wurde ein Hilfebedarf beim Einkaufen (2-mal wöchentlich) und beim Beheizen der Wohnung (7-mal wöchentlich/Holzofen) mit einem Zeitaufwand von 30 Minuten angegeben. Pflegebedürftigkeit im Sinne des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde verneint. Unter Hinweis auf das Gutachtensergebnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1996 eine Leistungsgewährung ab.
Mit Widerspruch wurde vom Kläger zu 1) geltend gemacht, seine Mutter sei ohne eine täglich mindestens 1,5 Stunden dauernde Befürsorgung und Bevormundung nicht existenzfähig. Hinzu käme durchschnittlich täglich mindestens eine Stunde hauswirtschaftlicher Versorgung. Soweit seine Mutter noch Körperpflege und Ernährung allein bewältigen könne, sei dies lediglich das Ergebnis der täglichen Pflege und funktioniere nur durch die tägliche Betreuung. Im Hinblick auf dieses Vorbringen veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung durch den MDK. Im Gutachten vom 26.07.1996 wurde wiederum die Auffassung vertreten, erhebliche Pflegebedürftigkeit liege nicht vor. Im Bereich der Grundpflege würden nur Minuten anfallen, da die Verrichtungen nach Aufforderung selbständig durchgeführt werden könnten. Es überwiege die hauswirtschaftliche Hilfestellung. Mit Bescheid vom 30.07.1996 wurde demgemäß erneut die Gewährung von Pflegegeld abgelehnt. Dagegen wandte der Kläger zu 1) im Wesentlichen ein, aufgrund der geistigen und seelischen Krankheit/Behinderung seiner Mutter sei eine täglich mindestens 1,5 Stunden dauernde Hilfeleistung zwingend notwendig. Zu diesem Vorbringen holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme des MDK ein. In der Stellungnahme vom 06.09.1996 wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis zur endgültigen Abklärung sei ein Bericht des behandelnden Neurologen, Herrn H. , eingeholt worden. Daraus gehe hervor, dass die Versicherte an vasculärer Demenz, Alterspsychose, transenilem essentiellen Tremor und einem Parkinsonsyndrom leide. Zur Pflege- und Versorgungssituation habe Dr.H. geschildert: "Sohn versorgt die Patientin und hilft beim Einkaufen, sonst Patientin überwiegend selbständig. Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege bestehe keiner, ebenso wenig im Bereich der Ernährung. Im Bereich der Mobilität sei die Versicherte lediglich beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung auf Hilfe angewiesen. Im hauswirtschaftlichen Bereich sei Hilfe erforderlich, beim Einkaufen sowie beim Reinigen der Wohnung und beim Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung." Zusammenfassend ergebe sich aus dem Bericht des behandelnden Arztes, dass die Versicherte im Bereich der Grundpflege noch größtenteils selbständig sei und die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung eindeutig überwiege. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.1997 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit den Ergebnissen der eingeholten Gutachten.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger zu 1) im Wesentlichen vorgetragen, der Widerspruchsbescheid vom 03.02.1997 räume zwar zu Recht Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ein, sehe aber den zeitlichen Aufwand hierfür zu Unrecht unter 1 1/2 Stunden im Tagesdurchschnitt an. Über die bereits festgestellte Pflegebedürftigkeit hinaus sei weitere Grundpflege wegen Funktionsstörungen des Bewegungsapparates (kein alleiniges Treppensteigen oder Verlassen der Wohnung), Funktionsstörungen der Sinnesorgane (Schwindel beim Bücken, dadurch mehrfache Stürze) und endogener Psychose erforderlich. Mit Schreiben vom 04.06.1998 hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, dass sich die Mutter der Kläger seit 13.01.1998 zur vollständigen Pflege im Alten- und Pflegeheim befinde. Ab diesem Zeitpunkt habe Pflegestufe I vorgelegen, ab 01.04.1998 Pflegestufe II (MDK-Gutachten vom 27.05.1998). Es würden Leistungen der vollstationären Pflege erbracht. Nach Beiziehung zahlreicher medizinischer Befunde, insbesondere auch der Krankengeschichte von "S. " hat das SG in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2001 die Krankenschwester E. F. und die Altenpflegerin Frau G. R. als Zeuginnen einvernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 25.03.2002 hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Bekundungen der einvernommenen Zeuginnen gestützt.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, eine nachvollziehbare Begründung, dass die erforderlichen 45 Minuten nicht erreicht worden seien, läge nicht vor. Im Gegenteil sei ein weiterer Grundpflegebedarf sowohl vom MDK als auch von Dr.H. festgestellt worden. Weiter rügt der Kläger zu 1), dass ihm nicht die vollständigen Unterlagen von "S. " zur Akteneinsicht übersandt worden seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 25.03.2002 und unter Aufhebung der Bescheide vom 19.03.1996 und 30.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1997 zu verurteilen, ihnen als Rechtsnachfolger für die am 25.04.1998 verstorbene Mutter für die Zeit vom 20.12.1995 bis 12.01.1998 Leistungen der Pflegestufe I zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden Gutachten vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass bei der verstorbenen Mutter der Kläger bezüglich des streitigen Zeitraums die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe I nicht vorgelegen haben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der verstorbenen Mutter der Kläger für die Zeit vom 20.12.1995 bis 12.01.1998 Leistungen der Pflegestufe I nicht zustanden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegenden MDK-Gutachten und der Bekundungen der vom SG einvernommenen Zeuginnen fest.
Hinzuweisen ist darauf, dass dem Kläger sämtliche medizinische Unterlagen vom "S. " zur Akteneinsicht übersandt wurden. Darüber hinausgehende Unterlagen wurden seitens des "S. " weder dem SG noch dem Landessozialgericht zur Verfügung gestellt.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 25.03.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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