Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 946/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 83/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung der ihr von der Beklagten gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. November 1998.
Die 1955 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung durchlaufen hat, war zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Rücksicht auf eine im Oktober 1988 durchgeführte Bandscheibenoperation in den Höhen L4/5 und L5/S1 rechts, eine im September 1989 notwendig gewordene Re-Operation in den vorgenannten Bereichen sowie eine zusätzliche Fensterung im Segment L3/4 rechts gewährte ihr die Beklagte mit ihrem Rentenbescheid vom 26. Januar 1990 zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 29. Juni 1989 bis zum 31. Januar 1991. Nach sich direkt anschließender Bewilligung einer nunmehr bis zum 31. Dezember 1992 befristeten Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 15. Januar 1991 gewährte ihr die Beklagte sodann mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 auf der Grundlage eines im November 1992 erstellten Gutachtens des Chirurgen G für die Folgezeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Hierbei blieb es auch nach einer erneuten Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. S im Juni 1995. Drei Jahre später stellte die Beklagte die Klägerin dann dem Orthopäden Z zur Nachuntersuchung vor, der in seinem Gutachten vom 3. September 1998 ausführte: Bei der Klägerin bestehe ein Zustand nach Nukleotomie L4/5 und L5/S1 rechts (1988) und Re-Operation L4/5 sowie Nukleotomie L3/4 rechts (1989). Ferner leide sie an Adipositas per magna. Da es insgesamt zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen sei, könne die Klägerin wieder leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten vollschichtig verrichten.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens teilte die Beklagte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 16. September 1998 mit: Es sei beabsichtigt, „den Bescheid vom 26. Januar 1990“ über die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzuheben. Denn die Klägerin sei nach den ärztlichen Feststellungen wieder in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nach Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihr Leistungsvermögen nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, erließ die Beklagte den Bescheid vom 16. Oktober 1998, der am 30.Oktober 1998 von einem ihrer Mitarbeiter in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. In diesem Bescheid führte die Beklagte - gestützt auf § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 100 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) - aus: Die der Klägerin mit „Bescheid vom 26. Januar 1990“ gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werde mit Ablauf des Monats Oktober 1998 entzogen. Im Vergleich zu den bei Erteilung des vorgenannten Bescheides vorliegenden Verhältnissen sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Wie die Begutachtung durch den Orthopäden Z ergeben habe, sei die Klägerin wieder für körperlich leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig. Sie sei damit schon nicht mehr berufsunfähig und damit erst recht nicht mehr erwerbsunfähig.
Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben hatte, gewährte ihr die Beklagte mit Rücksicht auf die hierdurch eingetretene aufschiebende Wirkung die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorläufig weiter. In dessen Verlauf überreichte die Klägerin einen MRT-Befund vom 9. November 1998 sowie ein Attest ihres behandelnden Neurochirurgen Dr. B vom 9. Januar 1999, der gegenüber einem MRT-Befund aus dem Jahre 1997 eine deutliche Verschlimmerung festgestellt und die Verrichtung leichter Tätigkeiten nicht für möglich gehalten hatte. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine nochmalige Begutachtung der Klägerin durch den Neurochirurgen Dr. Z, der in seinem Gutachten vom 1. März 1999 zu dem Ergebnis kam: Bei der Klägerin bestehe ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit beiderseitiger Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 und S1 bei einem Zustand nach Bandscheibenvorfalloperation L4/L5, L5/S1 im Oktober 1988 und Re-Operation L4/L5 und Nukleotomie L3/L4 rechts im Jahre 1989 sowie eine Adipositas per magna. Trotz dieser Leiden sei die Klägerin - unter Ausschluss von absturzgefährdeten Tätigkeiten - für körperlich leichte Arbeiten mit den bereits von dem Vorgutachter Z beschriebenen qualitativen Einschränkungen nunmehr wieder vollschichtig einsatzfähig.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 als unbegründet zurück und führte aus: Die Aufhebung „des Bescheides vom 26. Januar 1990“ mit Wirkung vom 1. November 1998 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 100 Abs. 3 SGB VI sei rechtmäßig. Die Klägerin sei nicht mehr erwerbsunfähig. Nach den medizinischen Feststellungen liege schon keine Berufsunfähigkeit mehr vor. Denn die Klägerin sei in der Lage, Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie als Ungelernte verweisbar sei, vollschichtig zu verrichten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 zu verurteilen, ihr vom 20. März 1999 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen; ferner seien die ihr zu gewährenden Rentenleistungen ab Aussetzen der Rentenzahlungen mit 4 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen. Sie hat einen ärztlichen Bericht der Neurochirurgin Dr. S vom 22. April 1999 überreicht, wonach bei ihr eine konsequente schmerztherapeutische Behandlung erforderlich sei, und hat zur weiteren Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt. Bei ihr bestünden von Seiten der Wirbelsäule noch immer erhebliche Schmerzzustände. Zudem leide sie an Kniegelenksbeschwerden und müsse starke Schmerzmittel einnehmen, die wiederum mit erheblichen Nebenwirkungen (wie Kreislaufbeschwerden, Übelkeit und Schwindelanfällen) verbunden seien.
Das Sozialgericht hat den Neurochirurgen Prof. Dr. K mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Prof. Dr. K hat in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1999 ausgeführt: Bei der Klägerin liege ein Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation in den Segmenten LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/S1 1988 und 1989 jeweils rechts, ein mildes belastungsabhängiges pseudoradikuläres Schmerzsyndrom sowie eine Adipositas vor. Sie könne seit der Begutachtung durch den Orthopäden Z wieder leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Der Wechsel sollte zweimal pro Stunde möglich sein. Ein bestimmter Wechsel oder ein jederzeitiger Wechsel aufgrund jeweils freien Entschlusses sei nicht erforderlich. Allerdings sollte die Klägerin jeweils nicht länger als 20 Minuten sitzen. Häufiges Bücken, Knien, Hocken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, Zwangshaltungen, einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die die Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten, seien nicht möglich. Die kognitiven Fähigkeiten seien nicht beeinträchtigt. Zu einem Attest des die Klägerin seit dem 24. Juni 1999 zusätzlich behandelnden Orthopäden R vom 27. Juli 1999, der neben einem lumbalen und einem cervikalen Schmerzsyndrom eine „aktivierte Gonarthrose rechts“ diagnostiziert hatte, sowie zu sonstigen von der Klägerin gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen hat sich Prof. Dr. K am 25. Februar 2000 ergänzend dahingehend geäußert, dass bei seiner Untersuchung am 28. Juli 1999 nur eine sehr milde Gonarthrose vorgelegen habe; auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin - anders als ihm gegenüber auf gezieltes Befragen mitgeteilt - angeblich regelmäßig starke Schmerzmittel einnehme, ändere sich an seiner Beurteilung nichts.
Nachdem die Klägerin unter Vorlage eines weiteren Attestes von Dr. B vom 13. Mai 2000 die Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens angeregt hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. September 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 16. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung der früheren Rentenbewilligung seien gegeben. Denn die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätten, hätten sich wesentlich geändert. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. K nebst ergänzender Stellungnahme ergebe, sei die Klägerin nämlich seit der Begutachtung durch den Orthopäden Z wieder vollschichtig einsatzfähig. Sie sei damit schon nicht mehr berufsunfähig und damit erst recht auch nicht mehr erwerbsunfähig.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder selbst erschienene noch vertretene Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben sowie die ihr zustehende Rentennachzahlung mit 4 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Mit ihr will die Klägerin - ebenso wie schon mit der Klage - bei sachdienlicher Auslegung ihres Vorbringens in erster Linie für die Zeit ab 1. November 1998 die (endgültige) Weitergewährung der ihr bis dahin bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass sie mit ihrem von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten formulierten Klageantrag vorrangig geltend gemacht hatte, ihr sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst vom 20. März 1999 an zu zahlen. Denn diese Formulierung hat nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinter ihrem erkennbaren wirklichen Willen zurückzutreten. Dieser Wille geht bei Würdigung ihres gesamten Vorbringens indes nicht dahin, die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer erst ab dem Zeitpunkt endgültig beziehen zu dürfen, ab dem die von der Beklagten unter Beachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur vorläufig weiter gewährte Rente einzustellen war. Vielmehr will die Klägerin ersichtlich die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dauerhaft und unter Vermeidung eines Erstattungsanspruchs endgültig bereits ab dem Zeitpunkt (weiter) erhalten, ab dem die Rentenentziehung wirksam geworden ist, hier also ab dem 1.November 1998.
Nicht umfasst ist von dem zuvor umschriebenen Ziel das Begehren, für den Fall, dass die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nicht in Betracht kommen sollte, hilfsweise zumindest eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer erreichen zu wollen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin auf diese Möglichkeit an keiner Stelle des gesamten Rentenentziehungsverfahrens hingewiesen hat, geht der Senat in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten auch davon aus, dass die Klägerin willentlich nur die Begehren zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, die sie auch zulässigerweise gerichtlich verfolgen kann. Zulässigerweise verfolgen kann sie mit Rücksicht auf die Bescheidlage indes (vorrangig) nur das eingangs genannte Begehren. Denn bei einer am Wortlaut des Bescheides orientierten Auslegung hat die Beklagte aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers mit dem klageröffnenden Bescheid vom 16. Oktober 1998, der seine maßgebliche Gestalt in dem Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 gefunden hat, allein über die Entziehung der der Klägerin zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer entschieden. In diesem Bescheid hat die Beklagte Ausführungen zwar auch dazu gemacht, dass die Klägerin ihrer Auffassung nach schon nicht mehr berufsunfähig sei. Diesen Ausführungen kommt jedoch kein Regelungscharakter im Sinne des § 31 SGB X zu. Sie dienen vielmehr allein dazu, den sich in der Entziehung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erschöpfenden Verwaltungsakt zu begründen. Hierbei ist die Beklagte nach Auffassung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass zwar der Begriff der Erwerbsunfähigkeit den Begriff der Berufsunfähigkeit in gesundheitlicher Hinsicht umschließt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Berufsunfähigkeit jedoch nicht umfasst, sondern ihr gegenüber eine andere Leistung, ein sog. aliud, darstellt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) zu den die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Berufsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1991 regelnden Vorschriften der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung bereits entschieden (vgl. hierzu z.B. BSGE 28, 292 in einem Fall, in dem es um die Entziehung einer Rente ging, die zuvor von einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt worden war). Hieran hat sich, wie insbesondere die das Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche regelnde Vorschrift des § 89 SGB VI belegt, unter Geltung des SGB VI aus Sicht des Senats bis heute nichts geändert. Stellt die Rente wegen Berufsunfähigkeit indes gegenüber der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein aliud und kein Minus dar, hat dies zur Folge, dass die von der Beklagten ausgesprochene Entziehung der der Klägerin bis zum 31. Oktober 1998 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nicht zugleich als Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer gewertet werden darf. Dies steht hier im Übrigen auch damit im Einklang, dass die Beklagte der Klägerin bei einer am Wortlaut der sie betreffenden Rentenbewilligungsbescheide orientierten Auslegung ohnehin zu keiner Zeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt hat. Wie bereits ausgeführt, wird die mit dem strittigen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verfügte Entziehung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer hier auch nicht durch eine Verwaltungsentscheidung ergänzt, mit der die Beklagte nunmehr erstmals die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer bzw. die Umwandlung der zuvor bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer abgelehnt hätte. Die Beklagte hat möglicherweise eine derartige ergänzende Entscheidung treffen wollen. Aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers hat sie dies indes nicht getan. Dementsprechend hat die Klägerin ihr vorrangig verfolgtes Begehren unter prozessualen Gesichtspunkten zu Recht auf die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer beschränkt.
Wie schon mit der Klage geht es der Klägerin mit der Berufung über das zuvor beschriebene Ziel hinaus auch um die Verzinsung der ihr aus ihrer Sicht bei einem Erfolg ihres vorrangig geltend gemachten Begehrens zustehenden Rentennachzahlung mit 4 % Zinsen pro Jahr. Über dieses Begehren hat das Sozialgericht - ebenso wie über das eingangs dargestellte Begehren - bei vernünftiger Betrachtung mit seinem Gerichtsbescheid vom 25. September 2000 abschlägig entschieden. Hieran ändert nichts, dass es sich in seinen Entscheidungsgründen nur mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 und nicht zugleich mit dem Zinsbegehren befasst hat. Denn abgesehen davon, dass für eine Verzinsung kein Raum ist, wenn der dafür notwendige Grundanspruch verneint wird, hat das Sozialgericht den von dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift formulierten Klageantrag nebst Zinsantrag wörtlich in den Tatbestand seiner Entscheidung eingerückt, so dass sich ein Übergehen des Zinsbegehrens nicht feststellen lässt.
Die zulässige Berufung ist indes unbegründet.
Richtige Klageart für das auf Weitergewährung der Rente gerichtete Begehren ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG. Denn die Klägerin kann sich, um das vorgenannte Ziel zu erreichen, in prozessualer Hinsicht auf eine bloße Anfechtung des Bescheides vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 beschränken. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte nämlich bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen den Bescheid vom 21. Dezember 1992, mit dem sie der Klägerin seinerzeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bewilligt hatte, nach § 48 Abs. 1 Satz1 SGB X für die Zeit ab 1. November 1998 aufgehoben und der Klägerin damit eine ihr zuvor durch einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zuerkannte Rechtsposition entzogen. Dass der Bescheid vom 21. Dezember 1992 in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Erwähnung gefunden hat, sondern damit „der Bescheid vom 26. Januar 1990“ aufgehoben worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass sich der vorgenannte Bescheid, mit dem (ebenso wie im Übrigen mit dem Bescheid vom 15. Januar 1991) der Klägerin nur eine befristete Rente gewährt worden war, bereits durch Zeitablauf erledigt hatte, hat die Beklagte auch aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers mit dem hier streitigen Bescheid im Ergebnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die spätere Bewilligung der Dauerrente aufheben wollte. Sollte sich diese Aufhebung ganz oder teilweise als rechtswidrig erweisen, müsste sie aufgrund der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage im selben Umfang ihrerseits durch das Gericht wieder aufgehoben werden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die durch sie beseitigten Verfügungssätze des Rentenbewilligungsbescheides vom 21. Dezember 1992 ganz oder teilweise wieder aufleben würden und die Klägerin dadurch die Rechtsposition wiedererlangen würde, die ihr im selben Umfang vor Erlass des sie belastenden Bescheides zuerkannt gewesen ist. Einer Verbindung der Anfechtungsklage mit einer anderen Klage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Sie ist hier nur hinsichtlich des von der Klägerin darüber hinaus verfolgten Zinsbegehrens erforderlich, wobei für eine auf § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) zu stützende Verzinsung die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG und für die Geltendmachung von Prozesszinsen die allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart ist.
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist der von der Klägerin mit dem Ziel der Wiedererlangung der ihr zuvor zuerkannten Dauerrente angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Hierbei bedarf in formeller Hinsicht keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X mit ihrem Schreiben vom 16. September 1998, mit dem sie auf die beabsichtigte Aufhebung der Rentenbewilligung hingewiesen hatte, vor Erlass des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß angehört hat. Denn ein eventueller Anhörungsmangel, der hier darin liegen könnte, dass die Beklagte in dem Anhörungsschreiben vom 16. September 1998 einen konkreten Aufhebungszeitpunkt nicht benannt hat, wäre jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Hierbei käme es nicht darauf an, ob § 41 Abs. 2 SGB X bereits in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) zur Anwendung kommen müsste. Denn sowohl unter Heranziehung der alten als auch unter Heranziehung der neuen Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X bestehen keine Bedenken dagegen, einen Anhörungsmangel dann als geheilt anzusehen, wenn der in einem Widerspruchsverfahren überprüfte Ausgangsbescheid die Tatsachen aufführt, die Gegenstand der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X sind (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5). So liegt der Fall hier, weil der Ausgangsbescheid vom 16. Oktober 1998 alle nach der Rechtsansicht der Beklagten für die Aufhebung der Rentenbewilligung objektiv maßgeblichen Gesichtspunkte enthält.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zudem in materieller Hinsicht rechtmäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für ihn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist - im Wege einer gebundenen Entscheidung - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wobei in zeitlicher Hinsicht prüfungsrelevant die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18, BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 57). Spätere Änderungen sind unbeachtlich. Sie sind - soweit mit dem auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Bescheid eine Begünstigung aufgehoben worden ist, auf die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung wieder Anspruch besteht - im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens gegenüber der Behörde geltend zu machen. Für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides haben sie keine Bedeutung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheides) hat die Beklagte zu Recht den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Sachlage bejaht, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der seinerzeit mit dem Bescheid vom 21. Dezember 1992 rechtmäßigerweise bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach § 44 SGB VI in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) seit der Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Z (Gutachten vom 3. September 1998) nicht mehr gegeben waren. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin nämlich schon nicht mehr berufsunfähig und damit erst recht nicht mehr erwerbsunfähig.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des vorgenannten Gesetzes vom 2. Mai 1996 setzt die Annahme von Erwerbsunfähigkeit voraus, dass der betreffende Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Kann der Versicherte eine Tätigkeit vollschichtig ausüben, liegt - ohne dass es insoweit auf die jeweilige Arbeitsmarktlage ankäme - Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Berufsunfähigkeit ist demgegenüber nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1996 bereits dann anzunehmen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten - objektiv - entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit - subjektiv - zugemutet werden können. Ist die vollschichtige Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit möglich, liegt - ohne dass die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen wäre - Berufsunfähigkeit nicht vor.
Das Vorbringen von Berufsunfähigkeit und damit erst recht von Erwerbsunfähigkeit lässt sich im Fall der Klägerin seit ihrer Begutachtung durch den Orthopäden Z nicht mehr feststellen. Seit diesem Zeitpunkt verfügt die Klägerin nämlich wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit den in dem Gutachten von Prof. Dr. K vom 1. Dezember 1999 genannten und im Tatbestand dieser Entscheidung im Einzelnen wiedergegebenen weiteren qualitativen Einschränkungen. Wie bereits das Sozialgericht folgt auch der Senat in diesem Zusammenhang der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. K in dem vorbezeichneten Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2000. Dessen Ausführungen beruhen auf einer eigenen eingehenden Untersuchung der Klägerin sowie einer umfassenden Auswertung der bereits in den Akten befindlichen Berichte und Gutachten anderer Ärzte. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Das gefundene Ergebnis ist nachvollziehbar begründet und steht im Einklang mit den Ausführungen des von der Beklagten im Vorfeld eingeschalteten Orthopäden Z sowie den Darlegungen des im Widerspruchsverfahren mit der Sache befassten Neurochirurgen Dr. Z. Soweit es von der Einschätzung der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. B und R sowie der Neurochirurgin Dr. S abweicht, hat der Gutachter die Gründe für diese Abweichung überzeugend erläutert. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Neurochirurgen Dr. B und Dr. S gewonnene Einschätzung letztlich auf den MRT-Befunden beruhe, diese Befunde jedoch aus fachneurochirurgischer Sicht für die Beurteilung des Leistungsvermögens nur am Rande von Bedeutung sein könnten, weil bildmorphologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nicht zwingend Krankheitswert haben müssten; dass die Ergebnisse des bildgebenden Verfahrens im vorliegenden Fall zu vernachlässigen seien, zeige sich daran, dass die Wirbelsäule der Klägerin im Zeitpunkt seiner fachneurochirurgischen Untersuchung vollständig frei, das Gangbild locker und die Klägerin insgesamt nur geringgradig in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der von dem Orthopäden R gestellten Diagnose einer aktivierten Gonarthrose rechts hat er darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung ein derartiges Krankheitsbild nicht vorgelegen habe; vielmehr habe er nur eine sehr milde Gonarthrose feststellen können, die mit Rücksicht auf ihre nur geringe Ausprägung an der von ihm abgegebenen Leistungsbeurteilung nichts ändern könne. Bezüglich der von der Klägerin angegebenen Schmerzen hat er ausgeführt, dass die von ihm festgestellten degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule auch aus seiner Sicht mit Schmerzen verbunden seien, sie jedoch das Leistungsvermögen nicht über das von ihm beschriebene Maß hinaus beeinträchtigten; dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihm gegenüber auf gezieltes Befragen angegeben habe, Schmerzmittel lediglich bei Bedarf einzunehmen.
Auf der Basis dieser Darlegungen hält der Senat - ebenso wie schon das Sozialgericht - den Sachverhalt bezogen auf den im März 1999 liegenden prüfungsrelevanten Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht für ausreichend geklärt, zumal die Klägerin in der Berufungsinstanz zu dieser Frage sowie auch sonst keinerlei Ausführungen mehr gemacht hat.
Mit dem von Prof. Dr. K festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie sich als Ungelernte auch mit Blick auf eine eventuelle Berufsunfähigkeit verweisen lassen muss, tätig sein. Der konkreten Benennung einer für sie geeigneten Tätigkeit bedarf es nicht. Ob sie nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine offene Stelle finden kann, ist für die Entscheidung des Falles unerheblich. Denn dieses Risiko ist bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Versicherten in der Regel nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ein Fall, in dem wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung trotz vollschichtigen Leistungsvermögens ausnahmsweise eine Verschiebung des abzudeckenden Risikos auf die Rentenversicherung in Betracht kommen könnte, ist nicht gegeben. Die Klägerin unterliegt zwar einer Reihe von qualitativen Leistungseinschränkungen. Sie gehen jedoch nicht deutlich über den Rahmen hinaus, der durch den Begriff „leichte körperliche Tätigkeiten“ gesteckt wird.
Mit Rücksicht auf die bei der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Orthopäden Z eingetretene deutliche Verbesserung ihres Leistungsvermögens war die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit dem 1. November 1998 wirksam werden zu lassen, ist hierbei nach der genannten Vorschrift i.V.m. § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht zu beanstanden, weil der von einem Mitarbeiter der Beklagten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfene Ausgangsbescheid vom 16. Oktober 1998 der Klägerin noch im Monat Oktober 1998 zugegangen ist.
Ein Fristversäumnis im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB X liegt nicht vor. Denn die Beklagte hat von der eingetretenen Veränderung erst mit Zugang des Gutachtens des Orthopäden Z am 7. September 1998 Kenntnis erlangt und hierauf umgehend reagiert.
Die auf Verzinsung der von der Klägerin geltend gemachten Rentenleistung gerichtete Klage ist jedenfalls unbegründet. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist für die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1998 kein Raum. Soweit das Zinsbegehren auf § 44 SGB I zu stützen wäre, ist die Klage überdies unzulässig, weil die Beklagte einen dieses Begehren ablehnenden Bescheid (naturgemäß) nicht erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben ist.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung der ihr von der Beklagten gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. November 1998.
Die 1955 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung durchlaufen hat, war zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Rücksicht auf eine im Oktober 1988 durchgeführte Bandscheibenoperation in den Höhen L4/5 und L5/S1 rechts, eine im September 1989 notwendig gewordene Re-Operation in den vorgenannten Bereichen sowie eine zusätzliche Fensterung im Segment L3/4 rechts gewährte ihr die Beklagte mit ihrem Rentenbescheid vom 26. Januar 1990 zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 29. Juni 1989 bis zum 31. Januar 1991. Nach sich direkt anschließender Bewilligung einer nunmehr bis zum 31. Dezember 1992 befristeten Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 15. Januar 1991 gewährte ihr die Beklagte sodann mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 auf der Grundlage eines im November 1992 erstellten Gutachtens des Chirurgen G für die Folgezeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Hierbei blieb es auch nach einer erneuten Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. S im Juni 1995. Drei Jahre später stellte die Beklagte die Klägerin dann dem Orthopäden Z zur Nachuntersuchung vor, der in seinem Gutachten vom 3. September 1998 ausführte: Bei der Klägerin bestehe ein Zustand nach Nukleotomie L4/5 und L5/S1 rechts (1988) und Re-Operation L4/5 sowie Nukleotomie L3/4 rechts (1989). Ferner leide sie an Adipositas per magna. Da es insgesamt zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen sei, könne die Klägerin wieder leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten vollschichtig verrichten.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens teilte die Beklagte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 16. September 1998 mit: Es sei beabsichtigt, „den Bescheid vom 26. Januar 1990“ über die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzuheben. Denn die Klägerin sei nach den ärztlichen Feststellungen wieder in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nach Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihr Leistungsvermögen nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, erließ die Beklagte den Bescheid vom 16. Oktober 1998, der am 30.Oktober 1998 von einem ihrer Mitarbeiter in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. In diesem Bescheid führte die Beklagte - gestützt auf § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 100 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) - aus: Die der Klägerin mit „Bescheid vom 26. Januar 1990“ gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werde mit Ablauf des Monats Oktober 1998 entzogen. Im Vergleich zu den bei Erteilung des vorgenannten Bescheides vorliegenden Verhältnissen sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Wie die Begutachtung durch den Orthopäden Z ergeben habe, sei die Klägerin wieder für körperlich leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig. Sie sei damit schon nicht mehr berufsunfähig und damit erst recht nicht mehr erwerbsunfähig.
Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben hatte, gewährte ihr die Beklagte mit Rücksicht auf die hierdurch eingetretene aufschiebende Wirkung die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorläufig weiter. In dessen Verlauf überreichte die Klägerin einen MRT-Befund vom 9. November 1998 sowie ein Attest ihres behandelnden Neurochirurgen Dr. B vom 9. Januar 1999, der gegenüber einem MRT-Befund aus dem Jahre 1997 eine deutliche Verschlimmerung festgestellt und die Verrichtung leichter Tätigkeiten nicht für möglich gehalten hatte. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine nochmalige Begutachtung der Klägerin durch den Neurochirurgen Dr. Z, der in seinem Gutachten vom 1. März 1999 zu dem Ergebnis kam: Bei der Klägerin bestehe ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit beiderseitiger Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 und S1 bei einem Zustand nach Bandscheibenvorfalloperation L4/L5, L5/S1 im Oktober 1988 und Re-Operation L4/L5 und Nukleotomie L3/L4 rechts im Jahre 1989 sowie eine Adipositas per magna. Trotz dieser Leiden sei die Klägerin - unter Ausschluss von absturzgefährdeten Tätigkeiten - für körperlich leichte Arbeiten mit den bereits von dem Vorgutachter Z beschriebenen qualitativen Einschränkungen nunmehr wieder vollschichtig einsatzfähig.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 als unbegründet zurück und führte aus: Die Aufhebung „des Bescheides vom 26. Januar 1990“ mit Wirkung vom 1. November 1998 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 100 Abs. 3 SGB VI sei rechtmäßig. Die Klägerin sei nicht mehr erwerbsunfähig. Nach den medizinischen Feststellungen liege schon keine Berufsunfähigkeit mehr vor. Denn die Klägerin sei in der Lage, Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie als Ungelernte verweisbar sei, vollschichtig zu verrichten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 zu verurteilen, ihr vom 20. März 1999 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen; ferner seien die ihr zu gewährenden Rentenleistungen ab Aussetzen der Rentenzahlungen mit 4 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen. Sie hat einen ärztlichen Bericht der Neurochirurgin Dr. S vom 22. April 1999 überreicht, wonach bei ihr eine konsequente schmerztherapeutische Behandlung erforderlich sei, und hat zur weiteren Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt. Bei ihr bestünden von Seiten der Wirbelsäule noch immer erhebliche Schmerzzustände. Zudem leide sie an Kniegelenksbeschwerden und müsse starke Schmerzmittel einnehmen, die wiederum mit erheblichen Nebenwirkungen (wie Kreislaufbeschwerden, Übelkeit und Schwindelanfällen) verbunden seien.
Das Sozialgericht hat den Neurochirurgen Prof. Dr. K mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Prof. Dr. K hat in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1999 ausgeführt: Bei der Klägerin liege ein Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation in den Segmenten LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/S1 1988 und 1989 jeweils rechts, ein mildes belastungsabhängiges pseudoradikuläres Schmerzsyndrom sowie eine Adipositas vor. Sie könne seit der Begutachtung durch den Orthopäden Z wieder leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Der Wechsel sollte zweimal pro Stunde möglich sein. Ein bestimmter Wechsel oder ein jederzeitiger Wechsel aufgrund jeweils freien Entschlusses sei nicht erforderlich. Allerdings sollte die Klägerin jeweils nicht länger als 20 Minuten sitzen. Häufiges Bücken, Knien, Hocken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, Zwangshaltungen, einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die die Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten, seien nicht möglich. Die kognitiven Fähigkeiten seien nicht beeinträchtigt. Zu einem Attest des die Klägerin seit dem 24. Juni 1999 zusätzlich behandelnden Orthopäden R vom 27. Juli 1999, der neben einem lumbalen und einem cervikalen Schmerzsyndrom eine „aktivierte Gonarthrose rechts“ diagnostiziert hatte, sowie zu sonstigen von der Klägerin gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen hat sich Prof. Dr. K am 25. Februar 2000 ergänzend dahingehend geäußert, dass bei seiner Untersuchung am 28. Juli 1999 nur eine sehr milde Gonarthrose vorgelegen habe; auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin - anders als ihm gegenüber auf gezieltes Befragen mitgeteilt - angeblich regelmäßig starke Schmerzmittel einnehme, ändere sich an seiner Beurteilung nichts.
Nachdem die Klägerin unter Vorlage eines weiteren Attestes von Dr. B vom 13. Mai 2000 die Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens angeregt hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. September 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 16. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung der früheren Rentenbewilligung seien gegeben. Denn die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätten, hätten sich wesentlich geändert. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. K nebst ergänzender Stellungnahme ergebe, sei die Klägerin nämlich seit der Begutachtung durch den Orthopäden Z wieder vollschichtig einsatzfähig. Sie sei damit schon nicht mehr berufsunfähig und damit erst recht auch nicht mehr erwerbsunfähig.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder selbst erschienene noch vertretene Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben sowie die ihr zustehende Rentennachzahlung mit 4 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Mit ihr will die Klägerin - ebenso wie schon mit der Klage - bei sachdienlicher Auslegung ihres Vorbringens in erster Linie für die Zeit ab 1. November 1998 die (endgültige) Weitergewährung der ihr bis dahin bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass sie mit ihrem von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten formulierten Klageantrag vorrangig geltend gemacht hatte, ihr sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst vom 20. März 1999 an zu zahlen. Denn diese Formulierung hat nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinter ihrem erkennbaren wirklichen Willen zurückzutreten. Dieser Wille geht bei Würdigung ihres gesamten Vorbringens indes nicht dahin, die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer erst ab dem Zeitpunkt endgültig beziehen zu dürfen, ab dem die von der Beklagten unter Beachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur vorläufig weiter gewährte Rente einzustellen war. Vielmehr will die Klägerin ersichtlich die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dauerhaft und unter Vermeidung eines Erstattungsanspruchs endgültig bereits ab dem Zeitpunkt (weiter) erhalten, ab dem die Rentenentziehung wirksam geworden ist, hier also ab dem 1.November 1998.
Nicht umfasst ist von dem zuvor umschriebenen Ziel das Begehren, für den Fall, dass die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nicht in Betracht kommen sollte, hilfsweise zumindest eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer erreichen zu wollen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin auf diese Möglichkeit an keiner Stelle des gesamten Rentenentziehungsverfahrens hingewiesen hat, geht der Senat in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten auch davon aus, dass die Klägerin willentlich nur die Begehren zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, die sie auch zulässigerweise gerichtlich verfolgen kann. Zulässigerweise verfolgen kann sie mit Rücksicht auf die Bescheidlage indes (vorrangig) nur das eingangs genannte Begehren. Denn bei einer am Wortlaut des Bescheides orientierten Auslegung hat die Beklagte aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers mit dem klageröffnenden Bescheid vom 16. Oktober 1998, der seine maßgebliche Gestalt in dem Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 gefunden hat, allein über die Entziehung der der Klägerin zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer entschieden. In diesem Bescheid hat die Beklagte Ausführungen zwar auch dazu gemacht, dass die Klägerin ihrer Auffassung nach schon nicht mehr berufsunfähig sei. Diesen Ausführungen kommt jedoch kein Regelungscharakter im Sinne des § 31 SGB X zu. Sie dienen vielmehr allein dazu, den sich in der Entziehung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erschöpfenden Verwaltungsakt zu begründen. Hierbei ist die Beklagte nach Auffassung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass zwar der Begriff der Erwerbsunfähigkeit den Begriff der Berufsunfähigkeit in gesundheitlicher Hinsicht umschließt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Berufsunfähigkeit jedoch nicht umfasst, sondern ihr gegenüber eine andere Leistung, ein sog. aliud, darstellt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) zu den die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Berufsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1991 regelnden Vorschriften der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung bereits entschieden (vgl. hierzu z.B. BSGE 28, 292 in einem Fall, in dem es um die Entziehung einer Rente ging, die zuvor von einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt worden war). Hieran hat sich, wie insbesondere die das Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche regelnde Vorschrift des § 89 SGB VI belegt, unter Geltung des SGB VI aus Sicht des Senats bis heute nichts geändert. Stellt die Rente wegen Berufsunfähigkeit indes gegenüber der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein aliud und kein Minus dar, hat dies zur Folge, dass die von der Beklagten ausgesprochene Entziehung der der Klägerin bis zum 31. Oktober 1998 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nicht zugleich als Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer gewertet werden darf. Dies steht hier im Übrigen auch damit im Einklang, dass die Beklagte der Klägerin bei einer am Wortlaut der sie betreffenden Rentenbewilligungsbescheide orientierten Auslegung ohnehin zu keiner Zeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt hat. Wie bereits ausgeführt, wird die mit dem strittigen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verfügte Entziehung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer hier auch nicht durch eine Verwaltungsentscheidung ergänzt, mit der die Beklagte nunmehr erstmals die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer bzw. die Umwandlung der zuvor bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer abgelehnt hätte. Die Beklagte hat möglicherweise eine derartige ergänzende Entscheidung treffen wollen. Aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers hat sie dies indes nicht getan. Dementsprechend hat die Klägerin ihr vorrangig verfolgtes Begehren unter prozessualen Gesichtspunkten zu Recht auf die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer beschränkt.
Wie schon mit der Klage geht es der Klägerin mit der Berufung über das zuvor beschriebene Ziel hinaus auch um die Verzinsung der ihr aus ihrer Sicht bei einem Erfolg ihres vorrangig geltend gemachten Begehrens zustehenden Rentennachzahlung mit 4 % Zinsen pro Jahr. Über dieses Begehren hat das Sozialgericht - ebenso wie über das eingangs dargestellte Begehren - bei vernünftiger Betrachtung mit seinem Gerichtsbescheid vom 25. September 2000 abschlägig entschieden. Hieran ändert nichts, dass es sich in seinen Entscheidungsgründen nur mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 und nicht zugleich mit dem Zinsbegehren befasst hat. Denn abgesehen davon, dass für eine Verzinsung kein Raum ist, wenn der dafür notwendige Grundanspruch verneint wird, hat das Sozialgericht den von dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift formulierten Klageantrag nebst Zinsantrag wörtlich in den Tatbestand seiner Entscheidung eingerückt, so dass sich ein Übergehen des Zinsbegehrens nicht feststellen lässt.
Die zulässige Berufung ist indes unbegründet.
Richtige Klageart für das auf Weitergewährung der Rente gerichtete Begehren ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG. Denn die Klägerin kann sich, um das vorgenannte Ziel zu erreichen, in prozessualer Hinsicht auf eine bloße Anfechtung des Bescheides vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 beschränken. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte nämlich bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen den Bescheid vom 21. Dezember 1992, mit dem sie der Klägerin seinerzeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bewilligt hatte, nach § 48 Abs. 1 Satz1 SGB X für die Zeit ab 1. November 1998 aufgehoben und der Klägerin damit eine ihr zuvor durch einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zuerkannte Rechtsposition entzogen. Dass der Bescheid vom 21. Dezember 1992 in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Erwähnung gefunden hat, sondern damit „der Bescheid vom 26. Januar 1990“ aufgehoben worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass sich der vorgenannte Bescheid, mit dem (ebenso wie im Übrigen mit dem Bescheid vom 15. Januar 1991) der Klägerin nur eine befristete Rente gewährt worden war, bereits durch Zeitablauf erledigt hatte, hat die Beklagte auch aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers mit dem hier streitigen Bescheid im Ergebnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die spätere Bewilligung der Dauerrente aufheben wollte. Sollte sich diese Aufhebung ganz oder teilweise als rechtswidrig erweisen, müsste sie aufgrund der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage im selben Umfang ihrerseits durch das Gericht wieder aufgehoben werden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die durch sie beseitigten Verfügungssätze des Rentenbewilligungsbescheides vom 21. Dezember 1992 ganz oder teilweise wieder aufleben würden und die Klägerin dadurch die Rechtsposition wiedererlangen würde, die ihr im selben Umfang vor Erlass des sie belastenden Bescheides zuerkannt gewesen ist. Einer Verbindung der Anfechtungsklage mit einer anderen Klage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Sie ist hier nur hinsichtlich des von der Klägerin darüber hinaus verfolgten Zinsbegehrens erforderlich, wobei für eine auf § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) zu stützende Verzinsung die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG und für die Geltendmachung von Prozesszinsen die allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart ist.
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist der von der Klägerin mit dem Ziel der Wiedererlangung der ihr zuvor zuerkannten Dauerrente angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Hierbei bedarf in formeller Hinsicht keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X mit ihrem Schreiben vom 16. September 1998, mit dem sie auf die beabsichtigte Aufhebung der Rentenbewilligung hingewiesen hatte, vor Erlass des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß angehört hat. Denn ein eventueller Anhörungsmangel, der hier darin liegen könnte, dass die Beklagte in dem Anhörungsschreiben vom 16. September 1998 einen konkreten Aufhebungszeitpunkt nicht benannt hat, wäre jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Hierbei käme es nicht darauf an, ob § 41 Abs. 2 SGB X bereits in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) zur Anwendung kommen müsste. Denn sowohl unter Heranziehung der alten als auch unter Heranziehung der neuen Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X bestehen keine Bedenken dagegen, einen Anhörungsmangel dann als geheilt anzusehen, wenn der in einem Widerspruchsverfahren überprüfte Ausgangsbescheid die Tatsachen aufführt, die Gegenstand der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X sind (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5). So liegt der Fall hier, weil der Ausgangsbescheid vom 16. Oktober 1998 alle nach der Rechtsansicht der Beklagten für die Aufhebung der Rentenbewilligung objektiv maßgeblichen Gesichtspunkte enthält.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zudem in materieller Hinsicht rechtmäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für ihn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist - im Wege einer gebundenen Entscheidung - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wobei in zeitlicher Hinsicht prüfungsrelevant die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18, BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 57). Spätere Änderungen sind unbeachtlich. Sie sind - soweit mit dem auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Bescheid eine Begünstigung aufgehoben worden ist, auf die nach Erlass der letzten Behördenentscheidung wieder Anspruch besteht - im Rahmen eines neuen Antragsverfahrens gegenüber der Behörde geltend zu machen. Für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides haben sie keine Bedeutung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheides) hat die Beklagte zu Recht den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Sachlage bejaht, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der seinerzeit mit dem Bescheid vom 21. Dezember 1992 rechtmäßigerweise bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach § 44 SGB VI in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) seit der Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Z (Gutachten vom 3. September 1998) nicht mehr gegeben waren. Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin nämlich schon nicht mehr berufsunfähig und damit erst recht nicht mehr erwerbsunfähig.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des vorgenannten Gesetzes vom 2. Mai 1996 setzt die Annahme von Erwerbsunfähigkeit voraus, dass der betreffende Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Kann der Versicherte eine Tätigkeit vollschichtig ausüben, liegt - ohne dass es insoweit auf die jeweilige Arbeitsmarktlage ankäme - Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Berufsunfähigkeit ist demgegenüber nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1996 bereits dann anzunehmen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten - objektiv - entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit - subjektiv - zugemutet werden können. Ist die vollschichtige Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit möglich, liegt - ohne dass die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen wäre - Berufsunfähigkeit nicht vor.
Das Vorbringen von Berufsunfähigkeit und damit erst recht von Erwerbsunfähigkeit lässt sich im Fall der Klägerin seit ihrer Begutachtung durch den Orthopäden Z nicht mehr feststellen. Seit diesem Zeitpunkt verfügt die Klägerin nämlich wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit den in dem Gutachten von Prof. Dr. K vom 1. Dezember 1999 genannten und im Tatbestand dieser Entscheidung im Einzelnen wiedergegebenen weiteren qualitativen Einschränkungen. Wie bereits das Sozialgericht folgt auch der Senat in diesem Zusammenhang der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. K in dem vorbezeichneten Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2000. Dessen Ausführungen beruhen auf einer eigenen eingehenden Untersuchung der Klägerin sowie einer umfassenden Auswertung der bereits in den Akten befindlichen Berichte und Gutachten anderer Ärzte. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Das gefundene Ergebnis ist nachvollziehbar begründet und steht im Einklang mit den Ausführungen des von der Beklagten im Vorfeld eingeschalteten Orthopäden Z sowie den Darlegungen des im Widerspruchsverfahren mit der Sache befassten Neurochirurgen Dr. Z. Soweit es von der Einschätzung der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. B und R sowie der Neurochirurgin Dr. S abweicht, hat der Gutachter die Gründe für diese Abweichung überzeugend erläutert. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Neurochirurgen Dr. B und Dr. S gewonnene Einschätzung letztlich auf den MRT-Befunden beruhe, diese Befunde jedoch aus fachneurochirurgischer Sicht für die Beurteilung des Leistungsvermögens nur am Rande von Bedeutung sein könnten, weil bildmorphologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nicht zwingend Krankheitswert haben müssten; dass die Ergebnisse des bildgebenden Verfahrens im vorliegenden Fall zu vernachlässigen seien, zeige sich daran, dass die Wirbelsäule der Klägerin im Zeitpunkt seiner fachneurochirurgischen Untersuchung vollständig frei, das Gangbild locker und die Klägerin insgesamt nur geringgradig in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der von dem Orthopäden R gestellten Diagnose einer aktivierten Gonarthrose rechts hat er darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung ein derartiges Krankheitsbild nicht vorgelegen habe; vielmehr habe er nur eine sehr milde Gonarthrose feststellen können, die mit Rücksicht auf ihre nur geringe Ausprägung an der von ihm abgegebenen Leistungsbeurteilung nichts ändern könne. Bezüglich der von der Klägerin angegebenen Schmerzen hat er ausgeführt, dass die von ihm festgestellten degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule auch aus seiner Sicht mit Schmerzen verbunden seien, sie jedoch das Leistungsvermögen nicht über das von ihm beschriebene Maß hinaus beeinträchtigten; dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihm gegenüber auf gezieltes Befragen angegeben habe, Schmerzmittel lediglich bei Bedarf einzunehmen.
Auf der Basis dieser Darlegungen hält der Senat - ebenso wie schon das Sozialgericht - den Sachverhalt bezogen auf den im März 1999 liegenden prüfungsrelevanten Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht für ausreichend geklärt, zumal die Klägerin in der Berufungsinstanz zu dieser Frage sowie auch sonst keinerlei Ausführungen mehr gemacht hat.
Mit dem von Prof. Dr. K festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie sich als Ungelernte auch mit Blick auf eine eventuelle Berufsunfähigkeit verweisen lassen muss, tätig sein. Der konkreten Benennung einer für sie geeigneten Tätigkeit bedarf es nicht. Ob sie nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine offene Stelle finden kann, ist für die Entscheidung des Falles unerheblich. Denn dieses Risiko ist bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Versicherten in der Regel nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ein Fall, in dem wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung trotz vollschichtigen Leistungsvermögens ausnahmsweise eine Verschiebung des abzudeckenden Risikos auf die Rentenversicherung in Betracht kommen könnte, ist nicht gegeben. Die Klägerin unterliegt zwar einer Reihe von qualitativen Leistungseinschränkungen. Sie gehen jedoch nicht deutlich über den Rahmen hinaus, der durch den Begriff „leichte körperliche Tätigkeiten“ gesteckt wird.
Mit Rücksicht auf die bei der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Orthopäden Z eingetretene deutliche Verbesserung ihres Leistungsvermögens war die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit dem 1. November 1998 wirksam werden zu lassen, ist hierbei nach der genannten Vorschrift i.V.m. § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht zu beanstanden, weil der von einem Mitarbeiter der Beklagten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfene Ausgangsbescheid vom 16. Oktober 1998 der Klägerin noch im Monat Oktober 1998 zugegangen ist.
Ein Fristversäumnis im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB X liegt nicht vor. Denn die Beklagte hat von der eingetretenen Veränderung erst mit Zugang des Gutachtens des Orthopäden Z am 7. September 1998 Kenntnis erlangt und hierauf umgehend reagiert.
Die auf Verzinsung der von der Klägerin geltend gemachten Rentenleistung gerichtete Klage ist jedenfalls unbegründet. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist für die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1998 kein Raum. Soweit das Zinsbegehren auf § 44 SGB I zu stützen wäre, ist die Klage überdies unzulässig, weil die Beklagte einen dieses Begehren ablehnenden Bescheid (naturgemäß) nicht erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben ist.
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