L 6 RJ 84/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1033/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 84/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, die Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2002 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Regel- altersrente.

Der Kläger, der am 1931 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat in seiner Heimat Pflichtversicherungszeiten in einem Umfang von 13 Jahren, 6 Monaten und 8 Tagen zurückgelegt. Aufgrund dieser Beitragsleistung bezieht er seit 15.10.1990 bosnisch-herzegowinische Invalidenrente. In der Bundesrepublik Deutschland hat er für 9 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt.

Am 15.11.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagte die Zahlung von Regelaltersrente, hilfsweise die Erstattung seiner deutschen Rentenversicherungsbeiträge.

Mit Bescheid vom 13.12.2001 und Widerspruchsbescheid vom 12.04. 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung von Regelaltersrente ab. Nach § 25 des im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina weitergeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (SVA) werde der Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI zwar dem Grunde nach anerkannt; ein Zahlungsanspruch bestehe jedoch nicht, weil der Versicherte in Deutschland weniger als 12 Monate Versicherungszeit zurückgelegt habe und in beiden Vertragsstaaten ein Rentenanspruch bestehe. Die in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit sei in diesem Fall durch den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger abzugelten.

Bereits mit Bescheid vom 08.01.2002 hatte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung abgelehnt, weil die deutschen Beiträge vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger abgegolten würden.

Mit der am 12.07.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2002 ab und verfuhr dabei nach § 136 Abs.3 SGG.

Am 30.01.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozial- gericht ein. Er begehre die Zahlung der Regelaltersrente oder Erstattung seiner Beiträge.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.12. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 15.11.2000 Regelaltersrente zu zahlen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.01.2002 zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil seiner in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte widerspricht der im Begehren nach Beitragserstattung enthaltenen Klageänderung und beantragt sinngemäß,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.12.2002 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 08.01.2002 abzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 06.12.2002 ist unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente hat. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.01.2002 ist unzulässig.

Der Kläger hat (unstreitig) dem Grunde nach Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI. Er kann jedoch von der Beklagten keine Zahlung verlangen, weil die 9 Monate Versicherungszeit, die er in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger bei dessen Leistung mit abzugelten sind. Dies folgt aus Art.25 Abs.2 des SVA, der folgendes bestimmt:

"Besteht ... ein Rentenanspruch nach den Rechtsvorschrif- ten beider Vertragsstaaten und ist nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit von weniger als zwölf Monaten für die Berechnung der Rente anzurechnen, so kann ein Rentenanspruch nach diesen Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage für die Berechnung der Rente den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten ... gleich."

Damit hat der Kläger nur einen zahlbaren Rentenanspruch, wenn die Leistung der bosnisch-herzegowinischen Rente endet, oder wenn er - wie von der Beklagten auch schon vorgeschlagen - noch drei freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Derzeit ist aber die Abgeltung er deutschen Rentenversicherungszeiten vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger zu übernehmen.

Das Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu verpflichten, stellt eine Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung dar - ein Fall des § 99 Abs.3 SGG liegt nicht vor -, die nicht zulässig ist, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs.1 SGG nicht erfüllt sind; die Beklagte hat nicht - auch nicht in der Form des § 99 Abs.2 SGG - in die Klageän- derung eingewilligt, ihr im Gegenteil ausdrücklich widersprochen, auch ist die Klageänderung nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde, der Rechtsstreit aber im übrigen entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 99 Rdnr.10a). Die auf Beitragserstattung gerichtete Klage war damit als unzulässig abzuweisen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 06.12.2002 war somit zurückzuweisen, die Klage gegen den Bescheid vom 08.01.2002 als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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